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Selbstanzeige bei Ergänzungsersuchen zu Kapitaleinkünften

Ob die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich ist, hängt davon ab, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert wurden.

Im Zuge des automatischen Informationsaustausches auf Grundlage des multilateralen Amtshilfe-Übereinkommens erhält das Finanzamt regelmäßig Daten von anderen Finanzverwaltungen über ausländische Finanzkonten und Kapitaleinkünfte. In weiterer Folge verschickt das Finanzamt dann mehr oder weniger standardisierte Ergänzungsersuchen an die betreffenden Steuerpflichtigen. Fraglich war in einem aktuellen Verfahren, ob trotz eines solchen Ergänzungsersuchens die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich war.

Daten aus Belgien und Deutschland

Im konkreten Fall erhielt das österreichische Finanzamt Daten aus Belgien und Deutschland über dortige Kapitaleinkünfte eines Steuerpflichtigen. Aufgrund dieses automatischen Informationsaustausches erging ein (standardisiertes) Ersuchen um Ergänzung. Der Betreffende wurde darin aufgefordert, nähere Auskünfte über sämtliche ausländischen Konten und Depots (Art des ausländischen Finanzvermögens, Herkunft des Kapitals, jeweilige Konto- und Depotstände zum 31.12. der einzelnen Jahre, Höhe der erzielten steuerpflichtigen Einkünfte) zu erteilen. Der Steuerpflichtige erstattete daraufhin Selbstanzeige über die noch nicht in Österreich versteuerten Kapitaleinkünfte.

Eine Selbstanzeige führt allerdings unter anderem dann nicht mehr zur Straffreiheit (sogenannte Sperrwirkung), wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Die Tatentdeckung durch die Behörden sperrt die Selbstanzeige also nur, wenn diese Tatsache dem Selbstanzeiger im Zeitpunkt der Darlegung der Verfehlung auch bekannt war. Dies trifft nur zu, wenn der Anzeiger im genannten Zeitraum sicher weiß, dass eine entdeckungslegitimierte Behörde die Tat entdeckt hat.

Konkretisierung von Herkunft, Höhe und Zeitpunkt

Bei Erinnerungen/Kontrollmitteilungen/Bedenkenvorhalten ist je nach Inhalt zu unterscheiden, ob Tatentdeckung und Kenntnis des Anzeigers davon eingetreten sind. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Entdeckung der Tat bereits vorgehalten ist. Dies muss insbesondere dann bejaht werden, wenn eine Bezugnahme auf die amtlichen Unterlagen und der Abgleich mit den Besteuerungsunterlagen erfolgt. Fraglich erscheint, wie konkret diese Bezugnahme zu erfolgen hat. Von Experten wird diesbezüglich verlangt, dass eine Konkretisierung im Hinblick auf Herkunft, Höhe und Zeitpunkt der Beträge erforderlich ist.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hält dazu fest, dass im konkreten Ergänzungsersuchen nicht angeführt ist, für welche Jahre dem Finanzamt Daten zu den vom Steuerpflichtigen unterhaltenen ausländischen Konten vorliegen. Auch wenn der Steuerpflichtige nahezu sicher für den Fall einer Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens mit einer Einkommensteuerfestsetzung für die betreffenden Jahre rechnen musste, wurde ihm seitens des Finanzamtes nicht in der erforderlichen Deutlichkeit bekanntgegeben, dass die Tat seitens der Abgabenbehörden (bereits) entdeckt gewesen wäre.

Bei der Frage, ob für die Erstattung einer Selbstanzeige bereits Sperrwirkung eingetreten ist, kommt es somit darauf an, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert werden, insbesondere hinsichtlich der konkreten Herkunft, Höhe und dem Zeitraum der betreffenden Abgaben, oder inwieweit ein allgemeines, standardisiertes Schreiben ohne Bezug zu konkreten Daten vorliegt.

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Medizinische Beratung per Telefon umsatzsteuerbefreit?

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen befreit sind, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

Das EuGH-Urteil betraf einen Rechtsstreit zwischen einer GmbH und dem Finanzamt, welches sich weigerte, telefonische Beratungen zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen sowie telefonische Patientenbegleitprogramme für an chronisch oder lang andauernden Krankheiten leidende Patienten, die von der GmbH im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen erbracht wurden, von der Umsatzsteuer zu befreien.

Grundsätzlich sind Leistungen, die selbstständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlungen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, gleichzeitig aber auch nicht die Vorsteuer aus Vorleistungen geltend machen kann. Umfasst sind speziell die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie die Untersuchung der Patienten auf Krankheiten und das Verschreiben von Medikamenten.

Therapeutische Zielsetzung

Nun wurde klargestellt, unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte Beratungen unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich Humanmedizin“ fällt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wiederum sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. In den Umsatzsteuerrichtlinien ist nun auch explizit festgehalten, dass diese Tätigkeit auch telefonisch erfolgen können.

Laut EuGH ermöglichen im vorliegenden Fall die Beratungen, die darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, es der betroffenen Person, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt; die Beratungen können daher einen therapeutischen Zweck verfolgen und somit unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen.
Leistungen, die bloß in der Erteilung allgemeiner Auskünfte über Erkrankungen oder Therapien bestehen und nicht zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beitragen, fallen hingegen nicht unter die Umsatzsteuer-Befreiung. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften administrativer Art, wie zum Beispiel die Kontaktdaten eines Arztes.

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Grunderwerbsteuer bei Erwerb durch den letzten verbliebenen Gesellschafter

Eine Personengesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht dann auf den letzten Gesellschafter über. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen können nicht in Anspruch genommen werden.

Erlischt eine Personengesellschaft nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, geht das Vermögen dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Befinden sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke, löst ein solcher Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt in einem solchen Fall der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke durch den letzten verbleibenden Gesellschafter nicht vom vorletzten, ausgeschiedenen Gesellschafter, sondern von der (in weiterer Folge aufgelösten) Gesellschaft. Begünstigungen in der Grunderwerbsteuer für nahe Angehörige kommen daher nicht in Betracht.

Auflösung der Gesellschaft

Verbleibt nur mehr ein einziger Gesellschafter in einer Personengesellschaft, kommt es zur Auflösung der Gesellschaft und zur sogenannten Anwachsung des Vermögens der Gesellschaft bei diesem letzten Gesellschafter. Eine Anwachsung erfolgt etwa, wenn der vorletzte Gesellschafter seine Anteile an den letzten Gesellschafter abtritt/verkauft/schenkt oder wenn alle Anteile an einer Personengesellschaft im Wege der Sacheinlage auf eine GmbH übertragen werden. Das Gesellschaftsvermögen geht dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. Sofern zu dem Vermögen der Gesellschaft auch Grundstücke gehören, wird dabei ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb verwirklicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Jüngst beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob in einem solchen Fall der letzte Gesellschafter die Grundstücke von der (zugleich aufgelösten) Gesellschaft oder vom vorletzten, ausscheidenden Gesellschafter erwirbt. Würde das Vermögen nämlich vom vorletzten Gesellschafter auf den letzten Gesellschafter übertragen werden, könnten – wenn zwischen letztem und vorletztem Gesellschafter ein Verwandtschaftsverhältnis besteht – unter gewissen Umständen grunderwerbsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden.

Im konkreten VwGH-Verfahren waren an einer Immobilien-OG zu 95% die Ehefrau und zu 5% ihr Ehemann beteiligt. Dieser schenkte die 5%-Beteiligung an seine Ehefrau, wodurch es zur Auflösung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei der Ehefrau kam. Das Finanzamt setzte den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde mit der Begründung, der vorletzte Gesellschafter (Ehemann) habe das (vorher im Gesellschaftsvermögen befindliche) Grundstück auf sie übertragen, weshalb die entsprechenden Grunderwerbsteuer-Begünstigungen für nahe Angehörige zur Anwendung kämen. Allerdings setzte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Letztlich entschied der VwGH wie die Vorinstanzen.

Änderung der Rechtsprechung

Mit dem aktuellen Erkenntnis ändert der VwGH seine bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, die jedoch zu einer alten Rechtslage erging. Aufgrund der aktuellen Rechtslage sind Personengesellschaften umfassend rechtsfähig und daher auch Zurechnungsobjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich der Gesellschaft und nicht ihren Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, und das Gesellschaftsvermögen geht von der Gesellschaft auf diesen letzten Gesellschafter über. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter das gesamte Gesellschaftsvermögen (inklusive Grundstück) und nicht nur Vermögen im Ausmaß der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen wie bei nahen Angehörigen können daher nicht in Anspruch genommen werden.

Tipp: Bei Anwachsungen im Rahmen von Umgründungen beträgt die Grunderwerbsteuer lediglich 0,5% vom Grundstückswert. Umstrukturierungen können daher die Grunderwerbsteuer minimieren.

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Arbeitgeber überlässt Dienstnehmer Pkw

Setzt sich die Entlohnung einer nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Die Sachleistung ist mit dem Marktwert und nicht laut Sachbezugswerteverordnung zu bewerten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arzt seiner als Ordinationsgehilfin beschäftigten Ehegattin in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin einen Pkw überlassen hatte. Die für dieses Fahrzeug vom Arzt geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Fraglich ist somit, ab wann ein Pkw bei Überlassung an eine dem Dienstgeber nahestehende Person Betriebsvermögen darstellt. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis fest, dass Pkw-Kosten dann betrieblich veranlasst sind, wenn der Sachbezug in einer fremdüblichen Entlohnung Deckung findet.

Arzt überlässt Ehefrau einen Pkw

Ein Arzt hatte seiner Ehefrau, die bei ihm als Ordinationshilfe angestellt war, einen Pkw zum betrieblichen als auch zum privaten Gebrauch überlassen. Die Aufwendungen für den Pkw der Ehefrau wurden vom Finanzamt aber nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) schloss sich dieser Meinung an und führte aus, dass das der Gattin überlassene Auto für betrieblich notwendige Fahrten als Ordinationshilfe gemäß dem Einkommenssteuergesetz nicht als notwendig anzuerkennen und die Ausgaben daher nicht abzugsfähig sind. Dass ein Arzt für eine familienfremde Ordinationshilfe die Kosten für den Betrieb übernehme, müsse nach der herrschenden Verkehrsauffassung als außergewöhnlich, unüblich und damit fremdunüblich angesehen werden. Der Pkw der Gattin sei somit laut BFG nicht betrieblich genutzt worden und die darauf entfallenden Aufwendungen, vor allem die Leasingraten oder die AfA, seien aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. Daraufhin erhob der Arzt außerordentliche Revision an den VwGH.

Überlassung aus persönlichen Gründen?

Der VwGH berief sich unter anderem auf ein älteres Erkenntnis, in dem er aussprach, dass bei der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Pkw an einen als Dienstnehmer beschäftigten Angehörigen des Dienstgebers für die Betriebsvermögenszugehörigkeit dieses Pkw entscheidend sei, ob die Überlassung aus persönlichen Gründen oder in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer erfolgt ist. Die betriebliche Zurverfügungstellung eines Pkw muss einen fremdüblichen Arbeitslohn bzw. Sachbezug darstellen.
Nach Ansicht des VwGH ist dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen und unter Heranziehung des Marktwerts der Nutzungsüberlassung – nicht des sich aus der Sachbezugswerteverordnung ergebenden Sachbezugswertes – zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall befindet sich laut VwGH der Pkw im Betriebsvermögen, da der Pkw Teil des Arbeitslohns gewesen sei, was auch in den Lohnkonten ersichtlich war.

Tipp: Setzt sich die Entlohnung einer dem Dienstgeber nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist für die steuerliche Berücksichtigung die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Sachleistung mit dem Marktwert der Leistung und nicht mit dem Wert laut Sachbezugswerteverordnung bewertet werden.

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