November 2020

Einschränkung bei der Verwertung von Verlusten

Für Betriebe, die unkörperliche Wirtschaftsgüter verwalten, oder für Beteiligung, bei denen das
Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, kann ein Verlustabzug ausgeschlossen
werden.

Bei der Steuerberechnung sind Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu berücksichtigen. Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit sind auch – sofern kein Verlustausgleich möglich war – ohne zeitliche Beschränkung in zukünftige Jahre vortragsfähig.
Für Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Rechte bzw. Lizenzen) liegt, oder bei einer Beteiligung, bei der das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, gibt es jedoch Einschränkungen, die einen generellen Verlustabzug verhindern.

Allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot

Das Einkommensteuergesetz enthält ein allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot von Verlusten, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind, und zwar:

  • aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird (etwa durch Prospekte) und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung (also ohne Beschränkung des Verlustausgleichs) Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen (z.B. Bauherrenmodelle),
  • aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (z.B. Wertpapiere) oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Verluste daraus können nur mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung verrechnet werden (sog. Wartetastenverluste).

Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter

Zur Frage, was unter „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich im Zusammenhang mit einer OG, deren Gegenstand die Herstellung von Filmen und die Verwertung der Filmrechte im Wege internationaler Nutzungsüberlassungen ist, folgende Aussagen getätigt:

Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Hingegen bestehe die Tätigkeit eines Erfinders nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen.
In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der OG oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der OG liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren.
Da die OG somit keine unkörperlichen Wirtschaftsgüter verwalte, bestätigte der VwGH die Ausgleichsfähigkeit der betreffenden Verluste.

Bei der Verwertung von Verlusten ist insbesondere bei Unternehmenstätigkeiten im Zusammenhang mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern stets zu prüfen, ob es sich um deren reines Verwalten handelt bzw. ob deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten liegt, da in diesem Fall der Verlustausgleich eingeschränkt sein kann.

Einschränkung bei der Verwertung von Verlusten Read More »

Gruppenbesteuerung in der Corona-Krise

Infolge der Corona-Krise kann sich die steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch
ungeplant anfallende Verluste ändern.

Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird.

Durch die Gruppenbesteuerung kommt es zu einer rascheren Verwertung von steuerlich abzugsfähigen Verlusten innerhalb der Gruppe. Denn ohne Gruppenbesteuerung könnten die Verluste von den „verlustbringenden“ Gruppenmitgliedern nur im Wege des Verlustvortrags mit eigenen zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Verwertung der Verluste muss daher ohne Gruppe solange gewartet werden, bis die betreffenden Körperschaften wieder selbst einen Gewinn erzielen.
Wird hingegen eine Unternehmensgruppe begründet, kommt es auf Ebene des Gruppenträgers zur Besteuerung der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder mit der 25%igen Körperschaftsteuer, wobei in jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften im selben Jahr verrechnet werden können, die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe optimiert werden kann.

Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Ist aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, so kann die Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2020 sinnvoll sein. Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist insbesondere die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des neu einzubeziehenden Gruppenmitglieds zu unterfertigen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaft jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2020 in Anspruch genommen werden sollen.

Ausscheiden eines Gruppenmitglieds

Umgekehrt könnte bei bereits bestehenden Unternehmensgruppen überlegt werden, ob nicht das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds noch vor dem Ablauf des Wirtschaftsjahres zweckmäßig ist. Dies kann aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Wertminderungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern überlegt werden, da Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert der Beteiligung an einem Gruppenmitglied in der Unternehmensgruppe steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Das Verbot der Teilwertabschreibung in der Gruppe basiert auf der Überlegung, dass Verluste der einzelnen Gruppengesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe ohnehin bei der beteiligten Körperschaft und letztlich beim Gruppenträger steuerlich wirksam werden. Eine „doppelte“ Verwertung von Verlusten soll damit vermieden werden.
Erfolgt hingegen das Ausscheiden des Gruppenmitglieds, so verbleibt der steuerliche Verlust in der nun eigenständigen Kapitalgesellschaft als Verlustvortrag und eine Teilwertabschreibung ist auf Ebene der Muttergesellschaft möglich. Zu prüfen ist dabei jedoch insbesondere, ob die 3-jährige Mindestbestandsdauer erfüllt ist. Andernfalls würde es zur gänzlichen Rückabwicklung kommen, sodass die bereits veranlagten Jahre steuerlich so behandelt werden, als hätte die Zugehörigkeit des Gruppenmitglieds zur Unternehmensgruppe nie bestanden.

Ob die Begründung, die Erweiterung oder das Ausscheiden aus einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der konkret vorliegenden Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen wir Sie gerne!

Gruppenbesteuerung in der Corona-Krise Read More »

Möglichkeiten der Gebäudeabschreibung

Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist – abhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebs-
oder Privatvermögen – gesetzlich verankert.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor, sofern nicht eine kürzere Nutzungsdauer (in der Regel mittels Gutachten) nachgewiesen wird. Um für ertragsteuerliche Zwecke anerkannt zu werden, haben solche Gutachten bestimmte Angaben zu enthalten, die im Einzelfall nicht immer einfach zu erfüllen sind.

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5% pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens die AfA bis zu 1,5%. Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen. Bei Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden (etwa kein massives Ziegel- oder Steinmauerwerk), wird von der Finanzverwaltung eine AfA von bis zu 4% p.a. von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anerkannt.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird es zur Einkünfteerzielung verwendet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), so beträgt die AfA – unabhängig von der Gebäudenutzung durch den Mieter – 1,5% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Errichtung vor 1915 bestehen wiederum keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen.
Unabhängig davon, ob das Gebäude dem betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich zuzurechnen ist, kann eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer und damit insbesondere ein höherer AfA-Satz durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten über den Bauzustand nachgewiesen werden. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis, dass Umstände, die eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes rechtfertigen, etwa ein schlechter Bauzustand, eine schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme seien. Aus den vom Steuerpflichtigen im gegenständlichen Fall vorgelegten Gutachten waren jedoch keine Angaben über Gebäudebeeinträchtigungen bzw. Baumängel ersichtlich. Der Verweis auf die nicht mehr zeitgemäße Ausstattung der Gebäude stellt keinen Baumangel im Sinne der Rechtsprechung dar. Ein Abweichen von der gesetzlichen Nutzungsdauer wurde im gegenständlichen Fall vom BFG daher versagt.

Möglichkeiten der Gebäudeabschreibung Read More »

Neue Datenbank für Umsatzsteuersätze bei EU-Lieferungen an Private

Die Lieferschwelle gilt ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher
zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

Werden Gegenstände durch den österreichischen Unternehmer oder für dessen Rechnung von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Nichtunternehmer versendet oder befördert oder ist der österreichische Lieferer an einer derartigen Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt, so gilt diese Lieferung für umsatzsteuerliche Zwecke ab dem 1.1.2021 als in jenem EU-Staat ausgeführt, in dem die Lieferung endet.

Die bisher bekannte Lieferschwelle gilt somit ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher vermehrt zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen. Um diesen Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, hat die Europäische Kommission kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html.

Betrag von € 10.000 überschritten?

Ab dem 1.1.2021 muss der österreichische Unternehmer beim Versandhandel nicht mehr wie bisher die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von € 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Nur für den Fall, dass diese Grenze nicht überschritten wird, bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“).

Ausweitung des MOSS

Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit, sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und dadurch sämtliche unter die MOSS-Regelung fallenden Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären sowie die entsprechende Umsatzsteuer zu bezahlen, ohne sich eigens in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Da somit bei Lieferungen von österreichischen Unternehmern an Nichtunternehmer oder aber auch an sogenannte Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) innerhalb der EU das Bestimmungsland als Umsatzort gilt, wird es für Unternehmer notwendig sein, Zugriff auf die aktuellen Umsatzsteuersätze der Mitgliedstaaten zu haben, in die sie die Gegenstände an den Privatkunden befördern oder versenden. Die Europäische Kommission stellt deshalb die Datenbank zur Verfügung, in der die Umsatzsteuersätze für Lieferungen und sonstige Leistungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten laufend aktualisiert werden. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

Neue Datenbank für Umsatzsteuersätze bei EU-Lieferungen an Private Read More »

Verkauf von privaten und betrieblich genutzten Gebäuden

Werden gemischt genutzte Wohnhäuser später verkauft, droht der Verlust der
Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung.

Werden als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude (etwa Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.) veräußert, so ist der daraus erzielte Veräußerungsgewinn in der Regel von der Einkommensteuer befreit.
Vorsicht ist aus ertragsteuerlicher Sicht jedoch dann geboten, wenn das private Wohnhaus zugleich auch betrieblich, etwa als Arztordination, genutzt wird. Abhängig vom Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung kann es im Falle eines späteren Verkaufs des gemischt genutzten Wohnhauses sogar zum gänzlichen Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und damit zu einer erheblichen Steuermehrbelastung kommen.

Gebäude in betrieblichen und in privaten Teil aufteilen

Werden einzelne bestimmt abgrenzbare Teile eines einheitlichen Gebäudes betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat dabei nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und privat) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Überwiegt die betriebliche Nutzung einzelner Räumlichkeiten, so ist die Räumlichkeit als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen.
Eine derartige Aufteilung ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn der entweder der betrieblichen oder der privaten Nutzung dienende Gebäudeteil im Verhältnis zum Gesamtgebäude weniger als 20% beträgt (untergeordnete Bedeutung). In diesem Fall liegt zur Gänze Betriebsvermögen (wenn die private Nutzfläche weniger als 20% beträgt) oder zur Gänze Privatvermögen (wenn die betriebliche Nutzfläche weniger als 20% beträgt) vor.
Die Frage des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht nur für die Höhe der steuerlich absetzbaren Abschreibung bzw. der absetzbaren Aufwendungen maßgeblich, sondern im Falle eines späteren Verkaufs auch für die Höhe der etwaig zu erfassenden steuerpflichtigen stillen Reserven entscheidend.

Betriebliche Nutzung weniger als 20%

Nutzt ein Arzt beispielsweise lediglich 15% seiner Eigentumswohnung als Ordinationsräumlichkeiten und den Rest als privaten Hauptwohnsitz, so tritt (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung auch für den betrieblich genutzten Teil keine Steuerpflicht ein, da die Wohnung steuerlich zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen ist (weniger als 20% betriebliche Nutzung) und somit für die gesamte Wohnung die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt.

Betriebliche Nutzung zwischen 20% und 33%

Werden hingegen etwa 25% der Wohnung als Ordinationsräumlichkeiten verwendet, so liegt anteilig in diesem Ausmaß Betriebsvermögen vor. Mangels Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung für den betrieblich genutzten Teil ist jener Teil des Veräußerungsgewinns, der auf den betrieblichen Teil entfällt, steuerpflichtig und lediglich der privat genutzte Teil der Wohnung steuerfrei.

Betriebliche Nutzung von mehr als 33%

Umfassen die Ordinationsräumlichkeiten mehr als 33% der gesamten Wohnungsnutzfläche, so steht die Hauptwohnsitzbefreiung gänzlich (somit auch für den privat genutzten Teil) nicht mehr zu, da diese Befreiung das Vorliegen einer Eigentumswohnung voraussetzt, die mindestens zu 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.

Werden daher Gebäude sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist das konkrete Ausmaß der betrieblichen Nutzung für die weitere steuerliche Behandlung entscheidend. Im Ausmaß der betrieblichen Nutzung können zwar zunächst die Abschreibung, sonstige nicht zuordenbare anteilige Aufwendungen sowie die anteiligen Finanzierungskosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Falle eines späteren Verkaufs droht jedoch – bei Überschreiten bestimmter Nutzungsgrenzen – eine erhebliche Steuermehrbelastung.
Bei der Festlegung der betrieblichen Nutzung gemischt genutzter Gebäude sind daher bereits im Vorfeld zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen und anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Verkauf von privaten und betrieblich genutzten Gebäuden Read More »

Verlust der Gewerbeberechtigung bei finanzstrafrechtlichen Verurteilungen

Werden Abgaben vorsätzlich nicht bezahlt oder gemeldet, kommt es in der Regel zur Verurteilung
des Täters und damit zur Festsetzung von Geld- oder Freiheitsstrafen. Es droht aber auch der
automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Finanzamt geahndet. Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Dabei ist nicht relevant, ob die verurteilte Tat in Zusammenhang mit dem Gewerbe steht. Auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht sind maßgeblich, wenn die ausländische Verurteilung mit einer inländischen vergleichbar ist.

Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend

Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben. In diesem Fall ist für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vom Gericht im jeweiligen Urteil festgesetzt: wenn die Ersatzfreiheitsstrafe zum Beispiel mit € 400 pro Tag bestimmt wird, dann würde eine Geldstrafe von € 8.000 einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen entsprechen.
Wird jemand von einem Gericht etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist (je nach Delikt und Strafmaß zwischen drei und 15 Jahre) gilt die Verurteilung als getilgt. Ab dann ist die Ausübung des Gewerbes wieder möglich. Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Strafen vollzogen bzw. nachgesehen wurden oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde

Wird das Finanzstrafverfahren von der Finanzstrafbehörde geführt, kommt es nur wegen besonderen Delikten wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Der Täter muss für diese Finanzstrafdelikte mit einer Geldstrafe von mehr als € 726 oder neben einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sein, um seine Gewerbeberechtigung zu verlieren. Bei einer Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hingegen weiterhin möglich.

Verlust der Gewerbeberechtigung bei finanzstrafrechtlichen Verurteilungen Read More »

Ärzte: Dienstleistungen oder Waren aus dem EU-Ausland

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen, die ein Arzt erhält, kann es zu
umsatzsteuerlichen Pflichten kommen.

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt (Heilbehandlungen) sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass ein Arzt auf seinen Honorarnoten für die Tätigkeit als Arzt keine Umsatzsteuer ausweisen muss, aber auch keinen Vorsteuerabzug hat. Ärzte haben daher weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Tätigkeit kann zu der irrtümlichen Annahme führen, dass Ärzte nie Umsatzsteuer bezahlen müssen.

Doch es gibt zwei Ausnahmen von dieser Grundregel:

  • der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren
  • der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland und der damit verbundene Übergang der Steuerschuld im Reverse Charge System.

Grenze von € 11.000

Wenn der Arzt Einkäufe – zum Beispiel für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien – im EU-Raum tätigt, gilt er als Schwellenerwerber. Das heißt, er wird umsatzsteuerlich wie eine Privatperson behandelt. Der liefernde Unternehmer verrechnet daher die Umsatzsteuer des Ursprungslandes. Haben diese Einkäufe im Vorjahr jedoch die Grenze von € 11.000 überschritten oder überschreiten sie im laufenden Jahr erstmalig die Grenze, wird der Arzt zum innergemeinschaftlichen Erwerber und wird wie ein regulärer Unternehmer behandelt.

Bei Überschreiten dieser Grenze sollte der Arzt eine UID-Nummer beantragen, da er dann – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen – vom Lieferanten eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhält. Anderenfalls würde die Lieferung doppelt mit Umsatzsteuer belastet werden: einmal mit der ausländischen USt und einmal mit der Erwerbsteuer im Inland. Wie jeder andere Unternehmer hat nämlich auch der Arzt den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die daraus entstehende Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu entrichten. Allerdings steht dem Arzt auch in diesem Fall kein Vorsteuerabzug zu.

Dienstleistung: Arzt hat Umsatzsteuer abzuführen

Bezieht der Arzt sonstige Leistungen, also Dienstleistungen aus dem Ausland, ist er dazu verpflichtet, aufgrund des Reverse Charge Systems inländische Umsatzsteuer für den ausländischen Dienstleister abzuführen. Wird nämlich die Dienstleistung, wie etwa eine Beratungs- oder Reparaturleistung, von einem ausländischen Unternehmer erbracht, so geht die Umsatzsteuerschuld des ausländischen Dienstleisters auf den Arzt als Unternehmer über, da bei Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) der Empfängerort (Sitz des Leistungsempfängers; hier der Arzt im Inland) der für die Umsatzsteuerschuld maßgebliche Ort ist.
Der ausländische Dienstleister wird seine Rechnung in der Regel zwar ohne Umsatzsteuer ausstellen, der inländische Arzt hat die Umsatzsteuer jedoch an das österreichische Finanzamt abzuführen, wobei ihm jedoch wieder kein Vorsteuerabzug zusteht.

Da ein Arzt als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn gilt, hat er – auch wenn er ausschließlich ärztliche Heilbehandlungen erbringt und damit umsatzsteuerbefreit ist – unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Um umsatzsteuerliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sollte auch rechtzeitig an die Beantragung einer UID-Nummer gedacht werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und wickeln alle erforderlichen Formalitäten für Sie ab.

Ärzte: Dienstleistungen oder Waren aus dem EU-Ausland Read More »

Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen

Hinzurechnungsbesteuerung ist auch dann möglich, wenn Gewinne in der ausländischen
Tochtergesellschaft thesauriert werden.

Seit dem 1.1.2019 gilt im Anwendungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes die „neue“ Hinzurechnungsbesteuerung. Demnach werden bestimmte noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Tochterkörperschaft dem Gewinn der beherrschenden österreichischen Körperschaft (etwa GmbHs oder AGs) hinzugerechnet, wodurch eine zeitnahe Besteuerung dieser ausländischen Einkünfte bei der österreichischen Körperschaft bewirkt werden soll.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dieser Gesetzesänderung, als eine Besteuerung nur im Falle der tatsächlichen Ausschüttung an die inländische Mutterkörperschaft möglich war, kann daher auch für lediglich auf Ebene der ausländischen Tochterkörperschaft erzielte und dort thesaurierte Gewinne eine Besteuerung in Österreich ausgelöst werden.

Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2018

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist am 1.1.2019 in Kraft getreten und erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen, sodass eine erstmalige Berücksichtigung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung ab dem Jahr 2019 in Betracht kommt.

Die Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sind unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzungen anwendbar:

  1. Die inländische Körperschaft beherrscht die ausländische Körperschaft (in der Regel bei mehr als 50% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs an der ausländischen Körperschaft gegeben)
  2. Niedrigbesteuerung der ausländischen Körperschaft (tatsächliche Besteuerung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5%)
  3. Die ausländische Körperschaft erzielt Passiveinkünfte, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Auslandskörperschaft betragen
  4. Die beherrschte ausländische Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus (typischerweise bei reinen „Holdinggesellschaften“ gegeben)

Als Passiveinkünfte der beherrschten niedrigbesteuerten Auslandskörperschaft gelten nur ganz bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Einkünfte. Darunter fallen etwa

  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen,
  • Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum oder
  • Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären.

Werden im Konzern auf Ebene der ausländischen Tochterkörperschaft solche niedrigbesteuerten Passiveinkünfte erzielt, so ist es für Veranlagungsjahre ab 2019 ratsam, eine sorgfältige steuerliche Prüfung vorzunehmen. Bei Vorliegen der oben skizzierten Voraussetzungen kann – selbst im Falle der Thesaurierung dieser Einkünfte im Ausland – eine Besteuerung in Österreich ausgelöst werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen Read More »

Scroll to Top