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Einlagen und Entnahmen bei Personengesellschaften

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde eine Regelung für Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters für Übertragungsvorgänge ab 30.06.2024 beschlossen. Übertragungsvorgänge aus bzw. in das Vermögen von Personengesellschaften wurden einer einheitlichen Regelung unterzogen.

Überträgt ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter aus seinem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen in das Vermögen einer Personengesellschaft, ist zunächst fraglich, ob dieser Vorgang als Einlage oder als entgeltliche Veräußerung zu betrachten ist. Nach der bisherigen Rechtslage lag eine Veräußerung nur insoweit vor, als das Wirtschaftsgut dem übertragenden Gesellschafter nachfolgend anteilig nicht mehr zuzurechnen war, also im Ausmaß der sogenannten Fremdquote (Zurechnung an die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft).
In dem Ausmaß, in dem die Zurechnung an den übertragenden Gesellschafter aufrecht bleibt – also im Ausmaß der sogenannten Eigenquote –, lag hingegen eine steuerliche Einlage vor. Es erfolgte somit eine ertragsteuerlich getrennte Beurteilung des Einlagenvorgangs.

Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Eine Veräußerung an die anderen Gesellschafter lag nicht nur dann vor, wenn die Übertragung unmittelbar gegen Entgelt erfolgt, sondern auch in Fällen, in denen die Übertragung im Zuge einer Einlage lediglich das variable Kapitalkonto des anderen Gesellschafters berührte und somit weder ein unmittelbares Entgelt noch eine Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgte. Wurde daher von einem Gesellschafter z.B. ein Gebäude aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft eingelegt, an welcher mehrere Personen substanzbeteiligt waren, lag in prozentueller Höhe der Eigenquote eine Einlage (zu bewerten mit den anteiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) und in prozentueller Höhe der Fremdquote eine Veräußerung (zu bewerten mit dem anteiligen Teilwert) vor. Dies führte beim übertragenden Gesellschafter (anteilig) zu steuerpflichtigen Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen.

War der übertragende Gesellschafter hingegen zu 100% an der betroffenen Personengesellschaft beteiligt, war keine Aufteilung in eine Eigen- und Fremdquote notwendig. Es lag zur Gänze eine steuerliche Einlage vor, sodass die Aufdeckung stiller Reserven unterblieb. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen hatten jedoch Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.

Neuerungen

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wollte der Gesetzgeber aus Rechtsicherheitsgründen den spiegelbildlichen Vorgang der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen von Personengesellschaften in das Vermögen eines Gesellschafters an die Regelungen zur Einlage anpassen. Folglich differenziert auch der Entnahmevorgang zwischen Fremd- und Eigenquote und spaltet den Übertragungsvorgang in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt eine steuerpflichtige Veräußerung vor. Bei einer Substanzbeteiligung von 100% liegt hingegen auch hier kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor.

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Verlustverwertung im Steuerrecht

Im Regelfall können Verluste aus steuerlich relevanten Tätigkeiten steuermindernd berücksichtigt werden. Das Steuerrecht kennt jedoch diverse Einschränkungen; nicht jeder Verlust kann zur Gänze mit Gewinnen gegenverrechnet werden.

Liebhaberei

Unter Liebhaberei sind Tätigkeiten zu verstehen, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen. Verluste aus einer Liebhaberei dürfen nicht mit Gewinnen anderer Einkünfte ausgeglichen werden. Typische Betätigungen mit Liebhabereivermutung sind solche, die sehr eng mit privaten Interessen in Verbindung stehen. Sofern die Verluste außerhalb der Einkunftsarten des Steuerrechts anfallen (z.B. Verlust im Privatvermögen), sind diese ebenso ertragsteuerlich unbeachtlich.

Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich

Verluste können mit anderen positiven Einkünften des jeweiligen Jahres gegenverrechnet werden. Bestimmte Einkunftsarten dürfen jedoch lediglich mit Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. So dürfen beispielsweise Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Überschüssen aus anderen privaten Grundstücksverkäufen saldiert werden. Wenn ein solcher Verlustausgleich nicht möglich ist, können 60 Prozent der Verluste über einen Zeitraum von 15 Jahren mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.
Alternativ kann auf Antrag im Jahr der Verlustentstehung dieser zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Für Verluste aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken sind die Regeln ähnlich anzuwenden, ein verbleibender Verlust darf zu 60 Prozent – zunächst mit einem Restgewinn aus diesem Betrieb – sodann mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Ebenso können Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten lediglich mit Überschüssen aus privatem Kapitalvermögen gegenverrechnet werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass derartige Verluste nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten sowie mit Zuwendungen von Stiftungen ausgeglichen werden können.

Verlustvortrag

Verluste können von betrieblichen Einkunftsarten „vorgetragen“ werden, soweit diese nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr verwertet werden können. Dies bedeutet, dass derartige Verluste in Folgejahren zukünftige steuerliche Gewinne reduzieren. Bei betrieblichen Einkunftsarten ist ein derartiger Verlustvortrag zeitlich unbefristet und zur Gänze möglich. Bei außerbetrieblichen Einkünften – wie beispielsweise bei Vermietung und Verpachtung – ist ein derartiger Verlustvortrag nicht möglich. Verluste aus außerbetrieblichen Einkünften sind nur im Jahr der Entstehung verwertbar – siehe oben.

Körperschaften wie etwa GmbHs oder AGs steht der Verlustvortrag in den Folgejahren nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Dies bedeutet, dass ein steuerlicher Gewinn einer Kapitalgesellschaft maximal um 75% durch Verlustvorträge aus den Vorjahren reduziert werden kann. Insoweit Verlustvorträge nicht im laufenden Jahr abgezogen werden können, sind diese in den folgenden Jahren unter Beachtung der 75%-Grenze abzuziehen. Weiters ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten, dass Verluste anlässlich einer Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung nur über sieben Jahre verteilt verwertet werden können. Hierbei ist jedoch jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

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Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung einer Eigentumswohnung

Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung besteht keine Hauptwohnsitzbefreiung, wenn mehr als ein Drittel der Wohnungsfläche vermietet wurde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden: Wird eine Eigentumswohnung in zu großem Ausmaß für betriebliche Zwecke oder zur Einkünfteerzielung genutzt, kommt die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung.

Veräußerungsgewinne von Immobilien unterliegen der Immobilienertragsteuer. Allerdings bildet die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen, eine Ausnahme. Die Besteuerung ist ausgenommen, wenn das Eigenheim bzw. die Wohnung dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift die Hauptwohnsitzbefreiung und beim Verkauf fällt keine Immobilienertragsteuer an.

Sachverhalt
Einem aktuellen BFG-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung, die sich von 2006 bis 2022 in ihrem Eigentum befand. Sie nutzte diese bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz und machte beim Verkauf die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt gewährte die Befreiung jedoch nicht, da die Verkäuferin die Wohnung nicht alleine bewohnte, sondern ihr Onkel bis 2017 die Hauptwohnung (92 m2) nutzte und die Verkäuferin nur in der kleinen Einliegerwohnung (36 m2) wohnte. Somit wurde bis 2017 der Großteil der Eigentumswohnung an den Verwandten vermietet, sodass die Wohnung in dieser Zeit der Verkäuferin zu mehr als zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Erzielung von Vermietungseinkünften diente.
Nach dem Auszug des Onkels im Jahr 2017 zog die Verkäuferin in die größere Hauptwohnung, während ab dann ihre Cousine die kleine Einliegerwohnung bewohnte. Erst ab diesem Zeitpunkt nutzte die Verkäuferin die Wohnung zu mindestens zwei Drittel als Hauptwohnsitz. Bis zur Veräußerung entspricht das aber nur einem Zeitraum von 4 Jahren und 10 Monaten.

Entscheidung des BFG
Das BFG stellte fest, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hauptwohnsitzbefreiung nicht erfüllt sind, da die Eigentumswohnung nicht mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. Die BFG-Entscheidung folgt der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach nicht nur bei einem Eigenheim mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen müssen, sondern diese Zwei-Drittel-Regelung auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden ist, um die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

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Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes

Laut einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes ist die Verkürzung der gesetzlichen Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes nur durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglich.

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Es kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wenn ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt wird. Das Bundesfinanzgericht setzte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit den Anforderungen an ein solches Gutachten auseinander.

Schlüssiges Sachverständigengutachten

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Abgabepflichtiger eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Gebäude-AfA von 1,5% (rd. 67 Jahren) geltend machen, wenn er eine kürzere technische Nutzungsdauer nachweist. Diese hängt bei neu errichteten Gebäuden in erster Linie von der Bauweise ab, während bei einem erworbenen Gebäude der Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend ist. Der Nachweis kann durch ein schlüssiges Sachverständigengutachten über den technischen Bauzustand des Gebäudes erfolgen.

Finanzamt erkannte Gutachten nicht an

Im gegenständlichen Verfahren erwarb ein Ehepaar im Jahr 2017 eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss eine Bankfiliale und im Obergeschoss zwei leerstehende Wohnungen befanden. Über die Bankfiliale wurde ebenfalls im Jahr 2017 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die steuerliche Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes wurde mit 30 Jahren angesetzt und als Nachweis für diese kürzere Abschreibungsdauer ein Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2014 vorgelegt.
Das Finanzamt erkannte das Gutachten jedoch nicht an, da es lediglich zur Ermittlung des Verkehrswerts diente und dieser ausschließlich nach dem äußeren Augenschein des Objekts ermittelt wurde. Insbesondere sei darin keine Darstellung und keine Berechnung einer technischen Restnutzungsdauer vorgenommen worden. Ein Nachweis für die Abweichung von der gesetzlich normierten Nutzungsdauer sei durch das Ehepaar demgemäß nicht erbracht worden. Die vom Ehepaar erhobene Beschwerde gegen den Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt, wobei dafür ein weiteres Gutachten über die Nutzungsdauer des Gebäudes mit Bewertungsstichtag zum 1.1.2019 erstellt wurde.

Kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Allerdings kam auch das BFG zum Ergebnis, dass durch die vorgelegten Gutachten kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gelungen sei. Die Gutachten wurden vom BFG einerseits aus zeitlicher Hinsicht nicht anerkannt, da sie mehr als drei Jahre vor oder zu einem Stichtag mehr als ein Jahr nach dem Liegenschaftserwerb erstellt wurden. Inhaltlich rügte das Finanzministerium die Gutachten, da sie keine Aussagen zum Bauzustand des Gebäudes enthalten und nicht ausgeführt wird, wie sich die getroffenen Feststellungen auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes auswirken.
Es wurde weder eine Untersuchung der Bausubstanz noch der technischen Einrichtungen vorgenommen. Es erfolgten insbesondere keine Feststellungen zu relevanten Faktoren der tragenden, konstruktiven Bauteile (z.B. Qualität der verwendeten Baustoffe, Dauerhaftigkeit des Rohbaus, Güte der Ausführung, die Qualität der Planung, der Statik und der Bauausführung). Die Beschreibung des Gebäudes beruhte lediglich auf kurzen, sehr allgemeinen Ausführungen hinsichtlich des Fundaments, der Fenster, der Heizung und des Daches.

Hinweis
Soll bei einem vermieteten Gebäude von der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer in Höhe von 1,5% abgegangen werden, muss ein entsprechendes Sachverständigengutachten erstellt werden. In diesem Gutachten muss unbedingt auf den Gesamtzustand des Gebäudes, insbesondere dessen tragende Teile, eingegangen werden. Finden sich hingegen in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführung oder zu allenfalls bereits bestehenden Schäden, ist es nicht geeignet, eine kürzere Abschreibungsdauer zu stützen.

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Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer

Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen zu können, muss dort der Mittelpunkt der Tätigkeit liegen. Dabei ist aber auch auf das typische Berufsbild abzustellen.

Ausgangslage eines Verfahrens war ein Universitätsprofessor, welcher Ausgaben für die Bibliothek und das Archiv in seinem Haus geltend machte. Grundsätzlich stand ihm während seiner Lehr- und Forschungstätigkeiten ein Büro an der Universität zur Verfügung.
Trotzdem benutzte er einen, über eine Treppe zugänglichen Bibliotheksraum seiner Wohnung zur Lagerung wissenschaftlicher Materialien, Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Durchführung von Forschungsarbeiten und Besprechungen mit Studierenden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) versagte die Anerkennung der Werbungskosten für die Bibliothek und qualifizierte den Raum als im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht von den Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Kosten auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Auf typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte zunächst klar, dass die Bibliothek unstrittig ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sei, da es über das Hausinnere erreichbar ist. Dass der Raum nicht im Kernbereich des Wohngebäudes liegt, schadet dabei nicht. Daher war in einem nächsten Schritt fraglich, ob die Bibliothek den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dies beurteilte der VwGH anhand des materiellen Schwerpunkts der Tätigkeit.
Um diesen materiellen Schwerpunkt einer Tätigkeit zu beurteilen, wird auf den typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt und darauf aufbauend ein Mittelpunkt der Tätigkeit ermittelt. Lediglich im Zweifelsfall ist auf die zeitliche Komponente abzustellen, also ob mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Arbeitszimmer vollzogen wird. Das Berufsbild eines Universitätsprofessors wird durch die Forschung und Lehre geprägt. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung liegt dieser Schwerpunkt jedoch am Universitätsgelände und nicht im privaten Wohnbereich. Der VwGH ging daher davon aus, dass der berufliche Schwerpunkt des Universitätsprofessors nicht im häuslichen Arbeitszimmer war. Demzufolge wurden auch die geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Hinweis
Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer anzusiedeln sein. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist auf das typische Berufsbild abzustellen. Dieses typische Berufsbild kann sich dabei im Laufe der Zeit verändern. Wir empfehlen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da aufgrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und des Modells des Homeoffice jedenfalls eine einzelfallabhängige Prüfung durchzuführen ist.

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Vorsteuerkorrektur bei Gebäude-Investitionen

Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) können, wenn das Wirtschaftsgut später weniger oder gar nicht mehr privat genutzt wird, die bis dahin nicht abzugsfähigen Vorsteuern unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abgezogen werden.

Dem VwGH-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Steuerpflichtiger nahm bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen eine Sanierung und eine Nutzflächenerweiterung (Dachbodenausbau) vor. Nach Beendigung der Arbeiten nutzte er eine der Wohnungen für private Zwecke und vermietete die restlichen Wohnungen ab 2012. Er machte zunächst Vorsteuern im betrieblichen Nutzungsausmaß geltend. Ab Ende 2018 vermietete der Steuerpflichtige auch die zuvor privat genutzte Wohnung und machte bei der Umsatzsteuererklärung 2019 eine positive Vorsteuerberichtigung für die bis dahin privat genutzte Wohnung geltend. Das Finanzamt erkannte diese positive Vorsteuerberichtigung nicht an.

Keine Einlage in den Unternehmensbereich

Das BFG gab der gegen den Bescheid des Finanzamts erhobenen Beschwerde recht und führte aus, der Steuerpflichtige habe dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt, dass nur der unternehmerisch genutzte (vermietete) Teil des Gebäudes seinem Unternehmen zuzuordnen sei, womit das gesamte Gebäude (einschließlich der privat genutzten Wohneinheit) als seinem Unternehmen zugeordnet gelte. Mit Beginn der Vermietung der zuvor privat genutzten Wohnung finde daher keine Einlage in den Unternehmensbereich statt, da das Gebäude immer schon zu 100% dem Unternehmen gewidmet war. Aus diesem Grund können die vormals nicht abzugsfähigen Vorsteuern nunmehr aufgrund der vollständigen betrieblichen Nutzung (anteilig) nachgeholt und abgesetzt werden.

Kein Eigenverbrauch bei Gebäuden

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis ausführt, hat nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein Steuerpflichtiger, der ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, für umsatzsteuerliche Zwecke die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang oder nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Wenn er ein solch gemischt genutztes Investitionsgut als 100%-igen Unternehmensgegenstand behandelt, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar, allerdings verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (sogenannter Eigenverbrauch). Bei Gebäuden gibt es keinen Eigenverbrauch, sondern es darf die Vorsteuer – trotz 100%-iger Zuordnung zum Unternehmen – nur für den betrieblich genutzten Teil abgezogen werden.

Der Unternehmer hat im aktuellen VwGH-Verfahren dem Finanzamt jedenfalls nicht schriftlich mitgeteilt, dass er nur einen Teil des Gebäudes dem Unternehmen zuordnen möchte. Aufgrund dieser von Beginn an 100%-igen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann somit der Abzug jener Vorsteuern, die zunächst aufgrund der privaten Nutzung eines Gebäudeteils nicht abzogen werden durften, nach Wegfall der privaten Nutzung zeitlich anteilig nachgeholt werden.

Tipp: Sollte sich bei Gebäuden die betriebliche bzw. private Nutzung ändern, ist genau zu prüfen, ob Vorsteuern nachträglich abgezogen werden können oder – bei einer späteren Privatnutzung – unter Umständen auch wieder an das Finanzamt zurückbezahlt werden müssen. Solche Nutzungsänderungen sollten zeitgerecht besprochen werden, um keine umsatzsteuerlichen Fristen zu versäumen oder im schlimmsten Fall finanzstrafrechtliche Risiken auszulösen.

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Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung

Trotz diverser EuGH-Judikate bestehen strenge Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann es zu empfindlichen umsatzsteuerlichen Nachversteuerungen kommen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen zwischen zwei Unternehmern, bei der Gegenstände von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versendet werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland steuerfrei.
In einem aktuellen Verfahren des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) war fraglich, ob das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen darf, wenn der Lieferer zwar nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, aber die Behörde über jene Angaben verfügt, die für die Überprüfung dieses Umstandes erforderlich sind.

Buchnachweis erforderlich

Die Steuerbefreiung des Lieferers für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass deren Empfänger ein steuerpflichtiger Unternehmer ist und dieser die Lieferung im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterzieht. Der Lieferer muss unter anderem nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und dieser Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Versandnachweis). Weiters müssen die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden.
Laut EuGH dürfen keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert zudem, dass die Befreiung auch dann gewährt wird, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, der Lieferer aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung ausgeweitet

Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings wurden ab 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung aufgrund einer EU-Richtlinie ausgeweitet: zusätzlich zu den bis dahin bereits geltenden Voraussetzungen ist für die steuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung notwendig, dass

  • dem Lieferer die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und
  • der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist.

Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer.

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Selbstanzeige vor Ankündigung der Außenprüfung

Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den offengelegten, verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag bezahlt wird.

Strittig ist allerdings, ob so eine Abgabenerhöhung auch zu bezahlen ist, wenn die Selbstanzeige schon längst in Ausarbeitung ist, aber das Finanzamt kurz vor Erstattung eine Prüfungshandlung ankündigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte kürzlich auch in diesem Fall die Zulässigkeit der Abgabenerhöhung.

Die Abgabenerhöhung ist dann festzusetzen, wenn eine Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen anlässlich einer Prüfungshandlung nach Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe der Prüfungshandlung erstattet wird. Die Beurteilung, ob der entsprechende subjektive Tatbestand (vorsätzlich oder grob fahrlässig) gegeben und folglich die Festsetzung der Abgabenerhöhung zulässig ist, erfolgt durch die Abgabenbehörde.
Die Abgabenerhöhung darf somit nur dann festgesetzt werden, wenn die Selbstanzeige „anlässlich“ einer Prüfungshandlung erstattet wurde. Dies setzt voraus, dass die Prüfungshandlung durch das Finanzamt angemeldet bzw. bekanntgegeben wurde, wobei dies entweder schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) erfolgen kann.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

Im konkreten BFG-Fall stellte die Beschwerdeführerin am 8.11.2021 fest, dass sie in den Jahren 2016 bis 2018 zu wenig Körperschaftsteuer entrichtet hatte. Daraufhin wurde eine Selbstanzeige vorbereitet und diese am 3.12.2021 an die zuständige Geschäftsführung zur Freigabe übermittelt. Die Behörde kündigte am 6.12.2021 eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015–2019 an. Diese erstattete daraufhin am 7.12.2021 die bereits fertige Selbstanzeige. Da die Selbstanzeige erst nach Ankündigung der Prüfungsmaßnahme erstattet wurde, setzte das Finanzamt eine Abgabenerhöhung fest. Dagegen wendete sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin.

Das BFG legte in seiner Entscheidung das Wort „anlässlich“ sehr eng aus: Zwar sei die Selbstanzeige nicht aufgrund der Anzeige der Überprüfungsmaßnahmen erfolgt, jedoch sei der Begriff „anlässlich“ eng zu interpretieren. Mit der Einführung der Abgabenerhöhung sei es Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass jegliche Selbstanzeigen, welche nach erfolgter Ankündigung von Prüfungshandlungen erstattet werden, mit einer Abgabenerhöhung belegt werden. Das Wort „anlässlich“ nehme keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben vor. Wenn also die Ankündigung einer Prüfungshandlung erfolge, sei eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne eine Abgabenerhöhung nicht mehr möglich.

Tipp
Sollen steuerliche Fehler, die in der Vergangenheit passiert sind, bereinigt werden, sollte diese Korrektur unter Umständen in Form einer Selbstanzeige erfolgen, um alle Eventualitäten finanzstrafrechtlicher Natur auszuschließen. Da eine Selbstanzeige lediglich bei Beachtung von strengen formalrechtlichen Voraussetzungen strafbefreiend wirkt, sollte diese nur nach eingehender Beratung durch einen Steuerberater erstattet werden.

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Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer € 35.000 pro Jahr (= Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % liegt die Brutto-Grenze damit derzeit bei € 42.000. Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren überschritten werden.
Ab 1.1.2025 wird nicht nur auf die Umsatzhöhe des laufenden Jahres, sondern auch auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Umsatzgrenze wird künftig aber als Bruttogrenze definiert – also inklusive der Umsatzsteuer. Nach der aktuellen Rechtslage beträgt die Bruttogrenze ab 1.1.2025 € 42.000; diese soll aber noch auf € 55.000 erhöht werden.

Überschreiten der Umsatzgrenze

Ab 1.1.2025 wird die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit – es kommt also zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflichtig ist dann jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie alle folgenden Umsatze. Die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % (innerhalb von 5 Jahren) wird ab 1.1.2025 durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Derzeit fuhrt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschreiten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Die Befreiung muss in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt werden, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.
Aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vorsteuerabzugs muss die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung vorab gut überlegt werden. Wir rechnen das gerne für Sie durch.

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Maßnahmen zur Entlastung für 2025

Zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen ab 1.1.2025 beschlossen. Die entsprechenden Gesetze sollen bis Oktober im National- und Bundesrat beschlossen werden.

Die kalte Progression wurde in Osterreich ab 1.1.2023 abgeschafft. Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag werden seitdem valorisiert. Im Rahmen des jährlich verbleibenden Drittels sollen ab 1.1.2025 insbesondere Leistungsträger sowie Familien mit Kindern berücksichtigt werden.

Volle Anpassung der Absetzbeträge

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kilometergeldes

Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kann Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses beträgt derzeit je Kilometer für PKW € 0,42 bzw. für jede mitbeförderte Person € 0,05, für Motorräder € 0,24 und für Fahrräder bzw. E-Bikes € 0,38. Ab 1.1.2025 soll das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt werden. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug beruflich nutzen. Für jede mitbeförderte Person soll ein Betrag von € 0,15 beansprucht werden können. Außerdem soll die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr verdoppelt werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung

Für Arbeitnehmer soll es einen erhöhten Beförderungszuschuss bei Dienstreisen geben. Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können durch den Arbeitgeber die Ticketkosten oder Beförderungszuschüsse nach der Reisegebührenvorschrift nicht steuerbar ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden. Es sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse für die ersten 50 Kilometer auf € 0,50, für die weiteren 250 Kilometer auf € 0,20 und für jeden weiteren Kilometer auf € 0,10 angehoben werden.

Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern

Zur Unterstützung erwerbstätiger armuts- und ausgrenzungsgefährdeter Familien soll ab 1.1.2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrages für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) maximal € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen werden. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert.

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15 berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen auf jeweils € 30 bzw. € 17 erhöht werden.

Weitere Maßnahmen

  • Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 %-Punkte
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000
  • Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge

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