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Details zur neuen Paketsteuer

Die Bundesregierung plant die Einführung einer neuen Abgabe auf Paketzustellungen im Versandhandel. Nach dem derzeitigen Begutachtungsentwurf soll ab dem 1.10.2026 eine Paketsteuer in Höhe von € 2,00 erhoben werden.

Die Steuer soll auf Paketzustellungen innerhalb Österreichs erhoben werden, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgen. Als Paket gelten Postsendungen dann, wenn sie zumindest einen Gegenstand enthalten, der Teil eines Versandhandelsumsatzes ist, weshalb z.B. Essenslieferservices nicht betroffen sind. Es spielt keine Rolle, ob die Waren aus Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland versendet werden. Ausschlaggebend ist, dass die Zustellung des Pakets in Österreich erfolgt.
Die Höhe der Steuer beträgt planmäßig € 2,00 pro zugestelltem Paket, wobei der Einzelwert der Waren je Sendung nicht relevant ist. Alternativ soll betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Steuer pro Bestellung zu berechnen, sofern die Bestellung zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Die gewählte Methode ist jeweils für den gesamten Erklärungszeitraum einheitlich anzuwenden.

Nicht erfasst werden nach dem Entwurf Verkäufe, bei denen der Kaufvertrag direkt in einem stationären Geschäft abgeschlossen wird, auch wenn die Ware anschließend an den Kunden versendet wird.

Steuerschuld, Meldepflichten und Ausblick

Steuerschuldner ist der Versandhändler selbst. Erfolgt die Abwicklung der Verkäufe jedoch über elektronische Marktplätze oder vergleichbare Onlineplattformen, kann die Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen auf den Plattformbetreiber übergehen. In diesen Fällen wird die Plattform steuerlich so behandelt, als hätte sie die Versandhandelsumsätze selbst ausgeführt.
Besondere Bedeutung kommt dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu. Diese soll bereits mit der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz entstehen und nicht erst mit der tatsächlichen Zustellung des Pakets. Selbst wenn die Ware nach erfolgter Lieferung retourniert oder der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, bleibt die bereits entstandene Steuer bestehen.
Die Paketsteuer soll vierteljährlich über FinanzOnline gemeldet werden und die Entrichtung spätestens bis zum Ende des Folgemonats erfolgen. Die Abgabe einer Jahressteuererklärung ist nicht vorgesehen. Unternehmen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte innerhalb der EU bzw. des EWR sollen zudem verpflichtet werden, einen inländischen Fiskalvertreter zu bestellen.

Da die geplanten Regelungen derzeit erst im Begutachtungsentwurf vorliegen, bleibt die endgültige Gesetzwerdung abzuwarten.

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Verschärfungen bei Wegzugsbesteuerung

Gemäß dem am 10.06.2026 im Nationalrat beschlossenem Budgetmaßnahmengesetz 2026 kommt es zu einer Verschärfung der Wegzugsbesteuerung beim Wegzug von natürlichen Personen innerhalb von EU und EWR.

Wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich in das Ausland verlegt, sind die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen stillen Reserven aus Wertpapieren, Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen zu besteuern. Soweit der Wegzug jedoch innerhalb der EU oder EWR erfolgt, besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, die anfallende Steuer auf Antrag nichtfestzusetzen und somit eine Stundung zu erzielen.
Die Steuerschuld wird zwar ermittelt, ist jedoch erst zu bezahlen (festzusetzen), sobald die Veräußerung des gegenständlichen Kapitalvermögens tatsächlich stattfindet. Wird das Kapitalvermögen später im Ausland veräußert, ist jener Teil des Wertzuwachses, der während der Ansässigkeit in Österreich erzielt wurde, nachträglich in Österreich zu versteuern.

Wiederkehrende Meldeverpflichtung

Nun hat der Steuerpflichtige oder der Rechtsnachfolger (z.B. der Erbe) nachzuweisen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z.B. Veräußerung des Wirtschaftsgutes) eingetreten ist. Dies gilt für sämtliche Festsetzungen, über die in Bescheiden nach dem 30.6.2026 abgesprochen wird. Die Nachschärfung gilt, soweit die anlässlich des Wegzuges ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als € 100.000 betragen. Der Nachweis muss künftig jährlich, ausgehend von dem Jahr des Wegzugs, erbracht werden und hat jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres zu erfolgen. Wenn der jährliche Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird, gilt dies als fiktive Veräußerung und die noch nicht festgesetzte Steuer muss bezahlt werden.

Einmalige Meldeverpflichtung

Für „Altfälle“ sieht der Gesetzestext eine einmalige Nachweispflicht vor. Als Altfälle gelten sämtliche nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.7.2026 bescheidmäßig festgestellten aber noch nicht festgesetzten Abgabenschulden. Übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, € 100.000, hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31.12.2026 nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Für Altfälle ist kein vergleichbarer Mechanismus vorgesehen, nach dem die Verletzung der Meldepflicht automatisch zu einer Realisierung führt.
Der (wiederkehrende und einmalige) Nachweis kann beispielsweise durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen erfolgen und ist schriftlich oder über die Funktion „sonstiges Anbringen“ in FinanzOnline zu übermitteln.

Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft, das sollte am1.7.2026 sein.

Tipp: Ein Wegzug kann unter bestimmten Umständen zu hohen steuerlichen Belastungen führen. Eine steuerliche Planung und Beratung sind daher vor sowie nach dem erfolgten Umzug jedenfalls empfehlenswert. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne.

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Vorsteuer- und Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht

Der Abzug von Vorsteuern und Werbungskosten aus der Anschaffung oder Errichtung eines Gebäudes ist bereits vor Erzielung von Einkünften aus der Vermietung des Gebäudes zulässig, sofern das gegenständliche Objekt zukünftig tatsächlich bzw. aus umsatzsteuerlicher Sicht mit Umsatzsteuer vermietet wird. Die Absicht, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen, muss klar nach außen in Erscheinung treten.

Ein Liegenschaftseigentümer hatte im Jahr 2013 mit dem Bau eines Gebäudes begonnen und machte ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Liegenschaft jährlich Werbungskosten sowie den Vorsteuerabzug steuerlich geltend. Gegenüber dem Finanzamt erklärte der Eigentümer, Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielen zu wollen, jedoch wurde von ihm im gegenständlichen Zeitraum keine bindende Vereinbarung mit potenziellen Mietern abgeschlossen. Ebenso wurden erst im Jahr 2025 Aufträge zur Installation einer Klimaanlage erteilt. Im Jahr 2025 wurden die endgültigen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2022 erlassen, mit welchen jedoch die geltend gemachten Vorsteuern bzw. Werbungskosten nicht anerkannt wurden.
Nachdem die dagegen erhobene Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde, beantragte der Liegenschaftseigentümer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG).

Absicht zur Vermietung lag nicht vor

Da vom Liegenschaftseigentümer weder eine bindende Vereinbarung über die Vermietung abgeschlossen noch eine sonstige derartige Handlung gesetzt wurde, lag nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall die Absicht zur Vermietung nicht objektiv vor. Außerdem erachtete das BFG das Verhalten des Liegenschaftseigentümers nicht als zielstrebig, da etwa der Einbau der Klimaanlage erst 12 Jahre nach Baubeginn in Auftrag gegeben wurde. Die Werbungskosten waren somit nicht abzugsfähig.

Zum Vorsteuerabzug hielt das BFG fest, dass dafür zwar die Erbringung von Leistungen noch nicht zwingend notwendig ist. Erforderlich ist jedoch, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Im Rahmen einer Vermietungstätigkeit können somit Vorsteuern bereits vor der tatsächlichen Einnahmenerzielung umsatzsteuerlich berücksichtigt werden, sofern eine über die bloße Absicht hinausgehende bindende Vereinbarung oder ein sonstiger entsprechender Umstand vorliegt.
Das Vorliegen einer Baugenehmigung oder die Aufnahme eines Kredits sind allein nicht ausreichend, um eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft zu begründen. Nach Ansicht des BFG stand daher dem Eigentümer auch kein Vorsteuerabzug zu.

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Arbeiten im Alter

Die Bundesregierung schnürte ein Maßnahmenpaket, das mit 1.1.2027 in Kraft treten und die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters attraktiver machen soll.

Ziel der geplanten Maßnahmen ist es, durch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anreize sowohl das tatsächliche Pensionsantrittsalter als auch die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer zu erhöhen. Kernstück der geplanten Reform ist die Einführung eines sogenannten Aktivitätsfreibetrags.

Steuerlicher Freibetrag bis € 1.250 monatlich

Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und entweder ihren Pensionsantritt aufschieben oder neben dem Bezug einer Alterspension weiterhin erwerbstätig bleiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Freibetrag von bis zu € 1.250 monatlich beziehungsweise maximal € 15.000 jährlich in Anspruch nehmen können. Betragen die Einkünfte höchstens € 1.250, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage somit auf null und es fällt keine Lohnsteuer an. Sind die Einkünfte höher als € 1.250, stellt nur die Differenz die Bemessungsrundlage für die Lohnsteuer dar.
Der Freibetrag soll auf Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit angewendet werden und damit die steuerliche Belastung der erzielten Erwerbseinkünfte reduzieren. Nicht begünstigt sind passive Einkünfte, etwa Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, aus betrieblichen Versorgungsrenten oder aus Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer.

480 Versicherungsmonate für Männer

Die Begünstigung soll an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Neben dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und einem Anspruch auf Alterspension müssen Personen eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen. Für Männer sind derzeit 480 Versicherungsmonate vorgesehen. Für Frauen gelten zunächst geringere Anforderungen, die schrittweise an das steigende Pensionsalter angepasst werden sollen. Wer eine Teilpension bezieht, soll den Freibetrag hingegen auch ohne Erfüllung dieser Mindestversicherungszeiten nutzen können.

Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Neben steuerlichen Erleichterungen sieht das geplante Maßnahmenpaket auch Anpassungen im Bereich der Sozialversicherung vor. Künftig soll für Arbeitnehmer, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind oder ihren Pensionsantritt aufschieben, der bisher zu entrichtende Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfallen. Der Dienstgeberbeitrag bleibt hingegen unverändert bestehen.
Dieses Modell soll auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, gelten. Dabei ergeben sich folgende reduzierte Beitragssätze in der Pensionsversicherung:

  • Für Versicherte nach dem GSVG (gewerbliche und neue Selbstständige) von 18,5% auf 10,18%
  • Für Versicherte nach dem BSVG (Land- und Forstwirte) von 17% auf 9,36%
  • Für Versicherte nach dem FSVG (Freiberufler) von 20% auf 11,01%

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USt-Befreiung für chiropraktische Behandlungen?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen bei chiropraktischen Behandlungen nur dann möglich ist, wenn die Behandlung ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgen darf.

Ein Chiropraktiker mit akademischer Ausbildung erhob Beschwerde gegen einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem das Finanzamt seine Leistungen als steuerpflichtig einstufte. Der Chiropraktiker hatte diese als Heilbehandlungen angesehen und daher die diesbezügliche Umsatzsteuerbefreiung angewendet.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH verwies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es sich bei den im nationalen Umsatzsteuergesetz angeführten Heilberufen um eine abschließende (taxative) Aufzählung handelt, wobei neben „Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten und Hebammen“ auch bestimmte freiberufliche Tätigkeiten im Bereich medizinischer Spezialdienste steuerbefreit sein können. Maßgeblich sind dabei die Regelungen laut den jeweils einschlägigen Gesetzen (z.B. MTD-Gesetz). Diese Berufsgruppen dürfen jedoch nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden und weisen somit eine bestimmte medizinische Qualität auf.

Besondere medizinische Qualität

Der VwGH stellte klar, dass für die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der fachlichen Qualifikation der in dieser Bestimmung aufgezählten medizinischen Berufen entscheidend ist. Kann eine Vergleichbarkeit bejaht werden, muss geprüft werden, ob die Leistung nur nach ärztlicher Anordnung oder unabhängig davon erbracht werden kann.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Heilbehandlungen soll somit nur zur Anwendung kommen, wenn ein Arzt vorher die Erforderlichkeit der Behandlung feststellt und eine entsprechende Anordnung erteilt. Mit dieser Bindung an eine ärztliche Anordnung wird eine besondere medizinische Qualität sichergestellt, was wiederum einen sachlichen Grund für eine umsatzsteuerliche Differenzierung bietet.

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Steuerfreie SEG-Zulage an Ordinationshilfen

Ordinationshilfen in Arztpraxen können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Gefahrenzulage erhalten, wenn sie überwiegend direktem Kontakt mit potenziell infektiösen Patienten ausgesetzt sind.

Der VwGH musste sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Umständen ein solcher direkter Kontakt mit potenziell infektiösen Patienten in einer Arztpraxis angenommen werden kann. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit der Beschäftigten tatsächlich mit einer erhöhten und zwangsläufigen Gefährdung verbunden ist. Für die Steuerfreiheit müsse nachgewiesen werden, dass die Arbeitnehmerinnen überwiegend Arbeiten ausführen, die eine besondere Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit darstellen.
Der Nachweis kann nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden. Außerdem betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung die gesamte Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Dazu zählen auch unmittelbar mit der gefährdenden Tätigkeit verbundene Aufgaben, etwa notwendige Fahrten oder organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Patientenbetreuung.

Konkretes Risikoprofil der jeweiligen Tätigkeit

Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass nicht jeder Kontakt mit Patienten automatisch eine steuerfreie Gefahrenzulage rechtfertigt. Im medizinischen Bereich komme es vielmehr auf das konkrete Risikoprofil der jeweiligen Tätigkeit an. Im Fall von Ordinationshilfen in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten sah der Gerichtshof jedoch eine erhöhte Infektionsgefahr als gegeben an. Gerade diese Praxen seien oft erste Anlaufstellen für akut erkrankte Menschen mit leicht übertragbaren Infektionskrankheiten. Mitarbeiter an der Anmeldung oder im unmittelbaren Patientenkontakt verfügen dabei häufig über keine besonderen räumlichen Schutzmaßnahmen.

Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass steuerfreie Gefahrenzulagen auch außerhalb klassischer Hochrisikoberufe möglich sind, sofern die tatsächliche Gefährdung im Arbeitsalltag nachvollziehbar belegt werden kann.

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Rechnungserhalt keine Voraussetzung für Vorsteuerabzug

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilte, dass Regelungen unzulässig sind, die den Vorsteuerabzug allein aufgrund eines verspäteten Rechnungserhalts verschieben, sofern die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegt.

In Österreich gilt, dass der Vorsteuerabzug erst in jenem Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem beide Voraussetzungen, nämlich Empfang der Leistung und Rechnungslegung, erfüllt sind. Folgt man jedoch der Entscheidung des EuG, könnte ein Unternehmer bereits im Voranmeldungszeitraum des Leistungserhalts den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum vorliegt, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmer bezieht im Jänner 2026 Dienstleistungen, erhält aber die ordnungsgemäße Rechnung erst im Februar 2026. Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2026 fristgerecht am 15.03.2026 abgegeben wird, könnte nach Auffassung des EuG der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Jänner 2026 geltend gemacht werden, obwohl die Rechnung erst im Februar eingelangt ist.

Die Entscheidung des EuG ist noch nicht endgültig, sondern es ist ein Überprüfungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. Der EuGH muss der Rechtsauffassung des EuG nicht unbedingt folgen und kann eine abweichende Auffassung vertreten. Die endgültige Klärung durch den EuGH bleibt daher abzuwarten.

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Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

Vermietungen innerhalb der Familie werden nur unter besonderen Voraussetzungen steuerlich anerkannt. In einer aktuellen Entscheidung stellt das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Das BFG hielt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  • sie muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
  • sie wäre unter fremden Dritten zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden.
  • Darüber hinaus muss die tatsächliche Erfüllung des Vertrages in Einklang mit den vorgenannten Voraussetzungen erfolgen.

Tipp
Vereinbarungen innerhalb der Familie müssen fremdüblich gestaltet sein, damit sie steuerlich anerkannt werden. Häufig ist die Beurteilung der Fremdüblichkeit schwierig. Daher empfiehlt es sich, uns bereits vor Abschluss entsprechender Vereinbarung zu konsultieren, um mögliche Risiken zu minimieren.

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Förderungen als umsatzsteuerpflichtige Mietvorauszahlungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Anzahlungen, wie etwa Mietvorauszahlungen, umsatzsteuerpflichtig sind, wenn die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn Fördermittel direkt an die Vermieterin ausbezahlt werden.

Der VwGH verwies darauf, dass Umsatzsteuer immer dann anfällt, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt und eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Auch Vorauszahlungen können bereits steuerpflichtig sein, sofern die zugrunde liegende Leistung ausreichend konkret feststeht. Nur solche Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern.
In einem entschiedenen Fall war klar, dass die Zahlungen mit Umbaukosten und späteren, erhöhten Mietzahlungen zusammenhingen. Die unmittelbar an die Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) ausbezahlten und solcherart im abgekürzten Weg weitergeleiteten Fördermittel des Landes waren daher als Mietvorauszahlungen von Seiten der GmbH anzusehen und als solche bei der KöR der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR), die zu 100% an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war, welche ein Pflegeheim betrieb. Die zugehörige Immobilie stand im Eigentum der KöR und wurde von dieser an die gemeinnützige GmbH vermietet. Die gemeinnützige GmbH trug neben der Miete auch sämtliche laufenden Betriebskosten des Pflegeheims. Die GmbH ersuchte die KöR um Durchführung von Umbaumaßnahmen beim Gebäude. Gleichzeitig wurde zwischen den Beteiligten eine höhere Miete vereinbart, über welche die Umbaukosten langfristig abgegolten werden sollten.
In diesem Zusammenhang gewährte das Land Niederösterreich der GmbH eine Förderung, welche jedoch nicht an die GmbH, sondern direkt an die KöR ausbezahlt wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Förderung zur Deckung der Umbaukosten verwendet und bei der Berechnung der Mieterhöhung berücksichtigt werden sollte.

Das Finanzamt wertete diese Zahlungen an die KöR bei dieser als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Förderbeträge seien wirtschaftlich als Vorauszahlungen auf die erhöhte Miete anzusehen. Die KöR argumentierte dagegen, dass die Zuschüsse nicht der GmbH zugeflossen seien und daher nicht als Mietzahlungen qualifiziert werden könnten.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) war aber eindeutig die GmbH Empfängerin der Förderungen. Dies ergab sich aus den Förderanträgen, die ausschließlich von der GmbH gestellt und unterzeichnet worden waren. Auch die Fördervereinbarung bestand allein zwischen dem Land Niederösterreich und der GmbH. Dass das Geld direkt an die KöR überwiesen wurde, wurde als „abgekürzter Zahlungsweg“ gewertet.
Da die GmbH laut Vereinbarung die Investitionskosten letztlich über die erhöhte Miete tragen sollte, qualifizierte das BFG die Fördergelder wirtschaftlich betrachtet als Mietvorauszahlungen, welche bei der KöR der Umsatzsteuer unterliegen.

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Begründung einer Betriebsstätte im Ausland

Ob ein österreichischer Subunternehmer im Ausland eine Betriebsstätte begründet, hängt insbesondere von der Dauer der Arbeiten, den örtlichen Einsätzen und dem Zusammenhang zwischen seinen einzelnen Tätigkeiten im Ausland ab.

Im internationalen Steuerrecht ist die sogenannte „Betriebsstätte“ ein zentraler Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von Unternehmen im Ausland. Eine Betriebsstätte im Ausland liegt vor, wenn ein Unternehmen dort über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, über die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Relevant sind das örtliche Element (konkreter Ort), das zeitliche Element (hinreichende Dauer/Verfügungsmacht) und das funktionale Element (operative Tätigkeit am Ort).

Subunternehmer mit Sitz in Österreich

Ein Generalunternehmer, der in seinem Ansässigkeitsstaat Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bahnbau und Bahninstandsetzungsarbeiten durchführte, setzte dafür regelmäßig Subunternehmer ein. Einer dieser Subunternehmer war ein Unternehmer mit Sitz in Österreich. Fraglich war, ob der österreichische Subunternehmer durch seine Tätigkeit im Ausland (Ansässigkeitsstaat des Generalunternehmers) dort eine Betriebsstätte begründete.

Ansicht des Finanzministeriums

Entscheidend ist die Perspektive des Subunternehmers, da die Beurteilung subjektbezogen vorzunehmen ist. Es ist zu prüfen, ob der Subunternehmer aus seiner eigenen Sicht eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland unterhält. Eine enge Verbindung zum Generalunternehmer allein reicht dafür nicht aus. Zwar kann auch Infrastruktur wie Gleisanlagen als ortsbezogene Einrichtung gelten, doch fehlte es im vorliegenden Fall am notwendigen örtlichen Zusammenhang. Der Subunternehmer arbeitete nicht dauerhaft an einem bestimmten Abschnitt des Bahnnetzes, sondern wurde punktuell und an wechselnden Abschnitten des Bahnnetzes eingesetzt. Die Einsätze erfolgten meist kurzfristig, oft nur tageweise, und waren durch längere Unterbrechungen voneinander getrennt.

Zeitliche Komponente

Auch die zeitliche Komponente sprach im konkreten Fall gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte. Eine Tätigkeit gilt in der Regel erst dann als ausreichend dauerhaft, wenn sie über einen längeren Zeitraum, zum Beispiel zwölf Monate im Fall von Bauausführungen, ausgeübt wird. Werden vom Subunternehmer mehrere, voneinander unabhängige Aufträge ausgeführt und liegt keine künstliche Aufspaltung der Verträge vor, dann sind die Fristen für die Begründung von Betriebsstätten getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Zeiten hat jedoch dann zu erfolgen, wenn die einzelnen (Bau-)Projekte wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Im konkreten Fall erfolgten die Aufträge jedoch unabhängig voneinander, betrafen unterschiedliche Streckenabschnitte und basierten auf separaten Verträgen.

Demnach fehlten der geografische Zusammenhang und auch die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit, sodass keine Betriebsstätte begründet wurde. Auch ein Rahmenvertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer änderte daran nichts.

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