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Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Das im Entwurf vorliegende Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 widmet sich der Bekämpfung von Scheinrechnungen und Scheinunternehmen. Die parlamentarische Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

Scheinunternehmen stellen etwa Schein- oder Deckungsrechnungen an andere Unternehmen aus und sogenannte Durchleiterfirmen bezahlen die Rechnungen zunächst. Das Geld wird dann bar abgehoben und letztlich an das tatsächlich die Leistung erbringende Unternehmen gezahlt (sog. „Kick-back-Zahlungen“). Damit kann Schwarzgeld gewaschen und Leistungsmissbrauch begangen werden. Die Scheinrechnungen werden zudem zu Unrecht zur Geltendmachung von Vorsteuern verwendet. Unternehmen holen sich so Steuern vom Staat für Leistungen zurück, die es in dieser Form nicht gegeben hat. Branchen wie Bau- und Baunebengewerbe, Reinigung, Security, Eventveranstalter, Spezialdienstleister und Arbeitskräfteüberlassung sind besonders oft davon betroffen. Auch auf europäischer Ebene ist dieses Betrugsphänomen zu beobachten.

Neue Finanzordnungswidrigkeit

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz soll im Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt werden, mit der der finanzstrafrechtlichen Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen entgegengewirkt werden soll. Demnach macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Ein Beleg wird verfälscht, wenn dessen Inhalt unbefugt abgeändert und zugleich der Anschein erweckt wird, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Als Strafdrohung ist eine Geldstrafe von bis zu € 100.000 vorgesehen.

Novellierung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Des Weiteren soll durch den aktuellen Gesetzesentwurf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das im Jahr 2016 in Kraft getreten ist, novelliert werden. Künftig soll als Sozialbetrugstatbestand und damit in der Sozialbetrugsdatenbank auch der Leistungsmissbrauch (betreffend Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen) erfasst werden. Weiters wird die Definition des Scheinunternehmens insofern erweitert, als davon auch umfasst sein soll, wer Belege verfälscht, verwendet oder herstellt, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Auch für ordentliche Unternehmen ist daher bei dubiosen Dokumenten Vorsicht geboten, da auch nur die Verwendung von verfälschten Belegen, die an sie ausgestellt wurden, für diese Unternehmen zu negativen Konsequenzen führen kann.

Die parlamentarische Beschlussfassung sowie die tatsächliche Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Hinweis
Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bedarf es unter anderem einer Rechnung. Speziell in „auffälligen“ Branchen sind neben der Rechnung aber zusätzlich Schriftverkehr, Lieferscheine, Auftragsschreiben oder auch Ausdrucke aus der Finanzministeriumsliste der Scheinunternehmen zu Dokumentationszwecken aufzuheben, um im Falle einer Finanzamtsprüfung nachweisen zu können, dass man nicht mit etwaigen Scheinunternehmen einen Vertrag geschlossen hat bzw. davon keine Kenntnis hatte.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer.
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögensübertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und einer Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen

Österreich hat diese Ermächtigung nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen. Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist daher als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert im Verhältnis aufzuteilen. Diese Teilleistungen werden umsatzsteuerlich einzeln behandelt, da Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz weiterhin zur Anwendung kommen und sich hinsichtlich der verschiedenen Teilleistungen entsprechend unterscheiden können.

Ausnahme bei Umgründungsvorgängen

Die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Unternehmens gilt wiederum deshalb als umsatzsteuerbar, weil zunächst eine Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird (Entnahme). Auch im Rahmen dieser Umsatzbesteuerung wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Beurteilung zugeführt.
Eine Ausnahme besteht bei Umgründungsvorgängen. Umgründungen, die unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fallen, gelten nicht als umsatzsteuerbare Vorgänge.
Ebenfalls eine Ausnahme bilden land- und forstwirtschaftliche (Teil-)Betriebe. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz. Erfasst sich entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen. Es ist noch unklar, ob die Befreiung nur für Land- und Forstwirte gilt, auf welche zum Übertragungszeitpunkt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, und ob im Fall der Regelbesteuerung die normale Besteuerung zur Anwendung kommt. Hierzu bleibt eine Klärung durch den Gesetzgeber oder einschlägige Rechtsprechung abzuwarten.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch immer steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.

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Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Kann ein Arbeitnehmer ein KFZ des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) benutzen, ist dafür ein Sachbezugswert zu ermitteln. Der ermittelte Sachbezugswert erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Für bestimmte Spezialfahrzeuge ist ein Sachbezugswert jedoch nicht immer anzusetzen.

Monatlicher Sachbezug

Der monatliche Sachbezug beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch € 960). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5% (maximal jedoch € 720). Für KFZ mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroauto) ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies nicht, da diese keinen Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1% (maximal € 480) bzw. 0,75% für schadstoffarme KFZ (maximal € 360).

Spezialfahrzeuge

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Zudem ist für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als solche zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Wird ein Spezialfahrzeug außerhalb von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Neuerungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2024

Der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht Neuregelung zu Entnahmen bei Personengesellschaften, die Möglichkeit der Umwandlung von virtuellen Anteilen in eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, eine neue grenzüberschreitende umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und die Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden vor.

Entnahme von Wirtschaftsgütern aus Personengesellschaften

Ein großer Teil der Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz (EStG). Bereits letztes Jahr wurde die steuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft geschaffen (= Einlage). Nun wird der umgekehrte Vorgang, also die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften in das Privatvermögen, erfasst.

Der Entnahmevorgang soll wie die Einlage differenziert zwischen Fremd- und Eigenquote behandelt und in Veräußerung und Entnahmevorgang geteilt werden. Die Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen stellt demnach nur insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter nach der Entnahme den anderen Gesellschaftern nicht mehr zuzurechnen sind. War demnach der entnehmende Steuerpflichtige bereits vor der Überführung in sein Privatvermögen zu 100% an der Personengesellschaft substanzbeteiligt, liegt kein Veräußerungsvorgang vor. Der Vorgang ist steuerneutral.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen

In letzter Zeit wurden vermehrt virtuelle Geschäftsanteile (phantom shares) als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Mitarbeiter vergeben. Vor allem Start-ups war es so möglich, qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, ohne ihnen aufgrund mangelnder liquider Mittel hohe Gehälter zu zahlen. Die Inhaber der phantom shares partizipieren wie herkömmliche Gesellschafter am Gewinn, haben jedoch keine Gesellschafterstellung bzw. -rechte.
Da es seit 1.1.2024 die steuerliche Regelung für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen gibt, soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, bis Ende 2025 die bisherige in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen. Dafür müssen die bereits bekannten Voraussetzungen für eine Mitarbeiterbeteiligung vorliegen. Nötig ist diese Regelung, da der Tausch ansonsten zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Einlösung der virtuellen Geschäftsanteile führen würde.

Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Im Bereich der Umsatzsteuer sollen künftig auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen können. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Lebensmittelspenden

Lebensmittelspenden werden derzeit als umsatzsteuerliche Entnahme behandelt. Nun soll eine Anpassung an europäische Vorgaben erfolgen. Demnach sollen Spenden von Lebensmitteln für mildtätige Zwecke ohne Ausschluss des Vorsteuerabzuges von der Umsatzsteuer befreit werden.

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Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Das Finanzministerium hat häufig gestellte Fragen zum Thema „Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen“ beantwortet.

In den Veranlagungsjahren 2024 und 2025 sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen (echt) umsatzsteuerbefreit, soweit diese eine Engpassleistung von maximal 35 kWp aufweisen und sich auf oder in der Nähe von
bestimmten Gebäuden befinden. Zudem darf für die betroffene PV-Anlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

Zeitraum der Regelung

Die Regelung gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025. Werden PV-Anlagen gekauft, ohne dass diese der Verkäufer installiert, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt. Hat der Verkäufer die Photovoltaikmodule hingegen auch zu installieren, ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung ist nicht von Bedeutung.

Begünstigte Nebenleistungen

Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verkäufer PV-Module inklusive Zubehör und Speicher liefert und montiert oder Planungsleistungen erbringt.

Erweiterung einer bestehenden Anlage

Der Nullsteuersatz gilt auch, wenn eine PV-Anlage durch eine Lieferung von PV-Modulen erweitert wird, soweit die Engpassleistung insgesamt nicht mehr als 35 kWp beträgt. Das bloße Nachrüsten einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz.

Dach- sowie gebäudeintegrierte PV-Anlagen

Grundsätzlich gilt die Regelung auch in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Anlagen. Bei einer dachintegrierten PV-Anlage wird diese direkt in die Dachstruktur eingebaut (z.B. Solardachziegel) und ersetzt herkömmliche Dachmaterialien wie Dachziegel. Bei gebäudeintegrierten Anlagen ist die Photovoltaikanlage in der Gebäudehülle (Fassade) integriert. Wird im Rahmen einer Dachsanierung eine PV-Anlage geliefert, sind nur die photovoltaikspezifischen Kosten begünstigt. Kosten, die der Dachkonstruktion allgemein zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Reparatur einer PV-Anlage

Grundsätzlich sind Reparaturdienstleistungen an PV-Anlagen nicht begünstigt. Wenn die Reparatur jedoch im Austausch eines Photovoltaikmoduls besteht, liegt die Lieferung eines Photovoltaikmoduls vor, welche dem Nullsteuersatz unterliegt.

Regelung gilt für Voll- bzw. Überschusseinspeiser und für den sogenannten Inselbetrieb

Der Nullsteuersatz kommt bei allen Nutzungstypen (siehe Photovoltaikerlass) zur Anwendung.

Kein Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen deren Engpassleistung über 35 kWp liegt

Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Gebäuden sind nur bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kWp begünstigt.

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Neuerungen bei Dienstzetteln

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstzettel eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aushändigen.

Das Arbeitsrecht ist weitgehend durch europäische Einflüsse harmonisiert, was internationalen Arbeitgebern oftmals entgegenkommt, da dadurch Rechtsvereinheitlichung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) geschaffen wird. Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert.

Dokumentation der vereinbarten Rechte und Pflichten

Gemäß den Bestimmungen des AVRAG trifft den Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Dies ist der sogenannte Dienstzettel. Der Dienstzettel muss gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte enthalten und stellt eine bloße Dokumentation der vereinbarten Rechte und Pflichten dar.

Elektronische Übermittlung möglich

Eine Neuerung ist, dass der Dienstzettel nach Wahl des Arbeitnehmers auch elektronisch übermittelt werden kann. Ein Dienstzettel muss auch nicht übermittelt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben des Dienstzettels erfasst. Zweck des Dienstzettels ist daher auch weiterhin die Information über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Aus ökonomischen sowie Effizienzgründen besteht jedoch kein Bedarf an einer doppelten Übermittlung, wenn bereits der schriftliche Arbeitsvertrag den Informationszweck erfüllt.

Neue Angaben am Dienstzettel

Durch die Umsetzung der Richtlinie gibt es außerdem einige Neuerungen von Angaben, welche ein Dienstzettel mindestens enthalten muss. Davon umfasst sind Hinweise auf das Kündigungsverfahren, der Sitz des Unternehmens, eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, die Art der Auszahlung des Entgelts, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und gegebenenfalls der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Die Nichtaushändigung des Dienstzettels ist unter Verwaltungsstrafe gestellt. Diese beträgt € 100 bis € 436 bzw. € 500 bis € 2.000 im Wiederholungsfall oder falls mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen sind.

Die Vorschriften der neuen Mindestinhalte gelten für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 28.3.2024 begründet werden. Bei diesen sind daher die neuen Angaben im Dienstzettel anzuführen. Der Dienstzettel für bestehende Verhältnisse muss dabei nicht abgeändert werden. Wurde hingegen noch gar kein Dienstzettel ausgestellt, ist dies nachzuholen, da auch in diesem Fall die Verwaltungsstrafbestimmung greift.
Ebenfalls wurde festgelegt, dass Arbeitnehmer berechtigt sind, neben ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis zusätzlich ein Arbeitsverhältnis zu anderen Arbeitgebern eingehen zu können. Etwaige Verbote in Dienstverträgen können daher unwirksam sein. Soweit eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit ist, so müssen die Arbeitgeber diese Kosten tragen.

Hinweis
Im Zusammenhang mit den Änderungen sollten Arbeitgeber beachten, dass Arbeitnehmer bei Geltendmachung der aufgezählten Rechte weder benachteiligt (Benachteiligungsverbot) noch aus diesem Grund gekündigt werden dürfen (Motivkündigungsschutz).

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Rechtsgeschäftsgebühr für Hotelpachtverträge

Das Bundesfinanzgericht hat zwar die Anwendung der Gebührenbefreiung auf Hotelpachtverträge bejaht, das Finanzamt hat dagegen aber Amtsrevision erhoben. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen sollte daher eine Gebührenanzeige in Betracht gezogen werden.

Im Zusammenhang mit einem Hotelpachtvertrag war in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) fraglich, ob die Gebührenbefreiung für Wohnungsmietverträge auch auf Bestandverträge zwischen dem Eigentümer der Immobilie und der Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen (Hotelbetrieb) als Bestandnehmerin anwendbar ist.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Pachtvertrag über ein zu errichtendes Hotel, welches aus einzelnen Apartments bestand, die 86% der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachten. Das Finanzamt setzte die Rechtsgeschäftsgebühr mit rund € 400.000 fest, wogegen die Pächterin Beschwerde erhob und im Verfahren vorbrachte, dass der Pachtvertrag nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliege, weil die Befreiungsbestimmung für die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Über diese Anwendbarkeit hatte in weiterer Folge das BFG zu entscheiden.

Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug

Bestandverträge unterliegen der Rechtsgeschäftsgebühr, wenn über diese Verträge eine Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug errichtet wird. Darunter fällt etwa. der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages in Österreich. Ein schriftliches Vertragsangebot, das ausschließlich mündlich oder durch schlüssige Handlung angenommen wird, ist hingegen keine Urkunde im gebührenrechtlichen Sinn und löst damit keine Gebührenpflicht aus. Gebührenfrei sind hingegen Mietverträge betreffend Wohnräume.

Auslegung des Begriffs „Wohnräume“

Das BFG befasste sich daher primär mit der Auslegung des Begriffs „Wohnräume“. Nach den Gesetzesmaterialien bestehe der Zweck der Gebührenbefreiung darin, eine Belastung des Tourismus mit Gebühren aus Bestandverträgen zu vermeiden. Konsequenterweise müsse die Vermietung von Nächtigungsmöglichkeiten in Hotels bzw. Apartments daher als gebührenbefreite Vermietung von Wohnräumen zu qualifizieren sein. Der VwGH qualifizierte bisher Wohnräume als Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen und dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigungen, zu ermöglichen.

Pachtgegenstand des Vertrags als Wohnraum qualifiziert

Laut BFG entsprechen die Apartments im konkreten Fall dieser Qualifikation, da in ihnen privates Leben stattfinde, wobei es nicht unbedingt auf die Dauer ankomme. Aufgrund des großen Anteils an Apartments in dem Hotel wurde der Pachtgegenstand des Vertrags als Wohnraum qualifiziert. Der Bestandvertrag müsse außerdem nicht unmittelbar der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen. Vielmehr sei die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes ausschlaggebend. Somit wurde im gegenständlichen Fall vom BFG die Gebührenbefreiung für Pachtverträge über die Miete von Wohnräumen bejaht.

Hinweis
Das BFG hat zwar nach seiner jüngsten Rechtsprechung die Anwendung der Gebührenbefreiung auf Hotelpachtverträge bejaht. Das Finanzamt hat gegen diese Rechtsansicht allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen sollte daher sicherheitshalber eine Gebührenanzeige in Betracht gezogen werden, da der VwGH die Rechtsansicht des BFG nicht teilen muss und dessen Entscheidung daher abzuwarten ist. Eine diesbezügliche Abstimmung mit uns ist jedenfalls sinnvoll.

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Ausländischen Quellensteuern bei steuerfreien Beteiligungserträgen

Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zeigt erneut, dass durch Doppelbesteuerungsabkommen zwar die juristische Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei selber Person), nicht aber die wirtschaftliche Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei anderer Person) vermieden wird.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher von zwei Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf, also letzten Endes die Einkünfte einer Person besteuern darf und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine Einmalbesteuerung von Einkünften.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die Zwischen- bzw. Körperschaftsteuer einer Privatstiftung möglich ist.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall erzielte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Privatstiftung, Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen. Für diese wurden im Einklang mit dem jeweils anwendbaren DBA Quellensteuer einbehalten, wobei das DBA zur Vermeidung einer doppelten Steuerlast die Anrechnungsmethode vorsah. Aufgrund der Anrechnungsmethode kann eine solche Quellensteuer auf die nationale Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Eine Anrechnung ist jedoch nur in Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden österreichischen Steuer möglich.

Im gegenständlichen Fall waren die Beteiligungserträge nach österreichischem Recht allerdings steuerbefreit. Der Anrechnungshöchstbetrag wurde vom Finanzamt daher mit € 0,00 festgesetzt. Die Privatstiftung erhob gegen den Bescheid des Finanzamts Beschwerde an das BFG und begehrte die Anrechnung der Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) bzw. die Anrechnung auf eine später anfallende Kapitalertragsteuer auf Ebene der Begünstigten der Privatstiftung.

Entscheidung des BFG

Das BFG bejahte mit Hinweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung zunächst die theoretische Möglichkeit der Anrechnung einer Quellensteuer auf die Zwischensteuer einer Privatstiftung. Können aber getätigte Zuwendungen von der Zwischensteuer abgezogen werden und führt dies zum Entfall der Zwischenbesteuerung, sei die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern laut dem VwGH nicht mehr möglich. Dasselbe müsse – so das BFG – bei der Erzielung steuerbefreiter Einkünfte gelten.

Auch das Unionsrecht stehe der Entscheidung nicht entgegen, da der Europäische Gerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits erkannt hatte, dass kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Die Frage nach einer möglichen Anrechnung auf eine spätere Kapitalertragsteuerlast sah das BFG nicht als entscheidungserheblich an. Diese Frage sei nicht im Körperschaftsteuerverfahren der Privatstiftung, sondern vielmehr im Einkommensteuerverfahren der jeweiligen Begünstigten zu klären. Nichtsdestotrotz merkte das BFG an, dass eine solche Anrechnung (anders als bei der Körperschaftsteuer) gesetzlich gar nicht vorgesehen sei.

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Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.

Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sind in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ausschlaggebend für den Ort der Geschäftsleitung ist, wo die für die Gesellschaft nötigen Maßnahmen von Wichtigkeit angeordnet und Entscheidungen getroffen werden.
Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob der inländische Wohnsitz eines Geschäftsführers als Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH zu qualifizieren und dadurch eine Körperschaftsteuerpflicht dieser GmbH im Inland gegeben ist.

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass der Ort der Geschäftsleitung einer deutschen GmbH im Inland liege. Haupttätigkeit der Gesellschaft war die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen im Bereich Jagd und Sportschützenausrüstung für ein österreichisches Unternehmen, wofür die Gesellschaft eine Vermittlungsprovision erhielt. Da zum Zeitpunkt der Außenprüfung im Keller des inländischen Hauses des Geschäftsführers Waffen, Munition und Vorführobjekte gelagert wurden, ging das Finanzamt davon aus, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der deutschen GmbH an diesem inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers befinde.
Zudem vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das ehemalige Jugendzimmer des studierenden Sohnes im Haus des Geschäftsführers einen Büroraum darstelle, da sich darin ein Notebook und ein Telefonanschluss befanden.

Rechtsansicht des BFG und VwGH

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der gegen den Finanzamts-Bescheid erhobenen Beschwerde recht. Das Jugendzimmer des Sohnes stelle keinen Büroraum dar, kein einziger Gegenstand des Anlagevermögens der Gesellschaft befinde sich in diesem Raum, auch der im Raum vorgefundene Laptop gehöre dem Sohn. Beim Kellerraum handle es sich weder um einen Verkaufs- oder Ausstellungsraum noch wurden dort Waren gelagert, die an Kunden vertrieben wurden. Der Geschäftsführer übte seine Tätigkeit im Prüfungszeitraum vergleichbar einem Außendienst- bzw Vertriebsmitarbeiter aus und war dazu fast ausschließlich bei Kunden vor Ort oder bei der Auftraggeberin tätig. Der Geschäftsführer war permanent unterwegs, ein konkreter Tätigkeitsort konnte nicht festgemacht werden. Ein fixes Büro war für diese Tätigkeit weder erforderlich noch zweckmäßig.

Wenn die Geschäftsleitung dezentralisiert ist, ist der Ort der Geschäftsleitung dort, wo sich in organisatorischer Hinsicht die bedeutungsvollste Stelle der Leitung und Lenkung befindet. Der Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter seiner deutschen GmbH, welche auch keine Büro- oder Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Bei der Beurteilung, wo die wichtigen Entscheidungen für den “normalen”, also gewöhnlichen laufenden Geschäftsbetrieb getroffen werden, ist daher allein auf den Geschäftsführer abzustellen. Dieser verbringt in der Regel drei Tage im Außendienst und zwei Tage in seinem Büro bzw. Arbeitsplatz in Deutschland.
Nach Ansicht des BFG ist davon auszugehen, dass an diesen Tagen im Büro die wichtigen Entscheidungen bei der Aufarbeitung der Außendiensttätigkeit und des Posteinganges getroffen werden. Nur wenn ein solcher Arbeitsplatz samt Archiv für die Geschäftsunterlagen in Deutschland nicht vorhanden wäre, könnte man auf den inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers zurückgreifen.

Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG und fügte hinzu, dass Arbeiten vorbereitender Art sowie Hilfstätigkeiten am Wohnsitz keinen Ort der Geschäftsleitung begründen. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von betrieblichen Sachspenden

Insbesondere im Hinblick auf Ausnahmen und potenzielle zukünftige Gesetzesänderungen sollte eine genaue Differenzierung für Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden, um die Umsatzsteuerpflicht beurteilen zu können.

Umsatzsteuerbare Umsätze umfassen Lieferungen sowie sonstige Leistungen. Unentgeltliche Entnahmen durch den Unternehmer sind ebenfalls als Lieferung anzusehen und somit in der Regel als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze einzustufen. Der Unternehmer wird hierbei einem Endverbraucher gleichgestellt.

Geld- und Sachspenden

Spenden sind Leistungen, die einer begünstigten Organisation bzw. Person zugutekommen, wobei dafür keine Gegenleistung verlangt wird. Unter diesen Begriff fallen neben Geld- auch Sachspenden. Werden diese aus dem Unternehmensbereich getätigt, stellen sie Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen dar und unterliegen damit der Eigenverbrauchsbesteuerung. Die für die anfallende Umsatzsteuer relevante Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkaufspreis und den mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten oder, bei eigener Herstellung, aus den Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes. Im Zusammenhang mit dem Einkaufspreis ist daher der Zustand des Gegenstands zu beachten, da es nicht um den historischen, sondern den aktuellen Einkaufspreis geht. Dies kann z.B. für die Entnahme von Lebensmitteln relevant sein. Könnten entnommene Lebensmittel aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht mehr verkauft werden, ist der Wert im Zeitpunkt der Entnahme und damit auch die Bemessungsgrundlage null, wodurch keine Umsatzsteuerschuld entstehen würde.

In der derzeit in Begutachtung befindlichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 ist eine ausdrückliche Ausnahme der Spende von bestimmten Lebensmitteln an begünstigte Einrichtungen von der Umsatzsteuerpflicht vorgesehen. Die endgültige Regelung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.

Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

Gemäß Verordnung des Finanzministers können entgegen obiger Ausführungen Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen, die grundsätzlich dem Entnahmeeigenverbrauch unterliegen würden, in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden. Hierfür müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss in einem Staat liegen, der in der Verordnung ausdrücklich genannt wird (z.B. Ukraine), wobei die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat nachgewiesen und dem Finanzamt vorab schriftlich angezeigt werden muss.
  • Darüber hinaus darf dem Abnehmer weder Umsatzsteuer angelastet werden noch eine Berechtigung des Empfängers auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Hilfsgüter bestehen.
  • Bei entgeltlichen Lieferungen ist schließlich zu beachten, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, geleistet wird.
  • Der Steuervorteil muss darüber hinaus den Zwecken der Hilfsaktion zugutekommen.
  • Die Lieferung muss nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische Organisation geleistet werden, die ein Hilfsprogramm in einem entsprechenden Staat betreut.

Unter die Befreiung könnten somit beispielsweise Sachspenden an Nachbar in Not, das Rote Kreuz, die Caritas usw. fallen. Zur genauen Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall empfehlen wir unsere Beratung.

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