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Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkkörben

Geschenkkörbe enthalten neben Waren, die dem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegen, auch Erzeugnisse, die mit etwa 10 % zu versteuern sind. Dafür sind korrekte Rechnungen auszustellen.

Die wichtigsten Steuersätze sind

  1. der allgemeine Steuersatz von 20 % (sogenannter “Normalsteuersatz”) und
  2. der ermäßigte Steuersatz von 10 % und 13 %.

Der 20%ige Steuersatz ist der Regelfall. Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 % oder 13 % zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar, welche im Umsatzsteuergesetz vollständig aufgelistet sind.
Der 10%ige Steuersatz gilt etwa für die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Lebensmitteln. Unter Lebensmittel fallen etwa Fleisch, Fische, genießbare Früchte und Nüsse, Gewürze und Gemüse. Der 13%ige Steuersatz gilt z.B. für Film- oder Zirkusvorführungen.

Rechnungen unter € 400

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, genügen folgende Angaben, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ausstellungsdatum

In diesen Fällen kann in den Rechnungen als handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes lediglich “Geschenkkorb” angegeben werden. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände brauchen in der Rechnung nicht genannt zu werden.

Anteilige Entgelte und darauf entfallende Steuerbeträge

Enthält der Geschenkkorb Waren, auf deren Lieferung teils der allgemeine und teils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, müssen in der Rechnung die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 nicht übersteigt, genügt es, den Verkaufspreis (Entgelt und Steuerbetrag) nach den Anteilen an ermäßigten und nichtermäßigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen Steuersatz anzugeben.

Beispiel für Rechnung unter € 400

1 Geschenkkorb
Anteil ermäßigte Waren (10% USt)             € 22
Anteil nicht ermäßigte Waren (20% USt)      € 48
Gesamtrechnungsbetrag                             € 70

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Vergebührung von Geschäftsraummietverträgen

Im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen von Wohnobjekten (diese sind seit dem 11.11.2017 gebührenfrei) unterliegen Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr, wenn darüber eine gebührenrechtlich maßgebliche Urkunde errichtet wurde. Die Höhe der Gebühr ist von den vertraglich vereinbarten Leistungen und von der Miet- bzw. Pachtdauer abhängig.

Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen alle wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen, zu denen sich der Mieter/Pächter verpflichtet hat. Neben der vereinbarten Miete bzw. Pacht, fallen auch die Umsatzsteuer (bei Ausübung der Option), die Betriebskosten für Wasser, Heizung und Müllabfuhr sowie Baukostenbeiträge etc. darunter.
Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob der Bestandvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht auf bestimmte oder aber auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Vereinbarung auf unbestimmte Zeit

Bestandverträge sind gebührenrechtlich dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Dies kann auch trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages gegeben sein, wenn im Vertrag etwa alle denkmöglichen Kündigungsgründe vereinbart wurden und somit eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht. Bemessungsgrundlage für Bestandverträge mit unbestimmter Dauer bildet der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger einmaliger Leistungen.

Vertrag auf bestimmte Zeit

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Sind Bestandverträge daher auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, so zahlt man in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% von der Bemessungsgrundlage.

Beispiel
Geschäftsraummietvertrag, Laufzeit auf 5 Jahre befristet. Vereinbarung sämtlicher denkmöglicher Kündigungsgründe, monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc.) € 1.700.
Da der an sich zwar befristete Vertrag aufgrund der uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit durch Vereinbarung sämtlicher denkmöglicher Kündigungsgründe gebührenrechtlich als unbestimmter Mietvertrag gilt, bildet die Bemessungsgrundlage der 3-fache Jahreswert. Die Gebührenschuld beträgt somit € 612 (1.700 x 12 x 3 x 1%). Wäre der Vertrag auch aus gebührenrechtlicher Sicht befristet, entstünde in diesem Fall eine höhere Gebührenschuld (1% vom 5-fachen Jahreswert somit € 1.020).

Der Vermieter ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweifolgenden Monats (samt Anmeldung des Rechtsgeschäfts) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Alternativ kann der Vermieter auch einen Parteienvertreter (z.B. Notar, Rechtsanwalt) dazu bevollmächtigen. Bei der korrekten Berechnung und fristgerechten Abfuhr der Bestandvertragsgebühr unterstützen und beraten wir Sie gerne.

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10 Jahre Verjährung bei vorsätzlicher Abgabenverkürzung

Die Verjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre, für hinterzogene Abgaben erstreckt sie sich auf zehn Jahre

Abgaben können von der Abgabenbehörde nur so lange festgesetzt werden, als noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung hat den Zweck, nach einem gewissen Zeitablauf Rechtsfriede einkehren zu lassen, insbesondere da davon auszugehen ist, dass nach dieser Zeit der Sachverhalt aufgrund von Beweisschwierigkeiten nur noch schwer zu ermitteln wäre. Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte. Die Abgabenbehörde kann daher in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.

Vorsätzliche Abgabenverkürzung

Die Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre (und kann sich um jeweils ein Jahr verlängern), für hinterzogene Abgaben erstreckt sich diese hingegen auf zehn Jahre. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf, zum Beispiel aufgrund von Feststellungen bei einer Außenprüfung.
Ob sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert, hängt somit davon ab, ob in den relevanten Jahren eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (Abgabenhinterziehung) begangen wurde. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Keine Verlängerung ohne Beweis

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Beweislast für die Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Auch für diese Prüfung gilt die Unschuldsvermutung. Von der verlängerten Verjährungsfrist darf die Abgabenbehörde nur etwa dann ohne weitere Prüfung ausgehen, wenn ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren vorliegt.

Allerdings hat der VwGH auch festgestellt, dass die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht zur Voraussetzung hat, dass der Steuerpflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich ist und somit selbst vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der für die Hinterziehung Verantwortliche ein Beitragstäter ist, also wenn etwa ein Dienstnehmer des Abgabepflichtigen vorsätzlich gehandelt hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt somit unabhängig davon, wer konkret die Abgaben hinterzogen hat.

Tipp: Für die Bereinigung von „vorsätzlichen Fehlern“ in der Vergangenheit bietet sich die Erstattung einer Selbstanzeige an. Dabei ist jedoch genau abzuwägen, für welchen Zeitraum diese Selbstanzeige erfolgen soll, da in diesem Zusammenhang vor allem die verlängerte abgabenrechtliche Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon ist zu beachten, dass Selbstanzeigen formal korrekt erstattet werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen – wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Vorteile der Unternehmensbewertung

Den Unternehmenswert des eigenen Betriebes zu kennen stärkt die Verhandlungsmacht und kann in Gesprächen mit Banken und weiteren Fremdkapitalgebern ein großer Vorteil sein.

Von besonderem Interesse ist der Unternehmenswert auch dann, wenn der Betrieb teilweise oder zur Gänze verkauft wird oder die Nachfolge bevorsteht. In der Praxis wird der Unternehmenswert im Rahmen einer Unternehmensbewertung gemäß dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt.

Anlässe für Unternehmensbewertungen

Die Anlässe für Unternehmensbewertungen sind vielfältig. Bewertungen können aufgrund rechtlicher Vorschriften, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aus sonstigen Gründen erfolgen. Beispiele dafür sind:
  • Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
  • Ein- und Austritt von Gesellschaftern in ein bzw. aus einem Unternehmen
  • Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung)
  • Feststellung von Pflichtteilsansprüchen im Ablebensfall
  • Kreditwürdigkeitsprüfung

Je nach Bewertungsanlass hat die Ermittlung eines Bewertungszweckes zu erfolgen. Es wird dabei zwischen einem objektivierten Unternehmenswert, einem subjektiven Unternehmenswert oder einem Schiedswert unterschieden.

Objektivierter Unternehmenswert

Der objektivierte Unternehmenswert repräsentiert jenen Unternehmenswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt. Im Falle der Feststellung von Pflichtteilsansprüchen ist beispielsweise der objektivierte Unternehmenswert zu ermitteln.

Subjektiver Unternehmenswert

In den subjektiven Unternehmenswert fließen die subjektiven Vorstellungen und persönlichen Verhältnisse des Bewertungssubjekts ein. Für einen potenziellen Käufer bzw. Verkäufer kann dieser Wert die relevante Preisober- bzw. Preisuntergrenze aufzeigen.

Der Zweck der Bewertung kann die Planung, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegen, beeinflussen. So besteht die Möglichkeit, dass bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswertes die zukünftigen Ergebnisse des Unternehmens im Vergleich zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes höher ausfallen können.

Da es nicht den „einzig richtigen, allgemein gültigen Unternehmenswert“ gibt, sondern auf den jeweiligen Bewertungsanlass abzustellen ist, unterstützen wir Sie gerne mit unserem Fachwissen bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung.

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Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung ab 1.1.2020

Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden. Unternehmer sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht eingerichtet haben, sollten diese Voraussetzungen rasch schaffen. Zusätzlich sollten die internen Arbeitsabläufe angepasst werden, damit eine Bearbeitung der elektronischen Zustellung von Behörden gewährleistet wird.

Ab 1.1.2020 müssen alle Unternehmen an der E-Zustellung durch den Bund teilnehmen, ausgenommen

  • jene Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze (ab 1.1.2020 € 35.000 pro Jahr) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind und
  • jene Unternehmen, für die die Teilnahme aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen (keine internetfähige Hardware wie etwa PC, Laptop, Tablet, Smartphone) oder fehlendem Internetanschluss unzumutbar ist.

Welche Schritte für die Empfangsbereitschaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, sind davon abhängig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmensserviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umgesetzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ abholen.

Hinweis: Erledigungen der Finanzbehörde gemäß der Bundesabgabenordnung werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „Mein Postkorb“ angezeigt. Unternehmer sollen somit Maßnahmen setzen, damit sie spätestens ab 1.1.2020 für elektronische Schriftstücke empfangsbereit sind. Andernfalls könnten sich nachteilige Konsequenzen ergeben.

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Anpassung von Geschäftsführerbezügen

Üben Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre Tätigkeit entgeltlich aus und erhalten sie ein Geschäftsführergehalt, so könnte eine Anpassung des Geschäftsführergehalts an die aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrenzen für das Jahr 2020 angedacht werden.

Dabei kommt es nicht nur auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte, sondern auch auf ertragsteuerliche sowie kollektivvertragliche Gesichtspunkte an. Bei der Bestimmung der Höhe des Geschäftsführerentgelts ist zu beachten, ob und in welcher Höhe der Geschäftsführer auch an der GmbH beteiligt ist (Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung).

Abhängig von der Beteiligungshöhe (0%, bis zu 25%, 25%-50% oder mehr als 50%), dem Umfang und der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages sowie dem Ausmaß der Betätigung des geschäftlichen Willens (Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Verwendung eigener Betriebsmittel, Ausmaß der organisatorischen Eingliederung, etc.) unterliegen Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht entweder nach dem ASVG oder dem GSVG.

Gewinnausschüttungen miteinbeziehen

In die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß GSVG nicht nur das Geschäftsführergehalt, sondern auch etwaige Gewinnausschüttungen aus der GmbH miteinzubeziehen. Sozialversicherungsbeiträge müssen allerdings nur bis zur sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden (im Jahr 2020 betragen die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen € 5.370 nach dem ASVG bzw. € 6.265 nach dem GSVG).

Auf Fremdüblichkeitsgrundsätze achten

Darüber hinaus ist aus bei der Festlegung der Höhe des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführergehalts auf Fremdüblichkeitsgrundsätze zu achten. Die Höhe des Geschäftsführergehalts sollte daher in jener Höhe festgelegt werden, wie sie auch unter fremden Dritten vereinbart werden würde. Ein zu hohes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt kann aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr bzw. aus steuerrechtlicher Sicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ein zu niedriges Geschäftsführergehalt stellt in Höhe der Differenz zur Höhe eines fremdüblichen Gehalts eine steuerlich unbeachtliche Nutzungseinlage dar, die weder zu fiktiven Einnahmen auf Ebene des Gesellschafters noch zu fiktiven Ausgaben auf Ebene der Gesellschaft führt.

Steuervorteil lukrieren

Wird nun ein Geschäftsführergehalt in Höhe der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage festgelegt, so könnten dadurch die progressiven Einkommensteuertarifstufen ausgenutzt werden und im Vergleich zur Besteuerung auf Ebene der GmbH mit nachfolgender Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ein Steuervorteil lukriert werden. Zudem können dadurch die höchstmöglichen Pensionsbeiträge an die Sozialversicherung geleistet werden, die wiederum beim Pensionsantritt zu maximalen Pensionsbezügen führen.
Vom jeweiligen Geschäftsführerbezug sind auch Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu entrichten.

Die optimale Höhe des Geschäftsführergehaltes ist jedoch stets anhand der Vorstellungen des Steuerpflichtigen im Einzelfall zu beurteilen, wobei unter anderem auch kollektivvertragliche Mindestlohnbestimmungen zu beachten sein können. Bei weiterführenden Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Erkennen von umsatzsteuerlichen Reihengeschäften

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte richtig zu beurteilen, ist nicht einfach. Die Zuordnung der bewegten Lieferung hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 1.1.2020 im Gesetz aber klar geregelt.

Werden Waren grenzüberschreitend von einem Staat in einen anderen Staat geliefert und sind daran mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt (Reihengeschäft), dann kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den an diesem Umsatzgeschäft beteiligten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen.
Bei derartigen umsatzsteuerlichen Reihengeschäften ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu verpflichtet, sich auch im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

Bewegte Lieferung und ruhende Lieferung

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte liegen vor, wenn Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und die Waren im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangen. Zur Bestimmung des jeweiligen Lieferortes (und damit zur Bestimmung, in welchem Land die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt) muss zunächst festgestellt werden, welcher Lieferung (Rechnung) in der Reihe die Warenbewegung zuzuordnen ist. Diese Lieferung wird als sogenannte “bewegte Lieferung” bezeichnet. Bei allen anderen Umsatzgeschäften in der Reihe liegt jeweils eine sogenannte „ruhende Lieferung“ vor. Die Zuordnung der bewegten Lieferung insbesondere hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 1.1.2020 im Gesetz klar geregelt.

Beispiel
Ein Schweizer Unternehmer bestellt bei einem österreichischen Lieferanten eine Maschine. Der österreichische Unternehmer bestellt die Maschine wiederum beim italienischen Großhändler. Der österreichische Lieferant beauftragt einen Spediteur, der die Maschine direkt von Italien in die Schweiz befördert. Die Maschine wird somit auf Rechnung des österreichischen Zwischenhändlers versendet. Er trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang der Maschine beim Transport (Lieferung frei Haus).

Da aufgrund der Gefahrentragung die Warenbeförderung auf Rechnung des österreichischen Lieferanten erfolgt, ist diesem die Versendung zuzuschreiben. Der österreichische Unternehmer ist somit Zwischenhändler. Da er dem italienischen Großhändler allerdings keine italienische UID-Nummer mitgeteilt hat, ist die bewegte Lieferung die Lieferung des italienischen Unternehmers an den österreichischen Unternehmer. Der Lieferort für die Lieferung des österreichischen Zwischenhändlers an das Schweizer Empfängerunternehmen stellt die ruhende Lieferung dar. Der Lieferort für diese Lieferung liegt in der Schweiz. Aus österreichischer Sicht liegt daher eine steuerbare Lieferung in der Schweiz vor.
Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung, die Höhe des Steuersatzes und mögliche Umsatzsteuerbefreiungen sind daher Schweizer Rechtsvorschriften anzuwenden. Der österreichische Unternehmer muss sich zudem in der Schweiz für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Fiskalvertreter) abgeben.

Vorsicht bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen

Teilt der österreichische Zwischenhändler gegenüber dem italienischen Unternehmer hingegen seine (gegebenenfalls vorhandene) italienische UID-Nummer mit, so findet seit dem 1.1.2020 die bewegte Lieferung zwischen dem österreichischen Unternehmer und dem Schweizer Empfänger statt. Der Lieferort ist in Italien, sodass die Lieferung durch den Österreicher nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Eine zusätzliche Registrierung in der Schweiz ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht jedenfalls Vorsicht geboten, um mögliche Pflichten aufgrund eines Reihengeschäfts rechtzeitig zu erkennen und damit nachteilige umsatzsteuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Für eine Beurteilung sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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EuGH: Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vorabentscheidungsfragen zur Energieabgabenvergütung entschieden.

In Österreich werden bestimmte Energieträger (wie etwa elektrische Energie, Erdgas oder Mineralöle, Kohle) durch Zahlung von Energieabgaben der Besteuerung unterworfen. Unter gewissen Voraussetzungen können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen.

Diese Einschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe war in den letzten Jahren im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Unionsrecht mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Um energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, zu entlasten, wurde durch das Energieabgabenvergütungsgesetz eine obere Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) eingezogen. Der sich im Einzelfall ergebende Rückvergütungsbetrag wird vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt rückerstattet.

Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe

Aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. Diese Einschränkung der Energieabgabenvergütung ist Gegenstand eines beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängigen Verfahrens. In diesem Zusammenhang stellte der VwGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Antrag auf Vorabentscheidung, um mögliche Verstöße der Regelung gegen Unionsrecht höchstgerichtlich klären zu lassen.
In seiner aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2019 sprach der EuGH aus, dass im Zuge der Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes – mit dem die Einschränkung auf Produktionsbetriebe beschlossen wurde – keine Verletzung von Unionsrecht vorliegen soll. Dies ist insoweit bemerkenswert, als der EuGH hinsichtlich der ihm bereits im Jahr 2016 in dieser Angelegenheit vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Vorabentscheidungsfragen noch zu einer anderslautenden Entscheidung gelangt ist.

Der VwGH hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren zur Energieabgabenvergütung dieses Urteil des EuGH zu berücksichtigen. Aufgrund des nunmehr ergangenen EuGH-Urteils wäre wohl davon auszugehen, dass die Energieabgabenrückvergütung für Zeiträume ab 2011 nur noch Produktionsbetrieben und nicht auch Dienstleistungsunternehmen zusteht. Das Erkenntnis des VwGH bleibt jedoch abzuwarten.

Hinweis
Davon unabhängig können Energieabgabenvergütungsanträge (mittels Formular ENAV 1) generell spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Bei der fristgerechten Beantragung der Energieabgabenrückvergütung unterstützen wir Sie gerne.

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Verpflichtende Korrektur des Jahressechstels

Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2020 müssen Arbeitgeber mit der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr prüfen, ob die unterjährig lohnsteuerbegünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr ausgezahlten laufenden Bezüge ausmachen.

Wurde mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge mit den begünstigten festen Steuersätzen versteuert, so muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung verpflichtend aufrollen. Dies erfolgt bei einem laufenden Dienstverhältnis in der Regel im Dezember.

Unter dem Jahressechstel sind sonstige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsgehalt, Belohnungen, Prämien, Jubiläumsgelder) zu verstehen, die im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen („innerhalb des Jahressechstels“) nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von € 620 mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert werden.

Dieser Steuersatz beträgt

  • für die ersten € 620,-             0 % 
  • für die nächsten € 24.380,-    6 % 
  • für die nächsten € 25.000,-    27 % 
  • für die nächsten € 33.333,-    35,75 % 

Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel überschreiten, sind – ebenso wie sonstige Bezüge, die nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als € 83.333,- betragen – wie ein laufender Bezug mit der progressiven Tariflohnsteuer zu versteuern.

Zeitpunkt der Auszahlung des sonstigen Bezuges

Die Berechnung des Jahressechstels erfolgt unterjährig im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges mittels Hochrechnung der laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug. Für die Hochrechnung sind alle laufenden Bezüge, inklusive der mit dem sonstigen Bezug ausgezahlten laufenden Bezüge, heranzuziehen.
Durch hohe laufende Bezüge in der ersten Jahreshälfte und Vorziehung des Auszahlungszeitpunktes von sonstigen Bezügen war es bisher möglich, mehr als ein Jahressechstel als sonstige Bezüge begünstigt zu versteuern.
Wenn ab 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen im laufenden Kalenderjahr versteuert wurde, hat der Arbeitgeber bei der Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr diese übersteigenden Beträge mittels Lohn-Aufrollung mit dem laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Aufrollung im jeweiligen Beendigungsmonat zu erfolgen.
In Fällen der unterjährigen Elternkarenz (inkl. Papamonat und Mutterschutz) muss nicht aufgerollt werden.

Während im Zuflusszeitpunkt von sonstigen Bezügen somit noch auf die hochgerechneten laufenden Bezüge abgestellt wird, deckelt die neue Regelung das Jahressechstel insoweit absolut, als nur mehr auf die tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge abgestellt wird (Begrenzungsrechnung) und davon 1/6 begünstigt ist.

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Wer bekommt Auskunft aus dem Finanzstrafregister?

Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen.

Das Finanzstrafregister enthält Informationen über verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren und wird vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (ab 1.7.2020 Amt für Betrugsbekämpfung) geführt. Es ist das Pendant zum Strafregister im gerichtlichen (Finanz-)Strafrecht. Im Finanzstrafregister werden alle Stadien eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens festgehalten, von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss bis zum Strafvollzug und schließlich dem Tilgungseintritt (ab dann scheinen rechtskräftige Verurteilungen in einem Registerabruf nicht mehr auf).
In der Praxis werden Auszüge aus dem Finanzstrafregister benötigt, um etwa an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen zu können.

Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren findet unter anderem bei einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung statt. Eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung liegt etwa vor, wenn ein Unternehmer seine Buchhaltung dermaßen schlampig führt, dass er versehentlich private Ausgaben als betrieblich veranlasst geltend macht und dadurch eine Verkürzung der Steuerlast erreicht.

Im Finanzstrafregister werden unter anderem folgende Daten festgehalten:

  • die persönlichen Daten des Beschuldigten
  • die Daten des Finanzvergehens
  • die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des „ersten Berichts“ an die Staatsanwaltschaft
  • die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung
  • die Daten des Strafvollzugs und der Ausübung des Gnadenrechts
  • das Datum des Tilgungseintritts

Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen.

Auskünfte über getilgte Bestrafungen

Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen. Nur den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist.
Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen.

Achtung

Gewisse Finanzvergehen können etwa. zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen. In diesem Fall hat die Finanzstrafbehörde die Verurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, die über den Verlust der Gewerbeberechtigung entscheidet. Die betroffene Person selbst hat auf begründeten Antrag die Möglichkeit, Auskunft über die im Finanzstrafregister über sie erfassten Daten zu erlangen.

Sollten Sie eine Auskunft aus dem Finanzstrafregister benötigen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir übernehmen für Sie gerne die notwendige Korrespondenz mit der Finanzverwaltung und beantragen eine Auskunft aus dem Finanzstrafregister.

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