Author name: Barbara Heinisch

Steuerliche Besonderheiten von Elektroautos

Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich
Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen
Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges?

Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67% der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.
Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von € 40.000 brutto zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel: Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000.
Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen € 60.000 (brutto), die USt beträgt € 10.000. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von € 40.000 (brutto), dh iHv € 6.667 zu. Die Differenz iHv € 3.333 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.

Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen.
Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos – alternativ zur linearen Abschreibung – eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30% geltend zu machen.
Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

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Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer bei privaten Grundstücksveräußerungen

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die
sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive
Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfaltet die Entrichtung der Immo-ESt wie die KESt bei Kapitalerträgen Endbesteuerungswirkung und es muss daher keine Steuererklärung abgegeben werden.
Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte zu verstehen. Die Einhebung und Abfuhr der Steuer erfolgt zwingend durch die Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte), wenn diese auch die Grunderwerbsteuer selbst berechnen. Die Immo-ESt ist vom Parteienvertreter nach den Angaben des Veräußerers zu berechnen und abzuführen. Sie entfaltet – wie die Kapitalertragsteuer – Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung). Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Ist die Selbstberechnung durch den Notar/Anwalt allerdings aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Veräußerers fehlerhaft, tritt keine Endbesteuerungswirkung ein, weshalb in diesem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Eine freiwillige Aufnahme in die Steuererklärung unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 30% ist jedoch möglich (Veranlagungsoption). Dies kann sinnvoll sein, wenn aus einer anderen Grundstücksveräußerung ein Verlust anfällt und dieser somit mit dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen werden soll.
Abgesehen von der Veranlagungsoption, bei der der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist auch eine Veranlagung zum regulären Steuertarif (Regelbesteuerungsoption) möglich. Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn weniger als 30% der Bemessungsgrundlage beträgt.

Sollten Sie beabsichtigen, Grundstücke zu veräußern, ist unter anderem zu prüfen, ob eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer vorgesehen ist und weiters, ob nicht die Anwendung der Veranlagungsoption oder der Regelbesteuerungsoption für Sie steuerlich vorteilhafter wäre. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Wann endet eine Außenprüfung?

Laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist mit Abhaltung der Schlussbesprechung die
abgabenbehördliche Außenprüfung beendet.

Die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes über das Ergebnis der Außenprüfung erfolgt erst nach der Beendigung der Außenprüfung. Stellt sich nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen im Prüfungsgegenstand notwendig gewordenen Ermittlungen müssen daher von der Behörde auf einer anderen Rechtsgrundlage vorgenommen werden und könnten dem Wiederholungsverbot, das für Außenprüfungen besteht, unterliegen. Damit soll verhindert werden, dass die Abgabenbehörde die Prüfungshandlungen auch nach der Schlussbesprechung immer weiter fortsetzt.

Auch für den Bereich des Finanzstrafrechts hat das Ende einer Außenprüfung Relevanz: Ist die Prüfung abgeschlossen, kann hinsichtlich der geprüften Abgaben wieder uneingeschränkt eine Selbstanzeige abgegeben werden. Es liegt dann weder ein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor noch müssen zusätzlich zu den verkürzten Abgaben noch Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Ablauf einer Außenprüfung

Fast jeder Unternehmer hat sie schon einmal erlebt: Die Außenprüfung, früher Betriebsprüfung. Nach der entsprechenden Ankündigung der Prüfung durch das Prüforgan werden Unterlagen und Belege eingesehen und Feststellungen getroffen, wobei der Unternehmer als Abgabenpflichtiger ein Recht auf Parteiengehör hat und ihm genügend Gelegenheit gegeben werden muss, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung zu nehmen.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter (Steuerberater) ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Schlussbesprechung dient der gemeinsamen Erörterung des Prüfungsergebnisses, bevor der Prüfer den Prüfungsbericht endgültig abfasst und vom Finanzamt die entsprechenden Bescheide erlassen werden. Der Unternehmer kann im Rahmen der Schlussbesprechung somit letztmalig zu den prüfungsgegenständlichen Feststellungen Stellung nehmen, sie dient daher der Wahrung des Parteiengehörs. Die Schlussbesprechung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, eine faktische Verweigerung der Durchführung einer Schlussbesprechung durch die Abgabenbehörde ist rechtswidrig.

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Ressortverteilung bei Geschäftsführerhaftung

Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt
sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Abgesehen von der klassischen Ein-Personen-Gesellschaft verfügen viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies oft aus dem Grund, dass sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen lassen. Deshalb werden oftmals Ressorts für die Geschäftsführer festgelegt. Werden dann durch die GmbH Abgaben hinterzogen, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Im Falle mehrerer Geschäftsführer kann die persönliche Haftung eines einzelnen Geschäftsführers dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Der Sachverhalt, welcher dem BFG vorlag, stellte sich wie folgt dar: Bei einer GmbH waren zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und führt seine Funktion nur aus, wenn der andere (Geschäftsführer B) aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Geschäftsführer B betreute unter anderem auch das Rechnungswesen alleine und war somit gemeinsam mit einem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich. B übermittelte dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen, weshalb es deswegen zu einer nichtgerechtfertigten Umsatzsteuergutschrift kam. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dieser Sachverhalt aufgedeckt.

Daraufhin wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig. Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen A ein, da nach Ansicht des Spruchsenates eine Ressortverteilung vorlag und dadurch A für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht verantwortlich war. Dagegen erhob der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde Beschwerde. Das BFG stimmte der Entscheidung des Spruchsenates zu und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Abgesehen von der finanzstrafrechtlichen Relevanz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gefahr, dass den Geschäftsführer im Abgabenbereich eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.

Um etwaige Finanzstrafverfahren oder persönliche Haftungen im Abgabenbereich vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, eine eindeutige Ressortverteilung unter den Geschäftsführern zu treffen.

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Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung

Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer
Beschäftigung nicht zu.

Bei Einstellung der Erwerbstätigkeit winkt die steuerliche Begünstigung des Hälftesteuersatzes. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versagte nun aber einem Steuerpflichtigen dessen Inanspruchnahme, weil er die Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht als gegeben ansah. Der Steuerpflichtige stellte zwar mit 30.9. seine Erwerbstätigkeit ein und erzielte in diesem Jahr einen Veräußerungsgewinn. Ab 1.1. des Folgejahres war er dann aber bei seinem ehemaligen Unternehmen wieder beschäftigt.

Der VwGH führte hierzu aus, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine aktive Erwerbstätigkeit mit der Betriebsveräußerung einstellt. Eine Einstellung verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben und somit war die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes zu versagen.

Verschiedene steuerliche Begünstigungen

Bei Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Um diese abzufedern, stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes kann entweder

  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Gewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

geltend gemacht werden.

Um die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch nehmen zu können, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So steht der Hälftesteuersatz nur zu, wenn der Steuerpflichtige

  • gestorben ist oder
  • aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erwerbsunfähig ist oder
  • sein 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, verbunden mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung oder –aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht.

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Weiters ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen (etwa die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Begünstigung auch eingehalten werden.

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Gesetzesänderung und Anwendungserlass für Konteneinschau

Über jedes einzelne Auskunftsverlangen ist mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Beschluss
weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das
Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann.

Der überarbeitete Erlass der Abgabenbehörde zur Konteneinschau führt aus, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss entscheidet und dass der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann, sondern dass das Auskunftsverlangen als solches zu bewilligen oder nicht zu bewilligen ist. Gegen den Beschluss des BFG kann Rekurs erhoben werden. Dem Kreditinstitut ist in weiterer Folge das Auskunftsverlangen mit dem Bewilligungsbeschluss des BFG zuzustellen.

Das BFG unterzieht die von der Abgabenbehörde vorgelegten Konteneinschau-Auskunftsverlangen jedenfalls einer ausführlichen Prüfung, wobei sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein müssen. Abgabepflichtige sind somit grundsätzlich vor dem Einblick der Finanz geschützt – allerdings nur solange, als nicht verdichtete Verdachtsmomente bestehen, die darauf hindeuten, dass sich auf dem Bankkonto eines Abgabepflichtigen verborgene steuerpflichtige Zahlungseingänge befinden.

Konteneinschau als Mittel zur Betrugsbekämpfung

Die Möglichkeit der Abgabenbehörde, eine Konteneinschau durchzuführen, wurde als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Bankkontos durch die Finanz, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand eines Bankkontos ersichtlich werden. Die Abgabenbehörde ist in einem Ermittlungsverfahren nur dann berechtigt, Auskunft von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung mit einem Abgabepflichtigen zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, wobei diese Zweifel abstrakt (z.B. nicht erklärbarer hoher Lebensstil) oder konkret (z.B. manipulierte Registrierkassa) sein können,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Die Konteneinschau muss vom BFG bewilligt werden. Für die Erlangung der Bewilligung eines solchen Auskunftsverlangens hat die Abgabenbehörde aufgrund einer Gesetzesänderung dem BFG folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:

  1. das Auskunftsverlangen selbst an ein bestimmtes Kreditinstitut, mit dem Auskunft über bestimmte Tatsachen der Geschäftsverbindung verlangt wird,
  2. eine Begründung für das BFG, in der das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörde, vom Kreditinstitut Auskunft zu verlangen, dargestellt wird,
  3. der Nachweis darüber, dass das Parteiengehör gewahrt wurde; das heißt, dass dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit geboten wurde, zu den begründeten Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben in der Abgabensache (also im konkreten Abgabenverfahren) Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern.

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Coronabedingte Absonderung eines Arbeitnehmers

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts umfasst auch die
anteiligen Sonderzahlungen.

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde nun klargestellt, dass eine Vergütung für das Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Tag einer coronabedingten Absonderung weitergezahlt hat, nach dem regelmäßigen Entgelt laut Entgeltfortzahlungsgesetz zu bemessen ist und daher auch anteilige Sonderzahlungen umfasst. Dies unabhängig davon, wann die Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag fällig sind oder. ausgezahlt werden.

Kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumte Sonderzahlungen

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv‑ oder einzelvertraglichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.
Dem Epidemiegesetz lässt sich laut VwGH darüber hinaus keine Bestimmung entnehmen, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, in dem Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt werden.

Sofern Sie als Arbeitgeber noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Vergütung von Entgeltfortzahlungen erhalten haben, könnte unter Umständen ein Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz um die Sonderzahlungen erweitert werden. Wir beraten Sie dazu gerne.

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Grunderwerbsteuer-Erstattung bei Eintritt auflösender Bedingungen

Wenn Sie Grundstücke übertragen wollen, sollten Sie vorab mit uns in Kontakt treten, damit wir
eine steueroptimale Übertragung vorbereiten können.

Die Grunderwerbsteuer erfasst sowohl den entgeltlichen als auch den unentgeltlichen Erwerb von inländischen Grundstücken. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert (z.B. bei unentgeltlicher Übertragung von Grundstücken im Familienverband). Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 % der Bemessungsgrundlage.

Bei unentgeltlichen Vorgängen (etwa einer Übertragung von den Eltern an die Kinder) kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Steuersätze beim Stufentarif betragen

  • für die ersten 250.000 Euro des Grundstückwertes 0,5 Prozent;
  • für die nächsten 150.000 Euro des Grundstückwertes 2,0 Prozent
  • und darüber hinaus 3,5 Prozent

Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer auf Antrag erstattet bzw. nicht festgesetzt wird.

Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt

  1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird,
  4. wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Kürzlich erkannte das Bundesfinanzgericht zwar einen auflösend bedingten Erwerb, die Antragsfrist war aber schon abgelaufen. Es ist daher wichtig, dass Sie uns rechtzeitig, am besten vorab, von einer Grundstücksübertragung informieren.

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Gewinnfreibetrag 2021 optimal nutzen

Vor dem Jahresende ist es ratsam zu prüfen, ob alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu
optimieren, ausgeschöpft wurden. Eine Möglichkeit ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für
Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der
Arbeitnehmer erreicht wurde.

Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

  • Grundfreibetrag: Für Gewinne bis € 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinnes – maximal daher € 3.900 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten € 175.000 13%, für die nächsten € 175.000 7% und für die nächsten € 230.000 4,5%. Insgesamt können somit höchstens € 45.350 Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.

Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:

  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. € 800, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Verteilung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Um Schwankungen des Einkommens aufgrund äußerer Einflüsse abzumildern, können Land- und
Forstwirte unter gewissen Voraussetzungen eine Verteilung des Gewinns auf drei Jahre
beantragen.

Dies ist ab der Veranlagung 2020 möglich, wenn die Einkünfte durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.

Wird ein Verteilungsantrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:

  • aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
  • aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben,
  • aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht,
  • aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes

In die Verteilung nicht einzubeziehen sind unter anderem folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank,
  • Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten),
  • Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
  • Übergangsgewinne und Übergangsverluste beim Wechsel der Gewinnermittlungsart,
  • Veräußerungsgewinne

Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung auf drei Jahre nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.

Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden. Ob dieser steuerliche Verteilungsantrag möglich und für Sie steuerlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

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