September 2021

Antrag auf Energieabgabenvergütung stellen!

Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss spätestens 5 Jahre ab Vorliegen der
Voraussetzungen eingebracht werden und ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Bis Ende des
Jahres kann somit noch der Antrag für das Jahr 2016 gestellt werden.

Vergütungsberechtigt sind nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe, wie Hotels oder Thermen, können die Vergütung somit nicht in Anspruch nehmen.

Vergütungsberechtigt sind Energieabgaben für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser, die unmittelbar für einen Produktionsprozess verwendet werden, wobei folgende Energieträger in die Energieabgabenvergütung einzubeziehen sind:

  • Elektrische Energie im Sinn des Elektrizitätsabgabegesetzes
  • Erdgas im Sinn des Erdgasabgabegesetzes
  • Kohle im Sinn des Kohleabgabegesetzes
  • Mineralöle im Sinn des Mineralölsteuergesetzes (Heizöl Extraleicht; Heizöl leicht, mittel, schwer) und Flüssiggas

Berechnung des Nettoproduktionswertes

Basis für die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist der sogenannte Nettoproduktionswert. Dieser wird berechnet, indem von den getätigten Umsätzen des Unternehmens sämtliche Umsätze, welche zuvor an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug gebracht werden. Nicht als Vorleistung abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Jene Abgaben, die 0,5 % dieses Nettoproduktionswertes übersteigen (abzüglich eines allgemeinen Selbstbehalts von € 400 und noch diverser anderer Selbstbehalte), können rückvergütet werden.

Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, können schon unterjährig eine Vorausvergütung in Höhe von 5 % des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) gestellt werden.
Die Berechnung des Nettoproduktionswertes und der diversen Selbstbehalte ist durchaus anspruchsvoll und erfordert ein detailliertes Rechnungswesen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung des Antrags auf Rückvergütung der Energieabgaben.

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Coronabedingte Absonderung eines Arbeitnehmers

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts umfasst auch die
anteiligen Sonderzahlungen.

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde nun klargestellt, dass eine Vergütung für das Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Tag einer coronabedingten Absonderung weitergezahlt hat, nach dem regelmäßigen Entgelt laut Entgeltfortzahlungsgesetz zu bemessen ist und daher auch anteilige Sonderzahlungen umfasst. Dies unabhängig davon, wann die Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag fällig sind oder. ausgezahlt werden.

Kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumte Sonderzahlungen

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv‑ oder einzelvertraglichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.
Dem Epidemiegesetz lässt sich laut VwGH darüber hinaus keine Bestimmung entnehmen, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, in dem Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt werden.

Sofern Sie als Arbeitgeber noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Vergütung von Entgeltfortzahlungen erhalten haben, könnte unter Umständen ein Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz um die Sonderzahlungen erweitert werden. Wir beraten Sie dazu gerne.

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Grunderwerbsteuer-Erstattung bei Eintritt auflösender Bedingungen

Wenn Sie Grundstücke übertragen wollen, sollten Sie vorab mit uns in Kontakt treten, damit wir
eine steueroptimale Übertragung vorbereiten können.

Die Grunderwerbsteuer erfasst sowohl den entgeltlichen als auch den unentgeltlichen Erwerb von inländischen Grundstücken. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert (z.B. bei unentgeltlicher Übertragung von Grundstücken im Familienverband). Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 % der Bemessungsgrundlage.

Bei unentgeltlichen Vorgängen (etwa einer Übertragung von den Eltern an die Kinder) kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Steuersätze beim Stufentarif betragen

  • für die ersten 250.000 Euro des Grundstückwertes 0,5 Prozent;
  • für die nächsten 150.000 Euro des Grundstückwertes 2,0 Prozent
  • und darüber hinaus 3,5 Prozent

Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer auf Antrag erstattet bzw. nicht festgesetzt wird.

Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt

  1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird,
  4. wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Kürzlich erkannte das Bundesfinanzgericht zwar einen auflösend bedingten Erwerb, die Antragsfrist war aber schon abgelaufen. Es ist daher wichtig, dass Sie uns rechtzeitig, am besten vorab, von einer Grundstücksübertragung informieren.

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Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung

Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer
Beschäftigung nicht zu.

Bei Einstellung der Erwerbstätigkeit winkt die steuerliche Begünstigung des Hälftesteuersatzes. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versagte nun aber einem Steuerpflichtigen dessen Inanspruchnahme, weil er die Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht als gegeben ansah. Der Steuerpflichtige stellte zwar mit 30.9. seine Erwerbstätigkeit ein und erzielte in diesem Jahr einen Veräußerungsgewinn. Ab 1.1. des Folgejahres war er dann aber bei seinem ehemaligen Unternehmen wieder beschäftigt.

Der VwGH führte hierzu aus, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine aktive Erwerbstätigkeit mit der Betriebsveräußerung einstellt. Eine Einstellung verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben und somit war die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes zu versagen.

Verschiedene steuerliche Begünstigungen

Bei Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Um diese abzufedern, stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes kann entweder

  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Gewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

geltend gemacht werden.

Um die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch nehmen zu können, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So steht der Hälftesteuersatz nur zu, wenn der Steuerpflichtige

  • gestorben ist oder
  • aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erwerbsunfähig ist oder
  • sein 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, verbunden mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung oder –aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht.

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Weiters ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen (etwa die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Begünstigung auch eingehalten werden.

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Gesetzesänderung und Anwendungserlass für Konteneinschau

Über jedes einzelne Auskunftsverlangen ist mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Beschluss
weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das
Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann.

Der überarbeitete Erlass der Abgabenbehörde zur Konteneinschau führt aus, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss entscheidet und dass der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann, sondern dass das Auskunftsverlangen als solches zu bewilligen oder nicht zu bewilligen ist. Gegen den Beschluss des BFG kann Rekurs erhoben werden. Dem Kreditinstitut ist in weiterer Folge das Auskunftsverlangen mit dem Bewilligungsbeschluss des BFG zuzustellen.

Das BFG unterzieht die von der Abgabenbehörde vorgelegten Konteneinschau-Auskunftsverlangen jedenfalls einer ausführlichen Prüfung, wobei sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein müssen. Abgabepflichtige sind somit grundsätzlich vor dem Einblick der Finanz geschützt – allerdings nur solange, als nicht verdichtete Verdachtsmomente bestehen, die darauf hindeuten, dass sich auf dem Bankkonto eines Abgabepflichtigen verborgene steuerpflichtige Zahlungseingänge befinden.

Konteneinschau als Mittel zur Betrugsbekämpfung

Die Möglichkeit der Abgabenbehörde, eine Konteneinschau durchzuführen, wurde als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Bankkontos durch die Finanz, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand eines Bankkontos ersichtlich werden. Die Abgabenbehörde ist in einem Ermittlungsverfahren nur dann berechtigt, Auskunft von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung mit einem Abgabepflichtigen zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, wobei diese Zweifel abstrakt (z.B. nicht erklärbarer hoher Lebensstil) oder konkret (z.B. manipulierte Registrierkassa) sein können,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Die Konteneinschau muss vom BFG bewilligt werden. Für die Erlangung der Bewilligung eines solchen Auskunftsverlangens hat die Abgabenbehörde aufgrund einer Gesetzesänderung dem BFG folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:

  1. das Auskunftsverlangen selbst an ein bestimmtes Kreditinstitut, mit dem Auskunft über bestimmte Tatsachen der Geschäftsverbindung verlangt wird,
  2. eine Begründung für das BFG, in der das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörde, vom Kreditinstitut Auskunft zu verlangen, dargestellt wird,
  3. der Nachweis darüber, dass das Parteiengehör gewahrt wurde; das heißt, dass dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit geboten wurde, zu den begründeten Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben in der Abgabensache (also im konkreten Abgabenverfahren) Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern.

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Gewinnfreibetrag 2021 optimal nutzen

Vor dem Jahresende ist es ratsam zu prüfen, ob alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu
optimieren, ausgeschöpft wurden. Eine Möglichkeit ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für
Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der
Arbeitnehmer erreicht wurde.

Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

  • Grundfreibetrag: Für Gewinne bis € 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinnes – maximal daher € 3.900 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten € 175.000 13%, für die nächsten € 175.000 7% und für die nächsten € 230.000 4,5%. Insgesamt können somit höchstens € 45.350 Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.

Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:

  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. € 800, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Verteilung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Um Schwankungen des Einkommens aufgrund äußerer Einflüsse abzumildern, können Land- und
Forstwirte unter gewissen Voraussetzungen eine Verteilung des Gewinns auf drei Jahre
beantragen.

Dies ist ab der Veranlagung 2020 möglich, wenn die Einkünfte durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.

Wird ein Verteilungsantrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:

  • aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
  • aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben,
  • aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht,
  • aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes

In die Verteilung nicht einzubeziehen sind unter anderem folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank,
  • Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten),
  • Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
  • Übergangsgewinne und Übergangsverluste beim Wechsel der Gewinnermittlungsart,
  • Veräußerungsgewinne

Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung auf drei Jahre nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.

Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden. Ob dieser steuerliche Verteilungsantrag möglich und für Sie steuerlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

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Einschränkung der Steuerfreiheit von COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallsbonus im Rahmen der
Kleinunternehmerpauschalierung wurde eingeschränkt.

Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer. Eine Ausnahme zur Einkommensteuerpflicht stellten Umsatzersatz und Ausfallsbonus dar, die im Rahmen der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung für die Veranlagung 2020 vereinnahmt wurden. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurde die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallbonus bei der Kleinunternehmerpauschalierung 2020 eingeschränkt.

Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900 bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400.

Umsatzersätze nun doch steuerpflichtig

Somit sind die Umsatzersätze bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Veranlagung 2020 nun doch steuerpflichtig zu behandeln, wenn sie in Summe höher sind als die übrigen Umsätze aus Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Für die Veranlagung 2021 gilt folgendes: Wird der Gewinn im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt, werden die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze als Betriebseinnahmen behandelt und unterliegen somit der Einkommensteuer.

Ob nun die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze bei der Veranlagung 2020 im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung zu einer Steuerbelastung führen, ist im Einzelfall zu klären. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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