Author name: Barbara Heinisch

Ökosoziale Steuerreform 2022

Neben dem neuen Investitionsfreibetrag und der Verlängerung der degressiven Abschreibung
wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 folgende Änderungen beschlossen.

Reduktion des Einkommensteuersatzes

Jahreseinkommen bis € 11.000 bleiben weiterhin steuerfrei. Für Einkommen zwischen € 11.000 und € 18.000 wurde der Steuersatz bereits von 25% auf 20% gesenkt. In der Einkommensstufe zwischen € 18.000 und € 31.000 Euro wird ab 1.7.2022 der Steuersatz von 35% auf 30% gesenkt, wobei ab 1.1.2022 ein Mischsatz von 32,5% zur Anwendung kommt.
In weiterer Folge wird ab 1.7.2023 die 3. Tarifstufe (Einkommen zwischen € 31.000 und € 60.000) von 42% auf 40% reduziert – hier kommt ab 1.1.2023 ein Mischsatz von 41% zur Anwendung.


Familienbonus Plus

Der jährliche Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 von € 1.500 auf € 2.000 pro Kalenderjahr und Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht, bei Kindern ab 18 Jahren von € 500 auf € 650 /Jahr. Der Kindermehrbetrag beträgt derzeit € 250 pro Kind und steigt bis 2024 stufenweise auf € 450.


Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag („SV-Bonus“) und der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag werden angehoben. Für Arbeitnehmer wird der SV-Bonus auf € 650 erhöht. Gleichzeitig wird die Einschleifregelung auf Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 ausgeweitet. Für Pensionisten werden der Pensionistenabsetzbetrag auf € 825 und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag auf € 1.214 angehoben. Gleichzeitig werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht.
Die Erhöhung der SV-Rückerstattung und die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages erfolgen bereits rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2021.


Krankenversicherung

Selbständige und Bauern mit niedrigen und mittleren Einkommen erhalten – abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage – eine Beitragsgutschrift im Bereich der Krankenversicherung. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung beträgt diese zwischen € 90 Euro und € 315.


Körperschaftsteuersatz

Der Körperschaftsteuersatz wird gesenkt, und zwar ab 2023 auf 24% und ab 2024 auf 23%.


Beteiligung von Mitarbeitern

Die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens ist bis zu € 3.000/Jahr für bestimmte Mitarbeitergruppen begünstigt.


GeringwertigenWirtschaftsgüter

Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit € 800 auf künftig € 1.000 angehoben. Die neue Rechtslage gilt ab 1.1.2023.


Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag (Teil des Gewinnfreibetrags) wird von 13 % auf 15 % erhöht.

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Begünstigte Sanierungsgewinnbesteuerung bei außergerichtlichen Sanierungen

Die Sanierungsgewinnbesteuerung wurde auf außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet. Die
Regelung ist bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

Sanierungsgewinne sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die Höhe des Sanierungsgewinnes ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe abzüglich der mit diesen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten.

Bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns (Schuldnachlass, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht, Sanierungseignung) in Folge einer Quotenerfüllung im gerichtlichen Insolvenzverfahren ist eine begünstigte Besteuerung vorgesehen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln
  2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote)
  3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen

 

Diese Begünstigung greift unter bestimmten Voraussetzungen ab der Veranlagung 2021 nun auch für außergerichtliche Sanierungen, soweit eine Vergleichbarkeit mit gerichtlichen Sanierungen vorliegt. Von einer Vergleichbarkeit soll gemäß Erläuterungen zum Initiativantrag dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Beispiel:
Im Jahr 2021 wird betreffend eine GmbH ein Sanierungsplan mit einer Quote von 20% rechtskräftig bestätigt. Die Sanierungsplanquote wird noch im Jahr 2021 voll erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn liegen vor. Es entsteht ein Sanierungsgewinn in Höhe von € 46.000. Das Einkommen inkl. Sanierungsgewinn beträgt € 69.000, jenes ohne Sanierungsgewinn würde € 23.000 betragen.

Steuer mit Sanierungsgewinn (€ 69.000 x 25%) = 17.250
Steuer ohne Sanierungsgewinn (€ 23.000 x 25%) = 5.750
Differenz = 11.500

Von dieser Differenz von € 11.500 sind 80%, somit € 9.200, nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Körperschaftsteuer von € 17.250 abzüglich € 9.200 = € 8.050.

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Degressive Abschreibung bis 31.12.2022 verlängert

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht derzeit die Möglichkeit, eine maximal 30%-ige
degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Diese wurde um ein Jahr bis Ende
2022 verlängert.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung = AfA).
Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und ermöglicht daher eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht.

Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung

Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende AfA-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) vom jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident.
Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere steuerliche Bemessungsgrundlage erreicht werden (AfA-Vorzieheffekt).

Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden?

Die degressive AfA ist für ungebrauchte, nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven Afa gewechselt werden.

Ausgenommen sind:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos)
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Die Option der degressiven Abschreibung ist eine attraktive Alternative zur linearen Abschreibung und sollte bei Erwerb oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter jedenfalls überlegt werden.

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Immobilien: Geschenkt oder gekauft?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah) ein entgeltliches Rechtsgeschäft erst dann gegeben,
wenn die Gegenleistung zumindest 75 % des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft
beträgt. Diese Entscheidung sollte insbesondere bei der Übertragung von Immobilien im
Familienbereich berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten) steuerpflichtig. Diese Einkünfte unterliegen üblicherweise einem Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen. Hingegen lösen unentgeltliche Vorgänge wie etwa eine Schenkung keine Immobilienertragsteuer aus. Müssen jedoch für die Schenkung des Grundstücks Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Bei einer gemischten Schenkung liegt entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang, welcher Immobilienertragsteuer auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer als unentgeltlich einzustufenden, gemischten Schenkung neben

  • einem offenbaren Wertmissverhältnis zwischen Leistung (Grundstück) und Gegenleistung (Leistung von Ausgleichszahlungen)
  • ein zumindest teilweises “Bereichernwollen” voraus.

Erkenntnis des VwGH

Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt ein entgeltliches und somit steuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert der übertragenen Liegenschaft abweicht.
Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Eltern „schenkten“ an ihre Tochter eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von € 844.178. Dafür musste die Tochter aus ihrer eigenen Vermögenssphäre an ihre Geschwister € 633.134,10 als Ausgleichszahlung tätigen. Der Vater ersuchte das Finanzamt um Rechtsauskunft, ob die „Schenkung“ der Liegenschaft der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sahen darin einen entgeltlichen Vorgang, weil die Gegenleistung (Ausgleichszahlung) 50 % des Verkehrswerts der Liegenschaft überstieg.

Der VwGH bestätigte zwar das Ergebnis der Vorinstanz, dass diese Übertragung der Liegenschaft auf die Tochter der ImmoESt unterliegt. Er führte jedoch aus, dass die 50%-Grenze nicht anwendbar ist. Hingegen ist bei Immobilienübertragungen in der Regel von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes abweicht. Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter verpflichtet, als Gegenleistung Zahlungen an ihre Geschwister (Ausgleichzahlung) im Ausmaß von 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft zu leisten. Somit war der Vorgang als entgeltlich zu werten.

Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher dringend zu empfehlen.

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Vorsicht bei Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des
Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und
Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:

  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.
Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.
Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.
Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.
Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

Hinweis
Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.
Sollten Sie Umstrukturierungen oder Käufe von Körperschaften planen, die Verlustvorträge besitzen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um die Gefahr zu vermeiden, diese zu verlieren.

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Todesfallbeihilfe: Nicht-Aufnahme in Steuererklärung muss nicht strafbar sein

Todesfallbeihilfen der Ärztekammer sind einkommensteuerpflichtig. In einer aktuellen
Entscheidung stellte sich die Frage, ob es sich bei Nicht-Erklären einer Todesfallbeihilfe um eine
Abgabenhinterziehung handelt.

Im Jahr 2011 erhielt die Tochter (Beschwerdeführerin) von der Ärztekammer aufgrund des Ablebens ihres Vaters eine sogenannte Todesfallbeihilfe in Höhe von € 27.901. Die Todesfallbeihilfe setzt sich aus Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe zusammen. Diese steuerpflichtigen Einkünfte nahm die Beschwerdeführerin nicht in ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 auf.
Im Zuge der Verlassenschaft kamen mehrere Lebensversicherungen zur Auszahlung, wobei keine einkommensteuerpflichtig war. Die Beschwerdeführerin dachte, dass auch die Todesfallbeihilfe nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt und gab an, es habe ihr an dem steuerlichen Spezialwissen gefehlt.

Das Finanzamt ging hingegen von vorsätzlich hinterzogenen Abgaben aus und nahm mit Bescheid vom 27.8.2019 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wieder auf und setzte die Todesfallbeihilfe im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich um eine hinterzogene Abgabe handelt und daher von einer verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren auszugehen ist. Sollte keine hinterzogene Abgabe vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und es hätte der Bescheid des Finanzamtes nicht ergehen dürfen.

Gemäß dem Bundesfinanzgericht (BFG) macht sich der Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass neben den Vermögenswerten, die in die Verlassenschaft Eingang gefunden haben, auch mehrere Lebensversicherungen ausbezahlt worden sind, die einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen waren. Sie irrte über die steuerrechtliche Einordnung der Todesfallbeihilfe. Dieser Irrtum ist als entschuldbar einzustufen.

Das BFG geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin kein Vorsatz anzulasten ist. Da somit keine hinterzogene Abgabe vorliegt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden. Bei Bescheiderlassung war die Verjährung bereits eingetreten. Somit bestand kein Recht mehr für die Finanzverwaltung, die Abgabenfestsetzung durchzuführen.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Todesfallbeihilfen der Ärztekammer einkommensteuerpflichtig sind. Diese stellen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar und müssen beim Rechtsnachfolger versteuert werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Einreichung der erforderlichen Steuererklärung.

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Verlängerung von Aufstellungs- und Firmenbuch-Offenlegungsfristen

Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs und AGs, müssen binnen spätestens fünf
Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss aufstellen und spätestens neun Monate
nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch (elektronisch) einreichen und
offenlegen.

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde die Offenlegungsfrist auf 12 Monate für alle Jahresabschlüsse mit Stichtag vor dem 1.1.2021, für welche die Aufstellungsfrist am 16. 3.2020 noch nicht abgelaufen war, verlängert. Nunmehr erfolgte eine Erweiterung dieser Bestimmung.
Die Frist zur Aufstellung wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf neun Monate (statt fünf Monate) und die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch auf 12 Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, gilt eine anteilige Fristverlängerung (sogenannte „Einschleifregelung“), so dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Welche Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlageverzeichnis, Lagebericht) offengelegt werden müssen, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch sieht für Kapitalgesellschaften folgende Größenklassen vor:

Kleinstkapitalgesellschaft
€ 350.000 Bilanzsumme
€ 700.000 Umsatz
10 Arbeitnehmer

Kleine Kapitalgesellschaft
€ 5 Mio. Bilanzsumme
€ 10 Mio. Umsatz
50 Arbeitnehmer

Mittelgroße Kapitalgesellschaft
€ 20 Mio. Bilanzsumme
€ 40 Mio. Umsatz
250 Arbeitnehmer

Große Kapitalgesellschaften
> € 20 Mio. Bilanzsumme
> € 40 Mio. Umsatz
> 250 Arbeitnehmer

Die nächsthöhere Größenklasse gilt dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.

Strafen bei verspäteter Offenlegung

Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Werden trotz der Erstreckung der Frist von den Firmenbuchgerichten Zwangsstrafen verhängt, empfehlen wir, einen Antrag auf Nachlass der Zwangsstrafe zu stellen und diesen mit der gesetzlichen Neuregelung zu begründen. Darüber hinaus ist die Erhebung eines Einspruchs binnen 14 Tagen möglich.

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Neuerungen in der Lohnverrechnung

Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung Änderungen aufgrund von COVID-Maßnahmen und der
ökosozialen Steuerreform 2022 zu beachten.

Coronabonus
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000 steuerfrei. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale steht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, auch in den Monaten November und Dezember 2021 im selben Umfang zu, auch wenn durch den Lockdown vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage haben somit keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Ab 2022 gilt diese Regelung nicht mehr; dann ist ein Tag entweder ein Homeoffice-Tag oder ein Tag, an dem Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann.

Essensbons
Die Steuerbefreiung für Essens-Gutscheine in Höhe von € 8,00, die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden.

Senkung der Einkommensteuersätze
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 kommt es zur Entlastung bei der Einkommensteuer. So werden bei der Lohn- und Einkommensteuer die 2. Tarifstufe ab 1.7.2022 von 35 % auf 30 % und die 3. Tarifstufe ab 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. In den Jahren 2022 und 2023 erfolgt die Umsetzung der Tarifsenkung durch einen Mischsteuersatz.

Anhebung von Absetzbeträgen
Um Geringverdiener weiter zu entlasten, wird für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig bei Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung.

Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 Euro auf € 2.000 pro Kind und Jahr ab 1.7.2022 erhöht. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von € 250 auf € 450.

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Kurzfristige Geschäftsraum-Vermietung

Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen
umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten
Vorsteuerberichtigungen führen können.

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer etwa zu Wohnzwecken) umsatzsteuerbefreit, somit auch die Vermietung von Geschäftsräumen. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen zwingend umsatzsteuerpflichtig, was für den Vermieter in der Regel eine Vereinfachung darstellt. Dadurch entfällt nämlich eine allfällige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vermietet wird.
Allerdings gibt es von dieser Umsatzsteuerpflicht wiederum Ausnahmen, die komplizierte Vorsteuerberichtigungen nach sich ziehen können.

Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht möglich

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt seit 2017 zwingend dem Umsatzsteuer-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück nur für folgende Umsätze verwendet:

  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das sind:
       – steuerpflichtige Umsätze,
       – echt steuerfreie Umsätze oder
       – Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (etwa Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln),
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen;
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.

Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umständen steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur Umsatzsteuerpflicht weder erforderlich noch möglich. Weiters ist eine mühevolle Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter (etwa Ärzte oder Vereine) vermietet wird. Die Vorschrift erlaubt es somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.

Beispiel
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bis 31.12.2016 konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen.
Da das Grundstück aber neben der kurzfristigen Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums – unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.

Umsatzsteuerbefreite kurzfristige Vermietung

Wird das Grundstück hingegen auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht mehr zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Beispiel
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum für 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundstück somit auch für längerfristige Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht auch für andere kurzfristige Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der jeweils kurzfristige Mieter das Grundstück zumindest zu 95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet. Vermietet der Hotelier hingegen in diesem Veranlagungszeitraum kurzfristig an einen Verein, muss er die laufenden Vorsteuern anteilig (tageweise) berichtigen.

Bei der kurzfristigen Vermietung ist somit Vorsicht geboten, wenn es doch zu längeren als 14-tägigen Vermietungen kommt, da dadurch die zwingende USt-Pflicht der kurzfristigen Vermietungen entfallen und eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden kann!

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Wer muss INTRASTAT-Meldungen abgeben?

Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der
grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der
EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.

INTRASTAT-meldepflichtig sind Unternehmer, deren Importe (Eingänge) aus bzw. deren Exporte (Versendungen) von Waren in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig den Schwellenwert von € 750.000 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzugeben. Die Schwelle wird ab dem Berichtsjahr 2022 erhöht und liegt bei voraussichtlich € 1.100.000.

Überschreitung des Schwellenwertes

Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria monatlich abgegeben werden. Bei Überschreiten des Werts im laufenden Jahr müssen auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht im übernächsten Jahr. Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

Um INTRASTAT-Meldungen elektronisch durchführen zu können – was ab 2022 verpflichtend ist – benötigt der Unternehmer eine UID-Nummer sowie einen Authentifikationscode, den man bei der Statistik Österreich anfordern kann.

Vorsicht!
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der auskunftspflichtige Unternehmer nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können dann Strafen verhängen.

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