News

Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen

Entnahmen von zunächst betrieblich angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern können steuerliche Folgen haben.

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafftes Wirtschaftsgut – zum Beispiel eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie – nicht mehr im Betrieb genutzt, sondern privat verwendet wird. Entnahmen sind somit alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten, z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die außerbetriebliche Nutzung solcher Wirtschaftsgüter.
Der laufende Gewinn eines Betriebs wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Jede Entnahme von Wirtschaftsgütern bedeutet aber eine Minderung des Betriebsvermögens. Werden Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, so hat die Entnahme mit dem Teilwert (dieser entspricht in der Regel dem aktuellen Wiederbeschaffungswert) zu erfolgen. Der dabei entstehende Gewinn (Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert) ist beim Entnehmenden voll einkommensteuerpflichtig.

Entnahme von Grundstücken

Eine Sonderregelung gibt es für die Entnahme von Grundstücken: seit 1.7.2023 erfolgt die Entnahme nunmehr auch von Gebäuden (davor nur für Grund und Boden) stets zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn das entnommene Grundstück im Falle der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30% unterliegen würde. Der Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung, wie etwa die Abschreibung, dar. Durch diesen Wegfall der Entnahmebesteuerung insbesondere von Gebäuden wird eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung ermöglicht und die Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden gefördert.
Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurde die steuerliche Behandlung von Entnahmen aus Personengesellschaften neu geregelt. Beim Entnahmevorgang wird zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert, den Übertragungsvorgang spaltet man in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt bei den anderen Gesellschaftern eine steuerpflichtige Veräußerung vor.

Beispiel
An einer Personengesellschaft sind A zu 60% und B zu 40% beteiligt. A entnimmt nun eine Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft in sein Privatvermögen, die Liegenschaft gehört A nach der Entnahme somit zu 100%. Die Eigenquote von A beträgt 60% (= Beteiligung an der Personengesellschaft) und die Fremdquote 40%. Hinsichtlich der Eigenquote kommt es hier im Speziellen zu keiner Aufdeckung stiller Reserven, da ein Grundstück wie oben erwähnt mit dem Buchwert entnommen wird und die Entnahme somit zu keiner Entnahmebesteuerung führt. Hinsichtlich der Fremdquote stellt die Entnahme allerdings eine steuerpflichtige Veräußerung dar.

Tipp
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen führen in der Regel zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu einer finanziellen Belastung beim Entnehmenden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz und darüber hinaus Möglichkeiten, eine allfällige Steuerpflicht zu optimieren. Eine frühzeitige Beratung ist daher empfehlenswert!

Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen Read More »

Umsatzsteuer bei Stornos von Hotelgästen

Werden Hotelzimmer kurzfristig storniert oder nicht in Anspruch genommen, müssen die Gäste oftmals dennoch das Zimmer bezahlen oder Stornogebühren leisten. Von den Tourismusbetrieben sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen solcher Entgelte zu beachten.

Leistungen eines Unternehmers sind nur dann umsatzsteuerbar, wenn diese gegen Entgelt ausgeführt werden, das heißt wenn der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Werden vom Kunden Zahlungen geleistet, weil für einen Schaden einzustehen ist (Schadenersatz), führt dies nicht zu einem Leistungsaustausch, weswegen solche Zahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Umsatzsteuerpflicht von „No-Show-Zahlungen“

Buchen Gäste ein Zimmer in einem Hotel, nehmen das gebuchte Zimmer – ohne rechtzeitige Stornierung – aber nicht in Anspruch (sogenannte „No-Shows“), werden diesen Gästen die Kosten für das Zimmer in der Regel dennoch voll verrechnet. Ob derartige No-Shows mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen sind, hängt davon ab, ob es bereits zu einem Leistungsaustausch gekommen ist oder ob die Zahlungen vielmehr Schadenersatz darstellen.
Dabei ist zu beachten, dass laut der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch bereits dann vorliegt, wenn der Unternehmer bzw. Hotelier zur Leistung bereit war und lediglich durch Umstände, die der Sphäre des Bestellers bzw. Gastes zuzurechnen sind, an der Leistungserbringung gehindert worden ist. Hat der Unternehmer bzw. Hotelier aus seiner Sicht alles Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan, gilt die Leistung umsatzsteuerrechtlich als ausgeführt, sobald der Kunde über den Nutzen der Leistung faktisch verfügen kann. Die Zahlung unterliegt in einem solchen Fall daher der Umsatzsteuer.

Keine Umsatzsteuer bei reinen Storno Gebühren

Von den „No-Show-Gebühren“ zu unterscheiden sind reine Stornogebühren. Diese werden meist in Rechnung gestellt, wenn der Kunde ein Zimmer reserviert, dieses jedoch erst nach Verstreichen der kostenlosen Stornierungsfrist storniert. Im Unterschied zu den No-Shows nimmt hier der Kunde somit vor Inanspruchnahme der Leistung eine Stornierung vor. Stornogebühren sind laut Finanz mangels Leistungsaustausches in der Regel nicht umsatzsteuerbar, soweit die Hotelbuchung vor dem Zeitpunkt der Leistungsbereitschaft storniert wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für Vorbereitungshandlungen von den Stornogebühren gedeckt werden. Wurde bereits eine Anzahlung für die Hotelbuchung geleistet und verfällt diese in Folge als Stornogebühr, so ist die gegenständliche Rechnung durch den Hotelier zu berichtigen. Erfolgt nämlich keine Rechnungsberichtigung, wird die in der Anzahlung verrechnete Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.

Ertragsteuerliche Behandlung

Sowohl „No-Show-Gebühren“ als auch Storno-Gebühren (im Sinne von Schadenersatzleistungen) unterliegen der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Umsatzsteuer bei Stornos von Hotelgästen Read More »

KöSt-Zuschlag wegen unterlassener Empfängerbenennung

Wenn ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt die Empfänger seiner Zahlungen nicht bekannt geben kann, hat die Behörde diese Betriebsausgaben zu streichen.

Die Abgabenbehörde kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die Empfänger von Zahlungen, die der Steuerpflichtige steuerlich als Betriebsausgaben ansetzen möchte, bekannt gibt (sogenannte Empfängerbenennung). Zweck dieser Regelung ist, dass die Behörde beim Zahlungsempfänger prüfen kann, ob dieser die erhaltenen Zahlungen entsprechend versteuert. Kann oder will der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht nachkommen, sind einerseits die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar und erfolgt andererseits bei Kapitalgesellschaften der Ansatz eines 25%-igen KöSt-Zuschlags.

Dokumente in der Baubranche

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer in der Baubranche tätigen GmbH wurden Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung nicht anerkannt und zusätzlich der 25%-ige Zuschlag zur Körperschaftsteuer verhängt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigte das Bundesfinanzgericht (BFG) diese Maßnahmen mit der Begründung, dass die GmbH den bei kommerziellen Bauvorhaben üblichen Gepflogenheiten und Sorgfaltsmaßstäben, die bei der Prüfung der beauftragten Unternehmen anzuwenden sind, in keinster Weise entsprochen habe.
Die GmbH habe zwar einzelne Dokumente, welche bei kommerziellen Bauvorhaben beim Auftraggeber üblicherweise vorhanden gewesen seien, vorlegen können (Auszüge aus Firmenbuch, Gewerberegister, Rechnungen und Überweisungsbelege), nicht aber jene Unterlagen, welche tatsächlich die Erbringung von Leistungen durch die Auftragnehmer dokumentiert hätten, nämlich schriftliche Werkverträge, Lichtbildausweise der Zeichnungsberechtigten, die aus Bautagebüchern, üblichem Schriftverkehr oder Besprechungsprotokollen bestehende Baustellendokumentation sowie Pläne oder Unterlagen, die eine Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit der zu beauftragenden Unternehmer indiziert hätte. Die GmbH habe daher nicht den üblichen Sorgfaltsmaßstab walten lassen, weshalb ihr ein Verschulden an der nicht erfolgten Empfängerbenennung anzulasten sei.

Nicht geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung

Die GmbH brachte dagegen vor, dass die Nichtnennung der Empfänger nicht ihren „geringfügigen“ Sorgfaltspflichtverletzungen geschuldet waren, sondern dem Umstand, dass die Bankinstitute nicht ihre Aufgaben wahrgenommen haben. Weiters dürfe der KöSt-Zuschlag nur dann verhängt werden, wenn der Zahlungsempfänger vom Abgabepflichtigen absichtlich verschwiegen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Revision gegen das BFG-Erkenntnis ab und hielt fest, dass die GmbH dadurch, dass sie u.a. keine Verträge mit den Auftragnehmern abgeschlossen, keinerlei Unterlagen zu dem Bauvorhaben oder Pläne vorgelegt, die Ausweise nicht kopiert oder den Firmensitz der Auftragnehmer nicht aufgesucht habe, eine nicht geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Es geht laut VwGH zu Lasten des Abgabepflichtigen, wenn dieser Geschäftsbeziehungen eingeht, in denen ihm die Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich ist. Zusätzlich besteht für das Verhängen des KöSt-Zuschlags keine Notwendigkeit, dass die Zahlungsempfänger vom Abgabenpflichtigen absichtlich verschwiegen werden.

Fazit
Die sorgfältige Prüfung der Auftragnehmer und eine entsprechende Dokumentation dieser Prüfung schützt vor solchen Nachteilen.

KöSt-Zuschlag wegen unterlassener Empfängerbenennung Read More »

Thermisch-energetische Sanierungen bei vermieteten Wohnobjekten

Das Öko-Sonderausgabenpauschale wurde um den Öko-Zuschlag für vermietete Wohnobjekte erweitert.

Hauseigentümer, die in die thermisch-energetische Sanierung ihrer Gebäude investieren oder ihre fossilen Heizsysteme gegen klimafreundliche Alternativen austauschen, profitieren von einem neuen steuerlichen Förderungsinstrument. Das sogenannte „Öko-Sonderausgabenpauschale“ ermöglicht es, bestimmte Kosten im Zusammenhang mit diesen umweltfreundlichen Maßnahmen für privat genutzte Gebäude steuerlich abzusetzen und damit die finanzielle Belastung zu verringern. Diese Förderung wurde nun um den Öko-Zuschlag für vermietete Wohnobjekte erweitert.

Das Öko-Sonderausgabenpauschale gilt für zwei Hauptbereiche:

  • Zum einen für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, wie etwa die Dämmung von Wänden, Decken und Dächern sowie den Austausch von Fenstern oder Außentüren, um die Energieeffizienz zu verbessern.
  • Zum anderen für den Austausch von fossilen Heizungssystemen durch klimafreundliche Alternativen wie Wärmepumpen, Holzheizungen oder Fernwärme.

Antrag bei der Kommunalkredit Public Consulting

Damit das Öko-Sonderausgabenpauschale in Anspruch genommen werden kann, muss der Antragsteller eine Förderung im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes erhalten. Für die Inanspruchnahme des Öko-Sonderausgabenpauschales muss der Antrag direkt bei der Kommunalkredit Public Consulting im Rahmen der Förderanmeldung gestellt werden. Das Pauschale wird automatisch in der Einkommensteuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Außerdem müssen die tatsächlich geleisteten Ausgaben – nach Abzug öffentlicher Forderungen – den Betrag von € 4.000 für thermisch-energetische Sanierungen und € 2.000 für den „Heizkesseltausch“ überschreiten. Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen € 800 jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“ € 400 jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Veranlagung berücksichtigt. Demnach werden in Summe € 4.000 bzw. € 2.000 steuerlich wirksam. Wird innerhalb dieser Zeitspanne eine weitere Maßnahme ergriffen, verlängert sich der Zeitraum für die steuerliche Absetzbarkeit auf zehn Jahre.

Nur für natürliche Personen

Die Förderung steht ausschließlich natürlichen Personen zu. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften können alle Eigentümer das Pauschale beantragen, während Körperschaften, wie GmbHs oder Vereine, nicht berechtigt sind. Bei Personengesellschaften kommt die Berücksichtigung des Pauschales bei einem Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn es sich um eine natürliche Person handelt und die Ausgabe keine Betriebsausgabe darstellt.

Bisher konnten man nur bei privat genutzten Gebäuden von der Förderung profitieren. Mit dem neuen, auf zwei Jahre befristeten „Öko-Zuschlag“ werden nunmehr auch Sanierungsaufwendungen bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, gefördert. Der Öko-Zuschlag in Höhe von 15% kann für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Er steht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Aufwendungen in den Jahren 2024 und 2025 bzw. bei betrieblichen Einkünften in dem Wirtschaftsjahr, das 2024 beginnt und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr, zu.

Das Öko-Sonderausgabenpauschale und der Öko-Zuschlag stellen wichtige Anreize für Hauseigentümer dar, in die Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Gebäude zu investieren und somit einen Betrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit einer direkten steuerlichen Entlastung können die finanziellen Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen deutlich reduziert werden.

Thermisch-energetische Sanierungen bei vermieteten Wohnobjekten Read More »

Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung

Bei vorzeitig beendeter Vermietung liegt keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sich die Beendigung erst nachträglich ergeben hat.

Von Liebhaberei spricht man, wenn eine Vermietungstätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Als steuerliche Folgen dieser Liebhabereivermutung dürfen Verluste aus der Vermietung weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Andererseits sind ausnahmsweise entstandene Gewinne nicht steuerpflichtig.
Bei einer vorzeitig beendeten Vermietung liegt jedoch dann keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Beendigung nicht von Anfang an geplant war, sondern sich erst nachträglich ergeben hat.

Sachverhalt

Ein beschränkt Steuerpflichtiger wollte Einkünfte aus einer Vermietung geltend machen. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei ein, da der Steuerpflichtige die Vermietung bereits nach wenigen Jahren aufgab, wobei der Nachweis, dass die vorzeitige Beendigung nicht von Beginn an geplant war, fehlte.
Der Steuerpflichtige argumentierte, dass er im Falle einer von vornherein festgelegten Übertragung der Liegenschaft keine Darlehen von etwa € 1 Mio. zur Sanierung der Wohnungen aufgenommen hätte. Das Finanzamt wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab, da die Prognoserechnung äußerst unrealistisch und mangelhaft gewesen sei.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte diese Entscheidung des Finanzamts, stützte sich jedoch auch auf die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Vermietung aus persönlichen Gründen beendete, was laut BFG auf eine ursprünglich begrenzte Vermietungsabsicht hindeutete.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH widersprach dieser Sichtweise und hob das Erkenntnis des BFG auf. In Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Tätigkeit kann Liebhaberei auch dann zu verneinen sein, wenn keine Unwägbarkeit vorliegt. Vielmehr müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Beendigung nicht von vornherein geplant war, sondern sich erst später ergab.
Im konkreten Fall lagen der Annahme des BFG, dass der Steuerpflichtige von vornherein nur eine begrenzte Vermietungsdauer geplant habe, allerdings keine ausreichenden Sachverhaltsdarstellungen zugrunde. In diesem Zusammenhang hob der VwGH die Tatsache hervor, dass der Steuerpflichtige Kredite aufgenommen hatte, um die Liegenschaften zu sanieren, was darauf schließen ließ, dass er langfristig mit der Vermietung Einnahmen erzielen wollte. Zudem wurde im zwölften Jahr der Vermietung ein Gesamtüberschuss erzielt, was die Profitabilität der Vermietung weiter untermauerte.

Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass auch bei einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung nicht automatisch steuerliche Liebhaberei vorliegen muss. Vielmehr sind die genauen Umstände der Beendigung sowie die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er nicht von vornherein nur einen kurzen Zeitraum für die Vermietung geplant hatte. Gelingt dieser Nachweis, sind die Verluste aus der Vermietung steuerlich anzuerkennen.

Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung Read More »

Betriebsausgabenpauschale bei Geschäftsführern

Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) bezog ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer neben den Geschäftsführerbezügen einen Sachbezug für eine Dienstwohnung sowie einen Kostenersatz in Höhe der von der GmbH für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Kostenersatz zählte der Geschäftsführer zu seinen Einnahmen, wodurch sich das Betriebsausgabenpauschale von 6% entsprechend erhöhte. Nach Ansicht des Finanzamts würden die von der GmbH bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aber wirtschaftlich nur durchlaufende Posten darstellen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschale einfließen.

Erkenntnis des BFG

Das (BFG) bestätigte im dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren, dass die von der GmbH direkt an den Sozialversicherungsträger bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale einzubeziehen sind und damit die 6%-igen pauschalierten Betriebsausgaben erhöhen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sind beim Geschäftsführer zudem – neben den pauschalen Betriebsausgaben – (zusätzliche) Betriebsausgaben. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aussprach, sind Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichten erfolgen, diesem zuzurechnen und bei diesem zu berücksichtigen, sofern sie den Charakter von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben haben.
Die Zahlungen der GmbH sind somit beim Geschäftsführer ein Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen und gleichzeitig ein Abfluss von Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Fazit
Zahlt eine GmbH die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung eines Geschäftsführers zusätzlich zum Geschäftsführergehalt, so stellen die Beiträge beim Geschäfsführer keine durchlaufenden Posten dar. Die SV-Beiträge sind folglich beim Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale miteinzubeziehen. Gleichzeitig können diese SV-Beiträge vom Geschäftsführer als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

Betriebsausgabenpauschale bei Geschäftsführern Read More »

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Ein GmbH- Geschäftsführer kann für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden, wenn diese Abgaben bereits vor der Insolvenz fällig waren.

Geschäftsführer einer GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur dann, wenn gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben oder der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis festgehalten, dass Geschäftsführer unter den obigen Voraussetzungen aber auch für Abgaben haften, die bereits vor der Insolvenz der GmbH fällig waren, jedoch erst nach Eröffnung der Insolvenz durch das Finanzamt festgesetzt werden.
Nachdem das Insolvenzverfahren einer GmbH abgeschlossen worden war, informierte das Finanzamt einen Geschäftsführer der GmbH darüber, dass er für ausstehende Lohnabgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden wird. Dieser wandte gegen seine Haftungsinanspruchnahme ein, dass die Nachzahlungen von Lohnsteuer, DB und DZ nicht in den Haftungsbescheid aufzunehmen seien, da diese Abgabenverbindlichkeiten auf einer Festsetzung nach Insolvenzeröffnung aufgrund von Prüfungsfeststellungen beruhen, auch wenn diese Steueransprüche schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.

Keine ausreichenden Beweise

Die Entscheidung des BFG basiert auf der Tatsache, dass der Geschäftsführer keine ausreichenden Beweise darüber vorlegte, dass er keine Mittel zur Begleichung der Abgaben zur Verfügung hatte. Weiters konnte er nicht nachweisen, dass er die Gläubiger der GmbH gleichbehandelt hatte. Aus der Aktenlage ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine völlige Vermögenslosigkeit zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben. Mangels Konkretisierung und Behauptung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der verfügbaren Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten kam laut BFG daher eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers auf einen Teil der Abgabenschulden nicht in Betracht.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschäftsführer für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese Abgaben ursprünglich vor der Insolvenz fällig waren. Der Zeitpunkt der Festsetzung nach Insolvenzeröffnung ändert nichts an der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit und der Haftung des Geschäftsführers.

Fazit
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es für Geschäftsführer ist, die finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen der von ihnen vertretenen GmbH zu überwachen und zu dokumentieren. Ohne die entsprechenden Nachweise kann die Haftung für ausstehende Abgaben der GmbH schnell zu einer persönlichen Verantwortung führen.

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz Read More »

Freistellung für Einsätze bei Großschadensereignissen

Bei Einsätzen während der Arbeitszeit stellt sich die Frage nach einer bezahlten Freistellung der Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Regelungen bieten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

In Österreich engagieren sich zahlreiche Arbeitnehmer ehrenamtlich in Katastrophenhilfsorganisationen, Rettungsdiensten und bei der Bergrettung. Vor allem nach den jüngsten Hochwasserereignissen rückte diese Thematik wieder in den Vordergrund. Arbeitnehmer, die nach Beginn ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes, einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes bei einem Bergrettungseinsatz an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden.

Großschadensereignis

Ein Großschadensereignis liegt vor, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens acht Stunden mehr als 100 Personen im Einsatz sind. Die Ursache muss auf einen Naturvorgang oder ein einzelnes Schadensereignis zurückzuführen sein. Ein Bergrettungseinsatz umfasst auch Rettungsaktionen in Höhlen. Liegen mehrere Ereignisse nebeneinander vor, ist darauf zu achten, ob diese zusammenhängen. So bilden (unabhängige) Brände in drei Ortschaften im selben Bezirk noch kein Großschadensereignis, während zusammenhängende Regenfälle, die zu einem Hochwasser in mehreren Orten führen, sehr wohl als Großschadensereignis qualifiziert werden können. Es bedarf hier aber immer einer Einzelfallbeurteilung.
Die Vereinbarung über die Freistellung kann auch im Voraus für zukünftige Einsätze getroffen werden. Eine nachträgliche und zeitnahe Zustimmung des Arbeitgebers ist ebenfalls möglich und schließt einen Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlung nicht aus. Liegt keine solche Vereinbarung vor, stellt die Teilnahme am Einsatz aber noch keinen Entlassungsgrund dar.

Ersatz durch das Bundesland

Arbeitgeber, die aufgrund einer Dienstverhinderung eines Arbeitnehmers wegen Teilnahme an einem Großschadensereignis- oder Bergrettungseinsatz dessen Entgelt fortzahlen, können nach den jeweiligen Landesvorgaben einen Ersatz durch das Bundesland erhalten. Die Antragstellung muss in dem Bundesland erfolgen, in dem das Ereignis eingetreten ist. Der Bund leistet aus Mitteln des Katastrophenfonds Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land als Ersatz an Arbeitgeber für Entgeltfortzahlungen vornimmt. Die Fondsmittel betragen pauschal € 200 pro (mindestens acht Stunden) im Einsatz befindlicher Einsatzkraft und Tag. Der Begriff “Tag” ist als ein Arbeitstag im Umfang der nach der Arbeitszeiteinteilung (Dienstplan, Schichtplan) vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit zu verstehen. Voraussetzung für den Ersatz ist somit, dass der Arbeitgeber die Einsatzkraft im Ausmaß eines ganzen Arbeitstages freistellt und das Entgelt fortzahlt.

Hinweis
Für ehrenamtlich engagierte Arbeitnehmer ist es wichtig, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und klare Vereinbarungen über mögliche Freistellungen für Einsätze zu treffen. So können im Ernstfall sowohl der Einsatz als auch die beruflichen Verpflichtungen bestmöglich koordiniert werden.

Freistellung für Einsätze bei Großschadensereignissen Read More »

Selbstständigkeit oder Dienstverhältnis?

Oft ist es schwierig zu bestimmen, ob jemand selbständig tätig ist oder in einem Dienstverhältnis steht. Dies hat nicht nur Einfluss auf die steuerliche Beurteilung der Einkünfte, sondern auch darauf, welcher Pflichtversicherung eine Person unterliegt.

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beleuchtet die Rolle eigener Arbeitsmittel bei dieser Unterscheidung. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein für den Verein K tätiger Bergwander- und Naturführer. Dieser führte touristische und schulische Wanderungen mit Gruppen durch, welche ihm vom Verein vermittelt wurden. Die Wanderungen widmeten sich jeweils gewissen Themen, wobei die konkrete Themenaufbereitung dem Bergführer oblag.
Im Zuge der Wanderungen konnte er eigenständige Entscheidungen treffen und war nicht an Weisungen des Vereins gebunden. Seiner Tätigkeit ging der Bergführer stets persönlich nach. Die für die Wandertouren wesentlichen Arbeitsmittel wie Bergschuhe, Funktionsbekleidung, Rucksack, etc., wurden dem Bergführer nicht zur Verfügung gestellt.

Dienstnehmer des Vereins?

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beurteilte die gegenständliche Tätigkeit des Bergführers als Dienstverhältnis und stufte ihn als Dienstnehmer des Vereins ein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ging zwar grundsätzlich davon aus, dass den Bergführer eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. Aufgrund der fehlenden persönlichen Abhängigkeit sei der Revisionswerber aber nicht als Dienstnehmer iSd ASVG beschäftigt gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun in seinem Erkenntnis betont, dass die Nutzung eigener Betriebsmittel ein wichtiges Kriterium bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Dienstvertrag darstellt. Wenn jemand seine eigenen Arbeitsmittel verwendet, spricht dies für eine selbständige Tätigkeit. Umgekehrt kann die Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber ein Hinweis auf ein Dienstverhältnis sein.
Allerdings ist die Frage, ob jemand selbständig oder unselbständig tätig ist, immer anhand des Gesamtbildes der Arbeitsbeziehung zu beurteilen. Die Verwendung eigener Betriebsmittel ist dabei nur ein Aspekt von vielen. Weitere Faktoren sind beispielsweise die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und das wirtschaftliche Risiko.

Kein Nachweis über betriebliche Nutzung

Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter ist laut VwGH eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln ausgehen zu können. Der Revisionswerber verfügte im gegenständlichen Fall über keine Betriebsmittel, die für sich genommen nicht nur geringwertig waren. Allerdings kann ein wesentliches Arbeitsmittel auch vorliegen, wenn dies eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung hat. Daher hätten im vorliegenden Fall wesentliche eigene Betriebsmittel nicht schon verneint werden dürfen, weil die Wertgrenze durch die einzelnen Gegenstände nicht überschritten wurde. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob diese Gegenstände zumindest überwiegend betrieblich genutzt werden. Dies hätte durch den Revisionswerber (Bergführer) geschehen müssen. Da dieser aber keinen Nachweis über eine solche betriebliche Nutzung erbracht hat, kam der VwGH zum Schluss, dass keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel vorliegen und der Bergführer als Dienstnehmer einzustufen ist.

Hinweis
Die Entscheidung des VwGH unterstreicht die Bedeutung der verwendeten Arbeitsmittel bei der Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses. Für Betroffene ist es wichtig, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und ausreichend zu dokumentieren, um auch im Nachhinein feststellen zu können, ob eine selbständige Tätigkeit oder ein Dienstverhältnis vorliegt. Wir empfehlen diesbezüglich eine frühzeitige Beratung.

Selbstständigkeit oder Dienstverhältnis? Read More »

Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Fabriksgebäuden

Laut Finanzamt ist der Baukostenfaktor für alle Gebäude einer Fabrik im gleichen Ausmaß anzusetzen, da sämtliche Gebäude dem Produktionsprozess zuzuordnen sind und daher keine Differenzierung der Gebäude zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte diese Ansicht.

Bei der Berechnung des für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer relevanten Grundstückswerts gibt es aufgrund der komplexen Bestimmungen und unterschiedlichen Begriffe diverse Auslegungsmöglichkeiten.
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert berechnet. Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen oder bei der Übertragung aller Anteile an Gesellschaften, die Grundstücke besitzen, ist die GrESt-Bemessungsgrundlage immer der Grundstückswert. Dieser Grundstückswert ergibt sich entweder aus dem Immobilienpreisspiegel oder aus der Grundstückswertverordnung, wobei der Grundstückwert laut Grundstückswertverordnung die Summe aus dem Wert des Grund und Bodens sowie dem Wert des Gebäudes ist.

Baukostenfaktor pro Bundesland

Für den Gebäudewert wird pro Bundesland ein Baukostenfaktor vorgegeben, der je nach Art des Gebäudes in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes anzusetzen ist: bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden 100%, bei Fabriks-, Werkstättengebäuden und Lagerhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstückes sind, 60%, bei einfachsten Gebäuden (z.B. Glashäuser, Kalthallen, Gerätehäuser oder nicht ganzjährig bewohnbare Schrebergartenhäuser) sowie bei behelfsmäßiger Bauweise 25% und bei allen anderen Gebäuden 71,25%.

Baukostenfaktor für alle Gebäude gleich

In einem aktuellen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) waren das Finanzamt und die Abgabepflichtige unterschiedlicher Ansicht über die Berechnung des Gebäudewerts bei einem Fabriksgebäude.
Eine GmbH erwarb im Jahr 2017 sämtliche Anteile an einer anderen GmbH, die in der Baustoffproduktion tätig war und Grundstücke besaß. Durch den Erwerb aller Anteile wurde daher ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht und der Grundstückswert anhand der Grundstückswertverordnung berechnet. Dabei wurde der Baukostenfaktor von manchen Gebäuden im Ausmaß von 60% (Fabriksgebäude), von anderen hingegen im Ausmaß von nur 25% (einfachste Gebäude) angesetzt.

Wirtschaftliche Einheit der Fabriksgebäude

Das Finanzamt vertrat jedoch die Meinung, dass der Baukostenfaktor für alle Gebäude im Ausmaß von 60% anzusetzen sei, da sämtliche Gebäude dem Produktionsprozess zuzuordnen sind und daher keine Differenzierung der Gebäude zu erfolgen hat. Der VwGH bestätigte im Rechtsmittelverfahren die Ansicht des Finanzamts, wonach es zu keiner Differenzierung der Gebäude kommt, und begründete dies damit, dass die Gebäude Teil einer wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgebäudes sind und der Baukostenfaktor daher für alle Gebäude im Ausmaß von 60% anzusetzen ist. Die konkreten Beschaffenheiten der einzelnen Gebäude sind nicht maßgeblich.

Fazit
Die Berechnung des Grundstückswerts als Bemessungsbasis für die Grunderwerbsteuer kann auf mehrere Arten erfolgen und sollte bei der Übertragung von Grundstücken, aber auch von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften mitberücksichtigt und steuerlich optimiert werden.

Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Fabriksgebäuden Read More »

Scroll to Top