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Pendlerpauschale bei mehr Arbeitsstätten

Das Bundesfinanzgericht stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht.

Das Pendlerpauschale dient der Abgeltung von Fahrtkosten für die regelmäßige Fahrt zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte und ist in ihrer Höhe abhängig von der zurückgelegten Entfernung. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einer Entscheidung zu beurteilen, wie sich die Höhe des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros bei mehreren Arbeitsstätten mit unterschiedlicher Entfernung zum Wohnort des Steuerpflichtigen berechnet.

Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar

Die Steuerpflichtige war im gegenständlichen Fall sowohl an einer Bundesschule mit einer Entfernung zum Wohnort von 26 km, als auch an einer Pädagogischen Hochschule mit einer Entfernung zum Wohnort von 158 km tätig. Zur Pädagogischen Hochschule pendelte sie während des Veranlagungsjahres lediglich fünf Mal im Juli und Oktober und vier Mal im November. In Bezug auf beide Arbeitsstätten war die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
Die Steuerpflichtige begehrte die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten laut Fahrtenbuch (KM-Geld) aus der zweiten Tätigkeit als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte zwar die Anerkennung dieser Fahrtkosten (KM-Geld) als Werbungskosten. Bei Vorlage des Falls an das BFG stellte das Finanzamt jedoch den Antrag, ein anteiliges Pendlerpauschale für die drei betroffenen Monate und Fahrten zu gewähren.

Entscheidung des BFG

Das BFG führte zunächst aus, dass alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro abgegolten seien und daher eine Berücksichtigung von Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfolgen könne.

Das Finanzamt hatte der Beschwerdeführerin für die Wegstrecke zu ihrer zweiten Arbeitsstätte zusätzlich ein anteiliges großes Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km gewährt. Eine Erhöhung sei laut BFG grundsätzlich korrekt, allerdings habe das Finanzamt missachtet, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich pro Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zustehe.
In Höhe jenes Anteils, in dem das große Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km gewährt werde, sei die Pendlerpauschale für die Tätigkeit an der Bundesschule (großes Pendlerpauschale für eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 – 40 km) zu reduzieren. Das Pendlerpauschale für die geringere Entfernung sei nämlich insoweit durch das anteilig gewährte höhere Pendlerpauschale konsumiert bzw. bereits abgegolten. Eine doppelte Gewährung dürfe nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfolgen. Werde das große Pendlerpauschale für die höhere Entfernung wie im gegenständlichen Fall im Ausmaß eines Drittels gewährt, sei das Pendlerpauschale für die geringere Entfernung auf zwei Drittel zu reduzieren. Die Berechnung des Pendlereuros erfolge analog.

Fazit
Das Urteil des BFG stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht. Sowohl bei Vorliegen mehrerer aliquoter Pendlerpauschalen als auch beim Anfallen eines vollen und eines aliquoten Pendlerpauschales ist der zu gewährende Betrag begrenzt. Zusätzliche Wegstrecken im Zusammenhang mit dem aliquoten Pendlerpauschale sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht mit dem vollen Pendlerpauschale aus dem anderen Dienstverhältnis abgegolten sind. Gedeckelt ist der Betrag jedenfalls mit dem vollem Pendlerpauschale für die gesamte (fiktive) Wegstrecke aus beiden Dienstverhältnissen.

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Umsatzsteuer bei Untervermietung

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat eine Anfrage an das Finanzministerium gestellt, die den Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und einem Untermietverhältnis betrifft.

Laut dem Umsatzsteuergesetz ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerbefreit. Von dieser Befreiung sind unter anderem die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen ausgenommen. Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden (Optionsmöglichkeit), sofern der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wobei der Unternehmer diese Voraussetzung nachzuweisen hat.
Diese Regelung ist auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31.8.2012 beginnen. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat eine Anfrage mit einem beispielhaften Fall an das Bundesministerium für Finanzen gestellt, welche den Zusammenhang zwischen besagter Optionsmöglichkeit und einem Untermietverhältnis betrifft.

Sachverhalt

Eigentümer E hat vor 2012 mehrere Wohnungen an Mieter M vermietet, welche dieser (ebenfalls bereits vor 2012) an den Untermieter UM weitervermietet. UM ist unecht umsatzsteuerbefreit, für das Untermietverhältnis hat M die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht ausgeübt. Nach 2012 wird die Liegenschaft von E an den Käufer K übertragen.
Fraglich war nun, ob die Übertragung der Liegenschaft nur zu einem „umsatzsteuerlich“ neuen Mietverhältnis zwischen K und M führt oder ob sie auch Auswirkungen auf das Untermietverhältnis hat.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung, ob die Wohnungen nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, auf das Verhältnis zwischen M und UM abzustellen ist oder durch dieses „hindurchgeschaut“ werden muss und somit die Tätigkeiten von UM zu beurteilen sind.

Beantwortung durch das Finanzministerium

Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet laut Finanzministerium (BMF) umsatzsteuerlich ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis und damit ein neues Mietverhältnis zwischen K und M. Grundsätzlich schlagen die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des (letzten) Untermieters auf sämtliche anderen Mietverhältnisse durch. Erzielt der Letztmieter somit Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, besteht die durch das Gesetz eingeräumte Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht im Regelfall nicht.
Handelt es sich bei der Untervermietung jedoch (wie gegenständlich) um einen „Altfall“ (Begründung des Mietverhältnisses vor 2012), erfolgt eine Beurteilung nach ursprünglicher Rechtslage und es bleibt die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht erhalten, solange keine der Parteien der Untervermietung wechselt. Auch K kann somit die Option in Anspruch nehmen, da M (anders als UM) nur steuerpflichtige Umsätze einnimmt.

Zu beachten ist laut BMF jedoch die unterschiedliche Beurteilung beim Wechsel des Haupt- oder Untermieters. Da das neue Verhältnis erst nach 2012 begründet worden wäre, kann der Hauptmieter nur dann weiterhin zur Steuerpflicht optieren, wenn der Untermieter bzw. Letztmieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist der Hauptmieter in der Folge nicht mehr fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, schließt dies auch die Optionsmöglichkeit des nunmehrigen Eigentümers aus. Selbige Ausführungen gelten nicht nur bei einem Wechsel, sondern auch bei einer gänzlich neuen Begründung eines Untermietverhältnisses.

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Handwerkerbonus ab 15. Juli 2024 beantragbar

Die Bundesregierung hat im Februar 2024 ein Konjunkturpaket für Wohnraum und Bauoffensive beschlossen. Ein Teil des Bau- und Wohnpakets betrifft die befristete Förderung von Handwerkerleistungen.

Wie in den Jahren 2014-2017 werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeitsleistungen müssen im Zeitraum 1.3.2024 bis 31.12.2025 anfallen bzw. angefallen sein. Der Rechtstitel der Nutzung (z.B. Eigentumswohnung, Mietwohnung) ist unbeachtlich. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.
Zudem muss der Antragsteller die Wohneinheit, an der die Leistung durchgeführt wird, für private Zwecke nutzen und es muss dort sein Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Ein Vermieter eines Wohnobjekts ist daher nicht förderungsberechtigt. Der Leistungserbringer muss ein Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein.

Förderungshöhe

Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerksfachbetriebe. Nicht gefördert werden hingegen Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung. Die gesamten Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer!) für die Arbeitsleistung werden mit 20% pro Jahr unterstützt. Die maximale Förderhöhe beträgt im Kalenderjahr 2024 € 2.000 pro Förderwerber sowie Wohneinheit. Für im Kalenderjahr 2025 durchgeführte Arbeiten beträgt die maximale Förderhöhe € 1.500.
Für die geförderten Arbeitsleistungen dürfen keine weiteren Unterstützungen in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen) oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden. Bei Rechnungsbeträgen über € 10.000 (2025: € 7.500) kann eine weitere öffentliche Förderung für den übersteigenden Betrag beantragt werden.

Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Förderung kann ab 15.7.2024 auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at gestellt werden. Für Arbeitsleitungen im Jahr 2024 kann der Antrag bis längsten 28.2.2025 eingebracht werden. Für Leistungen im Jahr 2025 sind Anträge ab 1.3.2024 bis längstens 28.2.2026 möglich. Sollte der Antrag ohne ID Austria durchgeführt werden, ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (mit Unterschrift) erforderlich. Zudem wird für den Antrag eine Schlussrechnung (Teilrechnung bei jahresübergreifenden Arbeiten) sowie ein Nachweis über eine erfolgte Zahlung (z.B. Kontoauszug) benötigt.

Der Name des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung jedenfalls übereinstimmen. Die Zahlungsbestätigung muss hingegen nicht auf den Förderwerber lauten. Die Arbeitsleistung ist auf der Schlussrechnung gesondert anzuführen. Pauschalrechnungen sind nur dann zulässig, soweit die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.
Jeder Antragsteller kann nur einen Förderantrag pro Kalenderjahr stellen. Für eine Wohneinheit können jedoch mehrere Ansuchen gestellt werden, soweit diese von unterschiedlichen Wohnungsbenutzern gestellt werden. Der maximale Förderbetrag beträgt aber auch in solchen Fällen € 2.000 (2025: € 1.500) pro Wohneinheit und Kalenderjahr.

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Hauptwohnsitzbefreiung nach drei Jahren?

Ein neues Grundstück sollte bereits vor Verkauf des alten Grundstücks erworben und mit den Bauarbeiten zeitnah begonnen werden, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen.

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen im Regelfall der Immobilienertragsteuer mit dem besonderen Steuersatz in der Höhe von 30%. Unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise im Rahmen der Veräußerung und damit einhergehenden Aufgabe des Hauptwohnsitzes, sind diese Einkünfte jedoch von der Steuerpflicht ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte nun die Rechtzeitigkeit einer solchen Aufgabe des Hauptwohnsitzes zu beurteilen.

Dreieinhalbjähriges Nutzungsrecht behalten

Der Steuerpflichtige veräußerte mehrere zum Teil landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wobei er auf einem der Grundstücke seit mehreren Jahrzehnten seinen Hauptwohnsitz hatte. Er gab den Hauptwohnsitz jedoch nicht unverzüglich nach der Veräußerung auf, sondern behielt sich ein dreieinhalbjähriges Nutzungsrecht. Innerhalb dieser Zeit kaufte er ein neues Grundstück, auf dem er schlussendlich ein Haus errichtete und einen neuen Hauptwohnsitz begründete. Für die Einkünfte aus der Veräußerung machte er anteilig die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung, da die Aufgabe nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Nach einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) wurde dem Steuerpflichtigen teilweise Recht gegeben. Der Steuerpflichtige habe bereits drei Monate nach dem Verkauf der alten Liegenschaft eine neue erworben. Da die Grundstücke außerdem hinsichtlich Größe und geplanter Bebauung ungewöhnlich wären, sei eine längere Dauer zur Suche eines passenden Grundstücks für ein Eigenheim und den landwirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision erhoben, welcher der VwGH stattgab.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH stellt zunächst fest, dass dem Veräußerer für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung eine angemessene Frist bei der Aufgabe des Hauptwohnsitzes einzuräumen sei. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne diese auch über ein Jahr betragen. Diese könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige sich um eine rasche Aufgabe des alten bzw. Begründung des neuen Hauptwohnsitzes bemühe und durch Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre daran gehindert werde.
Im gegenständlichen Fall sah der VwGH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Die Einräumung eines dreieinhalbjährigen Nutzungsrechts noch vor der Veräußerung lege die Absicht nahe, den Hauptwohnsitz für einen längeren Zeitraum nicht aufzugeben. Die neue Liegenschaft sei erst einige Monate nach Abschluss des Kaufvertrages erworben worden, die Bauanzeige sei erst nach Ablauf eines vollen Jahres erfolgt. Das BFG habe nicht ausreichend begründet, warum die Lage und Größe des Grundstücks besondere Umstände begründen würden und damit eine entsprechend lange Frist zu rechtfertigen wäre. Im Ergebnis sei die Hauptwohnsitzbefreiung unanwendbar und das Erkenntnis des BFG aufzuheben.

Fazit
Dem Gesetzeswortlaut ist zunächst nicht zu entnehmen, wann genau die Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgen muss, um die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Die Rechtsprechung des VwGH macht jedoch deutlich, dass keine absolute Frist gilt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Zeigt sich, wie durch die Einräumung eines längerfristigen Nutzungsrechts, dass bereits im Vorhinein keine zeitnahe Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes geplant war, wird die Befreiung zu versagen sein.
In der Praxis wird es empfehlenswert sein, das neue Grundstück bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten bereits vor Verkauf des alten Grundstücks zu erwerben und mit den Bauarbeiten zeitnah zu beginnen, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen.

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Umsatzsteuerpflicht von Gutscheinen

Neben Bar- oder Giralgeld werden auch Gutscheine als Zahlungsmittel herangezogen. Bei der Umsatzsteuer stellt sich die Frage, ob eine Steuerpflicht bereits bei Ausgabe des Gutscheins oder erst bei dessen Einlösung eintritt.

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein

Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist insbesondere relevant, ob die durch den Gutschein beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung beim Kauf des Gutscheins bereits eindeutig konkretisiert ist. Steht die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der leistende Unternehmer bei Ausgabe des Gutscheins bereits fest, spricht man von einem Einzweck-Gutschein. Durch die Konkretisierung stehen im Ausgabezeitpunkt auch Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuersatz bereits fest, der Verkauf des Gutscheins ist damit wie ein steuerpflichtiger Barumsatz zu behandeln. Ein Beispiel wäre der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen der umsatzsteuerliche Leistungsort oder die Bemessungsgrundlage samt dazugehörigem Steuersatz bei Erwerb des Gutscheins unklar. Bei dieser Art von Gutscheinen ist ein (Weiter-)Verkauf nicht umsatzsteuerbar. Es muss auch keine Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz in der Registrierkasse erfolgen. Vielmehr ist erst bei der Einlösung des Gutscheins (in diesem Zeitpunkt stehen die oben angeführten Kriterien fest) ein umsatzsteuerpflichtiger Barumsatz zu erfassen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Wertgutschein einer Supermarktkette in Höhe von € 100.

Von den beiden Kategorien zu trennen sind Rabattgutscheine. Bei diesen wird ein gewisser Rabatt vereinbart, wodurch es bei Einlösung des Gutscheins, also in der Regel bei Lieferung oder Erbringung einer sonstigen Leistung, zu einer Preisminderung kommt. Diese führt zu einem geminderten Entgelt und damit zu einer Reduktion der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Kombination mit Lieferungen oder sonstigen Leistungen

Fraglich ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts, bei dem eine unternehmerische Lieferung oder sonstige Leistung mit der Ausgabe eines Gutscheins verknüpft wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mobilfunkunternehmen seine Tarife mit der Ausgabe von Wertgutscheinen für den Kauf von elektronischer Hardware bei ausgewählten Vertragshändlern kombiniert hat. Für den VwGH war neben obigen Ausführungen zu Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ebenso relevant, ob eine einheitliche Leistung durch das Mobilfunkunternehmen vorlag.
Er verneinte dies und sprach von einer vertraglichen Verknüpfung zweier selbständiger Leistungen. Da im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht feststehe, welche Händler welche Gegenstände an welche Abnehmer gegen welchen Wertgutschein liefern werden, unterliege das (anteilige) Entgelt für den Wertgutschein nicht der Umsatzsteuer.

Fazit
Wertgutscheine mit einer Funktion als Zahlungsmittel sind im Ergebnis erst dann umsatzsteuerbar, wenn

  • der leistende Unternehmer,
  • der Leistungsort (Inland oder Ausland),
  • der Leistungsgegenstand (Lieferung oder sonstige Leistung) und
  • der Steuersatz

im Sinne eines entgeltlichen Leistungsaustausches feststehen. Ist eines dieser Kriterien im Ausgabezeitpunkt unklar, tritt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuerpflicht ein.

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Hochwasser: Sofort-Hilfe für betroffene Unternehmen

Hochwasser und Überschwemmungen haben in zahlreichen Regionen Österreichs zu massiven Problemen für dort ansässige Unternehmen geführt. Um in Not geratene Betriebe zu entlasten, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unbürokratische Soforthilfe an.

Hochwasser und Überschwemmungen haben in zahlreichen Regionen Österreichs zu massiven Problemen für dort ansässige Unternehmen geführt. Um in Not geratene Betriebe zu entlasten, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unbürokratische Soforthilfe an.

Ziel dabei ist es, maßgeschneiderte Lösungen für die jeweiligen Betriebe anzubieten und auf die individuelle wirtschaftliche Betroffenheit der Unternehmen Rücksicht zu nehmen.

  • Stundungen
    Für von Hochwasser betroffene Unternehmen sind Stundungen von Beitragszahlungen um bis zu 3 Monate möglich. Dies bedeutet, dass die Fälligkeit von Beitragszahlungen um diesen Zeitraum verschoben werden kann, ohne dass für eine solche Verschiebung Mehrkosten anfallen.
  • Ratenvereinbarungen
    Neben Stundungen können auch Ratenvereinbarung getroffen werden. Diese werden in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt. In Ausnahmefällen kann nach sorgfältiger Prüfung dieser Zeitraum auf bis zu 18 Monate ausgeweitet werden. Der zu entrichtende Betrag ist somit nicht sofort zur Gänze zu bezahlen, sondern wird auf einen bestimmten Zeitraum verteilt. Dadurch soll eine wirtschaftliche Überbelastung der betroffenen Unternehmen im Katastrophenfall abgemildert werden
  • Meldeverspätungen und Beitragsprüfungen
    Kommt es im Zuge eines Hochwassers zu einer Meldeverspätung oder kann dadurch eine Beitragsprüfung nicht stattfinden, sieht die ÖGK ebenso Maßnahmen bzw. Erleichterungen vor. Diese sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig und müssen mit dem dafür zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die genaue Ausgestaltung der Soforthilfe vom Einzelfall abhängt und je nach Bundesland variieren kann. Im Katastrophenfall ist daher nach Möglichkeit eine rasche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ansprechperson bei der ÖGK (siehe unten) empfehlenswert.

Kontakt
Vom Hochwasser betroffene Unternehmer können zur Inanspruchnahme von Hilfsmaßnahmen ihren jeweiligen Kundenbetreuer kontaktieren. Die regional zuständigen Ansprechpersonen sind auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson zu finden.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer.
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögensübertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und einer Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen

Österreich hat diese Ermächtigung nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen. Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist daher als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert im Verhältnis aufzuteilen. Diese Teilleistungen werden umsatzsteuerlich einzeln behandelt, da Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz weiterhin zur Anwendung kommen und sich hinsichtlich der verschiedenen Teilleistungen entsprechend unterscheiden können.

Ausnahme bei Umgründungsvorgängen

Die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Unternehmens gilt wiederum deshalb als umsatzsteuerbar, weil zunächst eine Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird (Entnahme). Auch im Rahmen dieser Umsatzbesteuerung wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Beurteilung zugeführt.
Eine Ausnahme besteht bei Umgründungsvorgängen. Umgründungen, die unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fallen, gelten nicht als umsatzsteuerbare Vorgänge.
Ebenfalls eine Ausnahme bilden land- und forstwirtschaftliche (Teil-)Betriebe. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz. Erfasst sich entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen. Es ist noch unklar, ob die Befreiung nur für Land- und Forstwirte gilt, auf welche zum Übertragungszeitpunkt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, und ob im Fall der Regelbesteuerung die normale Besteuerung zur Anwendung kommt. Hierzu bleibt eine Klärung durch den Gesetzgeber oder einschlägige Rechtsprechung abzuwarten.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch immer steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.

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WiEReG-Strafen können Verein von Spendenbegünstigung ausschließen

Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen.

Zentrales Paket des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 war die Neuregelung der Spendenbegünstigung, wobei die bisher komplexe Regelung der Behandlung von Spenden gestrafft und vereinfacht wurde.
Spenden von Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die auf der Liste der spendenbegünstigten Körperschaften ausgewiesen ist. Für Körperschaften, z.B. Vereine, kann es demnach attraktiv sein, die Spendenbegünstigung zu erlangen, da die erhaltenen Spenden für die Spender steuerlich absetzbar sind.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation oder eines Vereins, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, grundsätzlich eine Spendenbegünstigung ermöglichen. Zur Erlangung der Spendenbegünstigung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt und das Verfahren durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
In das Gesetz wurden aber auch strengere Vorschriften hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Organisation bzw. des Vereins aufgenommen.

Verstöße gegen die Rechtsordnung

Nach der bisherigen Rechtslage waren allerdings Verstöße gegen die Rechtsordnung kein Grund für die Versagung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bzw. der Spendenbegünstigung. Jetzt ist aber vorgesehen, dass im Falle bestimmter (finanz)strafrechtlicher Verurteilungen der Körperschaft selbst oder ihrer Organe jedenfalls nicht von einer begünstigten tatsächlichen Geschäftsführung auszugehen und in weiterer Folge die Spendenbegünstigung zu entziehen ist.

Dies schlägt die Brücke zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, aber auch Vereinen. Im WiERe-Gesetz sind unterschiedliche Meldeverpflichtungen vorgesehen, die auch die Verantwortlichen eines Vereins treffen. Wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verletzung von Meldepflichten nach dem WiEReG zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann, was wiederum den Wegfall der Spendenbegünstigung bedeutet. Ein Wegfall der Spendenbegünstigung kann für gemeinnützige und mildtätige Vereine zu Nachteilen führen und ist daher unbedingt zu vermeiden.

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Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Kann ein Arbeitnehmer ein KFZ des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) benutzen, ist dafür ein Sachbezugswert zu ermitteln. Der ermittelte Sachbezugswert erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Für bestimmte Spezialfahrzeuge ist ein Sachbezugswert jedoch nicht immer anzusetzen.

Monatlicher Sachbezug

Der monatliche Sachbezug beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch € 960). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5% (maximal jedoch € 720). Für KFZ mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroauto) ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies nicht, da diese keinen Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1% (maximal € 480) bzw. 0,75% für schadstoffarme KFZ (maximal € 360).

Spezialfahrzeuge

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Zudem ist für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als solche zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Wird ein Spezialfahrzeug außerhalb von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Keine KESt-Pflicht bei Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen faktischen „Machthaber“, der jedoch keine Gesellschafterstellung innehat, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH wurde vom Finanzamt festgestellt, dass in Eingangsrechnungen zu hohe Beträge ausgewiesen und diese als Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit verwendet wurden. Die entsprechenden Beträge waren daher laut Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen anzusehen.
Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführer sagte aus, dass die Geschäfte nicht von ihm, sondern von einem bei der GmbH geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und dessen Bruder durchgeführt worden waren. Das Finanzamt qualifizierte daher die beiden Personen als faktische Gesellschafter und ging von einem Zufluss der verdeckten Ausschüttungen bei diesen aus. Nachdem die GmbH vermögenslos war, wurde einem der faktischen Gesellschafter für seinen Teil der verdeckten Ausschüttungen KESt in erheblicher Höhe vorgeschrieben, wogegen dieser Beschwerde erhob.

Entscheidung des BFG

Fraglich war im gegenständlichen Fall, ob einem faktischen Gesellschafter die für verdeckte Ausschüttungen anfallende KESt überhaupt vorgeschrieben werden kann. Grundsätzlich sind Kapitalerträge auf Ebene des Schuldners der Kapitalerträge, also gegenständlich auf Ebene der GmbH als Abzugsverpflichtete, abzuziehen. Nur in Ausnahmefällen kann die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorgeschrieben werden, beispielsweise wenn der Empfänger weiß, dass die abzugsverpflichtete GmbH die einbehaltene KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Das BFG stellte jedoch unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen auch bei verdeckten Ausschüttungen nur dann vorliegen können, wenn die Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher „Machthaber“ kann kein Empfänger von Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Nur bei einem Naheverhältnis zum Gesellschafter könnten Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die dann jedoch dem eingetragenen Gesellschafter selbst zugerechnet würden. Vielmehr ist auf Ebene des Nichtgesellschafters die Besteuerung aufgrund einer anderen Einkunftsart zu prüfen, etwa Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Da das BFG in seiner Entscheidung an die „Beschwerdesache“, also den Inhalt des bekämpften Bescheides, in dem lediglich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgte, gebunden war, konnte es diese Prüfung jedoch nicht vornehmen und der Bescheid war zur Gänze aufzuheben. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des BFG Amtsrevision an den VwGH erhoben, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.

Fazit
Das BFG bestätigte in seiner Entscheidung die herrschende Ansicht der Literatur sowie die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein bloßer „Machthaber“ ohne Gesellschafterstellung nicht der Empfänger von Kapitalerträgen sein kann. Dies führt aber nicht zu gänzlich steuerfreien Zuwendungen. Vielmehr ist je nach Sachverhalt die Besteuerung auf Grundlage einer anderen Einkunftsart zu prüfen. Im Falle eines Naheverhältnisses zum eingetragenen Gesellschafter können unter Umständen dennoch Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die jedoch diesem und nicht dem „Machthaber“ zuzurechnen wären.

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