Jänner 2021

Ausfallsbonus bis zu 30% des Umsatzes

Mit dem Ausfallsbonus kann zusätzliche Hilfe bis zu 30% des Umsatzes mit einem Deckel von € 60.000 pro Monat beantragt werden. Die gestaffelte Hilfe ist ab 16.2. beantragbar.

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu € 60.000 pro Monat beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den „Fixkostenzuschuss-800.000“. Da der Ausfallsbonus an den „Fixkostenzuschuss-800.000“ gebunden ist, besteht eine grundsätzliche Verpflichtung bis Jahresende einen solchen Antrag zu stellen.

Voraussetzung: Umsatzausfall von über 40 %

Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats (z.B. 16.2. für Jänner), erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst online monatlich gestellt werden. Vorausgesetzt wird ein Umsatzausfall von über 40 %. Zudem werden die Härtefallfonds bis Juni verlängert. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des „Fixkostenzuschuss-800.000“–Antrages.

Aufgrund der Dauer der Krise stoßen jedoch immer mehr Betriebe an den EU-Beihilfendeckel von € 800.000. Österreich hat sich wiederholt für eine Anhebung dieses Deckels eingesetzt. Zudem gibt es Gespräche auf europäischer Ebene um eine deutlich höhere Grenze für Beihilfen zu ermöglichen.

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Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen

Wird eine Selbstanzeige erst anlässlich finanzbehördlicher Prüfungshandlungen erstattet, muss
für die strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige zusätzlich zu den verkürzten Abgaben auch
eine Abgabenerhöhung entrichtet werden.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur dann strafbefreiende Wirkung zukommen, wenn ein Zuschlag zur Selbstanzeige entrichtet wird. Diese Abgabenerhöhung soll einen Anreiz schaffen, Selbstanzeigen bereits frühzeitig, ohne konkreten Anlass einer behördlichen Überprüfung, zu erstatten.

Abgabenerhöhung umfasst alle Abgaben und Zeiträume

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte bereits fest, dass das Wort „anlässlich“ keine Einschränkung auf die zur Prüfung stehenden Abgaben und Zeiträume vornimmt. Dies hat zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung nicht auf die Abgaben und Zeiträume, die laut Prüfungsauftrag prüfungsgegenständlich sind, eingeschränkt ist, sondern alle Abgaben und Zeiträume laut Selbstanzeige umfasst.

Hinsichtlich der Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde, ist laut VwGH darauf abzustellen, wann der Selbstanzeiger (bzw. dessen Vertreter) tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Prüfungshandlung erlangt hat. Nach Ansicht des VwGH genügt bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung. Noch nicht beantwortet ist die Frage, ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Prüfung per E-Mail ebenfalls als Anmeldung einer Prüfung gewertet wird.

Jeweils eine Abgabenerhöhung pro offengelegtem Mehrbetrag

Laut einem aktuellen Erkenntnis des VwGH muss von der Finanz bei einer Selbstanzeige, in der mehrere verkürzte Abgaben offengelegt und eingestanden werden (Mehrbetrag), auch jeweils eine Abgabenerhöhung pro offengelegtem Mehrbetrag festgesetzt werden. Das Ausmaß der festzusetzenden Abgabenerhöhung und der dabei anzuwendende Prozentsatz ergeben sich aus der Summe der angezeigten Mehrbeträge.
Fehlt eine solche Aufteilung der Abgabenerhöhungen, kann dies vom Bundesfinanzgericht (BFG) auch noch im Beschwerdeverfahren korrigiert werden. Eine erstmalige Festsetzung einer Abgabenerhöhung kann das BFG hingegen nicht durchführen, eine Ausdehnung der Abgabenerhöhung auf weitere Jahre oder Abgabenart ist somit im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.

Verrechnungsweisung muss sich auf bestimmte Abgabenerhöhungen beziehen

Laut diesem VwGH-Erkenntnis besteht auch die Möglichkeit, durch Verrechnungsweisung die Entrichtung der Abgabenerhöhungen auf bestimmte Abgabenerhöhungen zu beziehen. Da für jede angezeigte, verkürzte Abgabe eine entsprechende Abgabenerhöhung festzusetzen ist, kann bei der Überweisung durch Verrechnungsweisung definiert werden, welche Abgabenerhöhung genau bezahlt werden soll und welche nicht. Dies könnte zum Beispiel dann von Vorteil sein, wenn zwar Selbstanzeige erstattet wurde, aber für die Entrichtung aller Abgaben und Abgabenerhöhungen die Mittel fehlen.
Durch die Verrechnungsweisung führen zumindest die laut Verrechnungsweisung gewählten Abgabenerhöhungen zur Strafbefreiung der entsprechenden Selbstanzeige. Ohne Verrechnungsweisung würde die Verrechnung der gezahlten Beträge mit den jeweils „ältesten“ Abgabenerhöhungen erfolgen, wenn die Zahlungen des Abgabepflichtigen für die vollständige Begleichung sämtlicher Abgabenerhöhungen nicht ausreichen sollten. Es käme somit nicht zu einer aliquoten Strafbefreiung aller Finanzvergehen!

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COVID-19- Steuermaßnahmengesetz

Der Nationalrat hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Dieses Gesetz enthält
ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Im
Folgenden werden ausgewählte Neuerungen überblicksmäßig dargestellt.

Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatzes

Um die Gastronomie, die Hotellerie und die Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, zu unterstützen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % in diesen Bereichen befristet bis 31.12.2021 verlängert worden. Nicht verlängert wurde hingegen der ermäßigte Umsatzsteuersatz iHv 5% für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.

Degressive AfA

Die eingeführte degressive Absetzung für Abnutzung kann für bis zum 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können.

Verlängerung der Abgabenstundungen

Die Zahlungsfrist für die bis 15.1.2021 bereits gestundeten Abgaben sowie für die bis Ende Februar 2021 noch fällig werdenden Abgaben wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Liquidität zu sichern.

Kleinunternehmerpauschalierung

Die Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45% der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für produzierende Betriebe und 20% der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe.
Durch das Covid-19-Steuermaßnahmengesetz ist die Höhe des Pauschales ab der Veranlagung 2021 mit € 18.900, bei Dienstleistungsbetrieben mit höchstens € 8.400 beschränkt.

Pauschale Reisaufwandentschädigungen für Sportler

Die Ausnahmeregelung, wonach pauschale Reiseaufwandentschädigungen für Sportler oder Schiedsrichter steuerfrei im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden konnte, steuerfrei ausgezahlt werden kann, wird bis Ende März 2021 verlängert.

Spenden

Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10 % des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 herangezogen werden, wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2020 und 2021 niedriger ist.

Steuerrechtliche Pauschale Forderungswertberichtigung/Rückstellungen

Zukünftig können im UGB-Jahresabschluss gebildete pauschale Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Erstmalig anzuwenden ist diese Neuerung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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Der Brexit und seine umsatzsteuerlichen Auswirkungen

Großbritannien ist am 31.1.2020 endgültig aus der EU ausgetreten und hat keine Verlängerung
der steuerlichen Übergangsphase beantragt, weshalb Großbritannien aus steuerlicher Sicht seit
1.1.2021 Drittlandsstatus hat.

Seit diesem Zeitpunkt kommen somit die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Nordirland gilt hingegen auch nach dem 31.12.2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet, weshalb für Warenlieferungen von und nach Nordirland die Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.
Folgende Änderungen für Umsätze seit dem 1.1.2021 sind zu beachten:

Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhr in ein Drittland

Seit 1.1.2021 treten bei Lieferungen nach Großbritannien, ausgenommen Nordirland, (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen. Lieferungen nach Nordirland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.

Innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel/Einfuhr

Lieferungen aus Großbritannien, ausgenommen Nordirland, nach Österreich sind als Einfuhr zu versteuern. Im B2B-Bereich tritt die Einfuhr quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbes. Der Vorsteuerabzug für Einfuhren ist unter den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen möglich. Im B2C Bereich ersetzt die Einfuhr die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel. Lieferungen von Nordirland nach Österreich sind unter den allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel zu behandeln.

UID-Nummer

Britische UID-Nummern gelten nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates. Nordirische UID-Nummern enthalten den Ländercode „XI“.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Nach dem Brexit ist die Abgabe von ZM bei grenzüberschreitenden Umsätzen mit britischen Unternehmen nur mehr für Lieferungen von bzw. nach Nordirland erforderlich.

Vorsteuererstattungsverfahren

Bei der Erstattung von österreichischer Umsatzsteuer, die nach dem 31.12.2020 gezahlt wurde, sind für die in Großbritannien ansässigen Unternehmen die Regelungen für die Erstattung an Unternehmen in Drittlandsgebieten anzuwenden. Für in Nordirland ansässige Unternehmen richtet sich die Erstattung nach den Regelungen für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen, wenn sich der Antrag auf österreichische Vorsteuern aus Lieferungen bezieht. Betrifft der Antrag jedoch Vorsteuern aus sonstigen Leistungen, gilt hinsichtlich dieser Leistungen das Verfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmen.

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Kollektivvertrag Handel: Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022

Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen
Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt
für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.

Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise müssen sich Unternehmer auch zeitgereicht diesem Thema widmen, um die notwendigen administrativen Schritte zu setzen. Es besteht vor allem für Handelsbetriebe Handlungsbedarf, welche vor dem 1.12.2017 gegründet wurden. Handelsbetriebe, die ab dem 1.12.2017 gegründet wurden, müssen das neue Gehaltsschema bereits seit der Betriebsgründung an verwenden. Es sollte daher geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist.

8 Beschäftigungsgruppen

Das alte Gehaltssystem für Handelsangestellte sieht 6 Beschäftigungsgruppen vor, im neuen Gehaltssystem sind hingegen 8 Beschäftigungsgruppen vorgesehen. Das neue Gehaltssystem unterscheidet in den Beschäftigungsgruppen zwischen Fachlaufbahn und Führungslaufbahn.
Ein weiterer Unterschied zum alten Gehaltssystem ist, dass das neue Gehaltssystem nur eine einheitliche Gehaltstafel für das gesamte Bundesgebiet vorsieht. Im alten Gehaltssystem gab es zwei Gehaltsgebiete nämlich eines für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg und eines für die zwei Bundesländer.

Wahl des Umstiegsstichtags

In einem ersten Schritt ist für die Anwendung des neuen Gehaltssystems der Umstiegsstichtag festzulegen. Dies muss, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Für Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer den Umstiegsstichtag selbst bestimmen, die Arbeitnehmer sind jedoch spätestens 3 Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich zu informieren. Bei der Wahl des Umstiegsstichtags sind verschiedene organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise die Schaffung von Ressourcen für die Administration des Übergangs, die Anpassung des Lohnverrechnungsprogramms, Zeit für die Gestaltung der notwendigen Unterlagen, usw.

Umstufung aller Arbeitnehmer

Danach hat die Umstufung aller Arbeitnehmer von den 6 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystems ALT in die 8 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystem NEU zu erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Überprüfung der bestehenden Einstufung im Gehaltssystem ALT notwendig, und sodann die Einstufung in das Gehaltssystem NEU entsprechend vorzunehmen. Als Hilfestellung bietet das neue Gehaltssystem 7 Arbeitswelten (z.B. Einkauf, Verkauf & Vertrieb) und darauf aufbauend 75 „Referenzfunktionen“, die als Orientierung für die Einstufung dienen.
Im Anschluss an die Umstufung sind den Arbeitnehmern sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umstieg mitzuteilen. Diese Mitteilung („Umstiegsdienstzettel“) hat unter anderem die neue Beschäftigungsgruppe und die Höhe des neuen Mindestentgelts zu enthalten. Die Mitteilung hat spätestens 4 Wochen vor dem Übertrittstichtag zu erfolgen.

Hinweis: Für den Umstieg sind zahlreiche administrative Schritte zu setzen, bitte kalkulieren Sie eine dementsprechende Vorlaufzeit ein. Wir beraten Sie gerne zur Wahl des optimalen Umstiegszeitpunktes und begleiten Sie bei der Umstellung auf das Gehaltssystem NEU.

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Sofortige Verwertung von Verlusten aus einem Start-up

Betriebliche Erfinder können die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste ohne
Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale
Verlustverwertung erfolgen kann.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Jahres können im Regelfall Verluste aus einer Einkunftsquelle mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. War ein Verlustausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich (etwa, weil keine anderen positiven Einkünfte vorhanden waren), können darüber hinaus Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung auch in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
Davon abweichend ist die Verwertung von Verlusten aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Lizenzen) liegt, jedoch eingeschränkt.
Im Zusammenhang mit Verlusten aus der Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes eines „Ärzte-Start-ups“ samt späterer Lizenzierung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine für den Steuerpflichtigen durchaus Entscheidung getroffen.

Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen

Ein Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen. Nach Entwicklung des Prototyps hat der Arzt aus Überlegungen zur (Vermeidung einer) Produkthaftung mit einer von ihm gegründeten GmbH einen Patentlizenzvertrag abgeschlossen und die Produktion und den Vertrieb der Elektrokardiografen gegen die Zahlung eines laufenden Lizenzentgelts in diese GmbH ausgelagert. Die während der Entwicklungsphase des Prototyps angefallenen Verluste sollten mit anderen positiven Einkünften des Arztes (den Gewinnen aus seiner Ordination) verrechnet werden.

Das Finanzamt versagte jedoch die sofortige Verwertung der mit der Entwicklung, Patentierung und Herstellung eines Elektrokardiografen in Zusammenhang stehenden Verluste. Da es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dabei um Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, handelt, seien diese weder ausgleichs- noch (in Folgejahre) vortragsfähig, sondern erst mit späteren positiven Einkünften aus dieser Erfinder- und Entwicklungstätigkeit zu verrechnen (sog. „Wartetastenregelung“). Durch diese eingeschränkte Verlustverwertungsmöglichkeit wären dem Arzt nachteilige steuerliche Konsequenzen entstanden.

Steueroptimale Verlustverwertung kann erfolgen

Entgegen der Ansicht der Finanz entschied in letzter Instanz der VwGH, dass die Verwertung der im Rahmen der Entwicklungsphase entstandenen Verluste sehr wohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen ausgleichs- und vortragsfähig sind. Nach Ansicht des VwGH ist die Tätigkeit eines Erfinders oder Produktentwicklers nicht auf das “Verwalten” von Wirtschaftsgütern beschränkt. Die zielgerichtet auf die Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes gerichtete Tätigkeit stellt kein Verwalten von Wirtschaftsgütern dar. Sie zielt auf die Entwicklung eines neuen (materiellen) Produktes ab, das die gängigen Produkte ersetzen oder eine Ergänzung dazu darstellen soll. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Erfinders besteht nicht in der Verwaltung von “Kenntnissen und Erfahrungen”, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens.
Nicht entscheidungsrelevant war im gegenständlichen Fall, ob der Erfinder beabsichtigt, das neu entwickelte Produkt selbst herzustellen und zu vertreiben oder die Produktion (etwa in eine GmbH) auszulagern.

Betriebliche Erfinder können daher die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste grundsätzlich ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Erfindung bzw. Entwicklung später lizenziert und der Vertrieb sowie die Produktion des fertigen Serienproduktes auf einen Dritten (etwa eine GmbH) übertragen werden.

Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Corona- Verlustersatz beantragen

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19-
Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio.
zu beantragen.

Mit dem Verlustersatz sollen Unternehmen – neben dem Fixkostenzuschuss II – einen Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) ausgleichen können. Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz können jedoch nicht gleichzeitig beantragt werden. Vor einer Beantragung sollte daher geprüft werden, welche die bessere Variante ist. Wurde der Fixkostenzuschuss II bereits beantragt, kann nachträglich in den Verlustersatz optiert werden.

Umsätze vor dem 16.9.2020?

Den Verlustersatz erhalten operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze erwirtschaftet haben.
Berechnungsbasis für den Verlustausgleich ist der im Vergleich zu 2019 durch die COVID-19-Krise bedingte Umsatzausfall, der mindestens 30% betragen muss. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden, die unmittelbar zusammenhängen müssen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz bezogen, dürfen diese Zeiträume die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Durch den Verlustersatz werden

  • 70%, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt.

Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt (Mindest-Ersatzbetrag € 500). Der Verlust ist, soweit möglich, durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern.
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (Prognoserechnung). Die zweite Tranche kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden, wobei hier die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden müssen („Endabrechnung“). Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind jedenfalls von einem Steuerberater einzubringen.

In der Frage ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhaft ist, beraten wir Sie gerne.

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Steuerliche Begünstigungen von reinen Elektro-Autos

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos
bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen
Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektro-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
    Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug.
  • Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7% oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung und erste Maßnahmen (etwa Bestellungen) müssen aber bis zum 28.2.2021 erfolgen!
  • Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive AfA in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.
  • Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.
  • Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall daher durchaus sinnvoll sein, wobei allerdings einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des
Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuch übermitteln. Beispielsweise wären Abschlüsse zum 31.12.2019 daher bis zum 30.9.2020 offenzulegen.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Diese 12-Monatsfrist gilt nun für sämtliche Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.1.2021 liegt. Nach der bisherigen Rechtslage war diese Fristerstreckung nur für Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.8.2020 lag, vorgesehen.
Nach Auskunft des Justizministeriums ist eine Erstreckung der Einreichfrist über 12 Monate hinaus derzeit aufgrund der EU-Bilanzrichtlinie nicht möglich. Diese begrenzt die mögliche Einreichfrist mit maximal 12 Monaten.

Zwangsstrafen bei Nichteinhaltung der Einreichfrist

Damit es bei einer auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch zu keiner Verhängung von Zwangsstrafen kommt, hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angeregt, von einer Verhängung von Zwangsstrafen zumindest bis Ende Jänner 2021 abzusehen. Dies wurde mit der zuständigen Abteilung im Justizministerium abgestimmt und alle Diplomrechtspfleger in Österreich wurden darüber informiert.
Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass es auf Grund der Weisungsungebundenheit der Firmenbuchgerichte keine abschließende Sicherheit darüber geben kann, ob bis Ende Jänner 2021 tatsächlich keine Zwangsstrafen verhängt werden.

Hinweis: Der Eintritt einer massiven zweiten Infektionswelle und die Verhängung eines weiteren Lockdowns kann ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen. Sollte es daher bei einer aus diesem Grund verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses zur Verhängung von Zwangsstrafen kommen, könnte überlegt werden, dagegen Einspruch zu erheben.

Aktuelle Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen im Rahmen der Finanzamtsquote 2019

Für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt im Rahmen der Quote 2019 gilt weiterhin die bestehende Fristerstreckung. Demnach gelten Abgabenerklärungen ohne Fristverlängerungsansuchen als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31.3. (bzw. 30.4.) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahrs eingebracht werden. Nach Auskunft des Finanzministeriums kommt es für die Quote 2019 zu keinen Abberufungen und zu keinen Quotenausschlüssen, wenn einzelne Quotenzeiträume nicht entsprechend erfüllt werden können.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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