Author name: Barbara Heinisch

Fremdwährungskursverluste bei privaten Grundstücksveräußerungen

Ein Kursverlust aus einem Fremdwährungskredit für die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung kann selbst bei Regelbesteuerung nicht geltend gemacht werden.

Die Veräußerung von Grundstücken unterliegt der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Für Zwecke der ImmoESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte zu verstehen.
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 %. Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30 % kann die Anwendung des allgemeinen progressiven Steuertarifes beantragt werden (Regelbesteuerungsoption). Dies bewirkt, dass positive Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in den Gesamtbetrag der Einkünfte einzubeziehen sind und dem allgemeinen Steuertarif unterliegen. Unterliegen nun die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung dem progressiven Einkommensteuertarif ist auch der Abzug von Werbungskosten zulässig.

VwGH: Kein Abzug von Kursverlusten

Werbungskosten sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. Vermietung einer Eigentumswohnung) stehen. So sind etwa Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass realisierte Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit, der seinerzeit für die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung aufgenommen wurde, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft aufweisen. Somit kann der realisierte Kursverlust selbst bei der Option zur Regelbesteuerung nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Vorteil der Regelbesteuerungsoption liegt neben der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auch darin, dass ein Ausgleich anderer negativer Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbetrieb) mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen möglich wird.

Sollten Sie darüber nachdenken eine Immobilie zu veräußern, unterstützen wir Sie gerne, um eine steueroptimale Lösung für Sie zu finden.

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Private Nutzung des Firmen-Kfz

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Kosten der Privatnutzung des KFZ ersetzt, kommt es zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkosten oder der Einkommensteuer, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmen-Kfz für privat veranlasste Fahrten, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Eine wesentliche Beteiligung ist dann gegeben, wenn das Beteiligungsausmaß an einer Kapitalgesellschaft 25 % überschreitet. Der geldwerte Vorteil ist sowohl in die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten als auch in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Geschäftsführers einzubeziehen.
Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden, die auch für Arbeitnehmer gilt.

Monatlicher Sachbezug

Laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz:

  • 2 %, maximal € 960
  • davon abweichend 1,5 %, max. € 720 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2020: 141 g/km, Dieser Wert verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm.
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km für Privatfahrten, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.

Nachweis der Aufwendungen

Abweichend zur Sachbezugswerteverordnung ist es alternativ möglich, den geldwerten Vorteil mit den auf die private Nutzung entfallenden und von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen zu bemessen. Dazu ist es erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist. Dass nur die Kosten für privat veranlasste Fahrten und nicht die Gesamtkosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits bestätigt.

Kostentragung durch den Gesellschafts-Geschäftsführer

Werden nun Vereinbarungen getroffen, die den Gesellschafter-Geschäftsführer dazu verpflichten, der GmbH die sich aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten zu ersetzen, liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr vor. Somit kommt es auch zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkostenbemessungsgrundlage oder der Einkommensteuerbemessungsgrundlage.

In einem kürzlich ergangen Erkenntnis des VwGH wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren Inhalt haben müssen. Wollen Sie das Auslösen einer Steuerbelastung durch die Privatnutzung eines Firmen-Kfz vermeiden, empfehlen wir Ihnen daher, eine klare schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung mit der Gesellschaft abzuschließen.

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Meldepflicht von grenzüberschreitenden Geschäftsfällen ab 1.7.2020

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz wurde eine Meldepflicht für potenziell aggressive Steuergestaltungen sowie den EU-weiten automatischen Informationsaustausch über derartige Gestaltungen festgelegt.

Die primäre Pflicht zur Meldung trifft den sogenannten Intermediär („Berater“). Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen übergehen. Das Gesetz tritt ab 1.7.2020 in Kraft, wirkt sich aber auch auf Gestaltungen in der Vergangenheit aus. Im Folgenden sollen die wesentlichen Eckpunkte überblicksartig dargestellt werden.

Was muss gemeldet werden?

Eine Gestaltung ist nach dem EU-Meldepflichtgesetz dann meldepflichtig, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Gestaltung

  • ist grenzüberschreitend (grundsätzlich min. 2 EU-Mitgliedstaaten oder min. 1 EU-Mitgliedstaat und min. 1 Drittstaat),
  • weist ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers auf,
  • ist nach den gesetzlichen Vorschriften eine unbedingt meldepflichtige oder eine bedingt meldepflichtige Gestaltung und
  • wurde zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 in einem ersten Schritt umgesetzt („Altfall“) bzw. wird ab dem 1.7.2020 in einem ersten Schritt konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt, verwaltet oder umgesetzt („Neufall“).

Ein Risiko der Steuervermeidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gestaltung geeignet ist, eine Aushöhlung der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen herbeizuführen. Die Meldepflicht ist ausschließlich auf Gestaltungen im Zusammenhang mit direkten Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) anwendbar, nicht jedoch mit z.B. Umsatzsteuer oder Gebühren.

Wer muss melden?

Die Mitteilungspflicht trifft in erster Linie den unmittelbaren Intermediär, welcher die meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder verwaltet. Aber auch sogenannte „Hilfsintermediäre“ im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung können betroffen sein. Zu den Intermediären zählen typischerweise Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Banken, wobei zusätzlich ein territorialer Anknüpfungspunkt in Österreich erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Meldepflicht jedoch auf den Steuerpflichtigen übergehen!

Wann muss gemeldet werden?

Die Meldung hat an die zuständige Stelle im Finanzministerium künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Erste Deadline ist somit Ende Juli 2020. Für Altfälle endet die Frist am 31.8.2020.

Welche Strafen drohen bei Missachtung?

Die grob fahrlässige Missachtung der Meldeverpflichtung ist mit einer Strafe von bis zu € 25.000 belegt. Bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt sich der Strafrahmen auf bis zu € 50.000. Zudem ist zu beachten, dass bei Verstößen keine Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige (mit strafbefreiender Wirkung) besteht.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine entsprechende Meldepflicht besteht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Sollten in Ihrem Unternehmen – wenn auch in der Vergangenheit – grenzüberschreitende Sachverhalte verwirklicht worden sein, empfiehlt es sich jedenfalls, eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Meldepflicht vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Unentgeltliche Mitarbeiterbeteiligungen

Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer ist ein steuerpflichtiger Sachbezug. Diese Steuerpflicht lässt sich aber vermeiden.

Bei Kapitalgesellschaften gibt es oft Überlegungen, Arbeitnehmern Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich zu übertragen, also zu „schenken“. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit einen Sachbezug darstellt, der einkommensteuerpflichtig ist. Dieser Sachbezug gehört zum sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Entgelt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber eine Steuerbefreiung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 3.000.

Arbeitnehmer wird nicht wirtschaftlicher Eigentümer

Werden vom Arbeitgeber GmbH-Anteile an Arbeitnehmer übertragen, kommt es im Zeitpunkt der Übergabe zum „Zufluss“ beim Arbeitnehmer. Eine Übertragung einer Beteiligung (und damit ein Zufluss) liegt aber nur dann vor, wenn die Beteiligung ein Wirtschaftsgut ist und der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Keine Übertragung einer Beteiligung – und damit auch kein Zufluss – liegt daher vor, wenn

  • der Arbeitnehmer über die Beteiligung nicht frei verfügen kann
  • oder ein Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf Dauer eingeschränkt wird
  • oder dem Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen nur ein Verfügen über die Erträge aus der Beteiligung für eine bestimmte Zeit (z.B. während der Dauer des Dienstverhältnisses) eingeräumt wird.

Rückkaufsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer wird daher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung, wenn etwa dem Arbeitgeber ein Rückkaufsrecht zu einem von vorneherein vereinbartem Preis eingeräumt wird. Ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers zum Marktpreis oder eine bestimmte Sperrfrist (bis zu fünf Jahren) hinsichtlich einer Verwertung der Beteiligung sprechen für sich allein nicht gegen ein wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers. Auch eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verfügte Behaltefrist führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Bewertung des geldwerten Vorteiles hat mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes zu erfolgen. Die Anwendung des Wiener Verfahrens stellt im Regelfall eine geeignete Ermittlungsform dar.

Besteuerung der laufenden Erträge

Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Erträge aus der Beteiligung (z.B. Dividenden) wird aufgrund der Stellung des Arbeitnehmers unterschieden: Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Beteiligung, sind die daraus resultierenden Erträge nach den allgemein geltenden steuerlichen Vorschriften zu behandeln (z.B. Dividenden aus GmbH-Anteilen als endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5% KESt). Ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet nicht Eigentümer der Beteiligung, weil er sie z.B. zu einem bestimmten Preis bei Beendigung des Dienstverhältnisses wieder an den Arbeitgeber übertragen muss, sind die Erträge aus der Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkkörben

Geschenkkörbe enthalten neben Waren, die dem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegen, auch Erzeugnisse, die mit etwa 10 % zu versteuern sind. Dafür sind korrekte Rechnungen auszustellen.

Die wichtigsten Steuersätze sind

  1. der allgemeine Steuersatz von 20 % (sogenannter “Normalsteuersatz”) und
  2. der ermäßigte Steuersatz von 10 % und 13 %.

Der 20%ige Steuersatz ist der Regelfall. Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 % oder 13 % zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar, welche im Umsatzsteuergesetz vollständig aufgelistet sind.
Der 10%ige Steuersatz gilt etwa für die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Lebensmitteln. Unter Lebensmittel fallen etwa Fleisch, Fische, genießbare Früchte und Nüsse, Gewürze und Gemüse. Der 13%ige Steuersatz gilt z.B. für Film- oder Zirkusvorführungen.

Rechnungen unter € 400

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, genügen folgende Angaben, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ausstellungsdatum

In diesen Fällen kann in den Rechnungen als handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes lediglich “Geschenkkorb” angegeben werden. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände brauchen in der Rechnung nicht genannt zu werden.

Anteilige Entgelte und darauf entfallende Steuerbeträge

Enthält der Geschenkkorb Waren, auf deren Lieferung teils der allgemeine und teils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, müssen in der Rechnung die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 nicht übersteigt, genügt es, den Verkaufspreis (Entgelt und Steuerbetrag) nach den Anteilen an ermäßigten und nichtermäßigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen Steuersatz anzugeben.

Beispiel für Rechnung unter € 400

1 Geschenkkorb
Anteil ermäßigte Waren (10% USt)             € 22
Anteil nicht ermäßigte Waren (20% USt)      € 48
Gesamtrechnungsbetrag                             € 70

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Vergebührung von Geschäftsraummietverträgen

Im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen von Wohnobjekten (diese sind seit dem 11.11.2017 gebührenfrei) unterliegen Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr, wenn darüber eine gebührenrechtlich maßgebliche Urkunde errichtet wurde. Die Höhe der Gebühr ist von den vertraglich vereinbarten Leistungen und von der Miet- bzw. Pachtdauer abhängig.

Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen alle wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen, zu denen sich der Mieter/Pächter verpflichtet hat. Neben der vereinbarten Miete bzw. Pacht, fallen auch die Umsatzsteuer (bei Ausübung der Option), die Betriebskosten für Wasser, Heizung und Müllabfuhr sowie Baukostenbeiträge etc. darunter.
Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob der Bestandvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht auf bestimmte oder aber auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Vereinbarung auf unbestimmte Zeit

Bestandverträge sind gebührenrechtlich dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Dies kann auch trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages gegeben sein, wenn im Vertrag etwa alle denkmöglichen Kündigungsgründe vereinbart wurden und somit eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht. Bemessungsgrundlage für Bestandverträge mit unbestimmter Dauer bildet der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger einmaliger Leistungen.

Vertrag auf bestimmte Zeit

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Sind Bestandverträge daher auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, so zahlt man in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% von der Bemessungsgrundlage.

Beispiel
Geschäftsraummietvertrag, Laufzeit auf 5 Jahre befristet. Vereinbarung sämtlicher denkmöglicher Kündigungsgründe, monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc.) € 1.700.
Da der an sich zwar befristete Vertrag aufgrund der uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit durch Vereinbarung sämtlicher denkmöglicher Kündigungsgründe gebührenrechtlich als unbestimmter Mietvertrag gilt, bildet die Bemessungsgrundlage der 3-fache Jahreswert. Die Gebührenschuld beträgt somit € 612 (1.700 x 12 x 3 x 1%). Wäre der Vertrag auch aus gebührenrechtlicher Sicht befristet, entstünde in diesem Fall eine höhere Gebührenschuld (1% vom 5-fachen Jahreswert somit € 1.020).

Der Vermieter ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweifolgenden Monats (samt Anmeldung des Rechtsgeschäfts) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Alternativ kann der Vermieter auch einen Parteienvertreter (z.B. Notar, Rechtsanwalt) dazu bevollmächtigen. Bei der korrekten Berechnung und fristgerechten Abfuhr der Bestandvertragsgebühr unterstützen und beraten wir Sie gerne.

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10 Jahre Verjährung bei vorsätzlicher Abgabenverkürzung

Die Verjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre, für hinterzogene Abgaben erstreckt sie sich auf zehn Jahre

Abgaben können von der Abgabenbehörde nur so lange festgesetzt werden, als noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung hat den Zweck, nach einem gewissen Zeitablauf Rechtsfriede einkehren zu lassen, insbesondere da davon auszugehen ist, dass nach dieser Zeit der Sachverhalt aufgrund von Beweisschwierigkeiten nur noch schwer zu ermitteln wäre. Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte. Die Abgabenbehörde kann daher in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.

Vorsätzliche Abgabenverkürzung

Die Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre (und kann sich um jeweils ein Jahr verlängern), für hinterzogene Abgaben erstreckt sich diese hingegen auf zehn Jahre. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf, zum Beispiel aufgrund von Feststellungen bei einer Außenprüfung.
Ob sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert, hängt somit davon ab, ob in den relevanten Jahren eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (Abgabenhinterziehung) begangen wurde. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Keine Verlängerung ohne Beweis

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Beweislast für die Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Auch für diese Prüfung gilt die Unschuldsvermutung. Von der verlängerten Verjährungsfrist darf die Abgabenbehörde nur etwa dann ohne weitere Prüfung ausgehen, wenn ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren vorliegt.

Allerdings hat der VwGH auch festgestellt, dass die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht zur Voraussetzung hat, dass der Steuerpflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich ist und somit selbst vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der für die Hinterziehung Verantwortliche ein Beitragstäter ist, also wenn etwa ein Dienstnehmer des Abgabepflichtigen vorsätzlich gehandelt hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt somit unabhängig davon, wer konkret die Abgaben hinterzogen hat.

Tipp: Für die Bereinigung von „vorsätzlichen Fehlern“ in der Vergangenheit bietet sich die Erstattung einer Selbstanzeige an. Dabei ist jedoch genau abzuwägen, für welchen Zeitraum diese Selbstanzeige erfolgen soll, da in diesem Zusammenhang vor allem die verlängerte abgabenrechtliche Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon ist zu beachten, dass Selbstanzeigen formal korrekt erstattet werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen – wir unterstützen Sie dabei gerne.

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EuGH: Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vorabentscheidungsfragen zur Energieabgabenvergütung entschieden.

In Österreich werden bestimmte Energieträger (wie etwa elektrische Energie, Erdgas oder Mineralöle, Kohle) durch Zahlung von Energieabgaben der Besteuerung unterworfen. Unter gewissen Voraussetzungen können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen.

Diese Einschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe war in den letzten Jahren im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Unionsrecht mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Um energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, zu entlasten, wurde durch das Energieabgabenvergütungsgesetz eine obere Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) eingezogen. Der sich im Einzelfall ergebende Rückvergütungsbetrag wird vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt rückerstattet.

Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe

Aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. Diese Einschränkung der Energieabgabenvergütung ist Gegenstand eines beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängigen Verfahrens. In diesem Zusammenhang stellte der VwGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Antrag auf Vorabentscheidung, um mögliche Verstöße der Regelung gegen Unionsrecht höchstgerichtlich klären zu lassen.
In seiner aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2019 sprach der EuGH aus, dass im Zuge der Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes – mit dem die Einschränkung auf Produktionsbetriebe beschlossen wurde – keine Verletzung von Unionsrecht vorliegen soll. Dies ist insoweit bemerkenswert, als der EuGH hinsichtlich der ihm bereits im Jahr 2016 in dieser Angelegenheit vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Vorabentscheidungsfragen noch zu einer anderslautenden Entscheidung gelangt ist.

Der VwGH hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren zur Energieabgabenvergütung dieses Urteil des EuGH zu berücksichtigen. Aufgrund des nunmehr ergangenen EuGH-Urteils wäre wohl davon auszugehen, dass die Energieabgabenrückvergütung für Zeiträume ab 2011 nur noch Produktionsbetrieben und nicht auch Dienstleistungsunternehmen zusteht. Das Erkenntnis des VwGH bleibt jedoch abzuwarten.

Hinweis
Davon unabhängig können Energieabgabenvergütungsanträge (mittels Formular ENAV 1) generell spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Bei der fristgerechten Beantragung der Energieabgabenrückvergütung unterstützen wir Sie gerne.

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Verpflichtende Korrektur des Jahressechstels

Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2020 müssen Arbeitgeber mit der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr prüfen, ob die unterjährig lohnsteuerbegünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr ausgezahlten laufenden Bezüge ausmachen.

Wurde mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge mit den begünstigten festen Steuersätzen versteuert, so muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung verpflichtend aufrollen. Dies erfolgt bei einem laufenden Dienstverhältnis in der Regel im Dezember.

Unter dem Jahressechstel sind sonstige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsgehalt, Belohnungen, Prämien, Jubiläumsgelder) zu verstehen, die im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen („innerhalb des Jahressechstels“) nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von € 620 mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert werden.

Dieser Steuersatz beträgt

  • für die ersten € 620,-             0 % 
  • für die nächsten € 24.380,-    6 % 
  • für die nächsten € 25.000,-    27 % 
  • für die nächsten € 33.333,-    35,75 % 

Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel überschreiten, sind – ebenso wie sonstige Bezüge, die nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als € 83.333,- betragen – wie ein laufender Bezug mit der progressiven Tariflohnsteuer zu versteuern.

Zeitpunkt der Auszahlung des sonstigen Bezuges

Die Berechnung des Jahressechstels erfolgt unterjährig im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges mittels Hochrechnung der laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug. Für die Hochrechnung sind alle laufenden Bezüge, inklusive der mit dem sonstigen Bezug ausgezahlten laufenden Bezüge, heranzuziehen.
Durch hohe laufende Bezüge in der ersten Jahreshälfte und Vorziehung des Auszahlungszeitpunktes von sonstigen Bezügen war es bisher möglich, mehr als ein Jahressechstel als sonstige Bezüge begünstigt zu versteuern.
Wenn ab 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen im laufenden Kalenderjahr versteuert wurde, hat der Arbeitgeber bei der Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr diese übersteigenden Beträge mittels Lohn-Aufrollung mit dem laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Aufrollung im jeweiligen Beendigungsmonat zu erfolgen.
In Fällen der unterjährigen Elternkarenz (inkl. Papamonat und Mutterschutz) muss nicht aufgerollt werden.

Während im Zuflusszeitpunkt von sonstigen Bezügen somit noch auf die hochgerechneten laufenden Bezüge abgestellt wird, deckelt die neue Regelung das Jahressechstel insoweit absolut, als nur mehr auf die tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge abgestellt wird (Begrenzungsrechnung) und davon 1/6 begünstigt ist.

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Vorteile der Unternehmensbewertung

Den Unternehmenswert des eigenen Betriebes zu kennen stärkt die Verhandlungsmacht und kann in Gesprächen mit Banken und weiteren Fremdkapitalgebern ein großer Vorteil sein.

Von besonderem Interesse ist der Unternehmenswert auch dann, wenn der Betrieb teilweise oder zur Gänze verkauft wird oder die Nachfolge bevorsteht. In der Praxis wird der Unternehmenswert im Rahmen einer Unternehmensbewertung gemäß dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt.

Anlässe für Unternehmensbewertungen

Die Anlässe für Unternehmensbewertungen sind vielfältig. Bewertungen können aufgrund rechtlicher Vorschriften, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aus sonstigen Gründen erfolgen. Beispiele dafür sind:
  • Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
  • Ein- und Austritt von Gesellschaftern in ein bzw. aus einem Unternehmen
  • Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung)
  • Feststellung von Pflichtteilsansprüchen im Ablebensfall
  • Kreditwürdigkeitsprüfung

Je nach Bewertungsanlass hat die Ermittlung eines Bewertungszweckes zu erfolgen. Es wird dabei zwischen einem objektivierten Unternehmenswert, einem subjektiven Unternehmenswert oder einem Schiedswert unterschieden.

Objektivierter Unternehmenswert

Der objektivierte Unternehmenswert repräsentiert jenen Unternehmenswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt. Im Falle der Feststellung von Pflichtteilsansprüchen ist beispielsweise der objektivierte Unternehmenswert zu ermitteln.

Subjektiver Unternehmenswert

In den subjektiven Unternehmenswert fließen die subjektiven Vorstellungen und persönlichen Verhältnisse des Bewertungssubjekts ein. Für einen potenziellen Käufer bzw. Verkäufer kann dieser Wert die relevante Preisober- bzw. Preisuntergrenze aufzeigen.

Der Zweck der Bewertung kann die Planung, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegen, beeinflussen. So besteht die Möglichkeit, dass bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswertes die zukünftigen Ergebnisse des Unternehmens im Vergleich zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes höher ausfallen können.

Da es nicht den „einzig richtigen, allgemein gültigen Unternehmenswert“ gibt, sondern auf den jeweiligen Bewertungsanlass abzustellen ist, unterstützen wir Sie gerne mit unserem Fachwissen bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung.

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