Author name: Barbara Heinisch

Zuschüsse einer Gebietskörperschaft

Kürzlich befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, wie Zuschüsse einer Gebietskörperschaft zur Verlustdeckung an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, umsatzsteuerlich einzuordnen sind.

Eine polnische Kapitalgesellschaft beabsichtigte auf Grundlage von Verträgen mit einer Gebietskörperschaft, Personenbeförderungsleistungen anzubieten, wobei die Gebietskörperschaft gemäß der Vereinbarung die Preise für die Fahrscheine festlegte. Da der Erlös aus den Fahrkartenverkäufen nicht kostendeckend war, sah der Vertrag (pauschale) Ausgleichszahlungen von Seiten der Gebietskörperschaft als Verlustabdeckung vor. Die polnische Kapitalgesellschaft beantragte beim Finanzamt die Klärung der Frage, ob die Ausgleichzahlungen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Im Instanzenzug legte das oberste polnische Verwaltungsgericht die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Ausgleichzahlung kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Der EuGH gelangte zum Ergebnis, dass die Ausgleichzahlung der Gebietskörperschaft an die Kapitalgesellschaft kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, da die Ausgleichszahlung nicht an den Fahrscheinpreis gekoppelt wurde und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung der Beförderungsdienstleistungen hatte. Die Zahlung der Gebietskörperschaft wurde nicht für eine bestimmte Leistung an einzelne Kunden gewährt, sondern deckte die Verluste der Kapitalgesellschaft aus der Erbringung der Leistungen ab, unabhängig von deren Nutzung durch bestimmte Nutzer. Eine indirekte Beeinflussung des Preises durch die Subvention allein reicht laut EuGH nicht aus, um eine unmittelbare Verbindung zwischen Fahrpreis und Subvention herzustellen.

Fazit
Erhalten Unternehmen Subventionen von Gebietskörperschaften, ist für eine umsatzsteuerliche Einordnung von Relevanz, ob diese Zahlungen direkt mit einer Leistung des Unternehmens verbunden sind. Eine pauschale Ausgleichszahlung, die nur geleistet wird, um Verluste zu decken, unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte und möglicher weitreichender Folgen einer falschen Einordnung sollten öffentliche Zuschüsse jedoch immer im Detail auf deren konkrete Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.

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Forschungsprämie: Abzugsverbot für Managergehälter nicht anwendbar

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass das Abzugsverbot für das Entgelt von Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen, nicht auf die Forschungsprämie anwendbar ist.

Die Forschungsprämie als steuerlicher Anreiz zur Förderung von Innovation und Forschung in Österreich stellt ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Unternehmen dar. Allerdings sorgt die Auslegung der Regelungen der Forschungsprämie immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung zur Forschungsprämie Stellung genommen.
Dabei ging es um die Frage, ob Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt von Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen (umgangssprachlich bezeichnet als „Abzugsverbot für Managergehälter“), dennoch für die Forschungsprämie berücksichtigt werden können.

VwGH: Abzugsverbot nicht anzuwenden

Der VwGH führte aus, dass die Bestimmungen zur Forschungsprämie keinen Verweis auf das Abzugsverbot für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen, enthalten. Dieses Abzugsverbot wurde erst im Jahr 2014 eingeführt, seitdem wurden die Regelungen der Forschungsprämie mehrfach novelliert und kein Verweis auf das Abzugsverbot eingeführt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Abzugsverbot für Managergehälter auch bei der Berechnung der Forschungsprämie gelten soll. Daher ist dieses Abzugsverbot bei der Ermittlung der prämienbegünstigten Aufwendungen nicht anzuwenden.

Fazit
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH sind Unternehmen, die aufgrund hoher Gehälter von Mitarbeitern in der Forschung und Entwicklung vom Abzugsverbot für Managergehälter betroffen sind, nicht verpflichtet, den Ansatz dieser Gehälter der direkt in der Forschung und Entwicklung tätigen Mitarbeiter bei der Berechnung der Forschungsprämie zu kürzen. Wir empfehlen eine umfassende Beratung.

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Differenzbesteuerung bei Wirtschaftsgütern aus gebrauchten Teilen

Erwirbt ein Unternehmer einen gebrauchten Gegenstand ohne Vorsteuerabzug von Privaten, setzt diesen dann instand und veräußert ihn weiter, kann er auf diesen Umsatz unter bestimmten Voraussetzungen die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung anwenden.

Ziel der Differenzbesteuerung ist es, umsatzsteuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden, wenn Wiederverkäufer (Unternehmer) bestimmte Waren, z.B. gebrauchte Gegenstände, Antiquitäten, etc., von Privaten, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten, kaufen. Verkauft der Unternehmer den Gegenstand anschließend nämlich ohne Differenzbesteuerung weiter, würde der Umsatz erneut mit Umsatzsteuer belastet werden, wodurch es zu einer Umsatzsteuerdoppelbelastung käme. Durch die Differenzbesteuerung wird jedoch lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Fall war strittig, ob beim Verkauf von gebrauchten, individuell angepassten Treppenliften diese Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt, oder ob ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist, bei welchem die Differenzbesteuerung nicht möglich ist. Nach dem Unionsrecht können nur solche Gegenstände der Differenzbesteuerung unterliegen, die entweder in ihrem aktuellen Zustand oder nach einer bloßen Instandsetzung erneut verwendbar sind. Gehen die Be- oder Verarbeitungsschritte durch den Wiederkäufer über eine reine Instandsetzung hinaus, wird dadurch ein anderer Gegenstand hergestellt, sodass die Differenzbesteuerung nicht mehr zur Anwendung kommt.
Zusätzlich war laut Bundesfinanzgericht (BFG) zu berücksichtigen, dass der Unternehmer für die neue Laufschiene ein Vielfaches dessen aufwenden musste, was er für die gebrauchten Gegenstände bezahlt hat. Dieses Wertverhältnis kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um keine bloße Instandhaltung handelt.

Da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Frage existiert, wie weit die Änderung eines Gegenstandes gehen darf, damit noch vom selben Gegenstand ausgegangen werden kann, wurde die Revision an den VwGH zugelassen und auch bereits eingebracht. Daher bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis der VwGH kommen wird.

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Freiwilligenpauschale: Meldepflicht von Vereinen

Bis Ende Februar 2026 müssen Körperschaften bzw. Vereine die im Jahr 2025 ausbezahlten Freiwilligenpauschalen und einen bestimmten Betrag übersteigende Auszahlungen dem Finanzamt melden.

Gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts (z.B. gemeinnützige Vereine) sowie anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ein sogenanntes „Freiwilligenpauschale“ an Freiwillige für ehrenamtliche Tätigkeiten ausbezahlen. Das Freiwilligenpauschale kann bis zu einer bestimmten Höhe einkommensteuerfrei an ehrenamtlich Tätige ausgezahlt werden, wobei zwischen kleinem und großem Pauschale unterschieden wird.
Das kleine Freiwilligenpauschale kann einkommensteuerfrei bis zu € 30 pro Kalendertag und Freiwilligem betragen, wobei der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr und € 1.000 nicht überschreiten darf. Das große Freiwilligenpauschale erlaubt es Freiwilligen, Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu € 50 pro Tag und einkommensteuerfrei zu erhalten, jedoch ist der Jahresbetrag auf € 3.000 begrenzt. Zu den relevanten Tätigkeiten zählen vor allem solche, die mildtätigen Zwecken dienen oder im Rahmen von Katastrophenhilfe erbracht werden. Auch eine Tätigkeit als Ausbilder oder Übungsleiter berechtigt dazu, das große Pauschale in Anspruch zu nehmen.

Nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis

Das Freiwilligenpauschale und die pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern können seit 1.1.2026 im selben Kalenderjahr bezogen werden. Pro Monat darf allerdings nur eine der beiden Varianten für dieselbe Person ausbezahlt werden. Die Jahreshöchstbeträge des Freiwilligenpauschales sind dann entsprechend zu kürzen.
Die Zahlungen für das Freiwilligenpauschale müssen durch den Verein freiwillig erfolgen und dürfen daher beispielsweise nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Werden vom ehrenamtlich Tätigen auch Einkünfte aus Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte aus Tätigkeiten für den Verein erzielt, z.B. weil er Angestellter des Vereins ist, darf die steuerpflichtige Tätigkeit nicht eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordern wie die ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. darf ein angestellter Sanitäter für Sanitätsdienste, die er zusätzlich freiwillig macht, nicht das Freiwilligenpauschale erhalten).

Melde- und Aufzeichnungspflichten

Die auszahlenden Organisationen müssen Aufzeichnungen über die Einsatztage, die Tätigkeit sowie die Höhe der Auszahlungen führen. Die Aufzeichnungen sind auch dann zu führen, wenn die ausbezahlten Beträge nicht die Höchstbeträge des Freiwilligenpauschales übersteigen.
Übersteigen die Auszahlungen die Höchstbeträge des jeweils kleinen oder großen Freiwilligenpauschales, stellen diese beim Freiwilligen steuerpflichtige Einkünfte dar. Die auszahlende Organisation ist verpflichtet, Zahlungen, die das Pauschale übersteigen, dem Finanzamt mittels Formular E 29 elektronisch zu melden. Die Meldung hat bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Haben Organisationen im Kalenderjahr 2025 Auszahlungen über die Höchstbeträge getätigt, müssen diese daher bis 28. Februar 2026 eine entsprechende Meldung vornehmen.
Die Verletzung von Meldepflichten kann finanzstrafrechtliche Folgen haben. Soweit Sie als Organisation Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne.

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Elektronische Zustellung von Bescheiden

Eine fehlende E-Mail-Benachrichtigung über einen neu eingelangten Bescheid in der FinanzOnline-Databox beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung.

Bei elektronischer Zustellung gilt eine Erledigung als zugestellt, sobald sie vom Finanzamt in die FinanzOnline-Databox eingebracht wurde und damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Databox tatsächlich aufruft oder das Dokument liest. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung versandt wurde, da diese nur eine Serviceleistung des Finanzamts darstellt, der keine rechtliche Wirkung zukommt.
Auch die in einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) von einer Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Belastungen (schwere Erkrankung sowie plötzlicher Tod ihres Bruders, die sie in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzt hätten) änderten an der versäumten Frist nichts.

Fazit
Der Zeitpunkt der Einbringung eines Dokuments in die FinanzOnline-Databox ist für die Wirksamkeit der Zustellung entscheidend. Auf das tatsächliche Einsichtnehmen in FinanzOnline durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Die Verantwortung für das rechtzeitige Wahrnehmen behördlicher Erledigungen liegt damit klar beim Steuerpflichtigen.

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Kursverluste aus Fremdwährungskredit

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt klar, dass Verluste aus Wechselkursschwankungen eines Fremdwährungskredits, der zur Finanzierung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Schuldzinsen können je nach Zusammenhang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Allerdings sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nicht mit Schuldzinsen gleichzusetzen. Nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei Kursentwicklungen aus der Währungsentwicklung eines Fremdwährungskredits um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. In einem Fall war die einjährige Spekulationsfrist allerdings bereits abgelaufen. Somit lag lediglich eine Wertänderung des Privatvermögens vor, sodass die Kursverluste steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten.
Darüber hinaus wurde ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kursverlusten und den Einkünften aus der Vermietung verneint. Die Kursverluste resultierten ausschließlich aus allgemeinen Marktentwicklungen auf den Devisenmärkten und haben keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus der fremdfinanzierten Liegenschaft. Daher sind Kursverluste, anders als Schuldzinsen für Fremdkapital, nicht abzugsfähig.

Fazit
Während im betrieblichen Bereich Kursverluste aus Fremdwährungskrediten abzugsfähig sind, können sie im außerbetrieblichen Bereich, etwa bei Vermietung und Verpachtung, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bereits in früheren Fällen hat der VwGH im außerbetrieblichen Bereich die Abzugsfähigkeit von Optionsprämien zur Absicherung von Fremdwährungskrediten oder von Kursverlusten im Zusammenhang mit der Veräußerung von vermieteten Liegenschaften verneint.

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Kammerbeiträge als Werbungskosten eines Rechtsanwaltsanwärters

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass Rechtsanwaltsanwärter ihre verpflichtend zu leistenden Kammerbeiträge für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer sowie die Beiträge zur Versorgungseinrichtung steuerlich als Werbungskosten geltend machen können.

Ein Rechtsanwaltsanwärter erzielte 2022 ein Jahresbruttogehalt von € 111.760,01. Sein Arbeitgeber führte für ihn insgesamt € 6.111,97 an die Rechtsanwaltskammer und deren Versorgungseinrichtung ab. Der Betrag setzte sich zusammen aus: € 200 Kammerbeitrag, € 400 Zuschlag des Arbeitgebers zum Kammerbeitrag und € 5.512 zur Versorgungseinrichtung (Grundpension). Der Arbeitgeber behielt den vollen Betrag in Höhe von € 6.111,97 ein, aber berücksichtige im Rahmen der Personalverrechnung nur € 5.469,79 als Werbungskosten.
Der Anwärter machte die zuvor genannten Kammerbeiträge im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug als Werbungskosten, da die Beiträge vom Arbeitgeber beglichen worden seien. Eine Erhebung des BFG stellte letztlich fest, dass ein Teil der Kammerbeiträge (Unterschiedsbetrag in Höhe von € 642,17) nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden war.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Laut Gesetz sind Rechtsanwaltsanwärter zwingend Mitglieder der Rechtsanwaltskammer. Die Pflichtbeiträge stellen Werbungskosten dar, da es sich um Beiträge zu gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen handelt. Die Beiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung gelten ebenfalls als Werbungskosten, wenn sie der sozialen Absicherung dienen, wie beispielsweise der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Solange sie der Höhe nach der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, gelten die Pflichtbeiträge als abzugsfähig.

Grundsätzlich ist der Zuschlag des Arbeitgebers zum Kammerbeitrag vom Arbeitgeber zu tragen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch eine interne Vereinbarung, sodass der Rechtsanwaltsanwärter diesen Betrag bezahlte. Damit erfüllt der Betrag den Werbungskostenbegriff. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Geltendmachung. Wurden Kammerbeiträge bereits vollständig in der Lohnverrechnung als Werbungskosten berücksichtigt, dürfen sie in der Steuererklärung nicht erneut angesetzt werden.

Fazit
Die Entscheidung bestätigt, dass Kammerbeiträge einer Zwangsmitgliedschaft in einer gesetzlich eingerichteten Interessenvertretung steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Darunter fallen auch selbst bezahlte Zuschläge zum Arbeitgeberbeitrag.

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Weiterverrechnung von Kosten in der Umsatzsteuer

In der Unternehmenspraxis stellt sich häufig die Frage, wie die Weiterverrechnung von Kosten umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Dabei ist zu klären, ob eine Weiterverrechnung umsatzsteuerpflichtig ist und – falls ja – welcher Steuersatz anzuwenden ist.

Dafür ist entscheidend, ob die weiterverrechneten Kosten Teil des Entgelts für eine erbrachte Leistung darstellen oder ob sie als durchlaufende Posten zu qualifizieren sind.

Weiterverrechnung als Teil des Entgelts für eine erbrachte Leistung

Der Umsatzsteuer unterliegen alle Vorgänge, die auf einem Leistungsaustausch beruhen. Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass eine Leistung und eine Gegenleistung erbracht werden. Dies ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer für seine Leistung lediglich ein Entgelt in Höhe der Selbstkosten weiterverrechnet. Daher spielt die Höhe des Entgelts keine Rolle für die Einordnung als Leistungsaustausch.
Weiterverrechnete Kosten, die als „unselbstständige Nebenleistung“ zur Hauptleistung zu werten sind, werden umsatzsteuerlich gleich wie die Hauptleistung behandelt. Umsatzsteuerlich gilt dann für die Nebenleistung derselbe Steuersatz wie für die Hauptleistung.

Beispiel
Ein Unternehmer verrechnet im Rahmen einer Beratungsleistung zusätzlich noch Kilometergeld an seinen Kunden weiter. Auch wenn es sich hierbei nur um Selbstkosten handelt, unterliegt das Kilometergeld dem gleichen Steuersatz wie die Beratungsleistung. Wichtig ist, dass die Umsatzsteuer korrekt vom Nettobetrag der weiterverrechneten Kosten berechnet wird. Unterliegt die Hauptleistung beispielsweise dem Steuersatz von 20%, gilt dieser Steuersatz auch für alle damit verbundenen Nebenleistungen.

Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmer lediglich im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmers vereinnahmt oder verausgabt. Zwischen dem vereinnahmenden Unternehmer und dem Kunden besteht in diesem Fall kein eigener Leistungstausch. Die Beträge gehören daher nicht zum Entgelt und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Durchlaufende Posten sind beispielsweise Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren und Gerichtsgebühren.
Durchlaufende Posten müssen nicht zwingend auf der Rechnung ausgewiesen werden. Sofern sie auf der Rechnung angeführt werden, muss klar erkennbar sein, welche Beträge der Unternehmer für eigene Leistungen und welche er im Namen eines anderen Unternehmers vereinnahmt bzw. verausgabt hat.
Wichtig ist, dass die Weiterverrechnung immer netto erfolgt, da für die durchlaufenden Posten keine Umsatzsteuer veranschlagt wird. Erfolgt jedoch eine gemeinsame Ausweisung der eigenen Leistungen und der durchlaufenden Posten als Gesamtsumme und wird die Umsatzsteuer von der Gesamtsumme berechnet, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer „kraft Rechnungslegung“.

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Mitarbeiterprämie 2025

Das Budgetbegleitgesetz führte eine neue steuerfreie Mitarbeiterprämie von € 1.000 pro Jahr für 2025 ein. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt werden.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzministerium (BMF) jüngst eine Anfrage beantwortet und dabei mehrere Beispiele angeführt, wobei hier lediglich die wichtigsten genannt werden.

Leistungsbezogene Differenzierung

In der Anfrage werden einige leistungsbezogene Differenzierungen aufgezählt, welche nach Ansicht des BMF eine zulässige Differenzierung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen darstellen. Derartige zulässige leistungsbezogene Differenzierungen können etwa sein, wenn der Arbeitgeber die steuerfreie Prämie nur an Mitarbeiter mit Top-Leistungsbeurteilungen ausbezahlt oder wenn die Prämie gestaffelt nach dem Arbeitsergebnis gestaltet wird.
Weitere zulässige Differenzierungen wären, wenn die Prämie an Mitarbeiter ausbezahlt wird, die ihre Zielvorgaben erreichen, oder die im Jahr 2025 außergewöhnliche Mehrleistungen erbracht haben. Bei der Prämie muss es sich aber jedenfalls um eine zusätzliche und bisher nicht gewährte Zahlung handeln. Wird die Prämie aufgrund einer Leistungsvereinbarung ausbezahlt, ist diese hingegen nicht steuerfrei.

Abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierung

Zulässige betrieblich begründete abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierungen können beispielsweise sein, wenn ein Arbeitgeber Prämien nur an Mitarbeiter von bestimmten Abteilungen oder Standorten aufgrund bestimmter Unternehmenserfolge ausbezahlen möchte. Auch eine Differenzierung nach Kompetenz, Erfahrung, Qualifikation oder Verantwortungsgrad können zulässig sein. Nicht zulässig ist jedoch, wenn die Auszahlung aufgrund höherer Lebenserhaltungskosten an einem Standort ausbezahlt wird oder wenn es sich nicht um eine zusätzliche Zahlung handelt.

Differenzierungen nach Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen sowie Betriebszugehörigkeit

Ebenfalls als betrieblich begründet und damit als zulässig anzusehen sind Differenzierungen nach Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen. So ist es zulässig die Prämienhöhe an das Stundenausmaß der Anstellung zu koppeln oder geringfügig Beschäftigte von der Mitarbeiterprämie auszuschließen. Auch eine Auszahlung aufgrund von regelmäßiger Nacht- sowie Wochenendarbeit oder besonders anstrengender oder gefährlicher Tätigkeit sind zulässig. Als zulässig anzusehen wäre ebenso, wenn ein Arbeitgeber Prämien von der Beschäftigungsdauer abhängig machen möchte (z.B. nur Mitarbeiter mit über 10 Jahren Betriebszugehörigkeit).

Sozialkriterien als Differenzierungsmerkmal

Soziale Kriterien stellen gemäß der Anfragebeantwortung häufig keinen zulässigen betriebsbezogenen Grund dar. Demnach ist eine Differenzierung aufgrund von sozialen Erwägungen (z.B. Mitarbeiter mit Kindern), Behinderung oder Alter nicht zulässig. Eine Differenzierung nach dem Entlohnungssystem (z.B. unterhalb einer bestimmten Gehaltsgrenze) ist jedoch zulässig und gilt als betriebsbezogen.

Fazit
Mit der Anfragebeantwortung hat das Finanzministerium nun für einige Sachverhalte Klarheit geschaffen. Um bei einer solchen Auszahlung die Steuerfreiheit zu gewährleisten, stehen wir Ihnen bei etwaigen Unklarheiten gerne zur Verfügung.

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Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Frage, ob die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ab der nachträglichen Ausstellung einer korrekten Rechnung „von nun an“ anwendbar ist, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen.

Ausgangsunkt für das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war eine Handelsunternehmerin, die in den Jahren 2011 bis 2014 Waren unter Verwendung ihrer österreichischen UID bei in Schweden und Dänemark ansässigen Unternehmern bestellt hatte, welche die Waren unmittelbar an unternehmerische Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten versandten. Dadurch lag ein sogenanntes Dreiecksgeschäft vor. Ein Dreiecksgeschäft ist gegeben, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt.

„Missglückte Dreiecksgeschäfte“

Das Finanzamt qualifizierte Dreiecksgeschäfte der Handelsunternehmerin mit den Unternehmen in Schweden und Dänemark aus verschiedenen Gründen als „missglückte Dreiecksgeschäfte“, weshalb die betroffene Unternehmerin sowohl in Österreich als auch im jeweiligen Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hatte, in Österreich aber keinen korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend machen konnte.
Die Unternehmerin korrigierte daraufhin im Jahr 2015 die Rechnungen und Zusammenfassenden Meldungen für den Zeitraum 2011 bis 2014 und wollte die Vereinfachungsregelungen auch für den berichtigten Zeitraum anwenden. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde jedoch Folge und argumentierte, die im Jahr 2015 ausgestellten Rechnungen könnten zwar nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rückwirkung auf die Jahre 2011 bis 2014 entfalten, die Wirkungen würden so „von nun an“, also nicht „von Anfang an“, eintreten.

Warten auf EuGH

Mit dieser Frage wandte sich der VwGH nun an den EuGH, von dem er wissen möchte, ob die Mehrwertsteuer-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass eine Rechnung, die alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäfts-Vereinfachung erfüllt, aber erst mehrere Jahre nach Bewirken der Lieferung ausgestellt wird, die Rechtsfolgen dieser Verwaltungsvereinfachung „von nun an“ auslöst. Die Antwort des EuGH bleibt abzuwarten.

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