Author name: Barbara Heinisch

Abgabenfestsetzung und 10-jährige Verjährungsfrist

Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.

Das Finanzamt kann Abgaben zeitlich nicht unbeschränkt festsetzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen verliert die Behörde das Recht, eine Abgabe einzuheben (Verjährungsfrist). Diese Regelung hat den Zweck, Rechtsfrieden einkehren zu lassen, da nach mehreren Jahren ein Sachverhalt nur mehr schwer zu ermitteln wäre. Im Falle von vorsätzlich verkürzten Abgaben dauert die Verjährungsfrist allerdings länger.

Verlängerung der Frist auf 10 Jahre

Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist betreffend die Umsatzsteuer 2023 beginnt daher mit 1.1.2024. Wird innerhalb dieser Frist vom Finanzamt eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Wird innerhalb dieses Verlängerungsjahres eine weitere Amtshandlung gesetzt, verlängert sich die Frist erneut um ein Jahr.
Wurden Abgaben allerdings vorsätzlich hinterzogen und nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Rechtsirrtum ist kein Vorsatz

Kürzlich entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass im Falle eines Rechtsirrtums eines Vereins kein Vorsatz vorliegt, auch wenn der Irrtum vorwerfbar ist.
Der Verein hatte in den vergangenen Jahren keine Umsatzsteuer abgeführt, da die Organe des Vereins aufgrund der vermeintlichen Gemeinnützigkeit des Vereins auch von einem Nichtvorliegen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen waren. Dass mangels Einholung von steuerrechtlichen Erkundigungen, die zur Aufklärung des Rechtsirrtums beitragen hätten können, durch die handelnden Vereinsorgane sorglos gehandelt wurde, wurde vom Verein nicht in Abrede gestellt. Die Verkürzung der Umsatzsteuer wurde nach Ansicht des BFG jedoch nicht ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen. Aufgrund des Nichterkundigens über die Umsatzsteuerpflicht liegt ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt und lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit bewirkt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) orientiert sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Beweislast für das Vorliegen einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt jedoch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre, sodass im konkreten Fall die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden war.

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Neu: Verjährungsfrist und Zuständigkeitsgrenzen

Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 sieht vor, dass die Verjährungsfrist für besonders schwerwiegende Finanzvergehen verlängert und der strafbestimmende Wertbetrag für die gerichtliche Zuständigkeit angehoben wird.

Werden bestimmte Finanzvergehen wie etwa die Abgabenhinterziehung in qualifizierter Form begangen, liegt Abgabenbetrug vor. Zudem gibt es den Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges. Bisher betrug die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist auch bei diesen besonders schwerwiegenden – in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden – Vergehen nur 5 Jahre. In Zukunft soll die Verjährungsfrist für diese Finanzvergehen an die vergleichbaren Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, wie zum Beispiel Betrug, angeglichen und angehoben werden.

Verjährungsfrist von 10 Jahren

Für Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden Wertbetrag sowie grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug soll zukünftig eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten. Alle anderen Verjährungsfristen, wie etwa für Finanzordnungswidrigkeiten (3 Jahre) oder für die übrigen Finanzvergehen (5 Jahre), bleiben unberührt.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Soweit zum Tatbestand ein Erfolg gehört, beginnt die Frist erst mit dessen Eintritt. Beginnt die Verjährungsfrist für die jeweilige Abgabenfestsetzung (z.B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen, beginnt auch die Verjährung hinsichtlich der Finanzstraftat erst später.

Hierbei ist besonders zu beachten, dass die Verjährungsfristen im Bereich der Abgabenfestsetzung grundsätzlich länger sind als im Finanzstrafbereich. Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung beträgt die abgabenrechtliche Verjährungsfrist 10 Jahre, bei Abgabenbetrug mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von unter € 500.000 beträgt die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist aber auch zukünftig 5 Jahre. Nach Ablauf der 5-jährigen finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist ist somit zwar keine finanzstrafrechtliche Verurteilung mehr möglich, das Finanzamt kann jedoch bis zum Ablauf der 10-jährigen abgabenrechtlichen Verjährungsfrist Abgaben festsetzen und einheben.

Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzstrafbehörde und Gericht

Im Bereich der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung) und dem Gericht galt bisher, dass Finanzvergehen, welche vorsätzlich begangen wurden und deren strafbestimmender Wertbetrag € 100.000 (bei Zolldelikten € 50.000) übersteigt, vom Gericht zu ahnden sind.

Durch die nunmehr geplante Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge auf € 150.000 (bei Zolldelikten € 75.000) soll der Geldwertentwicklung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus ergibt sich seit 1.1.2021 in Folge der bundesweiten sachlichen Zuständigkeit des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Die Zuständigkeit des Gerichts wird daher rascher ausgelöst. Auch diesem Umstand soll durch die Anhebung der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge Rechnung getragen werden.
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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Vertragserrichtungskosten als Teil der GrESt-Bemessung

Ob Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählen, ist davon abhängig, wer den Rechtsanwalt oder Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt hat.

Alles, was der Erwerber eines Grundstücks aufzuwenden hat, um das Grundstück zu erhalten, zählt zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Gegenleistung ist beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Übernahme einer Darlehensschuld) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (Verkäufer behält sich z.B. am Grundstück ein Wohnungsrecht oder ein Fruchtgenussrecht vor).

Bundesfinanzgericht reduzierte GrESt-Betrag

Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren war strittig, inwieweit Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der GrESt zählen. Die Käuferin zweier Liegenschaften erhielt zwei Bescheide des Finanzamtes, bei welchen jeweils die Hälfte der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen wurden. Das Finanzamt argumentierte, Käuferin und Verkäufer hätten gemeinsam den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung erteilt. Gegen die beiden Bescheide erhob die Käuferin Beschwerde und führte aus, dass die Initiative für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei von ihr als Käuferin allein ausgegangen sei. Das Finanzamt und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht (BFG) reduzierten zwar den GrESt-Betrag, die Vertragserrichtungskosten blieben jedoch weiterhin Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage.

Wer beauftragt den Vertragserrichter?

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zählen die Kosten für die Errichtung der Vertragsurkunde zur Gänze zur GrESt-Bemessungsgrundlage, wenn der Verkäufer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den Verkäufer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den Vertragsverfasser (Rechtsanwalt) zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.
Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags gemeinsam beauftragen und sich der Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage. Beauftragt der Käufer allein den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung und trägt er die Kosten, zählen diese nicht zur GrESt-Bemessungsgrundlage.

Entscheidend ist somit, wer den Rechtsanwalt/Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt und somit Empfänger der Leistung ist. Dies sollte vor Abschluss des Vertrages eindeutig vereinbart werden. Soll die Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Berechnung der GrESt vermieden werden, darf nur der Käufer allein den Vertragserrichter beauftragen.

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Neues Start-Up-Förderungsgesetz

Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-Ups und KMU zu stärken.

Aufstrebende Unternehmen sind unter Umständen nicht in der Lage, hochqualifizierte Arbeitnehmer angemessen zu bezahlen, da noch zu wenig Liquidität vorhanden ist. Daher wird auch auf Mitarbeiterbeteiligungen zurückgegriffen, was allerdings beim Arbeitnehmer als Empfänger der Anteile zum Problem führt, dass der Zugang der Mitarbeiterbeteiligung sofort lohnsteuerpflichtig ist, obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält. Das geplante Modell soll hier Entlastung schaffen, indem ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt wird. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Arbeitnehmer bis zur tatsächlichen Veräußerung über die Anteile nicht frei verfügen können (Vinkulierung).

Die Besteuerung bei den Mitarbeitern soll in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung erfolgen. Ferner wird eine flankierende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten verankert. Geplant ist, dass der Besteuerungsaufschub für Anteile gilt, die ab dem 1.1.2024 abgegeben werden.

Neu: Flexible Kapitalgesellschaft

Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) sieht die Umsetzung von zwei zentralen Maßnahmen vor, die das österreichische Gesellschaftsrecht betrifft. Primär wird eine neue Rechtsform vorgeschlagen, die Flexible Kapitalgesellschaft, wobei die englische Bezeichnung Flexible Company (kurz: FlexCo) ausdrücklich erlaubt sein soll. Die FlexKapG basiert auf dem GmbH-Gesetz, bietet jedoch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.
Ein wesentlicher Unterschied ist der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in Höhe von € 1 Euro statt € 70 Euro wie bei der GmbH. Zweitens wird das gesetzliche Mindeststammkapital von € 35.000 auf € 10.000 gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern. In Kraft treten soll das Gesetz am 1.11.2023.

Tipp: Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da individuelle Bedürfnisse die Wahl der Rechtsform beeinflussen können. Neben gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sind auch steuerliche Probleme zu berücksichtigen.

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Automatischer Austausch von Bankinformationen

Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.

Finanzinstitute (z.B. Banken oder Verwahrstellen) sind verpflichtet, in Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren und gegebenenfalls notwendige Informationen an die jeweilige Steuerbehörde im Partnerstaat des Kunden zu übermitteln. Meldepflichtig sind neben allgemeinen Daten zum Kontoinhaber und Konto (Name, Kontonummer, Steueridentifikationsnummer etc.) auch Informationen zu Dividenden, Zinsen, Verkaufserlösen aus Finanzvermögen, bestimmten Versicherungseinkünften und sonstigen Einkünften aus dem im Depot gehaltenen Vermögen.

Jährlich wird vom Finanzministerium eine Liste mit allen teilnehmenden Staaten veröffentlicht. Derzeit umfasst die Liste neben allen EU-Mitgliedsstaaten auch 23 weitere Länder, welche hauptsächlich OECD-Staaten sind. Wichtige Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind unter anderem das Vereinigte Königreich, Australien, Kanada, Japan, Türkei, Singapur und die Schweiz. Seit 1.5.2023 nehmen außerdem auch erstmalig Georgien, Thailand und die Ukraine teil. Russland ist weiterhin aufgelistet, der Informationsaustausch ist jedoch derzeit ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten und China sind keine Teilnahmestaaten.

„Sanierungsbedarf“ klären

Die österreichische KESt auf Kapitalerträge wird lediglich von inländischen depotführenden Stellen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge auf ausländischen Depots oder Konten sind daher in der Einkommenssteuererklärung anzugeben und (auch) in Österreich zu versteuern.
Ergeben sich Divergenzen zwischen den Daten aus dem erhaltenen automatischen Informationsaustausch und den eingereichten Einkommensteuererklärungen, versendet das Finanzamt Fragenvorhalte an die jeweiligen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt fordert dabei zweckdienliche Unterlagen an und hinterfragt die Quelle des ausländischen Vermögens. Des Weiteren wird der Betroffene aufgefordert, nachvollziehbar darzustellen, ob und wie die „Auslandseinkünfte“ in der Steuererklärung aufgenommen wurden.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Zustellung eines solchen Fragenvorhalts nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ist unklar, ob ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit korrekt in die österreichische Steuererklärung aufgenommen wurden oder besteht ein „Sanierungsbedarf“, sollte Beratung in Anspruch genommen werden.

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Versicherungsentschädigung ist sofortige Betriebseinnahme

War ein durch Brand oder sonstiges Unglück zerstörtes Gebäude versichert, kann der Schaden in Höhe der Versicherungssumme kompensiert werden. Allerdings sind die Versicherungsentschädigungen sofort und zur Gänze ertragsteuerpflichtig.

Zu Betriebseinnahmen gehören auch Schadenersatzleistungen, soweit diese mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Die Einordnung als Betriebseinnahme erfolgt unabhängig davon, ob die Entschädigung durch den Schädiger oder durch eine Versicherung stattfindet.

In einem vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) anhängigen Verfahren erhielt eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2018 rund 1,9 Millionen Euro Versicherungsentschädigung, nachdem ein Betriebsgebäude durch einen Brand zerstört wurde. Das Unternehmen gab in der Steuererklärung 2018 die Entschädigung nicht zur Gänze als Betriebseinnahme an, sondern es wurde diese nur anteilig – ähnlich wie bei steuerfreien öffentlichen Subventionen – entsprechend der Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgswirksam erfasst.

Das Unternehmen argumentierte, dass der Zufluss kein frei verfügbares Einkommen gewesen sei, dieser hätte in das Gebäude investiert werden müssen. Die Versicherungsentschädigung seien vorbelastete Einnahmen, welche daher zeitanteilig gewinnrealisiert werden müssten. Die Vorgehensweise wurde vom Finanzamt zunächst anerkannt. Im Jahr 2020 wurde der Körperschaftsteuerbescheid aber aufgehoben, da laut Finanzamt die Versicherungsentschädigung zur Gänze als Betriebseinnahme erfasst werden hätte müssen. Gegen den neu erlassenen KöSt-Bescheid erhob die Kapitalgesellschaft Beschwerde.

Gesamte Entschädigung steuerpflichtig

Das BFG erfasste die gesamte Entschädigung – ohne diese zeitlich aufzuteilen – als steuerpflichtige Einnahme, da Versicherungsentschädigungen keine steuerfreien öffentlichen Subventionen und daher nicht wie diese aufzuteilen sind. Jede betrieblich veranlasste Vermögenserhöhung, die nicht als steuerfreie Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen ist, ist in dem Jahr, in dem sie sich ereignet hat, voll zu versteuern. Eine rechnerische Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten des damit finanzierten Gebäudes in Höhe der Versicherungszahlungen samt Steuerfreistellung dieser Zahlungen oder eine Passivierung des Großteils der Versicherungszahlungen mit nachfolgender zeitanteiliger Versteuerung war daher nicht zulässig.

Tipp: Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern kommt es häufig zur Aufdeckung von stillen Reserven, wenn der steuerliche Buchwert geringer als der Veräußerungserlös ist. Ist dies der Fall, besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu „übertragen“. Hierdurch kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Gewinns über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus einem Betrieb aus, können die stillen Reserven sogar auf ein innerhalb von 24 Monate angeschafftes Wirtschaftsgut übertragen werden. Für Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften, wie etwa eine GmbH, gibt es diese Möglichkeit seit dem Jahr 2005 nicht mehr.

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Liebhaberei in der Land- und Forstwirtschaft

Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht werden als „Liebhaberei“ bezeichnet. Dennoch erwirtschaftete (Zufalls)Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste weder ausgeglichen noch vorgetragen werden. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann es zu Liebhaberei kommen.

Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe weder in der Einkommensteuer noch in der Umsatzsteuer als Liebhaberei zu qualifizieren. Wird jedoch eine Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht und sich diese bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit, sondern Liebhaberei vor. Als Beispiele dafür werden etwa in den Liebhabereirichtlinien des Finanzministeriums die Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten angeführt.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen beurteilt wird, ob ein Betrieb ertragsfähig ist und ob Verluste bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste sind, ist je nach Bewirtschaftung unterschiedlich. Bei einer Pferdezucht ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein fünf- bis achtjähriger Betrachtungszeitraum, bei einem Forstbetrieb aufgrund der langen Produktionszeiträume ein viel längerer Betrachtungszeitraum angemessen.

Beurteilungseinheit

Jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit ist getrennt zu betrachten. So ist beispielweise die Pferdehaltung neben einer kleinen Landwirtschaft gesondert zu beurteilen.

Mindestgröße

Eine Mindestgröße ist nicht erforderlich. Trotzdem kann die Bewirtschaftung einer Kleinlandschaft für eine typischerweise private Nutzung sprechen. In der Vergangenheit qualifizierte der VwGH etwa eine Landwirtschaft mit einer Nutzfläche von 1,8 ha als Liebhaberei. In einem anderen Erkenntnis hat der VwGH entschieden, dass eine 16 Hektar große Landwirtschaft keine Liebhaberei ist.

Umsatzsteuer

In Ausnahmefällen kann eine einkommensteuerrechtliche Liebhaberei vorliegen, welche jedoch eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, umsatzsteuerpflichtige Betätigung darstellt. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist wesentlich enger gefasst als das ertragssteuerliche. Umsatzsteuerrechtlich ist das Vorliegen einer “wirtschaftlichen Tätigkeit” im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Hierbei ist insbesondere eine Abgrenzung zwischen privatem Konsum und wirtschaftlicher Tätigkeit durchzuführen. Es ist in weitere Folge zu prüfen, ob ein marktkonformes Verhalten zur Einkommenserzielung vorliegt. Der Vertrieb von Wein über ausschließlich persönliche Kontakte stellt beispielsweise kein marktkonformes Verhalten dar. Das Vorliegen einer Liebhaberei ist somit im jeweiligen Einzelfall gesondert zu prüfen.

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Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen

Bei der Übergabe eines Einzelunternehmens innerhalb der Familie sollen oftmals durch Schenkung einer Quote am Einzelunternehmen sowohl der derzeitige Unternehmer als auch sein Nachfolger zunächst am Unternehmen beteiligt sein.

Welche steuerlichen Auswirkungen diese Schenkung hat, wird im folgenden überblicksartig dargestellt.

Einkommensteuer

Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils gilt die Buchwertfortführung. Damit kommt es zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven und somit auch zu keiner Steuerpflicht beim Übergeber. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird die bloße Betriebsquotenschenkung ebenfalls wie eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils behandelt und es erfolgt somit im Gegensatz zu einer entgeltlichen Übertragung keine Aufdeckung von eventuell vorhandenen stillen Reserven. Im Ergebnis werden somit in der durch die Quotenschenkung neu entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt.

Hinweis: Grundsätzlich ist bei Schenkungen im Familienverband die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung zu berücksichtigen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor.

Umsatzsteuer

Die Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen wird einkommensteuerlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils gleichgestellt. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt die Quotenschenkung hingegen eine entgeltliche Veräußerung des gesamten Unternehmens gegen Gesellschaftsrechte dar. Dies hat zur Folge, dass vom Einzelunternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer an die neue Mitunternehmerschaft (GesbR) auszustellen ist. Diese sollte sich die Vorsteuer abziehen können.

Weitere Übertragungsmöglichkeiten

Je nach Wunsch des Einzelunternehmers gibt es noch weitere Möglichkeiten, ein Unternehmen zu übertragen, wie etwa

  • Übertragung gegen Rente
  • Übertragung gegen Einräumung eines Fruchtgenusses
  • Umgründungen (z.B. Einbringung des Betriebes in eine GmbH)
  • Verpachtung

Wird ein Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, müssen rechtlich einige Dinge bedacht werden. So kann es entscheidend sein, ob der Betriebsinhaber in vorzeitige Alterspension geht und daher keine aktive Erwerbstätigkeit mehr ausüben darf oder ob er die Voraussetzungen für die reguläre Alterspension erfüllt. Für die Nachfolgegeneration kann es wiederum ausschlaggebend sein, dass sie nicht für alte Kreditverbindlichkeiten der Eltern haften möchte.

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Meldepflichten von digitalen Plattformbetreibern

Seit dem 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber ab 1.1.2023 vorsieht. Dabei werden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.

Vom DMPG sind digitale Plattformbetreiber erfasst, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Als Plattform ist jegliche Software, Webseite oder Anwendung zu verstehen, die es Anbietern (Verkäufern) ermöglicht, mit Kunden (Nutzern der Plattform) in Verbindung zu stehen und relevante Tätigkeiten direkt oder indirekt über diese Plattform auszuüben. Verkauft ein einzelner Anbieter im eigenen Onlineshop unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, ist dieser Onlineshop keine Plattform im Sinne des DMPG.

Für das DMPG relevante Tätigkeiten sind:

  • Verkauf von körperlichen Waren (digitale Inhalte, wie z.B. Kryptowährungen, sind nicht erfasst)
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
  • Persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, sowohl online als auch offline
  • Vermietung von Verkehrsmitteln (auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen)

Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Plattform muss elektronisch über die Plattform abgeschlossen werden und auch die Zahlung direkt oder indirekt über die Plattform erfolgen. Erfolgt die Zahlung in bar oder per Überweisung, stellt dies keine relevante Tätigkeit dar. Plattformbetreiber im Sinne des DMPG müssen sich innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit registrieren.

Meldepflichtige Daten

Plattformbetreiber haben folgende Daten von jedem Verkäufer zu erheben und spätestens bis Jänner des nächsten Kalenderjahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, wobei Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als € 2.000 Vergütung pro Jahr nicht erfasst werden müssen:

  • Persönliche Daten des Verkäufers (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
  • Ansässigkeitsstaaten des Verkäufers
  • Gezahlte sowie gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal
  • Einbehaltene Steuern, Gebühren und Provisionen pro Quartal
  • Bei Vermietung und Verpachtung sind weitere Informationen bezüglich der jeweiligen Immobilien anzugeben (Anschrift, Grundbucheintrag, etc.)

Die Meldepflicht besteht seit 1.1.2023 und pro Kalenderjahr. Plattformbetreiber müssen daher erstmalig bis 31.1.2024 Informationen über Verkäufer des Jahres 2023 melden.

Strafen

Das DPMG sieht bei Verstößen hohe Geldstrafen vor, welche im Falle von grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000 und im Falle von Vorsatz bis zu € 200.000 betragen können.

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Rechnungsberichtigung unabhängig von Verjährung

Die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann auch erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen (z.B. 20% statt 10%), kann er die Rechnung insofern berichtigen. Die Rechnungsberichtigung muss dem ursprünglichen Rechnungsempfänger nachweislich zugeleitet werden. Dieser Rechnungsempfänger muss den vorgenommenen Vorsteuerabzug – soweit dieser zusteht – ebenfalls entsprechend korrigieren.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in einem jüngst entschiedenen Fall mit der Frage, ob eine solche Rechnungskorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre steuerwirksam erfolgen kann. Dem Urteil war eine Beschwerde einer Augenlaserklinik vorausgegangen. Die Augenlaserklinik stellte einem – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten – Arzt 20% statt der richtigen 10% Umsatzsteuer in Rechnung. Die Augenlaserklinik wollte eine Umsatzsteuerkorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre durchführen.
Nach Ansicht des Finanzamts kann eine solche Rechnungsberichtigung jedoch nur solange umsatzsteuerlich wirken, als das Veranlagungsjahr, in dem eine Rechnung ihren Ursprung hat, noch nicht verjährt ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ließ demgegenüber die Rechnungsberichtigung auch für die verjährten Jahre zu. Gegen das Urteil des BFG wurde vom Finanzamt eine Revision beim VwGH eingebracht.

VwGH gegen Finanzamt

Der VwGH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht. Das Umsatzsteuergesetz sieht nämlich keine Befristung der Rechnungsberichtigung vor. Auch aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung ergibt sich eine solche Vorschrift nicht. Die Berichtigung ist zeitlich somit nicht an eine Frist gebunden, sie wirkt aber erst ab der erfolgten Rechnungsberichtigung. Dies bedeutet, dass bis zur Berichtigung die Steuerschuld des Rechnungsausstellers bestehen bleibt.

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