Author name: Barbara Heinisch

Arztanteil auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig?

Auf der Krankenhausrechnung ist für den Arztanteil keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Werden
aber Einnahmen direkt dem Krankenhaus zugerechnet und nicht an den Arzt weitergeleitet, kann
dafür Umsatzsteuer anfallen.

Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei die Umsätze in der Umsatzsteuer unecht befreit sind. Von den Einnahmen muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, jedoch ist auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Diese Befreiung gilt nur für Umsätze, die in direktem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenanstalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden.
Gemäß Umsatzsteuergesetz gilt nämlich ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen etwa die Sondergebühren von Ärzten.

Sondergebühren der Ärzte

Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Davon umfasst sind Fälle,

  • in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat, oder
  • in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat.

Auch mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren können dann dem Arzt zugerechnet werden, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt – allenfalls in Ergänzung mit weiteren Unterlagen wie einem Rahmenvertrag – erkennbar ausgewiesen wird und in der Folge dem Arzt auch als solcher – allenfalls unter Abzug eines Bearbeitungsbeitrags – weitergeleitet wird.

Aufteilung der Abrechnung

Da Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, ist auch auf der Krankenhausrechnung keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen und werden diese nicht dem Arzt weitergeleitet, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen. Im Ergebnis ist also eine Aufteilung der Abrechnung in einen umsatzsteuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zulässig.
Bei der Einordnung, ob nun die Tätigkeit des Arztes in der Definition Heilbehandlung umfasst und somit unecht umsatzsteuerbefreit ist, unterstützen wir Sie gerne.

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Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzgericht aktuell entschieden, dass ein Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist,
wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält.

Die Rechtskraft eines Bescheides gewährt dem Unternehmer vor allem Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Dennoch ermöglicht das Verfahrensrecht, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Unternehmers die Rechtskraft zu durchbrechen.
Ein solches Mittel stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Vereinfacht gesprochen liegt ein rechtskräftiger Abgabenbescheid dann vor, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung ungenützt verstrichen ist. Mittels Wiederaufnahme kann das bereits abgeschlossene Verfahren jedoch vom Unternehmer oder von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wieder eröffnet werden.

Hierzu müssen folgende Gründe vorliegen:

  • der Bescheid ist durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, oder
  • Tatsachen oder Beweismittel sind im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, oder
  • der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.

Zusätzlich hätte die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

Amtswegigen Wiederaufnahme

Der Wiederaufnahmebescheid hat eine Begründung zu enthalten. Dabei ist im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berücksichtigen, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, z.B. welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.
in der Regel erfolgt eine Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen. Wie beispielsweise Betriebseinnahmen oder doppelt verbuchte Aufwendungen, die dem Finanzamt bisher nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmebescheid muss jedoch von der Finanzverwaltung entsprechend begründet werden. Verweist die Finanzverwaltung in dieser Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht, kann dies ausreichend sein.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

Dazu hat jedoch das Bundesfinanzgericht in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält. Bitte beachten Sie, dass diesbezüglich eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig ist.
Sollte bei Ihnen im Rahmen einer Betriebsprüfung die Finanzverwaltung eine Wiederaufnahme beantragen, so unterstützen wir Sie gerne mit unserem Fachwissen. Es besteht die Möglichkeit, Bescheide sowohl nach materiell rechtlichen als auch verfahrensmäßigen Bestimmungen zu prüfen.

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Ferienwohnung: Vermietung mit Nebenleistung als bäuerlicher Nebenerwerb

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abgrenzung zwischen Vermietung von Ferienwohnungen und
Urlaub am Bauernhof klargestellt.

Die Zimmervermietung mit Frühstück ist steuerlich als Urlaub am Bauernhof zu behandeln, sofern nicht mehr als zehn Betten vermietet werden. Die Vermietung von Ferienwohnungen (nur Endreinigung und keine Verabreichung von Frühstück) stellt grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. So weit, so klar.

Konzept „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlicher Nebenerwerb

Im entschiedenen Fall wurden zwei Ferienwohnungen (eine mit vier, eine mit fünf Betten) an Touristen vermietet. Ein Frühstück wurde nicht verabreicht. Die Gäste, die die Ferienwohnungen mieten, können den Hof besichtigen, bei der Arbeit zusehen und auch mithelfen; sie können auch den Bauern begleiten, wenn dieser sich auf der Alm um das Vieh kümmert. Auch für die Kinder wird ein Freizeitprogramm (z. B. „Heuschlachten“, Traktorfahren, Streicheln, Füttern und Striegeln von Tieren) geboten. Der Landwirt behandelte die Vermietung der Ferienwohnungen als land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Seine Landwirtschaft war „vollpauschaliert“ und er erzielte hier Verluste. Diese Verluste glich der Landwirt mit den positiven Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb aus den Ferienwohnungen aus.
Hätte er die Ferienwohnungen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet, so wäre ein Ausgleich nicht möglich gewesen, da ihm Rahmen der Vollpauschalierung steuerlich keine Verluste entstehen können. Es wären also die positiven Einkünfte aus der Vermietung übriggeblieben und zu versteuern gewesen. Das Finanzamt ordnete erwartungsgemäß die Ferienwohnungsvermietung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und es kam zu einer entsprechenden Steuervorschreibung.

Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Der Bauer richtete eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Dieses gab der Beschwerde des Landwirt Folge. Es wertete die Ferienwohnungsvermietung im Rahmen des Konzepts „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Zwar erreichten die Umsätze aus der Vermietung 32 % bis 44 % der Gesamteinnahmen, was an sich gegen eine untergeordnete Tätigkeit sprechen würde. Die gegenständliche Vermietung nehme aber weniger als 10 % der Arbeitszeit in Anspruch und erfordere nur einen geringen laufenden finanziellen Einsatz, woraus sich die Unterordnung ergebe.

Das Finanzamt erhob eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und begründet diese mit dem Fehlen des Frühstückes. Der VwGH wies darauf hin, dass ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb einen engen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufweisen muss und nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Ferienwohnungsvermietung läuft typischerweise unpersönlicher als die Zimmervermietung ab.
Im gegenständlichen Fall war aber eine persönliche Beziehung durch die Einbindung der Gäste in die Landwirtschaft gegeben. Die untergeordnete Bedeutung ist gegeben, wenn die Ferienwohnungen nicht mehr als zehn Betten umfassen. Bei mehr als zehn Betten schließt der Verwaltungsgerichtshof einen Nebenerwerb nicht aus. Es ist aber eine Überprüfung im Einzelfall, ob Unterordnung vorliegt, erforderlich.

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Begünstigungen für Sportler im Sportverein

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von Trainings und Wettkämpfen eine steuerfreie
Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler zu ermöglichen, wurde
eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen.

Für steuerlich begünstigte („gemeinnützige“) Vereine bestehen aus abgabenrechtlicher Sicht zahlreiche Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen. Dies kann im Einzelfall etwa auch für die Gewährung von Vorteilen und Bezügen des Vereins an seine Funktionäre, Vereinsmitglieder und sonstige Helfer gelten. Eine besondere Befreiungsbestimmung besteht bei „Zuwendungen“ eines Sportvereins zur Abgeltung von Reiseaufwendungen seiner Sportler und Sportbetreuer.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind in Höhe von € 60 pro Einsatztag, höchstens aber € 540 pro Kalendermonat von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Unter denselben Voraussetzungen unterliegen derartige pauschale Reisaufwandsentschädigungen auch nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG, wobei es dafür zusätzlich erforderlich ist, dass es sich bei der sportlichen Tätigkeit lediglich um einen Nebenberuf handelt.
Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Verein einzeln aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt nur ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.

Monatliches Gehalt?

Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, dann ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern ein vereinbartes Fixum vorliegen. Ein monatliches (fixes) Gehalt ist aber nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen zu versteuern.

Corona-Regelung

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von gemeinsamen Trainings und Wettkämpfen (und damit von Einsatztagen) eine steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zu ermöglichen, dürfen, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren (und damit keine Einsatztage stattfinden) und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60 bzw. Monatsgrenze von € 540) für den Bezug erfüllt sind, vom Verein steuer- und sozialversicherungsfrei pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt für Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt waren und daher etwa kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf mit Einsatztagen stattfinden konnte.

Werden – unabhängig von der speziell für Sportvereine bestehenden Begünstigung – von „gemeinnützigen“ Vereinen an seine Funktionäre, Mitglieder, sonstigen Helfer oder Mitarbeiter Vorteile und Bezüge zugewendet bzw. ausgezahlt, so ist es sinnvoll, im Vorfeld jedenfalls eine steuerliche Prüfung dieser „Zuwendungen“ vorzunehmen. Bei Überschreiten bestimmter Grenzen kann es nämlich rasch zum Vorliegen einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtiger Bezüge kommen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Corona-Fixkostenzuschuss beantragen!

Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Einschränkungen im Zeitraum vom 16.3.2020 bis
15.9.2020 Umsatzausfälle von zumindest 40 % erleiden, können einen Antrag auf einen
Fixkostenzuschuss stellen. Dies gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu
aller Branchen.

Der maximale Zuschuss beträgt 75 % der Fixkosten (höchstens € 90 Mio.) bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 % wird noch heuer ausbezahlt und muss nicht zurückbezahlt werden. Er kann für bis zu 3 zusammenhängende Monate geltend gemacht werden. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.8.2021.

Fixkostenzuschüsse dürfen nur Unternehmen gewährt werden, die alle nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  2. operative Tätigkeit in Österreich
  3. das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot (Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften – „aggressive Steuerplanung“) betroffen gewesen sein
  4. über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  5. das Unternehmen muss gesund sein und
  6. hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren

Non-Profit-Organisationen und Neugründer

Es gibt diverse Unternehmensformen und Branchen (z.B. Non-Profit-Organisationen, Unternehmen von Gebietskörperschaften, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben), die keinen Fixkostenzuschuss beantragen können. Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen.

Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt:

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60% (max. € 30 Mio.)
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% (max. € 60 Mio.)
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100% (max. € 90 Mio.)

Der Zuschuss kann für bis zu maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden und wird in drei Tranchen ausbezahlt.

Unter Fixkosten werden Aufwendungen verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen. Sie umfassen unter anderem Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, betriebliche Versicherungsprämien, Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren und einen angemessenen Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende) in Höhe von € 666,67 und € 2.666,67 pro Monat (Nebeneinkünfte, wie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte, sind abzuziehen).

Der Fixkostenzuschuss ist zu vermindern um Zuwendungen von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden sowie um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und aus dem Härtefallfonds vermindern den Fixkostenzuschuss nicht.

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Bürgschaftszahlungen eines nichtselbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass Zahlungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund einer in Anspruch genommenen Haftung für Schulden der GmbH weder außergewöhnliche Belastungen noch Werbungskosten sind.

Außergewöhnliche Belastungen können bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein.
  • Sie muss zwangsläufig erwachsen.
  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. In einer dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgetragenen Beschwerde beantragte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Beteiligung 20 %) in seiner Einkommensteuererklärung, eine Kreditrückzahlung als außergewöhnliche Belastung oder als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies deswegen, da er aus seinem damaligen Einkommen aus der nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH für ebendiese eine Bürgschaft übernehmen und – nachdem die GmbH in Konkurs ging – als Bürge diese Schulden an die Bank zurückzahlen musste.

BFG: Keine steuerliche Berücksichtigung

Das BFG führte hierzu aus, dass es sich im vorliegenden Fall um Zahlungen aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft handelt und so nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Zwangsläufigkeit schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein musste. An der geforderten Zwangsläufigkeit fehlt es jedoch bei Ausgaben, welche sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen. Es können daher Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aufgrund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft für einen der Gesellschaft gewährten Bankkredit keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem solchen Fall ein Wagnis übernimmt, das dem eines Unternehmers gleicht.
Aus diesem Grund ist die Zwangsläufigkeit in Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung zu verneinen, weshalb die Zahlung als außergewöhnliche Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.

Im Übrigen scheitert auch ein Abzug der gegenständlichen Kreditrückzahlung als nachträgliche Werbungskosten aus der nichtselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften.

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COVID-19: Homeoffice und Kurzarbeit

Im Rahmen der Konsultationsvereinbarung vom 15.04.2020 zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Deutschland wurden vorübergehende Maßnahmen vereinbart, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer möglichst geringzuhalten.

Diese Maßnahmen betreffen die steuerliche Behandlung

  • von Arbeitstagen, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden,
  • von Arbeitstagen bei Grenzgängern, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben und
  • von Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie jeweils vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt und sodann von staatlicher Seite (Vertragsstaaten) anteilig erstattet werden.

Nun gilt vorübergehend Folgendes:

  1. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung von in Österreich ansässigen Arbeitnehmern mit ausübender unselbständiger Tätigkeit in Deutschland im Tätigkeitsstaat (Deutschland). Arbeitstage für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit nunmehr im Homeoffice in Österreich ausüben, können trotzdem in Deutschland besteuert werden. Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaates von dieser Regelung gebrauch, sind insbesondere die Anzahl der im Homeoffice verbrachten Arbeitstage aufgrund der COVID-19-Pandemie offenzulegen.
  2. Arbeitnehmer, die in einem Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz (Österreich) und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort (Deutschland) haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Grenzgänger), können im Ansässigkeitsstaat (Österreich) besteuert werden. Diese Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn an mehr als 45 Tagen im Jahr keine tägliche Rückkehr (Nichtrückkehr) vom Arbeitsort zum Wohnort erfolgt. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms die Möglichkeit hat zu Hause seiner Arbeit nachzugehen (Homeoffice), gelten als Tage der Nichtrückkehr. Verbringt nun der Arbeitnehmer Arbeitstage aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice gelten diese Tage nunmehr nicht als Tage der Nichtrückkehr, sodass die Besteuerung weiterhin im Ansässigkeitsstaat (Österreich) erfolgt.
  3. Das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren. Somit sind diese Bezüge in dem Staat zu versteuern der diese Vergütungen an den Arbeitgeber auszahlt.

Die Vereinbarung findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung, wobei eine automatische Verlängerung um jeweils einen Kalendermonat vorgesehen ist, solange keine rechtzeitige Kündigung der Vereinbarung durch einen der beiden Vertragsstaaten erfolgt.

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Coronavirus: Maßnahmen für Start-ups

Die Corona-Krise hat auch den Start-up-Bereich nicht verschont. So stehen vor allem innovative Klein- und Kleinstunternehmer aufgrund Verzögerungen in der Produktion und Entwicklung, Unterbrechungen in den Lieferketten sowie sonstigen negativen Auswirkungen der Corona-Krise
teils vor massiven Finanzierungs- und Liquiditätsproblemen.

Die Bundesregierung hat daher speziell für Start-ups ein eigenes COVID-Maßnahmenpaket vorgestellt.
Neben den herkömmlichen Hilfsmaßnahmen aus dem 38 Milliarden Euro schweren Hilfspaket der Bundesregierung (Härtefallfonds, Garantien und Zuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds, Kurzarbeit sowie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen) soll für Start-ups zusätzlich ein eigenes Hilfspaket zur Verfügung gestellt werden. Folgende Eckpunkte sind bekannt:

Das Hilfspaket für Start-ups besteht grundsätzlich aus zwei Fonds:

1. Covid-Start-up-Hilfsfonds

Damit sollen

  • innovative österreichische Start-ups,
  • die max. 5 Jahre alt (Gründung jedoch vor dem 15.3.2020) und von der COVID-19-Pandemie betroffen sind und
  • als Klein- und Kleinstunternehmer gemäß EU-Definition (max. 49 Mitarbeiter, max. € 10 Mio. Umsatz oder maximal € 10 Mio. Bilanzsumme) gelten,

einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden, erhalten.

Das hat zur Folge, dass an Start-up-Unternehmen von Investoren gewährte(s) Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von zumindest € 10.000 (max. € 800.000) durch einen Zuschuss verdoppelt werden sollen. Dieser Zuschuss muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden. Das Zuschussvolumen aus dem Covid-Start-up-Hilfsfonds beträgt insgesamt € 100 Mio. Die finanziellen Mittel dafür kommen je zur Hälfte vom Bund und privaten Investoren.

Die Anträge können bis inklusive 15.12.2020 über den aws Fördermanager (www.aws.at) eingereicht werden. Für die Einreichung ist eine Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der erforderlichen Kriterien notwendig. Die Auszahlung soll 1 bis 2 Tage nach Eingang des vollständigen Antrages erfolgen.

2. Venture Capital Fonds

Über eine Ausschreibung sollen ein oder mehrere private Fondsmanagements ausgewählt werden, die Venture Capital Fonds mit Investitionsfokus auf österreichische Startups errichten sollen. Um Investoren zu mobilisieren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für diese Fonds bereitstellen, übernimmt die aws eine Kapitalgarantie. Das Kapital des 50 Millionen Euro-Fonds wird zu 50 Prozent staatlich garantiert. Das Geld aus dem Venture Capital Fonds soll in Start-ups investiert werden, um deren krisenbedingt verzögerte Umsetzung von Geschäftsmodellen besser zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von € 200.000 bis € 1 Mio. vorgesehen.

Darüber hinaus wurde angekündigt, dass bereits bestehende Startup-Förderprogramme von aws und FFG (wie etwa das SEED-Programm) unabhängig von den speziellen Fördermaßnahmen aus dem Start-up Hilfspaket wie gewohnt weiterlaufen sollen.

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Gastronomie: Geschäftsraumvermietung oder Betriebsverpachtung?

Die Abgrenzung, ob eine Verpachtung eines Gastronomiebetriebes vorliegt oder nur das Betriebsgebäude vermietet wird, weil zuvor eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, ist in der Praxis oft schwierig, hat aber große steuerliche Auswirkungen.

Die Verpachtung eines Betriebes stellt für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart – z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb – zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit – wenn auch in geänderter Form – weiter andauert.
Somit besteht etwa für Gebäude weiterhin die Möglichkeit, den Abschreibungssatz (ohne Nachweis der Nutzungsdauer) von 2,5 % geltend zu machen. Weiters besteht bei einer Betriebsverpachtung der Vorteil, den Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Nachteilig ist jedoch, dass im Rahmen dieser Betriebsverpachtung eine Pflichtversicherung gemäß dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz besteht.

Wann liegt Betriebsaufgabe vor?

Ist hingegen die Verpachtung eines Betriebes als Betriebsaufgabe zu qualifizieren, zählen die Pachteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu den außerbetrieblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies hat zur Folge, dass der Abschreibungssatz (ohne Nachweis der Nutzungsdauer) für Gebäude nur 1,5 % beträgt und der Gewinnfreibetrag nicht mehr zusteht. In diesem Fall entfällt jedoch auch eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.

Die Finanzverwaltung unterstellt beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsaufgabe, wobei auf die Gesamtheit der Gegebenheiten abzustellen ist:

  • Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
  • Löschung der Firma im Firmenbuch
  • hohes Alter und ein angegriffener Gesundheitszustand des Verpächters
  • Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter
  • Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem Ausschluss eines Kündigungsrechts
  • Kündigung bzw. Abbau der Arbeitnehmer

Besteuerung der stillen Reserven

Liegt eine Betriebsaufgabe mit nachfolgender Vermietung des Gebäudes vor, müssen die stillen Reserven im Vermögen (Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert eines Wirtschaftsgutes), nicht jedoch ein etwaiger Firmenwert, aufgedeckt und versteuert werden. Dies betrifft insbesondere die stillen Reserven des bis zur Aufgabe betrieblich genutzten Gebäudes, die mit der Immobilienertragsteuer von 30 % zu besteuern sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für das Gebäude jedoch eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Die Einordnung als Verpachtung oder Betriebsaufgabe mit anschließender Vermietung des Gebäudes hat somit weitreichende steuerliche Folgen. Sollten Sie überlegen, Ihren Gastronomiebetrieb zu verpachten, unterstützen wir Sie gerne bei der steueroptimalen Umsetzung.

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EU-Lieferungen an „Private“

Ab 1.1.2021 gelten für österreichische Unternehmer Änderungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU an „Private“ bzw. Schwellerwerber.

Wird bei der Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer (oder für dessen Rechnung) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat an eine Privatperson oder an einen sogenannten Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) versendet oder befördert, so kann es für den liefernden Unternehmer zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

Werden Gegenstände von einem österreichischen Lieferanten an Privatpersonen oder an sog. Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet oder befördert, so hängt insbesondere der zu verrechnende Umsatzsteuersatz davon ab, ob der österreichische Lieferant die Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat überschreitet oder nicht:

  • Wird die Lieferschwelle im laufenden oder vorangegangenen Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat nicht überschritten, so kommen die österreichischen Rechnungslegungsvorschriften (wie insbesondere die Umsatzsteuersätze) zur Anwendung (Lieferort ist Ursprungsland).
  • Wird die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden oder vorangegangenen Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat überschritten (z.B. in Deutschland € 100.000), so hat sich der österreichische Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland zu registrieren und entsprechende Umsatzsteuererklärungen abzugeben sowie bei der Rechnungsausstellung die einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften (z.B. Rechnungsmerkmale, USt-Satz, Befreiungsbestimmungen, etc.) zu beachten (Lieferort ist Bestimmungsland; somit dort, wo die Beförderung oder Versendung endet).
    Beim Versandhandel gibt es derzeit noch keine Erleichterung durch Anwendung des sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit sich nur in einem EU Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und sämtliche unter die MOSS-Regelung fallende Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen ohne sich extra in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Änderung ab 1.1.2021

Künftig muss der österreichische Unternehmer nicht mehr die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von € 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Im Falle einer Nichtüberschreitung bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“). Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU an „Private“ bzw. sogenannte Schwellerwerber sind aus umsatzsteuerlicher Sicht unter gewissen Voraussetzungen Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die richtige Rechnungsausstellung zu beachten.

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