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Regelbesteuerung der Land- und Forstwirte

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte im Zuge einer Anfrage betreffend umsatzsteuerrechtlicher Fragen i.Z.m. der Regelbesteuerung der Land- und Forstwirte eine Auskunft erlassen. Darin legt es seine Rechtsansicht dar und legt maßgebende Weichen für die Verwaltungspraxis.

Konkret geht die Stellungnahme auf das Thema der umsatzsteuerlichen Behandlung von Land- und Forstwirten ein. Land- und Forstwirte besitzen laut dem Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmereigenschaft. Ihre Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG dürfte daher keine Probleme bereiten, weil auch für die Landwirte die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten wäre. Trotzdem ordnet das Umsatzsteuergesetz eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen an, was eine Erleichterung bei der Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen darstellen soll.

Keine Umsatzsteuerpauschalierung bei Buchführungsverpflichtung

Diese Durchschnittsbesteuerung gilt für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze € 600.000 nicht übersteigen. Diese Umsatzgrenze wurde außerdem im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets 2022 von € 400.000 auf € 600.000 erhöht. Bei diesen Unternehmern beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz je nach Lieferung und Leistung pauschal 10% oder 13% beim Verkauf an Nichtunternehmer bzw. generell 13% beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmer.
Die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine Buchführungsverpflichtung besteht oder wenn der Betrieb die Umsatzgrenze nicht einhalten kann. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als € 600.000 erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) die Pauschalierung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Einmalig für zwei Jahre die Grenze überschritten

Die Anfrage betraf nun den Fall, dass die Durchschnittsatzbesteuerung anwendbar ist, und nur für ein Jahr entfällt, weil einmalig für zwei Jahre die Grenze überschritten wurde und danach wieder nicht mehr.
Beispiel: Der Umsatz lag 2020 und die Vorjahre unter der Umsatzgrenze. 2021 und 2022 wurde die Umsatzgrenze von € 400.000 überschritten. Ab 1.1.2024 wäre der Landwirt daher nicht mehr berechtigt, die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden und die Regelbesteuerung würde eintreten. Seine Umsätze 2023, 2024 und in den Folgejahren betragen etwa € 450.000. Die neue Umsatzgrenze von € 600.000 wird auch in den Folgejahren nicht überschritten. Ab 1.1.2025 wäre der Landwirt wieder berechtigt, die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden, da die Grenze zweimal unterschritten wurde. Nur ein Jahr würde daher der Regelbesteuerung unterliegen.

Für diesen Fall sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) vor, dass wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass die Grenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist, auf Antrag weiterhin die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden ist. Auf Antrag kann das Finanzamt daher von der Anwendung der Regelbesteuerung absehen. Fraglich war nun, ob aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein solcher Antrag nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen zutreffen.
Das Finanzamt führte dazu aus, dass ein solcher Antrag gesetzlich notwendig ist, um die gemäß der BAO entstandene Verpflichtung zur Regelbesteuerung aufzuheben. Das Finanzamt kann daher nur bei Stellung eines Antrages die Verpflichtung zur Regelbesteuerung aufheben. Dies gilt auch für eben den Sonderfall im Zeitraum der Erhöhung der Umsatzgrenze.

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Kleinunternehmerpauschalierung

Es ist für die Kleinunternehmerpauschalierung unschädlich, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht.

Kleinunternehmer können seit der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Als Einkünfte müssen entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900, bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 wurde nun hinsichtlich der Voraussetzungen, bei deren Erfüllen die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung zur Anwendung kommen kann, eine gesetzliche Klarstellung bzw. Verbesserung vorgenommen.
Die Kleinunternehmerpauschalierung stellt tatbestandsmäßig darauf ab, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar (Gesamtumsatz eines Unternehmens in einem Jahr nicht mehr als € 35.000 netto) oder nur aus drei bestimmten, im Gesetz genannten Gründen nicht anwendbar ist. Ab der Veranlagung 2023 wurde die Umsatzsteuergrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung um € 5.000 angehoben und beträgt somit nun € 40.000 netto.

Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte

War die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung aber deswegen nicht anwendbar, weil dieser Befreiung eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht, kam nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut die Inanspruchnahme der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung nicht in Betracht.
Davon waren z. B. Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte betroffen, die – auch wenn sie sonst die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung erfüllten – die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung deswegen nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die für Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte im speziellen vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Befreiung für Kleinunternehmer vorgeht.
Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung vorliegen würden.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem konkreten Fall die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung vorteilhafter ist.

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Arztpraxis als Liebhaberei?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im Rahmen einer Liebhabereiprüfung die Frage zu klären, ob es sich beim Führen einer Arztpraxis und der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst um einen einheitlichen Betrieb handelte.

Im gegenständlichen Fall führte eine Ärztin nach ihrer Pensionierung ihre Ordination ohne Kassenvertrag weiter. In den betreffenden Jahren 2010 bis 2014 erzielte sie dabei ausschließlich Verluste. Gleichzeitig ging die Ärztin einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nach. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie jährliche Gewinne in Höhe von ca. € 10.000. Das Finanzamt vertrat dahingehend die Auffassung, dass es sich bei den beiden Betätigungen, Ordination vs. Ärztefunkdienst, um getrennte Liebhaberei-Beurteilungseinheiten handelt.

Abgrenzung der steuerlich relevanten Einkünfte zu privaten

Die Liebhaberei ist für das österreichische Steuerrecht von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen steuerlich relevanten Einkünften und nicht steuerlich anzuerkennenden Tätigkeiten beeinflusst. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass nur tatsächlich erzielte Einkünfte besteuert werden, während rein private oder nicht ernsthaft gewinnorientierte Aktivitäten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dadurch soll die Steuergerechtigkeit gewahrt und eine Missbrauchsmöglichkeit des Steuersystems reduziert werden. Rechtsfolge der Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist, dass erzielte Verluste steuerlich nicht verwertet werden können, etwaige positive Einkünfte dafür nicht steuerpflichtig sind.

Zusammenhang von Arztpraxis und Ärztefunkdienst nicht erkennbar

Gemäß der Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung dafür ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Beurteilungseinheit ist demnach die einzelne Einkunftsquelle, die nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen ist. Ein einheitlicher Betrieb würde vorliegen, wenn mehrere Betriebszweige als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft. Das BFG führte aus, dass ein solcher Zusammenhang beim Betrieb einer Arztpraxis und einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nicht erkennbar ist, da beiden Bereichen andere Strukturen zugrunde liegen und es anderer organisatorischer Maßnahmen bedarf. Die einzige Verbindung ist die Qualifikation als Arzt, die aber für sich allein noch nicht ausreicht, um eine Verflechtung der beiden Betriebe anzunehmen.

Für das BFG war eine objektive Ertragsfähigkeit der Arztpraxis nicht erkennbar, da es kein ernsthaftes Streben zur Gewinnerzielung erkennen konnte. Es stufte den Betrieb der Arztpraxis als keine einkommensteuerrechtliche zu berücksichtigende Einkunftsquelle ein. Es lagen daher zwei voneinander getrennt zu beurteilende Betriebe vor, wobei einer davon, die Arztpraxis, als Liebhaberei qualifiziert wurde. Dies hatte zur Folge, dass die erzielten Gewinne aus der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nicht mit den Verlusten aus dem Betrieb der Arztordination ausgeglichen werden konnten.

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Sind Sponsorzahlungen Betriebsausgaben?

Sollten Sie eine Sponsorzahlung in Erwägung ziehen, achten Sie auf die betriebliche Veranlassung. Der Leistung muss ein eindeutiger Werbewert gegenüberstehen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte jüngst über die Qualifizierung von Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe oder Repräsentationsaufwendung zu entscheiden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, die ca. € 50.000 pro Jahr als Betriebsausgabe für Werbeaufwendungen bei einem Sportverein geltend machte. Als Werbeleistung wurden Tafeln mit dem Logo der GmbH aufgestellt. Unter dem Firmenlogo war zusätzlich der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH angebracht. Auf Grund dessen kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass als Motiv für das Sponsoring des Sportvereines das Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers, sich als Mäzen in der Öffentlichkeit zu präsentieren und dadurch gesellschaftliches Ansehen zu erringen, zu sehen sei. Das Finanzamt stufte den abgesetzten Aufwand daher als verdeckte Gewinnausschüttung ein, welche steuerneutral zu behandeln ist, dh das Einkommen nicht mindert.

Repräsentationsaufwendungen sind nicht abzugsfähig

Zur Ermittlung der Körperschaftsteuer werden – im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung – die Regeln des Einkommensteuergesetzes angewendet. Dieses definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch wenn Aufwendungen die Definition von Betriebsausgaben, insb die betriebliche Veranlassung erfüllen, kann für Körperschaften ein Abzugsverbot die Berücksichtigung bei der Einkünfteermittlung und damit der Einkommensermittlung verbieten.

Nach diesem Abzugsverbot dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Unter Repräsentationsaufwendungen sind laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) „alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, sich zu repräsentieren.“ Auch freiwillige Zuwendungen, insbesondere Spenden, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sponsorzahlungen eines Unternehmens stellen demnach Betriebsausgaben dar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.

Allgemeiner Werbewert lag vor

Eine solche Werbewirkung lag im gegenständlichen Fall vor. Der gesponserte Verein war mehrfacher österreichischer Meister in seinem Wettbewerb. Die Vereinsmitglieder waren weiters über alle Altersklassen hinweg erfolgreich. Dadurch war der Verein einem breiteren Publikum bekannt. Die angebrachten Werbetafeln hatten somit einen Werbewert. Auch der Umstand, dass andere Unternehmen den Verein ebenfalls sponserten, spricht dafür, dass ein allgemeiner Werbewert vorlag. Die Werbetafeln dienten daher hauptsächlich dem Zweck der Werbung für das Unternehmen und nicht der Repräsentation des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Da die Gegenleistung für die Sponsorzahlungen einen Werbewert hatte, waren die Zahlungen durch den Betrieb veranlasst und somit als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Durch diese betriebliche Veranlassung stellten sie keine freiwillige Zuwendung dar. Somit waren die geleisteten Sponsorzahlungen bei der Einkünfteermittlung und damit auch bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

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Senkung des KöSt-Tarifs

Mit 1.1.2024 wurde nicht nur die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Form der Kapitalgesellschaft eingeführt, sondern auch Änderungen am Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH und dem Körperschaftsteuersatz vorgenommen. Diese Neuerungen wirken sich auch auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) aus.

Änderung des KöSt-Tarifs

Bereits 2023 wurde die Körperschaftsteuer von ursprünglich 25 % auf 24 % reduziert. 2024 folgte nun die bereits geplante weitere Senkung auf 23 %. Bei Ausschüttung an die Gesellschafter ergibt sich anhand des neuen Steuersatzes nun eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 44,175 % im Vergleich zu den ursprünglichen 45,625 % (2022).

Änderung der MiKöSt

Die Körperschaftsteuer beträgt seit dem 1.1.2024 23 % des erzielten Gewinnes. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften fällt jedoch – egal ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird – eine sogenannte Mindestkörperschaftsteuer an. Ist die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes oder eines Verlustes kleiner als der Mindeststeuerbetrag oder sogar Null, ist dennoch Steuer im Ausmaß eines fixen Betrages zu entrichten. Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren (sofern Gewinne anfallen und die Steuerbelastung des Jahres den Betrag der Mindestkörperschaftsteuer übersteigt) wie eine Vorauszahlung angerechnet und reduziert damit die zukünftige Steuerbelastung.

Mindestkörperschaftsteuer € 500 jährlich

Die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer knüpft an das gesetzliche Mindeststammkapital der Körperschaft an. Die Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals und ist vierteljährlich zu entrichten. Bis zum 31.12.2023 betrug das Mindeststammkapital der GmbH € 35.000, die MiKöSt betrug daher € 1.750 jährlich. Durch die Herabsetzung des gesetzlich notwendigen Stammkapitals der GmbH auf € 10.000 mit 1.1.2024 verringert sich auch die Mindestkörperschaftsteuer auf € 500 jährlich. Eine Kapitalherabsetzung für GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Die bisher bestehende gesetzliche Regelung, wonach die MiKöSt in den ersten 5 Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht € 125 pro Kalendervierteljahr und in den folgenden 5 Jahren € 250 pro Kalendervierteljahr beträgt, ist damit hinfällig und wurde mit 31.12.2023 aufgehoben, eine Erhöhung der MiKöSt nach Ablauf von 5 Jahren ist nicht vorgesehen.

Herabsetzungsantrag

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Diese Vorschreibung orientiert sich an den Ergebnissen des Vorjahres. Sollte eine Hochrechnung des Jahresergebnisses und die damit einhergehende Steuerbelastung die von der Finanz unterstellten Gewinne bzw. die vom Finanzamt vorgeschriebene Vorauszahlung unterschreiten, kann ein Antrag auf Herabsetzung an das Finanzamt gestellt werden. Dieser muss eine Begründung der verminderten Gewinnerwartung sowie einen entsprechenden Nachweis (z.B. Umsatzaufstellung, Zwischenbilanz) enthalten.
Im Zusammenhang mit der Mindestkörperschaftsteuer ist dabei anzumerken, dass in manchen Fällen noch KöSt-Vorauszahlungen bescheidmäßig vorgeschrieben werden, die auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen. Sollte dies der Fall sein, gibt es laut dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides. Vielmehr ist auch hier ein individueller Herabsetzungsantrag auf die Höhe der neuen MiKöSt zu stellen.

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Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

Ende 2023 wurde vom Nationalrat das Start-Up-Förderungsgesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde eine Begünstigung für die Beteiligung von Dienstnehmern speziell an Start-Ups geschaffen. Die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen soll einerseits die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen fördern und andererseits hochqualifiziertes Personal angemessen vergüten.

Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitgeberunternehmen nicht mehr als 100 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt) sowie nicht mehr als € 40 Millionen Umsatz (gemäß der Vorjahresbilanz) hat. Zudem darf die Unternehmensgründung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen und das Unternehmen nicht Teil bzw. verbundenes Unternehmen (> 25% Beteiligung) eines Konzerns sein. Die Start-Up Mitarbeiterbeteiligung ist nur für unentgeltliche (nicht für vergünstigte) oder zum Nennwert gewährte Kapitalanteile anwendbar.
Die Gewährung muss aus sachlichen betriebsbezogenen Gründen erfolgen (z.B. Kompetenz und Erfahrung des Arbeitnehmers). Des Weiteren muss es sich bei den ausgegebenen Anteilen um vinkulierte Anteile handeln, welche nur mit Zustimmung des Arbeitgebers unter Lebenden übertragen werden dürfen. Der einzelne an den Mitarbeiter ausgegebene Anteil darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Kapitals der Gesellschaft betragen. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nur insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.

Begünstigung

Ein wesentlicher Vorteil der Regelung ergibt sich aus dem späteren Zuflusszeitpunkt. Eine Besteuerung erfolgt nämlich erst im Zeitpunkt des Zuflusses eines Vorteils. Der Zufluss gilt nicht bereits bei der (unentgeltlichen) Ausgabe der Anteile als erfolgt. Erst bei der Veräußerung der Anteile, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Aufhebung der Vinkulierung oder im Todesfall gelten die Zuwendungen als zugeflossen, wodurch eine Steuerstundung bewirkt wird. Zudem kann trotz Beendigung des Dienstverhältnisses für Anteile mit bestimmten Merkmalen (z.B. FlexKapG, wenn Arbeitgeber durch Erklärung am Lohnzettel optiert, dass der Zufluss erst bei Erfüllung eines anderen Tatbestands erfolgen soll) der Zufluss hinausgeschoben werden.

Gilt der geldwerte Vorteil als zugeflossen (z.B. bei Veräußerung), wird dieser begünstigt besteuert. Soweit der Zufluss nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe erfolgt ist und das Dienstverhältnis mindestens 2 Jahre gedauert hat, unterliegen lediglich 25% des geldwerten Vorteils der progressiven Tarifbesteuerung. Die übrigen 75% werden hingegen einem festen, der KESt nachgebildeten, Steuersatz in Höhe von 27,5% unterzogen. Werden die Fristen (2 bzw. 3 Jahre) nicht erfüllt, greift der jeweilige Grenzsteuersatz.

Die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils ergibt sich bei Verkauf der Anteile aus dem Veräußerungserlös. In sonstigen Fällen (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist der gemeine Wert ausschlaggebend. Vom gemeinen Wert sind die Anschaffungskosten abzuziehen, die bis zur Höhe des Nominales entstehen können.

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Umsatzsteuerbare Vermietung einer Gemeinde an einen Sportverein

Ein bloßes Abstellen auf eine AfA-Komponente genügt nicht, um festzustellen, ob eine umsatzsteuerbare entgeltliche Vermietung und Verpachtung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt. Vielmehr muss ein Vergleich mit der potentiell erzielbaren Miete vorgenommen werden.

Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine Gemeinde eine umsatzsteuerbare Tätigkeit darstellt.

Hintergrund

Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen. Unternehmer im Sinne des UStG unterliegen im Regelfall (Ausnahme: z.B. Kleinunternehmer) der Umsatzsteuerpflicht und sind sodann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt gemäß dem UStG jedenfalls einen solchen BgA dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt seit dem Jahr 2011 (Änderung der UStR) eine solche umsatzsteuerbare Vermietung bei Gemeinden aber nur dann vor, wenn die Miete (Entgelt) nicht nur die laufenden Betriebskosten, sondern auch eine AfA-Komponente von mindestens 1,5% der Anschaffungs- und Herstellkosten deckt.

Sachverhalt

Eine Gemeinde errichtete in den Jahren 2002 bis 2006 eine Sport- und Freizeitanlage und vermietete diese anschließend an einen Sportverein. Im Zuge der Errichtung sollte ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weshalb auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet wurde. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins deckte betragsmäßig sowohl die laufenden Betriebskosten des Vermieters als auch eine Absetzung für Abnutzung (AfA)-Komponente von 1,5 % der geschätzten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Sportanlage, abzüglich Eigenleistungen der Vereinsmitglieder und Förderungen, ab.
Nach einer im Jahr 2014 durchgeführten Außenprüfung korrigierte die Abgabenbehörde die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung der Sportanlage, da nach deren Ansicht ab dem Jahr 2011 kein steuerbares Bestandsverhältnis mehr vorlag. Die Gemeinde erhob gegen den abgeänderten Bescheid Beschwerde, woraufhin diese ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wurde. Das BFG gab der Beschwerde statt, woraufhin die Abgabenbehörde Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhob.

Rechtsansicht der VwGH

Der VwGH rief zunächst in Erinnerung, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung der Inhalt des Begriffs der „Vermietung und Verpachtung“ bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheidet und enger auszulegen ist. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung einer Gemeinde zu begründen. Ein derartiger „Anerkennungszins“ wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts (wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist) ausmacht.

Allerdings liegt ein entgeltlicher Bestandvertrag nicht schon bzw. erst dann vor, wenn neben den Betriebskosten eine – nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelte – AfA-Komponente an den Eigentümer gezahlt wird. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit kann somit nur erfolgen, wenn das Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird. Da ein solcher Vergleich nicht getroffen wurde, war das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

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Mitarbeiterprämie seit 01.01.2024

Für das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Diese gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei zu gewähren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer.

Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei

Die Zulagen und Bonuszahlungen für Arbeitnehmer, die auf Grund der Teuerung zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn kein Betriebsrat gebildet werden kann, weil der Betrieb zu wenig Arbeitnehmer umfasst, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Dies stellt die neue formale Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift dar. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist.

Außerdem muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln. Diese darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich.

Achtung: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Planen Sie daher die Gewährung von zusätzlichen Vorteilen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung.

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Infrastrukturbeitrag als Gegenleistung für den Grundstückserwerb

Verpflichten sich Grundstückserwerber gegenüber einer Gemeinde oder Gemeindeverbänden, einen Infrastrukturbeitrag (Nutzungsentgelt) zu leisten, um Kosten für vorzunehmende Erschließung bzw. Infrastrukturherstellung abzugelten, kann dies zu einer erhöhten Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage führen. Neben der finanziellen Belastung aus dem Infrastrukturbeitrag ist auch eine höhere Grunderwerbsteuer abzuführen.

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 2019 zwei als Betriebsgebiet gewidmete Grundstücke (Gewerbepark). Für die Entwicklung und Erschließung des Gewerbeparks (z.B. Bau von Straßen) war ein Gemeindeverband zuständig. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, dem Gemeindeverband für die vorgenommene und noch vorzunehmende Infrastrukturherstellung einmalig einen Infrastrukturbeitrag zu bezahlen. Das Finanzamt sah den Infrastrukturbeitrag als Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage bzw GrESt-Gegenleistung an und setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer fest.

Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden

In der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde brachte der Steuerpflichtige mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vor, dass Nutzungsrechte an Infrastruktureinrichtungen als Zugehör des erworbenen Grundstückes zu sehen seien, somit von der Ausnahmebestimmung GrEStG (sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören) erfasst und damit nicht Teil der Bemessungsgrundlage seien. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Steuerpflichtige einen Vorlageantrag stellte. Das BFG gab der Beschwerde Folge und setzte die Grunderwerbsteuer ausschließlich vom Kaufpreis fest. Die Infrastruktureinrichtungen seien Teil der Betriebsanlage des vom Gemeindeverband betriebenen Betriebsgebietes und das vom Mitbeteiligten erworbene Nutzungsrecht sei somit von der Ausnahmebestimmung erfasst. Nach darauffolgend erhobener Amtsrevision beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Rechtsfrage.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH teilte die Rechtsansicht des BFG nicht. Die durch den Gemeindeverband errichteten Straßen, deren Beleuchtungen und sonstige Infrastrukturerrichtungen sind nicht Teil der Betriebsanlage des vom Gemeindeverband betriebenen Betriebsgebiets. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das ausschließlich dem Erwerber zukommende Nutzungsrecht als Teil der Betriebsanlage eines Dritten (des Gemeindeverbands) anzusehen sein soll.

Zudem stellt ein Nutzungsrecht auch keine sonstige Vorrichtung im Sinne GrEStG dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter solchen Vorrichtungen lediglich Gegenstände zu verstehen, welche – ohne Gebäude zu sein – (typischerweise) dem Betrieb eines (spezifischen) Gewerbes bzw Betriebes dienen. Daraus ergibt sich, dass – auch wenn Rechte Zugehör eines Grundstückes sein können – ausschließlich körperliche Sachen als sonstige Vorrichtungen im Sinne des GrEStG anzusehen sind. Der geleistete Infrastrukturbeitrag ist daher Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Tipp: Beim Grundstückskauf ist zu berücksichtigen, dass verpflichtend zu leistende Infrastrukturbeiträge unter bestimmten Umständen zu einer erhöhten Grunderwerbsteuerlast führen können. Wir empfehlen Ihnen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist.

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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz seit 1.1.2024

Die Digitalisierung schreitet auch in der Verwaltung immer weiter voran. Mit dem AbgÄG 2023 wurde das Verfahren zum Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz vereinfacht und digitalisiert.

Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ab 2024 die Antragstellung direkt elektronisch über FinanzOnline erfolgt. Außerdem wurde das Verfahren effizienter gestaltet. Sowohl Beihilfehöhe als auch Auszahlungszeitpunkt durch die Finanzverwaltung bleiben hingegen gleich. Die Änderungen traten mit 1.1.2024 in Kraft. Das neue Verfahren ist daher für Zeiträume seit dem 1.1.2024 anzuwenden.

Das Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG) hat seinen Ursprung im Beitritt Österreichs zur EU. Im Zuge der Mehrwertsteueranpassung war Österreich verpflichtet, eine Umstellung für den Gesundheits- und Sozialbereich von einer echten Umsatzsteuerbefreiung zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung vorzunehmen. Demnach waren die betroffenen Kranken- oder Kuranstalten, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie Rettungsdienste weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, konnten aber keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen. Mit dem GSBG sollte dieser Nachteil ausgeglichen werden.

GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline

Bisher machten Beihilfewerber ihre Ansprüche bei Intermediären, sogenannten Einreichstellen in einem nicht digitalisierten, händischen Verfahren geltend. Das gesamte Verfahren lief über die Einreichstellen, welche bei den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Roten Kreuz angesiedelt waren. Seit der Neuregelung entfällt dieser Zwischenschritt. Unternehmer können seit dem 1.1.2024 die GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline beantragen. Dadurch werden die Verwaltungskosten gesenkt und das Verfahren allgemein effizienter gestaltet.

Die Einreichstellen erstellten bisher Sammelmeldungen, die sie an das Finanzamt für Großbetriebe weiterleiteten. Im AbgÄG 2023 wurde der Antragsteller neu definiert. Nun kann nur mehr der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die GSBG-Beihilfe beantragen. Er macht die Beihilfe dabei für all seine beihilfefähigen Einrichtungen zusammengefasst geltend. Die Stellung des Antrags erfolgt nun, anstelle in Form eines Papierformulars, elektronisch über FinanzOnline. Die Geltendmachung der Beihilfe erfolgt auch weiterhin monatlich. Zusätzlich besteht die Option einer nachträglichen Abgabe einer zusammenfassenden Jahreserklärung.

Auszahlung der Beihilfe direkt an den Beihilfenwerber

Wie auch bei der Antragstellung, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nun direkt an den Beihilfenwerber. Bisher erfolgte die Auszahlung stets an die Einreichstelle, welche die Beiträge daraufhin an die jeweiligen Anspruchsberechtigten weiterleitete. Durch den Entfall der zwischengeschalteten Einreichstellen wird der Auszahlungsprozess optimiert. Die Beihilfenwerber verfügen so innerhalb einer kürzeren Zeit über die Beihilfe.

Hinweis: Sollten Sie die Inanspruchnahme von Beihilfe in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Probleme zu lösen sind.

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