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Forschungsprämie: Abzugsfähigkeit von Managergehältern

Mit der aktuellen Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) hat das Finanzministerium auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) reagiert.

Das Finanzministerium hat klargestellt, dass Forschungsaufwendungen mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, der „nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird“.
Dies hat zur Folge, dass steuerliche Abzugsverbote, wie etwa das „Abzugsverbot von Managergehältern“, aber auch ausgeübte steuerliche Wahlrechte Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie haben.
Für alle offenen Veranlagungsfälle sind demnach das „Abzugsverbot für Managergehälter“ sowie alle anderen steuerlichen Abzugsverbote anzuwenden. Aufgrund der Vertrauensschutzregelung gilt dies nicht für Erstanträge bzw. Änderungsanträge, die in der Zeit zwischen 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt wurden.

Hintergrund
Aufwendungen für Arbeits- oder Werkleistungen, welche die Grenze von € 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (Abzugsverbot für „Managergehälter“).
Die Finanzverwaltung vertrat in einem kürzlich ausjudizierten Verfahren die Ansicht, dass diese steuerliche Einschränkung auch für die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gilt und daher solche Gehaltsaufwendungen nur bis zu einem Betrag von € 500.000 pro Person und Kalenderjahr in die Berechnung der Prämie einbezogen werden dürfen. Im Instanzenzug kam der VwGH jedoch zum Ergebnis, dass die Grenze von € 500.000 im Zusammenhang mit der Bemessung der Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen ist.

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Homeoffice als Betriebsstätte in einem anderen Staat?

Mit der Verlagerung von Arbeitsplätzen in private Räume stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Um bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat die OECD den Musterkommentar aktualisiert.

Das OECD-Musterabkommen ist eine zentrale Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen. Das Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 4.1.2026 einen zusammenfassenden Überblick und Beispiele über die neuen Aussagen zu Homeoffice-Betriebsstätten.

Ein Homeoffice kann grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsstätte für ein Unternehmen (in einem anderen Staat) begründen:

  • Das Homeoffice muss eine „feste“ Geschäftseinrichtung darstellen, die Geschäftseinrichtung wird also für eine gewisse Dauer betrieben.
  • Es darf keine bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit vorliegen.
  • Es muss sich um eine Geschäftseinrichtung des Unternehmens handeln, die Tätigkeiten im Homeoffice müssen somit für das Unternehmen ausgeübt werden. Ein erster wichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass die betreffende Person mindestens 50% ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt. Ist dieser Arbeitszeit-Indikator erfüllt, ist weiters zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt. Ein wirtschaftlicher Grund liegt also etwa dann vor, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt der Person in diesem Staat erleichtert wird. Es reicht somit nicht, wenn das Unternehmen Homeoffice bloß gestattet, um die Wünsche des Dienstnehmers zu befriedigen.

Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel laut Info des Finanzministeriums:

  • Ein Arbeitnehmer von RCo, einem Unternehmen des Staates R, arbeitet 80% seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten von seiner Wohnung in Staat S. Er besucht regelmäßig KundInnen von RCo im Staat S, um an diese Dienstleistungen zu erbringen.
  • Die Wohnung in Staat S ist als feste Einrichtung und damit als Betriebsstätte von RCo in Staat S anzusehen, da der Ort während des gesamten Zwölfmonatszeitraums für Geschäftstätigkeiten von RCo genutzt wird und daher einen ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit aufweist. Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50% seiner Arbeitszeit mit der Arbeit von seiner Wohnung in Staat S aus, und es gibt einen wirtschaftlichen Grund für RCo für die Anwesenheit der Person in Staat S. Die Erbringung von Dienstleistungen durch RCo für KundInnen in Staat S wird durch die Wohnung des Arbeitnehmers in Staat S erleichtert.

Die klarstellenden Ausführungen zu Homeoffice-Betriebsstätten sind seit Anfang 2026 auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, sofern diese eine vergleichbare Regelung enthalten. Unternehmen und Arbeitnehmer mit grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen sollten daher bestehende Strukturen überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen treffen. Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte und möglicher steuerrechtlicher Folgen empfehlen wir unsere individuelle Unterstützung.

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Registrierkassenpflicht und Kalte-Hände-Regelung

Mit 1.1.2026 traten mehrere Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft. Ziel ist die Entlastung von kleinen Betrieben.

Betriebe müssen bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und dem Käufer aushändigen. Bei einem Jahresumsatz von mehr als € 15.000 netto und Barumsätzen von mehr als € 7.500 netto pro Jahr sind sie verpflichtet, sämtliche Bareinnahmen und Barausgaben einzeln mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkasse) zu erfassen.

Von diesen Pflichten gibt es Ausnahmen, wie insbesondere die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“: Diese gilt nur für Umsätze bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ausgeführt werden. Ebenso sind Umsätze in Hütten, insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten von der Erleichterung umfasst. Buschenschanken sind ebenfalls von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit, wenn der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet hat.
Mit 1.1.2026 wurde die für die „Kalte-Hände-Regelung“ maßgebliche Umsatzgrenze von € 30.000 auf € 45.000 (netto) pro Jahr und Abgabepflichtigen angehoben.

Unbefristete Verlängerung der „15-Warengruppen-Regelung“

Darüber hinaus wurde die bis Ende 2025 befristete “15-Warengruppe-Regelung“ durch einen Wartungserlass des Finanzministeriums unbefristet verlängert und damit in Dauerrecht überführt. Diese Regelung betrifft insbesondere Einzelunternehmer wie Markt-, Straßen- und Wanderhändler, die Waren einkaufen, zu einem Sortiment zusammenfassen und an Endverbraucher verkaufen. Die Verpflichtungen zur Einzelaufzeichnung, zur Verwendung einer Registrierkasse sowie zur Belegerteilung gelten bei diesen Unternehmen auch dann als erfüllt, wenn die Warenbezeichnung in der verwendeten Registrierkasse auf maximal 15 Warenbezeichnungen beschränkt ist und diese vereinfachte Erfassung auch auf den ausgestellten Belegen ausgewiesen wird. Ohne diese Verlängerung wären auf Kassenbelegen Sammelbegriffe wie etwa „Getränke“ oder „Obst“ nicht mehr zulässig gewesen, wodurch für viele Betriebe die zwingende Einführung von Scannerkassen oder elektronischen Warenwirtschaftssystem erforderlich gewesen wäre.

Die Übergangsregelung kommt allerdings nur insoweit zur Anwendung, als der Unternehmer am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügt hat, das das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.

Elektronische Belege ab 1.1.2026

Zudem wird aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Registrierkassensysteme ab 1.10.2026 die digitale Belegerteilung ermöglicht. Kunden können künftig digitale Belege direkt am Bildschirm (z.B. via QR-Code) auslesen und herunterladen oder etwa per E-Mail erhalten. Unternehmer behalten ihre Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbelegen, wobei Kunden weiterhin einen Papierbeleg verlangen können. Durch die Maßnahme soll der Zetteldruck und der Papierverbrauch vermindert werden.

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Feiertagsarbeitsentgelt und Überstundenzuschläge

Damit sich Mehrarbeit wieder lohnt, gelten seit 1.1.2026 neue steuerliche Regelungen für Überstundenzuschläge und das Feiertagsarbeitsentgelt.

Das Feiertagsarbeitsentgelt wird (wieder) bis zu € 400 monatlich steuerfrei gestellt. Überstundenzuschläge bleiben für die ersten 15 Überstunden im Monat in Höhe von maximal € 170 pro Arbeitnehmer und Monat steuerfrei.

Feiertagsarbeitsentgelt

Werden Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, so haben sie Anspruch auf ein sogenanntes Feiertagsarbeitsentgelt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Jahr 2024 hatte dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln war. Lediglich echte Zuschläge, die über den Grundlohn hinausgehen, sollten steuerlich begünstigt sein. Zuvor gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich – wie auch die Zuschläge – steuerfrei gestellt ist. Die Entscheidung führte zu einem Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, welcher nun durch die gesetzliche Änderung wieder behoben wird. Die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt ist nun rückwirkend ab 1.1.2026 ausdrücklich gesetzlich verankert.
Somit sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt insgesamt bis € 400 monatlich steuerfrei.

Begünstigung von Überstundenzuschlägen

Von 1.1.2024 bis 31.12.2025 wurden die steuerlichen Begünstigungen von Überstunden ausgeweitet und die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Ausmaß von 50% des Grundlohns mit höchstens € 200 pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei gestellt. Ab 1.1.2026 hätte der Freibetrag dann € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen sollen.
Nun wurde vom Gesetzgeber der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag erneut abgeändert und beträgt für das Kalenderjahr 2026 für die ersten 15 Überstunden, im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt maximal € 170 pro Monat und Dienstnehmer. Ab dem Jahr 2027 wird der steuerfreie Zuschlag dann, wie ursprünglich für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen, maximal € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen.

Umsetzung

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Gesetzes-Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von den neuen Regelungen profitieren. Wir unterstützen Sie gerne bei den entsprechenden Adaptierungen und beraten Sie bei der Umsetzung.

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Kilometergeld und Fahrtenbuch

Die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im Unternehmensbereich hängt wesentlich vom Umfang der betrieblichen Nutzung sowie von der ordnungsgemäßen Dokumentation der Fahrten ab. Bei einer überwiegend privaten Nutzung sind klare Regelungen zum Kilometergeld zu beachten. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung ist der Privatanteil nachzuweisen.

Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt und beträgt der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50%, ist das Kraftfahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. In diesem Fall können betriebliche Fahrten im Wege des Kilometergeldes geltend gemacht werden. Das amtliche Kilometergeld ist eine zulässige Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Fahrzeuges im Zuge einer Dienstreise anfallen. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein entsprechender Nachweis der gefahrenen Kilometer, der in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen ist.

Kilometergeld: Höhe und steuerliche Begrenzung

Seit 1.1.2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Bis zum 31.12.2024 lag der Satz bei € 0,42 pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs abgegolten. Dazu zählen insbesondere die Absetzung für Abnutzung, Kosten für Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten aus dem laufenden Betrieb, Ausgaben für Zusatzausstattungen, Steuern und Gebühren, Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten. Das amtliche Kilometergeld steht für höchstens 30.000 km steuerlich zu. Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50% der gesamten Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.

Nachweis durch Fahrtenbuch

Der Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs hat durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen müssen eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und jedenfalls die in der Kilometergeldverordnung genannten Informationen enthalten. Dazu zählen das Datum der Fahrt, der Kilometerstand, die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Tageskilometer sowie der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt. Darüber hinaus ist der Zweck der jeweiligen betrieblichen Fahrt festzuhalten. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Eintragungen unveränderbar sind. Fahrtenbücher, die in Excel oder vergleichbaren Programmen geführt werden, gelten als nicht zulässig. Die Führung eines Fahrtenbuches ist auch dann möglich, wenn das genutzte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht.

Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen

Bei überwiegend betrieblicher Nutzung sind die Kosten des Fahrzeugs steuerlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen und um einen entsprechenden Privatanteil zu kürzen. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist dabei in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten eine sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Nutzung voraussetzt. Insbesondere das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch spielt dabei eine zentrale Rolle, um entweder das Kilometergeld in Anspruch nehmen oder den Privatanteil nachweisen zu können.

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Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel

Die Bundesregierung hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel angekündigt. Ab 1.7.2026 wird die Mehrwertsteuer auf zentrale Produkte des täglichen Bedarfs auf 4,9% gesenkt.

Die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) auf ausgewählte Lebensmittel in Österreich beträgt derzeit 10%. Mit der geplanten Maßnahme der Bundesregierung wird dieser Satz ab 1.7.2026 auf 4,9% gesenkt. Damit die Senkung bei den Konsumenten ankommt, muss der Lebensmittelhandel die reduzierte Mehrwertsteuer aber auch an diese weitergeben.
Im Ministerrat hat die Bundesregierung die Liste der Lebensmittel vorgestellt, auf welche die Mehrwertsteuersenkung anwendbar sein wird. Darunter fallen etwa Milch, Milcherzeugnisse und Eier, Gemüse, Obst, Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren, sowie Speisesalz. Die einzelnen Produkte werden mithilfe der individuellen kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt. Fleisch und Wurstwaren stehen nicht auf der Liste.

Herausforderung für Unternehmen

Für Konsumenten kann die Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs eine Entlastung darstellen. Gleichzeitig stellt die Maßnahme aber auch eine Herausforderung für Unternehmen dar. So muss einerseits der neue Steuersatz spätestens zum 1.7.2026 in der Registrierkasse implementiert sein. Weiters sind das Warenwirtschaftssystem und die Buchhaltung anzupassen. Auswirkungen können die Änderungen auch auf die Kalkulation und auf die Preisauszeichnung haben. Wir empfehlen somit eine frühzeitige Planung und Koordinierung der notwendigen Umstellungen.
Die Maßnahme soll vollständig gegenfinanziert werden, etwa durch eine gemeinschaftliche Plastikabgabe für nicht recyclebares Plastik oder eine gemeinschaftliche Paketabgabe für Drittstaatspakete.

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Elektronische Zustellung von Bescheiden

Eine fehlende E-Mail-Benachrichtigung über einen neu eingelangten Bescheid in der FinanzOnline-Databox beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung.

Bei elektronischer Zustellung gilt eine Erledigung als zugestellt, sobald sie vom Finanzamt in die FinanzOnline-Databox eingebracht wurde und damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Databox tatsächlich aufruft oder das Dokument liest. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung versandt wurde, da diese nur eine Serviceleistung des Finanzamts darstellt, der keine rechtliche Wirkung zukommt.
Auch die in einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) von einer Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Belastungen (schwere Erkrankung sowie plötzlicher Tod ihres Bruders, die sie in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzt hätten) änderten an der versäumten Frist nichts.

Fazit
Der Zeitpunkt der Einbringung eines Dokuments in die FinanzOnline-Databox ist für die Wirksamkeit der Zustellung entscheidend. Auf das tatsächliche Einsichtnehmen in FinanzOnline durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Die Verantwortung für das rechtzeitige Wahrnehmen behördlicher Erledigungen liegt damit klar beim Steuerpflichtigen.

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Kursverluste aus Fremdwährungskredit

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt klar, dass Verluste aus Wechselkursschwankungen eines Fremdwährungskredits, der zur Finanzierung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Schuldzinsen können je nach Zusammenhang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Allerdings sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nicht mit Schuldzinsen gleichzusetzen. Nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei Kursentwicklungen aus der Währungsentwicklung eines Fremdwährungskredits um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. In einem Fall war die einjährige Spekulationsfrist allerdings bereits abgelaufen. Somit lag lediglich eine Wertänderung des Privatvermögens vor, sodass die Kursverluste steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten.
Darüber hinaus wurde ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kursverlusten und den Einkünften aus der Vermietung verneint. Die Kursverluste resultierten ausschließlich aus allgemeinen Marktentwicklungen auf den Devisenmärkten und haben keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus der fremdfinanzierten Liegenschaft. Daher sind Kursverluste, anders als Schuldzinsen für Fremdkapital, nicht abzugsfähig.

Fazit
Während im betrieblichen Bereich Kursverluste aus Fremdwährungskrediten abzugsfähig sind, können sie im außerbetrieblichen Bereich, etwa bei Vermietung und Verpachtung, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bereits in früheren Fällen hat der VwGH im außerbetrieblichen Bereich die Abzugsfähigkeit von Optionsprämien zur Absicherung von Fremdwährungskrediten oder von Kursverlusten im Zusammenhang mit der Veräußerung von vermieteten Liegenschaften verneint.

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Differenzbesteuerung bei Wirtschaftsgütern aus gebrauchten Teilen

Erwirbt ein Unternehmer einen gebrauchten Gegenstand ohne Vorsteuerabzug von Privaten, setzt diesen dann instand und veräußert ihn weiter, kann er auf diesen Umsatz unter bestimmten Voraussetzungen die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung anwenden.

Ziel der Differenzbesteuerung ist es, umsatzsteuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden, wenn Wiederverkäufer (Unternehmer) bestimmte Waren, z.B. gebrauchte Gegenstände, Antiquitäten, etc., von Privaten, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten, kaufen. Verkauft der Unternehmer den Gegenstand anschließend nämlich ohne Differenzbesteuerung weiter, würde der Umsatz erneut mit Umsatzsteuer belastet werden, wodurch es zu einer Umsatzsteuerdoppelbelastung käme. Durch die Differenzbesteuerung wird jedoch lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Fall war strittig, ob beim Verkauf von gebrauchten, individuell angepassten Treppenliften diese Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt, oder ob ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist, bei welchem die Differenzbesteuerung nicht möglich ist. Nach dem Unionsrecht können nur solche Gegenstände der Differenzbesteuerung unterliegen, die entweder in ihrem aktuellen Zustand oder nach einer bloßen Instandsetzung erneut verwendbar sind. Gehen die Be- oder Verarbeitungsschritte durch den Wiederkäufer über eine reine Instandsetzung hinaus, wird dadurch ein anderer Gegenstand hergestellt, sodass die Differenzbesteuerung nicht mehr zur Anwendung kommt.
Zusätzlich war laut Bundesfinanzgericht (BFG) zu berücksichtigen, dass der Unternehmer für die neue Laufschiene ein Vielfaches dessen aufwenden musste, was er für die gebrauchten Gegenstände bezahlt hat. Dieses Wertverhältnis kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um keine bloße Instandhaltung handelt.

Da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Frage existiert, wie weit die Änderung eines Gegenstandes gehen darf, damit noch vom selben Gegenstand ausgegangen werden kann, wurde die Revision an den VwGH zugelassen und auch bereits eingebracht. Daher bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis der VwGH kommen wird.

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Zuschüsse einer Gebietskörperschaft

Kürzlich befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, wie Zuschüsse einer Gebietskörperschaft zur Verlustdeckung an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, umsatzsteuerlich einzuordnen sind.

Eine polnische Kapitalgesellschaft beabsichtigte auf Grundlage von Verträgen mit einer Gebietskörperschaft, Personenbeförderungsleistungen anzubieten, wobei die Gebietskörperschaft gemäß der Vereinbarung die Preise für die Fahrscheine festlegte. Da der Erlös aus den Fahrkartenverkäufen nicht kostendeckend war, sah der Vertrag (pauschale) Ausgleichszahlungen von Seiten der Gebietskörperschaft als Verlustabdeckung vor. Die polnische Kapitalgesellschaft beantragte beim Finanzamt die Klärung der Frage, ob die Ausgleichzahlungen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Im Instanzenzug legte das oberste polnische Verwaltungsgericht die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Ausgleichzahlung kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Der EuGH gelangte zum Ergebnis, dass die Ausgleichzahlung der Gebietskörperschaft an die Kapitalgesellschaft kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, da die Ausgleichszahlung nicht an den Fahrscheinpreis gekoppelt wurde und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung der Beförderungsdienstleistungen hatte. Die Zahlung der Gebietskörperschaft wurde nicht für eine bestimmte Leistung an einzelne Kunden gewährt, sondern deckte die Verluste der Kapitalgesellschaft aus der Erbringung der Leistungen ab, unabhängig von deren Nutzung durch bestimmte Nutzer. Eine indirekte Beeinflussung des Preises durch die Subvention allein reicht laut EuGH nicht aus, um eine unmittelbare Verbindung zwischen Fahrpreis und Subvention herzustellen.

Fazit
Erhalten Unternehmen Subventionen von Gebietskörperschaften, ist für eine umsatzsteuerliche Einordnung von Relevanz, ob diese Zahlungen direkt mit einer Leistung des Unternehmens verbunden sind. Eine pauschale Ausgleichszahlung, die nur geleistet wird, um Verluste zu decken, unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte und möglicher weitreichender Folgen einer falschen Einordnung sollten öffentliche Zuschüsse jedoch immer im Detail auf deren konkrete Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.

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