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Freiwillige Abfertigungen im Rahmen eines Sozialplans sind keine Betriebsausgaben

Das Bundesfinanzgericht hat bestätigt, dass Zahlungen, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen vom Arbeitgeber bezahlt werden, nicht als
Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

Zahlungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen vom Arbeitgeber bezahlt werden, sind beim Arbeitnehmer begünstigt besteuert. Unabhängig davon hat nun das Bundesfinanzgericht bestätigt, dass diese Zahlungen vom auszahlenden Arbeitgeber nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Ob dies der Verwaltungsgerichtshof auch so sieht, bleibt abzuwarten.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, mit der Maßnahmen beschlossen werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen, wie beispielsweise die Kündigung der Belegschaft aufgrund der Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes bzw. von Betriebsteilen oder die Kündigung einer so großen Zahl von Arbeitsverhältnissen, dass eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erforderlich ist.

6%-iger Steuersatz

Werden im Zuge eines Sozialplans freiwillige Abfertigungen an die Arbeitnehmer bezahlt, so sind diese Zahlungen bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.1.2003 bestanden hat, mit 6% begünstigt besteuert (System Abfertigung alt). Abfertigungszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Sozialplänen, die in das System „Abfertigung neu“ fallen, sind – vereinfacht gesagt – bis zu einem Betrag von € 22.000 mit dem Halbsatzsteuersatz begünstigt zu versteuern, eine Begünstigung mit dem 6%-igen Steuersatz kommt hier jedoch nicht zur Anwendung. Durch diese Deckelung mit € 22.000 sollen überhöhte Abschlagszahlungen („Golden Handshakes“) hintangehalten werden.

Mitarbeiter, die seit 1.1.2003 beschäftigt sind

Für die Arbeitgeberseite ist nun im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger (Arbeitnehmer) sonstige Bezüge darstellen, die bei oder nach der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie etwa freiwillige Abfertigungen), steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit sie nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Da „Abfertigungen neu“ niemals unter die 6%-Begünstigung fallen (allenfalls steht lediglich der begünstigte Halbsteuersatz zu), unterliegt somit jede noch so geringe freiwillige Abfertigungszahlung an Mitarbeiter, die seit 1.1.2003 beschäftigt sind, dem Abzugsverbot und mindert nicht den steuerlichen Gewinn des Arbeitgebers. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzgericht bestätigt.

Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Arbeitgeber den Sozialplänen aufgrund der steuerlichen „Bestrafung“ in Form des Abzugsverbots nicht mehr zustimmen, wodurch aber die Abfederung von sozialen Härten – etwa bei Kündigungen – verhindert werden würde. Es bleibt abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof dieser restriktiven Ansicht ebenfalls zustimmt oder ihr eine Absage erteilt.

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Erweiterung des Familienbonus Plus

Wenn sich der Familienbonus Plus bei einem Antragsteller steuerlich gar nicht auswirken würde,
kann dieser, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019, nachträglich darauf verzichten, damit sich der
Familienbonus Plus beim zweiten Antragsberechtigten bis zur Gänze auswirken kann.

Seit 2019 können in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, den sogenannten Familienbonus Plus beantragen. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, wodurch eine unmittelbare Reduktion der Steuerlast um monatlich bis zu € 125 (bis zu € 1.500 im Jahr) erreicht werden kann.
Antragsberechtigt sind beide Elternteile, wobei entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beziehen kann oder beide Elternteile je zur Hälfte.
Stellt sich nachträglich heraus, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt, beim anderen hingegen zur Gänze auswirken hätte können, kann nunmehr bis zu 5 Jahre rückwirkend auf den Familienbonus Plus verzichtet und so eine steueroptimale Berücksichtigung innerhalb der Familie bewirkt werden.

Familienbonus Plus nochmals beantragen?

Bei (Ehe)Partnern kann entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen oder beide Elternteile je zur Hälfte. Die Beantragung kann dabei direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 erfolgen, sodass der Steuervorteil bereits monatlich im Zuge der laufenden Gehaltsabrechnung zufließt, oder am Ende des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Achtung: Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Insgesamt kann der Familienbonus Plus für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag zurückgezogen wird. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann.

Beispiel:
Elternteil A hat für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50%) für ein Kind beantragt. Sie ist teilzeitbeschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter € 11.000 liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt. Der Einkommensteuerbescheid von A für das Jahr 2019 erwächst in Rechtskraft. 3 Jahre später führt der Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 durch. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50% somit nur € 750) zu. Da die Familie nunmehr von der Möglichkeit des nachträglichen Verzichts erfährt, zieht A daher im Jahr 2022 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen, sodass der volle Steuervorteil in Höhe von € 1.500 für das Jahr 2019 geltend gemacht werden kann.

Sollte sich daher erst nachträglich herausstellen, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil nicht gänzlich auswirkt, kann ein Verzicht auf den Familienbonus Plus innerhalb von 5 Jahren zugunsten des anderen Elternteils durchaus sinnvoll sein und zur Steueroptimierung innerhalb der Familie führen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Geltendmachung von Betriebsausgaben – Empfängerbenennung beachten!

Eine Empfängerbenennung darf von der Finanz nicht verlangt werden, wenn es dem
Unternehmer,
der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, unverschuldet nicht möglich ist, die
tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen.

Betriebsausgaben sind all jene Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb eines Unternehmens veranlasst sind, wie z.B. Abschreibung für Abnutzung, Miete für die Geschäftsräume, Personalkosten, etc. Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher voll zu versteuern sind jedoch Ausgaben, deren Empfänger gegenüber der Finanz unbekannt bleiben.
Die Finanzverwaltung ist berechtigt, den Steuerpflichtigen aufzufordern, die Gläubiger oder die Empfänger der Zahlungen für Betriebsausgaben zu nennen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen und erhöht somit den Gewinn. Die Finanz kann somit die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung ablehnen, solange nicht sichergestellt ist, dass die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger besteuert werden können, weil der Steuerpflichtige den Empfänger nicht nennt.

Angabe des vollen Namens und der Adresse

Der Empfänger ist genau zu benennen, sodass er ohne Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann. Zur genauen Benennung des Empfängers gehört die Angabe des vollen Namens (der Firma) und der Adresse, sodass der Empfänger ohne eigene (zusätzliche) Ermittlungen der Finanzverwaltung festgestellt werden kann. Die Sorgfaltspflicht eines in der Baubranche tätigen Unternehmens bei der Empfängerbenennung darf nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aber nicht überspannt werden. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Finanzverwaltung zum Ergebnis, die vom Unternehmer genannten Subunternehmer seien „Scheinfirmen“, die nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlung sind. Das Unternehmen sei daher nicht der Verpflichtung zur Empfängernennung nachgekommen und somit sei auch keine Geltendmachung der Zahlungen an diese Firmen als Betriebsausgabe möglich.

VwGH widersprach der Finanz

In einer aktuellen Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) fest, dass der Auftrag zur Empfängerbenennung von der Finanzverwaltung nicht erteilt werden darf, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, trotz entsprechender Sorgfalt unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen. Das Unternehmen hatte Einsicht in Firmenbuch und Auftragskataster genommen und sich Steuernummern, UID-Nummern, Gewerbescheine, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Gebietskrankenkasse geben lassen. Dass der Unternehmer nicht geprüft hat, ob der Subunternehmer an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse seinen Sitz und seine betrieblichen Einrichtungen hat und zur Erbringung der bestellten Leistung in der Lage ist, kann nicht ohne nähere Begründung als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. Der VwGH widersprach somit der Ansicht der Finanzverwaltung.
Ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und erkennt er nicht, dass er bei der Auswahl seiner Subunternehmen an Scheinfirmen geraten ist, so ist ihm der Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empfängernennung nicht zu versagen.

Um nachteilige Folgen einer Geschäftsbeziehung zu vermeiden, sollten stets alle möglichen Formalitäten (Abfrage UID, Abfrage Firmenbuch, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. der Gebietskrankenkasse) des Geschäftspartners geprüft und aufbewahrt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Auch telefonische medizinische Leistungen können USt-frei sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte
Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung
fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen unter die genannte Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung für telefonisch erbrachte Beratungsleistungen insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ fällt.

Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die telefonischen Beratungen darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass an die telefonische Beratung zwingend das Verschreiben eines Medikamentes oder eine ärztliche Behandlung geknüpft sein muss.
Keine Umsatzsteuerbefreiung besteht nach Ansicht des EuGH für die allgemeine telefonische Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien oder die Erteilung von Auskünften administrativer Art (Kontaktdaten eines Arztes etc.).

Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten

Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Von der umsatzsteuerlichen Befreiungsbestimmung umfasst sind insbesondere die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie etwa die unmittelbare Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten.

Von der Umsatzsteuer unecht befreit (keine Umsatzsteuer, und kein Vorsteuerabzug) sind Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Neben der konkreten Untersuchung des Patienten vor Ort zählen zu den umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten typischerweise etwa auch die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung, die Vornahme operativer Eingriffe oder aber auch die Verordnung von Heilmitteln. Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen für Patienten die Behandlungskosten gesenkt und die Behandlungen für den Einzelnen erschwinglicher gemacht werden.
Nicht von der Umsatzsteuer befreit (und damit in der Rechnung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz auszuweisen) sind demgegenüber Umsätze aus dem Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, Vortragstätigkeiten, der Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen oder dem Verkauf von Medikamenten aus einer Hausapotheke.

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Investitionsprämie neu

Der Gesetzgeber hat die Einführung einer COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen
beschlossen. Damit sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID-
19-Krise zu investieren und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren einkommensteuerfreien Zuschusses sollen alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, gefördert werden. Eine Antragstellung ist seit dem 1.9.2020 möglich. Folgende Eckpunkte sind zu berücksichtigen:

Wer wird gefördert?

Als förderungsfähige Unternehmen gelten – unabhängig von der Branche und der Größe –Unternehmen (im Sinne des UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Förderungsfähig sind somit Ein-Personen-Unternehmen ebenso wie Großunternehmen, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, pauschalierte Unternehmen, Gewerbetreibende, Ärzte oder Landwirte.

Was wird gefördert und in welcher Höhe?

  • Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis des Unternehmens noch nicht aktiviert waren (dies gilt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, wenn es sich für das investierende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt, oder geringwertige Wirtschaftsgüter).
  • Darüber hinaus müssen im Zusammenhang mit der Investition zwischen dem 1.08.2020 (nicht davor!) und dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden (etwa Bestellungen, Kaufverträge oder Anzahlungen).
  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Bei bestimmten förderungsfähigen Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14 %. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.
  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen (= Bemessungsgrundlage) pro Antrag beträgt € 5.000 (exkl. Umsatzsteuer; es können auch kleinere Investitionen zu einem Antrag zusammengerechnet werden). Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio. (exkl. Umsatzsteuer) pro Unternehmen.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen haben bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. (exkl. USt.) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Bestimmte Investitionen sind von der Investitionsprämie jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht förderungsfähig sind etwa klimaschädliche Investitionen (bspw. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb sowie Anlagen, die fossile Energieträger nutzen), leasingfinanzierte Investitionen (es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert), Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen, der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken, der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen etc.

Antragstellung

Eine Antragstellung ist seit dem 01.09.2020 (und spätestens bis zum 28.02.2021) schriftlich über den elektronisch abrufbaren „aws Fördermanager“ (https://foerdermanager.aws.at) möglich. Bei positiver Förderungszusage ist binnen 3 Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via „aws Fördermanager“ vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von € 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Wir unterstützen und beraten Sie gerne!

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Steuerliche Behandlung von Mieterinvestitionen

Mieterinvestitionen, die über bloße Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind Aufwendungen für
Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die zum eigenen Vorteil des Mieters
vorgenommen werden.

Mieterinvestitionen, zu denen der Mieter berechtigt war, werden diesem steuerlich dann zugerechnet und führen somit zu einer steuermindernden Berücksichtigung, wenn

  • keine Verrechnung mit dem Mietzins erfolgt oder
  • der Mieter die Investition bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder
  • wenn der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten hat.

Die Mieterinvestitionen dürfen jedoch nicht als sofortiger Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, sondern müssen vom Mieter im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit über die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens jedoch auf die voraussichtliche Mietdauer, verteilt werden. Weiters könnte in diesem Zusammenhang auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt und eine weitere Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist.

Auf Ebene des Vermieters führen diese Mieterinvestitionen erst mit der der Beendigung des Mietverhältnisses zu einer steuerpflichtigen Einnahme, sofern der Mieter zur Vornahme berechtigt aber nicht verpflichtet war und – wie oben beschrieben – dem Mieter zuzurechnen sind. Die Höhe des Vorteiles ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Gebäudewertes mit und ohne Mieterinvestitionen im Zeitpunkt des Zuflusses.
Investitionen, die der Mieter jedoch aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen vornehmen muss oder eine Gegenleistung im Rahmen des Bestandsverhältnisses darstellt (z.B. Verrechnung mit dem Mietzins oder eine Investition im Interesse des Vermieters), müssen vom Vermieter bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Investition als Einnahme versteuert werden.

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Nicht abziehbare Vorsteuer ist keine Betriebsausgabe

Hat der Leistungsempfänger Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers,
droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch die Geltendmachung als
Betriebsausgabe.

Die von einem Unternehmer in seiner Rechnung an einen anderen Unternehmer gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann der leistungsempfangende Unternehmer als Vorsteuer geltend machen. Ein Vorsteuerabzug steht jedoch dann nicht zu, wenn der leistungsempfangende Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht.
Der leistungsempfangende Unternehmer hat in einem ersten Schritt jedoch den vollen Brutto-Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer (USt)) zu bezahlen, der bei betrieblicher Veranlassung für ertragsteuerliche Zwecke auch als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Hat der Leistungsempfänger allerdings Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die betriebliche Veranlassung und damit die Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern für ertragsteuerliche Zwecke zweifelhaft.

VwGH hat entschieden

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die aufgrund eines Umsatzsteuerbetruges aberkannten Vorsteuern auch bei Kenntnis des leistungsempfangenden Unternehmers über die beabsichtigte Steuerhinterziehung steuerlich verwertbare Betriebsausgaben darstellen. Werden nämlich in betrügerischer Absicht Leistungen in Rechnung gestellt, die nicht vom rechnungsausstellenden Unternehmer, sondern von einem Dritten erbracht wurden, und wird darüber hinaus die dafür in Rechnung gestellte USt nicht an das Finanzamt abgeführt, so ist dem leistungsempfangenden Unternehmer aufgrund eines derartigen Betrugsszenarios jedenfalls der Vorsteuerabzug zu untersagen.
Dies ändert nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann.

Dies gilt selbst dann, wenn der leistende Unternehmer beabsichtigt, die Umsatzsteuer als Teil des vereinbarten Entgelts zwar zu vereinnahmen, nicht jedoch an das Finanzamt abzuführen. Der leistungsempfangende Unternehmer ist zivilrechtlich somit dazu verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag inkl. USt zu bezahlen und trägt damit (bei tatsächlichem Zahlungsfluss) auch wirtschaftlich den erhöhten Aufwand, den er bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich als Betriebsausgabe ertragsteuerlich geltend machen kann.

Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis

Erhebliche Zweifel an der Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern bestehen nach Ansicht des VwGH jedoch dann, wenn der Leistungsempfänger gewusst hat, dass der Rechnungsaussteller keine Leistung an ihn erbracht hat und die ausgewiesene Umsatzsteuer rechtswidrig auch nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Davon wird man insbesondere dann ausgehen können, wenn – wie im Anlassfall – Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis (Verwandtschaft) stehen. Eine betriebliche Veranlassung wird nach Ansicht des VwGH in derartigen Fällen wohl deshalb nicht gegeben sein, da es nicht einsichtig erscheint, dass der Leistungsempfänger bereit sein sollte, das volle – auch die Umsatzsteuer einschließende – Entgelt zu bezahlen, wiewohl er zum einen das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges trägt und zum anderen um die infolge der angestrebten Steuerhinterziehung höhere Gewinnmarge seines Geschäftspartners weiß.

Hat der Leistungsempfänger daher Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, so droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch jener der Geltendmachung der aberkannten Vorsteuerbeträge für ertragsteuerliche Zwecke.
Um nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Geschäftspartners (etwa durch UID-Abfrage Stufe 1/Stufe 2 über FinanzOnline, Scheinunternehmer-Liste über die Homepage des Finanzministeriums, HFU-Liste im Baubereich) vorzunehmen.

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COVID-19: Lehrlingsförderung 2020 beantragen

Um dem Corona-bedingten Rückgang bei betrieblich ausgebildeten Lehrlingen entgegenzuwirken,
sollen Unternehmen mit bis zu € 3.000 pro Lehranfänger im Jahr 2020 unterstützt werden.

Folgende Eckpunkte sind basierend auf den derzeitigen Informationen zu beachten:

Der Lehrlingsbonus wird als nicht rückzahlbarer pauschaler Zuschuss und damit als Unterstützungsleistung zur Abdeckung der mit der Ausbildung von Lehrlingen verbundenen zusätzlichen betrieblichen Ausgaben (etwa Aufwendungen für Lehrlingseinkommen, für Ausbilder sowie für ausbildungsbezogene Infrastruktur) gewährt. Der Lehrlingsbonus 2020 ergänzt somit die laufenden Beihilfen und Angebote der betrieblichen Lehrstellenförderung.
Gefördert werden Lehrbetriebe gem. § 2 des Berufsausbildungsgesetzes und § 2 (1) des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, ausgenommen Gebietskörperschaften und politische Parteien

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Neuer Lehranfänger mit Abschluss des Lehr- oder Ausbildungsvertrages zwischen 16.3.2020 und 31.10.2020 und Beginn der Lehrzeit im Jahr 2020 (somit gilt der Lehrlingsbonus 2020 auch rückwirkend) oder
  2. Übernahme des Lehrlings in beliebigem Lehrjahr aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis bis 31.3.2021 mit anschließender Lehrausbildung im Unternehmen und
  3. keine Beendigung des Lehrverhältnisses während der gesetzlichen Probezeit von 3 Monaten

€ 2.000 pro neuem Lehrverhältnis

Die Förderhöhe beträgt € 2.000 pro neuem Lehrverhältnis. € 1.000 werden dabei nach Eintragung des Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages bei der Lehrlingsstelle ausbezahlt. Die anderen € 1.000 werden nach Absolvierung der gesetzlichen Probezeit von in der Regel 3 Monaten entrichtet. Wird das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gelöst, sind die bereits ausbezahlten Förderbeträge zurückzuzahlen.
Hinweis: Kleinstbetriebe (mit weniger als 10 Mitarbeitern) sollen jedoch ab Oktober 2020 € 1.000 und Kleinbetriebe (10 bis 49 Mitarbeiter) € 500 zusätzlich zum bereits bestehenden Lehrlingsbonus von € 2.000 erhalten. Insgesamt steht im Einzelfall daher ein Förderbetrag von bis zu € 3.000 zu. Details zur zusätzlichen Dotierung sowie der Auszahlung sind derzeit noch offen und sollen in einer Richtlinie veröffentlicht werden.

Antrag bei Förderreferaten der Wirtschaftskammern

Die Antragstellung ist seit dem 1.7.2020 bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern mittels Formular (z.B. auch elektronisch über „Lehre Online Service“) möglich. Die Förderung kann gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages oder nach Eintragung des Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages bei der Lehrlingsstelle beantragt werden. Der Antrag muss spätestens 3 Monate ab Erfüllung der Fördervoraussetzungen (das heißt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der Regel 3-monatigen Probezeit) bei der Lehrlingsstelle eingelangt sein. Für Lehrverhältnisse, deren Probezeit vor dem 1.7.2020 endeten, beginnt die Frist mit 1.7.2020.

Bei weiteren Fragen zum Lehrlingsbonus 2020 beraten und unterstützen wir Sie gerne!

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NPO-Zuschuss für gemeinnützige Vereine, Feuerwehren und Kirchen

Die Corona-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven
wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde nunmehr für Nonprofit-
Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der
Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.

Der Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ist seit 8.7.2020 möglich. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen gegeben:

Bei der Förderung handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Bar-Zuschuss. Vergütet werden bis zu 100% der Kosten gemäß der NPO-Richtlinie (etwa Miete und Pacht, Versicherungen und Lizenzkosten, Zinsaufwendungen, Personalkosten, etc.), die zwischen 1.4. und 30.9.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen.
Durch den Struktursicherungsbeitrag sollen pauschal Kosten abgegolten werden, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten.
Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt. Dieser wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.9.2019 mit den Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 30.9.2020 ermittelt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit € 2,4 Millionen gedeckelt.

Antragsberechtigte Organisationen

Antragsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen (v.a. Vereine aus allen Lebensbereichen, z.B. Gesundheit, Kunst und Kultur, Sport, Freizeit, Soziales, Bildung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, uvm.), Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind. Darüber hinaus muss

  • der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sein,
  • das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.3.2020 liegen und
  • eine Corona-bedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung gegeben sein.

Die Antragstellung erfolgt online über die eigens eingerichtete Homepage (www.npo-fonds.at) und ist seit dem 8.7.2020 und bis zum 31.12.2020 möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden (die hierfür anfallenden, angemessenen Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt).
Abhängig von den Förderbeträgen (bis € 3.000, € 3.000-6.000, über € 6.000), kommt es zur Sofortauszahlung des gesamten Betrages innerhalb weniger Tage nach Antragstellung oder zur Auszahlung in zwei Tranchen. Die Abwicklung erfolgt über die AWS.

Bei weiterführenden Fragen sowie bei der Antragstellung (samt Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters) beraten und unterstützen wir Sie gerne!

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Selbstanzeige vor Ankündigung einer Prüfung

Sollte für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, sollte eine
dafür notwendige Selbstanzeige so rasch wie möglich, jedenfalls aber vor Ankündigung einer
Prüfung durch das Finanzamt erstattet werden, um die Festsetzung einer zusätzlichen
Abgabenerhöhung zu vermeiden.

Selbstanzeigen, die erst „anlässlich“ einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, entfalten seit 2014 nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den in der Selbstanzeige offen gelegten Steuernachzahlungen auch eine vom Finanzamt gesondert festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Unklar war bisher, wie umfassend der Begriff „anlässlich“ zu verstehen ist. Laut einem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) reicht dafür bereits die telefonische Vorankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme aus.

Keine Strafbefreiung ohne zusätzlicher Leistung

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem von einem Steuerpflichtigen mit einer Tatentdeckung gerechnet werden muss, soll nämlich ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Die Abgabenerhöhung richtet sich nach der Höhe der offengelegten Steuernachzahlung und beträgt 5 % bis zu einem Mehrbetrag von € 33.000, 15 % bei einem Mehrbetrag ab € 33.000, 20 % ab € 100.000 und 30 % ab € 250.000.

Ankündigung per Telefon oder E-Mail

Im seinem Erkenntnis stellt der VwGH zur Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde, klar, dass darauf abzustellen ist, wann der Selbstanzeiger (bzw dessen Vertreter) tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Prüfungshandlung erlangt hat und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Eine Selbstanzeige ist sodann nur noch mit zusätzlicher Entrichtung einer Abgabenerhöhung strafbefreiend möglich.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war nach Ansicht des VwGH bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung als solche „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ zu werten. Ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Überprüfung per E-Mail zukünftig auch als Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe gewertet wird, wurde vom VwGH in diesem Erkenntnis nicht behandelt, könnte jedoch durchaus zutreffen.

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