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Neues Homeoffice-Gesetz

Durch die COVID-19-Krise wurde der Trend zum Teleworking im Homeoffice verstärkt. Mit
dieser Veränderung geht auch eine Verschiebung der Kosten in die private Sphäre der
Arbeitnehmer einher. Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten
geschaffen, Arbeitnehmer zu unterstützen.

Homeoffice-Pauschale

So kann der Unternehmer seinen Arbeitnehmern eine Homeoffice-Pauschale ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,- pro Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt. Das Pauschale steht für höchsten 100 Tage im Kalenderjahr zu. Diese Zuwendung ist steuerfrei. Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300 pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Eine zweite Neuerung für Arbeitnehmer sieht vor, dass Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) als Werbungskosten abgesetzt werden können. Hierzu muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet haben. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden.

Wird die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers (Homeoffice-Pauschale) nicht voll ausgenutzt – bleibt also unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel
Die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr € 1,- pro Tag, d.h. € 100 im Jahr. Die Differenz auf die maximal steuerfreien € 300, also € 200, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Die Begünstigungen für Zuwendungen des Arbeitgebers von € 3 pro Homeoffice-Tag gelten für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2020. Die Berücksichtigung des ergonomischen Mobiliars ist rückwirkend mit 2020 anwendbar, der Höchstbeitrag für 2020 beträgt maximal € 150. Im Jahr 2021 beträgt er zwar € 300, verringert sich aber um jenen Betrag, der 2020 bereits steuerwirksam verbraucht wurde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wir unterstützen Sie gerne bei auftretenden Fragen im Bereich Homeoffice.

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Verlustersatz in der Landwirtschaft

Bestimmte landwirtschaftliche Bereiche sind von der Schließung der Gastronomie und Hotellerie
besonders betroffen. Für sie gibt es einen Verlustersatz in Form eines nicht rückzahlbaren
Zuschusses, der seit 15.2.2021 bzw. 8.3.2021 bis spätestens 15.6.2021 bei der AMA beantragt
werden kann.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben, wobei die Antragstellung für die Betriebszweige Wein, Schweinemast und Zuchtsauenhaltung sowie Speise- und Saatkartoffelerzeugung nunmehr möglich ist. Eine Förderung für den Betriebszweig Eiererzeugung – Bodenhaltung ist in Vorbereitung.

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • Den Verlustersatz können landwirtschaftliche Betriebszweige beantragen, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
  • Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
  • Die Förderobergrenze liegt bei € 100.000 für jeden Betriebszweig.
  • Damit die Betriebssparte für den Verlustersatz in Frage kommt, müssen die spartenbezogene Deckungsbeitragsberechnung von 2020/2021 (Oktober bis März) eine Differenz von mind. 30 % und mehr gegenüber der spartenbezogenen Deckungsbeitragsberechnung 2019/2020 ergeben und die Vollkostenrechnung der Sparte für das Jahr 2020/2021 einen absoluten Verlust ergeben.
  • Im Betriebszweig Wein muss der Jahresumsatz (Zeitraum 1.8.2020 bis 31.7.2021) um mindestens 40 % zurückgegangen sein. Die Berechnung des Verlustes pro Betrieb basiert auf einem Vergleich der Absatzmengen in den Bestandsmeldungen (BSM) 2019 und 2021 und erfolgt ohne Vorlage von Belegen wie etwa Rechnungen oder Lieferscheinen. Für die Antragstellung müssen im Vorfeld die voraussichtlichen Verkäufe in der Bestandsmeldung 2021 für „Fassweinverkäufe in Österreich“ und für „Flaschenverkauf“ und der Gesamtlagerbestand („Summe neuer Bestand“) für 2021geschätzt werden.
  • Für den Betriebszweig Speisekartoffel und Saatkartoffel ist als Grundlage der Berechnung die beantragte Fläche „Speisekartoffel“ und „Saatkartoffel“ laut Mehrfachantrag 2020 heranzuziehen. Die Berechnung der Förderhöhe hat pauschal wie oben beschrieben zu erfolgen.
  • Für den Betriebszweig Bodenhaltung Legehennen ist geplant, dass der Antragsteller im Zeitraum Februar/März 2021 Legehennen eingestallt haben muss. Eine frühzeitige Ausstallung wird akzeptiert. Die Basis für die Berechnung pro Betrieb stellt das amtliche Legehennenregister der Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) dar. Verlustersatzfähig ist die maximal erlaubte Tierzahl/ Stall, bzw. wenn weniger Tiere eingestallt sind, die tatsächliche Tierzahl.

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Vorsteuer-Erstattung an ausländische Unternehmer

Die für die Erstattung von inländischen Vorsteuern an ausländische Unternehmer relevante
Verordnung wurde in einigen Punkten geändert. Unter anderem kommt es bei Vorsteuern aus
Kraftstoffen zu Einschränkungen bei der Vorsteuer-Erstattung.

Streichung der Möglichkeit der Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmen im Bereich Kraftstoffe

Im Kampf gegen den Tanktourismus und den LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland wird die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, für drittländische Unternehmer ausgeschlossen. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14.1.2021 entfallen.

Verkürzte Frist für VSt-Erstattungsanträge eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers

Für Warenlieferungen aus bzw. nach dem Vereinigten Königreich, die vor dem 1.1.2021 beginnen, gilt das Vereinigte Königreich noch als Gemeinschaftsgebiet. Allerdings wurde aufgrund des Austritts von Großbritannien aus der EU per 31.12.2020 die Antragsfrist für VSt-Erstattungsanträge für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmers insofern empfindlich verkürzt, als die Antragsfrist betreffend Vorsteuern aus 2020 nicht neun Monate beträgt, sondern der Antrag bis zum 31.3.2021 gestellt und somit bis 31.3.2021 elektronisch eingereicht werden muss.
Der Erstattungsantrag betreffend Vorsteuern aus 2021 ist in weiterer Folge wie bei allen Drittstaaten-Unternehmen generell binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Antrag muss bis zum 30.6. des Folgejahres zur Post gegeben worden sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Zustellung von Bescheiden über ein ausländisches Ansässigkeitsportal

Bescheide können im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Aufgrund der Änderung der Verordnung gilt die Zustellung nun mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.

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Wertminderung einer Immobilie

Eine Teilwertabschreibung wird steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. In
einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine für den Steuerpflichtigen
durchaus positive Entscheidung getroffen.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden im Betriebsvermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht für Gebäude fixe Abschreibungssätze vor (etwa 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden; für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude gilt eine beschleunigte AfA). Ist im Bereich der doppelten Buchführung hingegen der Teilwert (vereinfacht ausgedrückt der Verkehrswert) des im Betriebsvermögen gehaltenen Gebäudes zum Bewertungsstichtag niedriger als der Buchwert, so kann – anstelle der jährlich vorgesehenen Abschreibung – eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

Entwertung muss offenkundig, erheblich und dauernd sein

Generell gilt: Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes entweder nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Oftmals wird von der Finanzverwaltung ein Liegenschaftsbewertungsgutachten verlangt, welches den niedrigeren Teilwert sowie die Umstände der Entwertung dokumentiert. Dabei ist zu beachten, dass die Teilwertabschreibung nur in jenem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden kann, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Darlegung des niedrigeren Teilwerts muss sich daher auch auf jene Umstände beziehen, aufgrund derer die Teilwertabschreibung steuerlich in einem bestimmten Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden soll. Die Entwertung muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zudem offenkundig, erheblich und dauernd sein.

Entscheidung des BFG

In einem aktuellen Fall ist das BFG zu folgender Entscheidung gelangt: Die Steuerpflichtige errichtete eine Wohnhausanlage mit mehreren Eigentumswohnungen, wobei lediglich zwei davon nicht verkauft werden konnten. Aus diesem Grund wurden die beiden Wohnungen vermietet. Aufgrund der schlechten Lage der Wohnungen im Neubaukomplex (etwa schlechter Lichteinfall aufgrund der Ausrichtung nach Norden, erhöhte Emissionsbelastung durch einen angrenzenden Schornstein, höhere Lärmbelästigung aufgrund einer stark befahrenen Straße) wurde vom Steuerpflichtigen eine Teilwertabschreibung in Höhe von 15% geltend gemacht.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde die Teilwertabschreibung von der Finanz nicht anerkannt. Nach Ansicht des Finanzamtes kann eine Wertminderung der Wohnungen vor allem nur bei Vorlage eines ausführlichen Nachweises wie beispielsweise eines Sachverständigengutachtens angenommen werden. Das BFG teilte die Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Vielmehr hat die Steuerpflichtige ausreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund der obigen Umstände potenzielle Kaufinteressenten von einem Erwerb der Wohnungen abgehalten wurden und die Wohnungen somit tatsächlich schwerer verkäuflich sind und bisher tatsächlich auch nicht verkauft werden konnten. Erforderlich ist zudem lediglich die Glaubhaftmachung eines niedrigeren Teilwertes und nicht dessen Beweis, etwa durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Die Teilwertabschreibung war nach Ansicht des BFG daher (auch ohne Gutachten) anzuerkennen. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Finanzverwaltung eine Amtsrevision eingebracht. Die höchstgerichtliche Entscheidung durch den VwGH bleibt daher abzuwarten.

Ob bzw. inwieweit eine Teilwertabschreibung bei Immobilien tatsächlich steuerlich anerkannt wird, ist jedoch stets anhand der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls die Umstände und den Zeitpunkt der Wertminderung bereits im Vorfeld ausreichend zu dokumentieren, um nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Wir beraten Sie dabei gerne.

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Ausfallsbonus

Die Wirtschaftshilfen wegen der COVID-19-Pandemie wurden um den Ausfallsbonus ergänzt.
Als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II (FKZ II) umfasst er sowohl einen direkten Zuschuss als
auch einen Vorschuss zur Liquiditätssicherung.

Der Ausfallsbonus wird für Zeiträume ab Jänner 2021 bis zum Ende der Pandemie zur Verfügung stehen und somit den Unternehmern finanzielle Planbarkeit geben. Unternehmer die mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 haben, können – auch wenn das Unternehmen im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen.
Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.

Zeitnah und unbürokratisch

Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und besteht einerseits zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinn und andererseits zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II, der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll. Gedeckelt ist der Ausfallsbonus mit € 60.000 pro Monat. Davon werden maximal € 30.000 als Zuschuss sowie maximal € 30.000 als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II ausbezahlt. Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des folgenden Monats, zum Beispiel ab dem 16.2.2021 für den Jänner 2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst über FinanzOnline monatlich gestellt werden.
Der Ausfallsbonus kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen – auch dann bezogen werden, wenn das Unternehmen bereits andere Hilfen (z.B. Fixkostenzuschuss, Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Umsatzersatz, etc.) erhalten hat.

Beispiel der Wirtschaftskammer Österreich Stand Jänner 2021 zum Ausfallsbonus:

Ein mittelständisches Hotel verzeichnet durch den Lockdown (mit wenigen Berufsreisenden) einen Umsatzausfall von -94 %, da nur ein Umsatz von € 12.177,88 erwirtschaftet wird. Der Monatsumsatz 2019 betrug € 202.964,70.

FKZ II
Umsatz 2019  = € 202.964,70
Anrechenbare Fixkosten = € 52.770,82
– davon FKZ II 94 % der anrechenb. Fixkosten = € 49.604,57

Ausfallsbonus
Umsatzausfall: 94% von € 202.964,70 = € 190.786,82
Ersatz 30% vom Umsatzausfall = € 57.236,05
– Vorschuss auf den FKZ II 15% = € 28.618,02
– Ausfallsbonus im engeren Sinn 15% = € 28.618,02 

Fixkostenzuschuss + Ausfallsbonus = € 78.222,60

Soforthilfe: Ausfallsbonus + Vorschuss auf den FKZ II: € 57.236,05 pro Monat (28,2% des Vorjahresmonatsumsatzes)
Gesamtabdeckung (Fixkostenzuschuss II + Bonus): € 78.222,60 (38,5% des Vorjahresmonatsumsatzes)

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Wann kann die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer erfolgen?

Die Übertragung von inländischen Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer. Werden
derartige Erwerbsvorgänge wieder „rückgängig“ gemacht, kommt nur in bestimmten, gesetzlich
bestimmten Fällen eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Betracht.

Die Steuerschuld entsteht im Grunderwerbsteuerrecht mit Verwirklichung des Steuertatbestandes (z.B. mit Unterfertigung des Kaufvertrages) und kann in der Regel durch nachträgliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden. Das Gesetz sieht allerdings in bestimmten Fällen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.

Abänderung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer

Wurde die Grunderwerbsteuer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang bereits festgesetzt, kann ein Antrag auf Abänderung andernfalls ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer etwa dann gestellt werden, wenn

  • der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird oder
  • der Erwerbsvorgang aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden (etwa bei Vertragsbruch des Vertragspartners)

Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes

Die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes, wonach es dem Käufer möglich ist, innerhalb einer nicht länger als 3-jährigen Frist durch einseitige Erklärung aus dem bereits abgeschlossenen Vertrag wieder auszuscheiden, kann daher zur Rückerstattung der Grunderwerbsteuer berechtigen. Ebenso kommt bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges etwa aufgrund gewährleistungsrechtlicher Rechtsansprüche die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Betracht.
Entscheidend für eine „Rückerstattung“ der Grunderwerbsteuer ist darüber hinaus, dass der ursprüngliche Verkäufer wieder jene Verfügungsmacht über das Grundstück zurückerlangt, die er vor Vertragsschluss innehatte. Ebenso muss der Rückerwerb zwischen denselben Vertragsparteien erfolgen.

Generell ist zu beachten, dass eine Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung von grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen nur in eingeschränkten Fällen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Soweit möglich und im Einzelfall sinnvoll sollte daher bereits bei Vertragserstellung eine genaue Prüfung im Hinblick auf mögliche Rückerstattungsvarianten erfolgen. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

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Verlängerungen und Erweiterungen von Corona-Hilfsmaßnahmen

Aufgrund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie sowie weiterer Lockdown-Maßnahmen und
damit verbundener wirtschaftlicher Auswirkungen war es erforderlich, Hilfen zu verlängern bzw.
auszuweiten. Im Folgenden soll eine auszugsweise Übersicht der zum jetzigen Zeitpunkt
geplanten und beschlossenen Hilfsmaßnahmen dargestellt werden.

Härtefallfonds

Der Härtefallfonds wird nun um drei Monate bis zum 15.6.2021 verlängert. Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förderinstrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen.

Investitionsprämie

Mit der Investitionsprämie wurde ein Impulsprogramm gestartet, um durch Investitionen die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe aufrechtzuerhalten und zu stärken. Um die Multiplikatoreffekte, die durch Investitionen gerade auch in Zukunftsbereiche wie Digitalisierung, Ökologisierung und Life Sciences, ausgelöst werden, weiter bestmöglich nützen zu können, wurde ein Antrag im Nationalrat eingebracht, um die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31.5.2021 zu verlängern. Die Gesetzwerdung dieser insbesondere für größere Investitionsvorhaben zu begrüßende Erleichterung bleibt abzuwarten. Es ist zu beachten, dass die Antragstellung bei der aws jedoch unverändert bis spätestens 28.2.2021 zu erfolgen hat.

Schutzmasken

Um die finanzielle Belastung durch das verpflichtende Tragen der FFP2-Schutzmasken in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln gering zu halten, haben National- und Bundesrat die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken von der Umsatzsteuer befreit.

Ausfallsbonus

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war – kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.
Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und ist mit € 60.000 gedeckelt.
Die Antragstellungkann jeweils ab dem 16. des kommenden Monats (z.B.: 16.2. für Jänner) erfolgen. Erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021.

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Hälftesteuersatz bei Ordinationsaufgabe/verkauf bleibt auch 2021

Jene Regelung, die die Beibehaltung des begünstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme
der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, wird auf 2021 ausgeweitet.

Nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Aufgabe einer Arztordination stellt einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Um eine daraus resultierende Steuerbelastung abzufedern, sieht das Gesetz unterschiedliche steuerliche Begünstigungen bei der Besteuerung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns einer Ordination vor.
Generell sind bei der Veräußerung oder auch Aufgabe einer Arztordination die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert) zu versteuern. Dies gilt etwa auch für zum Betriebsvermögen zugehörige Gebäude.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei der Veräußerung oder Aufgabe einer Arztordination entweder

  • ein Freibetrag i.H.v. bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

zur Verfügung.

Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz

Von Bedeutung ist insbesondere die letztgenannte begünstigende Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz. Eine Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der – für die Begünstigung an sich schädlichen – ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie, diesen begünstigten Hälftesteuersatz dennoch behalten können.
Ebenso wurde festgelegt, dass die Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude, die anlässlich einer Betriebsaufgabe (nicht Veräußerung) ins Privatvermögen übernommen werden, beibehalten wird. Diese Regelung war zunächst auf das Jahr 2020 beschränkt. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde auch diese Begünstigung auf das Jahr 2021 ausgedehnt.

Es ist daher weiterhin nicht begünstigungsschädlich, wenn ein aus dem Ruhestand reaktivierter Arzt im Jahr 2021 zusätzliche Corona-bedingte Einkünfte (mehr als € 730 und mehr als € 22.000 Umsatz) erzielt, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen Dienst an der Gesellschaft sicherzustellen.

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Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen

Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken
verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht
rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter
Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden.

Die Veranstaltung darf jedoch erst ab 1.3.2021 stattfinden und bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Gefördert werden dann alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine. Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind förderfähig.

Durchführungs- und Finanzierungskonzept

Als Veranstaltungen gelten etwa Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen. Ausgeschlossen sind etwa Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen oder Schulveranstaltungen. Die zu fördernde Veranstaltung muss zwischen 01.03.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfinden. Weiters müssen ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept, die Einhaltung der Teilnehmerobergrenzen laut Corona-Richtlinie und ein COVID-19-Präventionskonzept im Entwurf vorliegen sowie schadensmindernde Maßnahmen getroffen werden. Die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung müssen mindestens € 15.000 betragen.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen – z.B. aus Eintrittsgeldern, Versicherungsleistungen, etc. – abzüglich Ausgaben) und beträgt 90 % der förderbaren Kosten (Obergrenze € 1 Mio., wobei etwa ein erhaltener Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss abzuziehen sind). Ein Förderantrag kann seit 18.1.2021 bis 15.6.2021 über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Aufwendungen für Leistungen Dritter

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung.
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind (ausgenommen Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten), wobei die Auszahlung des Zuschusses nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung erfolgt.
Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderansuchens entstanden sind.
Somit sind Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Ansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig! Sollten Sie daher eine Veranstaltung planen, ist eine rasche Beantragung des Zuschusses für den Fall der Absage zu empfehlen.

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Die Folgen des Brexit für in Österreich ansässige Limited (Ltd.)

Für österreichische Unternehmer, die in der Rechtsform einer britischen Limited Company (kurz
Ltd.) auftreten, haben sich aufgrund des Brexit die Rahmenbedingungen grundlegend geändert.

In den letzten Jahren wurden Limited Company nach englischem Recht gegründet, die im englischen Firmenbuch eingetragen waren, aber ihre Haupttätigkeit von Anfang an in Österreich entfalteten und ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich hatten. Sie waren gesellschaftsrechtlich aufgrund des EU Rechts nach dem einschlägigen englischen Gesellschaftsrecht zu behandeln. Der Vorteil der Rechtsform der Ltd. besteht im Wesentlichen darin, dass das britische Gesellschaftsrecht für eine Ltd. keine Mindestkapitalerfordernisse vorsieht.

Rechtliche und steuerliche Folgewirkungen

Aufgrund des Brexit verloren britische Ltd. mit inländischem Verwaltungssitz nach dem 31.12.2020 die Anerkennung als ausländische juristische Person. Dies zieht rechtliche und steuerliche Folgewirkungen nach sich.
Von der Finanzverwaltung wird die Ansicht vertreten, dass diese britischen Ltd. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind. War an der Ltd. nur ein Gesellschafter beteiligt, so handelt es sich ab dem Jahr 2021 um ein Einzelunternehmen. Damit verbunden ist unter anderem, dass die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Aus steuerlicher Sicht hat diese Brexit-bedingte Umwandlung von einer Ltd. in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Einzelunternehmen zur Folge, dass die stillen Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt und mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert werden.
Weiters ist zu beachten, dass auf Ebene der Gesellschafter die Brexit-bedingte Umwandlung zu einem Untergang der Anteile an der Ltd. führt und dies steuerrechtlich als Veräußerung gilt. Deswegen sind die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven mit 27,5 % Kapitalertragsteuer zu besteuern.

Welche Konsequenzen die gesetzlich angenommene Umwandlung der Ltd. in eine Personengesellschaft/Einzelunternehmen hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

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