Author name: Barbara Heinisch

Vergütungsanspruch des Arbeitgebers bei Quarantäne des Arbeitnehmers

Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer
den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss
dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche
Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.

Dem Arbeitgeber steht allerdings ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen 3 Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne geltend gemacht werden, wobei wichtige Details zu beachten sind.

Nach den Regelungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen 3 Monaten nach Ende der Covid-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner Mitarbeiter verfügt.

Formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde

Derzeit gibt es für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Es genügt daher ein formloses Schreiben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:

  • Firma
  • Betreff: “Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz”
  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
  • Kontoverbindung des Unternehmens

Einzelne Bundesländer haben hierfür auch gesonderte Antragsformulare aufgelegt.

Begibt sich ein Arbeitnehmer hingegen freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder erhält der Mitarbeiter etwa von der Gesundheits-Hotline 1450 lediglich die Empfehlung, den Gesundheitszustand von zuhause aus zu beobachten, begründet dies keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Dienstgeber auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz für einen geleisteten Verdienstentgang.
In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, im Vorfeld zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Konsumation von Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Ein unerlaubtes Fernbleiben des Dienstnehmers von der Arbeit ist nicht zulässig.

Unternehmer in COVID-19-Quarantäne

Von der Entschädigung für bezahlte Dienstnehmer-Entgelte zu unterscheiden ist jener Fall, in dem der Unternehmer selbst von einer behördlichen COVID-19-Quarantäne betroffen ist. Auch in diesem Fall steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstentganges zu. Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss und die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

Bei der fristgerechten Antragstellung, beim Ausstellen der allenfalls erforderlichen Bestätigung sowie bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Meldepflicht von Honoraren gem. § 109a und § 109b EStG

Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im
Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt
haben, sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen
Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen.

Meldung gem. § 109a ESTG über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Meldepflichtig sind vom Unternehmer gezahlte Vergütungen beispielsweise für folgende Arten von an das Unternehmen erbrachte Leistungen:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (z.B. Stiftungskuratoren).
  • Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mittels Gewerbeschein, als “neuer Selbständiger“ oder ohne Berechtigung ausgeübt wird.
  • Leistungen als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung.
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen.

Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.
Eine Meldepflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden. Weiters kann eine Meldung unterbleiben, wenn

  • das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und
  • das Entgelt einschließlich etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.

Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2020 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2021 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

Meldung von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:

  • Leistungen für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, über 25%igen Gesellschafter-Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird, sodass insbesondere Überweisungen auf ausländische Bankkonten von der Meldepflicht betroffen sind. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.
Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2020 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2021. Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Die Höchststrafen betragen € 5.000 (für Verstöße gegen § 109a EStG) bzw. € 20.000 (für Verstöße gegen § 109b EStG).

Wir unterstützen Sie bei der Übermittlung der erforderlichen Meldungen gerne!

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Fixkostenzuschuss II beantragen!

Gefördert werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses II (auch bezeichnet als FKZ 800.000) die
laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-
bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.

Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden.

Fixkosten sind unter anderem

  • Geschäftsraummiete und Pacht (auch für Standplätze)
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation
  • betriebliche Lizenzgebühren

Zeitraum für den Fixkostenzuschuss II

Der Fixkostenzuschuss II wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16.9.2020 bis längstens 30.6.2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Höhe des Fixkostenzuschusses II

Basis für die Berechnung des Fixkostenzuschusses ist der Umsatzausfall. Das bedeutet, dass etwa bei einem 60%igen Umsatzausfall 60 % der Fixkosten ersetzt werden. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen. Für Unternehmen bis € 120.000 Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses ist pro Unternehmen mit € 800.000 begrenzt

Der Höchstbetrag von € 800.000 ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden. Hierzu gehören beispielsweise der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden. Haftungen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH), der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Für November 2020 und Anfang Dezember wird der Fixkostenschuss unterbrochen, wenn das Unternehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.

Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von € 36.000 nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Die Antragstellung für Phase 2 erfolgt über FinanzOnline und ist seit 23.11.2020 bis 31.12.2021 möglich. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

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Besteuerung bei Investments in Kryptowährungen

Virtuelle Währungen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit und sind auch aufgrund des
Rekordhochs des Bitcoins stark in den Medien präsent. Vor einem Investment in
Kryptowährungen
sollte man sich jedoch über mögliche ertragsteuerliche Konsequenzen informieren.

Nach Ansicht des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelten Kryptowährungen als sonstige unkörperliche und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter und werden derzeit auch nicht als offizielle Währung anerkannt.

1. Kryptowährungen im Privatvermögen

In der Regel unterliegt die Veräußerung von Krypto-Assets, die im Privatvermögen gehalten werden, nur dann der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der „herkömmliche“ Verkauf durch Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Veräußerungsvorgang gilt, sondern auch der Handel zwischen Krypto-Assets selbst oder die „Bezahlung“ von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen mit einer Kryptowährung.
In allen Fällen liegt ein Tauschvorgang vor, dem aus ertragsteuerlicher Sicht jeweils ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zugrunde liegt. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Assets) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Assets) ist dabei der Verkehrswert (in der Regel somit der Tageskurs) des jeweils hingegebenen Krypto-Assets anzusehen.
Die innerhalb der Jahresfrist somit erzielten Spekulationseinkünfte unterliegen dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif. Spekulationseinkünfte von insgesamt bis zu € 440 im Kalenderjahr bleiben hingegen steuerfrei.

Verlustausgleich innerhalb eines Jahres

Für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts und die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte kann der Steuerpflichtige bei lückenloser Zuordnung des Anschaffungszeitpunktes und der Anschaffungskosten eine beliebige Veräußerungsreihenfolge vornehmen. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (sog. FIFO-Methode).
Entstehen im Rahmen der Veräußerung Verluste, so können diese eingeschränkt nur innerhalb eines Jahres und nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, kann dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen (und auch nicht in zukünftige Jahre vorgetragen) werden.

Liegt hingegen eine zinstragende Veranlagung der Kryptowährung vor (etwa, wenn für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer als Gegenleistung eine zusätzliche Einheit als „Zinsen“ zugesagt werden), so stellen etwaige Veräußerungsgewinne unabhängig von der Behaltedauer (in der Regel somit auch bei Veräußerung außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) sowie die daraus lukrierten „Zinsen“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dabei gelangt der Sondersteuersatz in Höhe von 27,5% zur Anwendung. Verluste aus der Veräußerung von zinstragenden Kryptowährungen können unter bestimmten Voraussetzungen im selben Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen (etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren) ausgeglichen werden.

2. Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Davon abweichend sind im Betriebsvermögen angeschaffte bzw. gehaltene Kryptowährungen bei bilanzierenden Unternehmern bilanziell zu erfassen und zu bewerten, wobei im Falle der Veräußerung – unabhängig von der Behaltedauer – die etwaig entstandenen Gewinne entsprechend zu besteuern sind. Darüber hinaus werden nach Ansicht des Finanzministeriums etwa beim Mining, beim Betreiben einer Online Börse für Krypto-Assets oder beim Betreiben eines Krypto-Asset-Geldautomaten gewerbliche Einkünfte erzielt.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Steuerpflicht bei Investments in Kryptowährungen eintritt und unter welchen Voraussetzungen bereits eine gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Krytpo-Assets verwirklicht wird, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerade der Bereich der Krypto-Währungen unterliegt einem stetigen Wandel, der eine gründliche steuerliche Prüfung auf mögliche Risiken im Vorfeld des Investments unumgänglich macht. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Private Grundstücksveräußerungen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken
der Einkommensteuerpflicht (Immobilienertragsteuer). In einigen Fällen ist die Veräußerung
von Liegenschaften jedoch von der Besteuerung ausgenommen, wobei dafür bestimmte
Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Von der Immobilienertragsteuer befreit sind unter bestimmten Voraussetzungen:

  1. die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn diese(s) als Hauptwohnsitz gedient hat (Hauptwohnsitzbefreiung)
  2. die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (Herstellerbefreiung)
  3. die Veräußerung eines Grundstückes im Falle einer Enteignung
  4. die Veräußerung von Grundstücken aufgrund bestimmter Tauschvorgänge (im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren)

Eine wesentliche Befreiungsbestimmung besteht für die Veräußerung von Grundstücken, die dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben. Steuerbefreit ist dabei nur die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer entweder
ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (1. Tatbestand „2 Jahresfrist“) oder
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (2. Tatbestand „5 Jahresfrist“).

1 bzw. 5 Jahre nach Veräußerung

In beiden Fällen der Hauptwohnsitzbefreiung wird die Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Zuge der Veräußerung vorausgesetzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Hauptwohnsitz mit der Veräußerung oder spätestens ein Jahr nach der Veräußerung aufgegeben wird (1-jährige Toleranzfrist).
Beim 1. Tatbestand (2-Jahresfrist) muss nach Ansicht der Finanzverwaltung die Veräußerung im Hinblick auf das Erfordernis der durchgehenden Nutzung zudem innerhalb eines Jahres nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgen. Beim 2. Tatbestand (5-Jahresfrist) kann die Veräußerung durchaus auch erst später erfolgen, längstens jedoch 5 Jahre nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes.

Nichterfüllung der „kurzen“ 1-jährigen Toleranzfrist

Insbesondere in jenen Fällen in denen das Eigenheim oder die Eigentumswohnung weniger als 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und somit allenfalls der 1. Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangen kann, kann bei Nichterfüllung der „kurzen“ 1-jährigen Toleranzfrist (Zeitraum zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Veräußerung) nach Ansicht der Finanzverwaltung der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung eintreten. Davon abweichend ist etwa nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) jedoch nicht zwingend von einer „starren“ 1-Jahresgrenze auszugehen. Denn nach Ansicht des BFG ist für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung in erster Linie der sachliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Eigentumswohnung und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes ausschlaggebend. Im dem BFG zugrundeliegenden Fall vergingen zwischen der Aufgabe des Hauptwohnsitzes und der Veräußerung der Eigentumswohnung sogar rund 21 Monate, wobei das BFG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung zuerkannte.

Ob die Veräußerung von privaten Grundstücken tatsächlich von der Besteuerung ausgenommen ist, ist daher im Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Gruppenbesteuerung in der Corona-Krise

Infolge der Corona-Krise kann sich die steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch
ungeplant anfallende Verluste ändern.

Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird.

Durch die Gruppenbesteuerung kommt es zu einer rascheren Verwertung von steuerlich abzugsfähigen Verlusten innerhalb der Gruppe. Denn ohne Gruppenbesteuerung könnten die Verluste von den „verlustbringenden“ Gruppenmitgliedern nur im Wege des Verlustvortrags mit eigenen zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Verwertung der Verluste muss daher ohne Gruppe solange gewartet werden, bis die betreffenden Körperschaften wieder selbst einen Gewinn erzielen.
Wird hingegen eine Unternehmensgruppe begründet, kommt es auf Ebene des Gruppenträgers zur Besteuerung der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder mit der 25%igen Körperschaftsteuer, wobei in jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften im selben Jahr verrechnet werden können, die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe optimiert werden kann.

Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Ist aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, so kann die Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2020 sinnvoll sein. Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist insbesondere die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des neu einzubeziehenden Gruppenmitglieds zu unterfertigen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaft jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2020 in Anspruch genommen werden sollen.

Ausscheiden eines Gruppenmitglieds

Umgekehrt könnte bei bereits bestehenden Unternehmensgruppen überlegt werden, ob nicht das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds noch vor dem Ablauf des Wirtschaftsjahres zweckmäßig ist. Dies kann aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Wertminderungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern überlegt werden, da Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert der Beteiligung an einem Gruppenmitglied in der Unternehmensgruppe steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Das Verbot der Teilwertabschreibung in der Gruppe basiert auf der Überlegung, dass Verluste der einzelnen Gruppengesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe ohnehin bei der beteiligten Körperschaft und letztlich beim Gruppenträger steuerlich wirksam werden. Eine „doppelte“ Verwertung von Verlusten soll damit vermieden werden.
Erfolgt hingegen das Ausscheiden des Gruppenmitglieds, so verbleibt der steuerliche Verlust in der nun eigenständigen Kapitalgesellschaft als Verlustvortrag und eine Teilwertabschreibung ist auf Ebene der Muttergesellschaft möglich. Zu prüfen ist dabei jedoch insbesondere, ob die 3-jährige Mindestbestandsdauer erfüllt ist. Andernfalls würde es zur gänzlichen Rückabwicklung kommen, sodass die bereits veranlagten Jahre steuerlich so behandelt werden, als hätte die Zugehörigkeit des Gruppenmitglieds zur Unternehmensgruppe nie bestanden.

Ob die Begründung, die Erweiterung oder das Ausscheiden aus einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der konkret vorliegenden Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen wir Sie gerne!

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Einschränkung bei der Verwertung von Verlusten

Für Betriebe, die unkörperliche Wirtschaftsgüter verwalten, oder für Beteiligung, bei denen das
Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, kann ein Verlustabzug ausgeschlossen
werden.

Bei der Steuerberechnung sind Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu berücksichtigen. Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit sind auch – sofern kein Verlustausgleich möglich war – ohne zeitliche Beschränkung in zukünftige Jahre vortragsfähig.
Für Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Rechte bzw. Lizenzen) liegt, oder bei einer Beteiligung, bei der das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, gibt es jedoch Einschränkungen, die einen generellen Verlustabzug verhindern.

Allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot

Das Einkommensteuergesetz enthält ein allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot von Verlusten, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind, und zwar:

  • aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird (etwa durch Prospekte) und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung (also ohne Beschränkung des Verlustausgleichs) Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen (z.B. Bauherrenmodelle),
  • aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (z.B. Wertpapiere) oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Verluste daraus können nur mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung verrechnet werden (sog. Wartetastenverluste).

Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter

Zur Frage, was unter „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich im Zusammenhang mit einer OG, deren Gegenstand die Herstellung von Filmen und die Verwertung der Filmrechte im Wege internationaler Nutzungsüberlassungen ist, folgende Aussagen getätigt:

Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Hingegen bestehe die Tätigkeit eines Erfinders nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen.
In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der OG oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der OG liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren.
Da die OG somit keine unkörperlichen Wirtschaftsgüter verwalte, bestätigte der VwGH die Ausgleichsfähigkeit der betreffenden Verluste.

Bei der Verwertung von Verlusten ist insbesondere bei Unternehmenstätigkeiten im Zusammenhang mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern stets zu prüfen, ob es sich um deren reines Verwalten handelt bzw. ob deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten liegt, da in diesem Fall der Verlustausgleich eingeschränkt sein kann.

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Verlust der Gewerbeberechtigung bei finanzstrafrechtlichen Verurteilungen

Werden Abgaben vorsätzlich nicht bezahlt oder gemeldet, kommt es in der Regel zur Verurteilung
des Täters und damit zur Festsetzung von Geld- oder Freiheitsstrafen. Es droht aber auch der
automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Finanzamt geahndet. Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Dabei ist nicht relevant, ob die verurteilte Tat in Zusammenhang mit dem Gewerbe steht. Auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht sind maßgeblich, wenn die ausländische Verurteilung mit einer inländischen vergleichbar ist.

Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend

Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben. In diesem Fall ist für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vom Gericht im jeweiligen Urteil festgesetzt: wenn die Ersatzfreiheitsstrafe zum Beispiel mit € 400 pro Tag bestimmt wird, dann würde eine Geldstrafe von € 8.000 einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen entsprechen.
Wird jemand von einem Gericht etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist (je nach Delikt und Strafmaß zwischen drei und 15 Jahre) gilt die Verurteilung als getilgt. Ab dann ist die Ausübung des Gewerbes wieder möglich. Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Strafen vollzogen bzw. nachgesehen wurden oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde

Wird das Finanzstrafverfahren von der Finanzstrafbehörde geführt, kommt es nur wegen besonderen Delikten wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Der Täter muss für diese Finanzstrafdelikte mit einer Geldstrafe von mehr als € 726 oder neben einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sein, um seine Gewerbeberechtigung zu verlieren. Bei einer Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hingegen weiterhin möglich.

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Verkauf von privaten und betrieblich genutzten Gebäuden

Werden gemischt genutzte Wohnhäuser später verkauft, droht der Verlust der
Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung.

Werden als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude (etwa Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.) veräußert, so ist der daraus erzielte Veräußerungsgewinn in der Regel von der Einkommensteuer befreit.
Vorsicht ist aus ertragsteuerlicher Sicht jedoch dann geboten, wenn das private Wohnhaus zugleich auch betrieblich, etwa als Arztordination, genutzt wird. Abhängig vom Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung kann es im Falle eines späteren Verkaufs des gemischt genutzten Wohnhauses sogar zum gänzlichen Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und damit zu einer erheblichen Steuermehrbelastung kommen.

Gebäude in betrieblichen und in privaten Teil aufteilen

Werden einzelne bestimmt abgrenzbare Teile eines einheitlichen Gebäudes betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat dabei nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und privat) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Überwiegt die betriebliche Nutzung einzelner Räumlichkeiten, so ist die Räumlichkeit als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen.
Eine derartige Aufteilung ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn der entweder der betrieblichen oder der privaten Nutzung dienende Gebäudeteil im Verhältnis zum Gesamtgebäude weniger als 20% beträgt (untergeordnete Bedeutung). In diesem Fall liegt zur Gänze Betriebsvermögen (wenn die private Nutzfläche weniger als 20% beträgt) oder zur Gänze Privatvermögen (wenn die betriebliche Nutzfläche weniger als 20% beträgt) vor.
Die Frage des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht nur für die Höhe der steuerlich absetzbaren Abschreibung bzw. der absetzbaren Aufwendungen maßgeblich, sondern im Falle eines späteren Verkaufs auch für die Höhe der etwaig zu erfassenden steuerpflichtigen stillen Reserven entscheidend.

Betriebliche Nutzung weniger als 20%

Nutzt ein Arzt beispielsweise lediglich 15% seiner Eigentumswohnung als Ordinationsräumlichkeiten und den Rest als privaten Hauptwohnsitz, so tritt (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung auch für den betrieblich genutzten Teil keine Steuerpflicht ein, da die Wohnung steuerlich zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen ist (weniger als 20% betriebliche Nutzung) und somit für die gesamte Wohnung die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt.

Betriebliche Nutzung zwischen 20% und 33%

Werden hingegen etwa 25% der Wohnung als Ordinationsräumlichkeiten verwendet, so liegt anteilig in diesem Ausmaß Betriebsvermögen vor. Mangels Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung für den betrieblich genutzten Teil ist jener Teil des Veräußerungsgewinns, der auf den betrieblichen Teil entfällt, steuerpflichtig und lediglich der privat genutzte Teil der Wohnung steuerfrei.

Betriebliche Nutzung von mehr als 33%

Umfassen die Ordinationsräumlichkeiten mehr als 33% der gesamten Wohnungsnutzfläche, so steht die Hauptwohnsitzbefreiung gänzlich (somit auch für den privat genutzten Teil) nicht mehr zu, da diese Befreiung das Vorliegen einer Eigentumswohnung voraussetzt, die mindestens zu 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.

Werden daher Gebäude sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist das konkrete Ausmaß der betrieblichen Nutzung für die weitere steuerliche Behandlung entscheidend. Im Ausmaß der betrieblichen Nutzung können zwar zunächst die Abschreibung, sonstige nicht zuordenbare anteilige Aufwendungen sowie die anteiligen Finanzierungskosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Falle eines späteren Verkaufs droht jedoch – bei Überschreiten bestimmter Nutzungsgrenzen – eine erhebliche Steuermehrbelastung.
Bei der Festlegung der betrieblichen Nutzung gemischt genutzter Gebäude sind daher bereits im Vorfeld zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen und anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

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Neue Datenbank für Umsatzsteuersätze bei EU-Lieferungen an Private

Die Lieferschwelle gilt ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher
zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

Werden Gegenstände durch den österreichischen Unternehmer oder für dessen Rechnung von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Nichtunternehmer versendet oder befördert oder ist der österreichische Lieferer an einer derartigen Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt, so gilt diese Lieferung für umsatzsteuerliche Zwecke ab dem 1.1.2021 als in jenem EU-Staat ausgeführt, in dem die Lieferung endet.

Die bisher bekannte Lieferschwelle gilt somit ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher vermehrt zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen. Um diesen Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, hat die Europäische Kommission kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html.

Betrag von € 10.000 überschritten?

Ab dem 1.1.2021 muss der österreichische Unternehmer beim Versandhandel nicht mehr wie bisher die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von € 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Nur für den Fall, dass diese Grenze nicht überschritten wird, bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“).

Ausweitung des MOSS

Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit, sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und dadurch sämtliche unter die MOSS-Regelung fallenden Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären sowie die entsprechende Umsatzsteuer zu bezahlen, ohne sich eigens in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Da somit bei Lieferungen von österreichischen Unternehmern an Nichtunternehmer oder aber auch an sogenannte Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) innerhalb der EU das Bestimmungsland als Umsatzort gilt, wird es für Unternehmer notwendig sein, Zugriff auf die aktuellen Umsatzsteuersätze der Mitgliedstaaten zu haben, in die sie die Gegenstände an den Privatkunden befördern oder versenden. Die Europäische Kommission stellt deshalb die Datenbank zur Verfügung, in der die Umsatzsteuersätze für Lieferungen und sonstige Leistungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten laufend aktualisiert werden. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

Neue Datenbank für Umsatzsteuersätze bei EU-Lieferungen an Private Read More »

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