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Informationen zum 5%-Umsatzsteuer-Satz

Das Finanzministerium beantwortete diverse Fragen zum zeitlich begrenzten 5 %-USt-Satz.

Für die Beherbergung und Campingplätze, für die Abgabe aller Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie hinsichtlich der bereits bisher mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % oder 13 % begünstigten Leistungen der Kulturbranche und der Lieferungen im Publikationsbereich wurde ein befristeter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt. Diese Maßnahme gilt bis einschließlich 31.12.2020.

Beherbergung

Sofern Gäste im Juni anreisen und erst im Juli abreisen, so ist in diesem Fall die Rechnung zu splitten und die Übernachtung bis zum 1.7. mit 10 % und ab dem 1.7. mit 5 % zu besteuern.
Der Verkauf von handelsüblich verpackten Waren, Speisen und Getränken aus einer Minibar stellt nach Ansicht des Finanzministeriums keine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar und unterliegt somit nicht dem begünstigen Umsatzsteuersatz von 5 %. Hingegen stellt das Servieren zubereiteter Speisen und Getränke (Roomservice) eine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar, wenn ein dem Catering vergleichbarer Leistungsumfang angeboten wird.

Lebensmittelhändler/Catering

Liefert ein Unternehmer Speisen und Getränke, kommt die Ermäßigung nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken handelt. Erbringt hingegen ein Unternehmer ein umfangreiches Dienstleistungspaket (Catering; z.B. Abgabe durch Köche oder Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Geschirr, Besteck, Gläser, etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar ist und daher begünstigt ist.

Automaten in Betriebskantinen

Werden Speisen und Getränke durch einen Automaten verkauft, kommt die Ermäßigung dann zur Anwendung, wenn es sich um warme Speisen (inkl. Salate) oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz von 5 % gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren durch Automaten.

Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien

Auch die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen und offenen Getränken fallen unter den 5 %-Steuersatz.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage ob ihre Leistungen dem begünstigen Steuersatz von 5 % unterliegen.

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Fixkostenzuschuss Phase II – Änderungen laut Richtlinie

Aufgrund der neuen Verordnung des Finanzministeriums und der Richtlinie zum
Fixkostenzuschuss Phase II, deren Genehmigung durch die EU-Kommission noch ausständig ist,
ergeben sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige Änderungen und
Verbesserungen.

  • Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% (bisher 40%) angefallen sind.
  • Die Antragstellung für Phase II ist seit 16.9.2020 (1. Tranche) möglich und umfasst 50% des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags. Die zweite Tranche kann ab 16.12.2020 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Anträge können bis 31.8.2021 gestellt werden.
  • Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nicht wie bisher stufenweise (z.B. bei 40% Ausfall 25% Ersatz), sondern linear (bei 35% Umsatzausfall werden 35% der Fixkosten erstattet). Die Erstattung kann bis zu 100% betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei € 500, die Obergrenze bei € 5 Mio.
  • Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum kann entweder eine quartalsweise Betrachtung (3. und 4. Quartal 2020 oder 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021) oder eine monatliche Betrachtung (aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sind sechs auszuwählen, die zeitlich zusammenhängen) gewählt werden.
  • Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert. Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden.
  • Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.
  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln.
  • Wenn bereits ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen.
  • Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
  • Junge Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.

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Neuerungen bei der Gastgewerbepauschalierung

Im August 2020 wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert – durchwegs zum
Vorteil der betroffenen Steuerpflichtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist unter anderem erforderlich, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Weiters durften die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bislang € 255.000 (neu € 400.000) nicht überschreiten.
Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätpauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.

Nicht erfasst: Wareneinkauf, Personal, AfA und Miete

Durch das Grundpauschale sind Ausgaben wie etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betriebliche genutzte Fahrzeuge betreffen, abgedeckt. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.
Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt.
Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht.

Die Neuerungen der Gastgewerbepauschalierung für das Kalenderjahr 2020:

  • Die Umsätze des Vorjahres dürfen € 400.000 (davor € 255.000) nicht überschreiten.
  • Das Grundpauschale wird auf 15 % (davor 10 %) des Umsatzes erweitert und beträgt mindestens € 6.000, maximal jedoch € 60.000
  • Das Mobilitätspauschale beträgt entweder 6%, 4% oder 2 % (davor 2 %) des Umsatzes, abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet.
  • Der Maximalbetrag des Energie- und Raumpauschales wird auf € 32.000 erhöht.

Ob nun durch die Neuerungen die Anwendung der Gastgewerbepauschalierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

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Freiwillige Abfertigungen im Rahmen eines Sozialplans sind keine Betriebsausgaben

Das Bundesfinanzgericht hat bestätigt, dass Zahlungen, die bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen vom Arbeitgeber bezahlt werden, nicht als
Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

Zahlungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen vom Arbeitgeber bezahlt werden, sind beim Arbeitnehmer begünstigt besteuert. Unabhängig davon hat nun das Bundesfinanzgericht bestätigt, dass diese Zahlungen vom auszahlenden Arbeitgeber nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Ob dies der Verwaltungsgerichtshof auch so sieht, bleibt abzuwarten.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, mit der Maßnahmen beschlossen werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen, wie beispielsweise die Kündigung der Belegschaft aufgrund der Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes bzw. von Betriebsteilen oder die Kündigung einer so großen Zahl von Arbeitsverhältnissen, dass eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erforderlich ist.

6%-iger Steuersatz

Werden im Zuge eines Sozialplans freiwillige Abfertigungen an die Arbeitnehmer bezahlt, so sind diese Zahlungen bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.1.2003 bestanden hat, mit 6% begünstigt besteuert (System Abfertigung alt). Abfertigungszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Sozialplänen, die in das System „Abfertigung neu“ fallen, sind – vereinfacht gesagt – bis zu einem Betrag von € 22.000 mit dem Halbsatzsteuersatz begünstigt zu versteuern, eine Begünstigung mit dem 6%-igen Steuersatz kommt hier jedoch nicht zur Anwendung. Durch diese Deckelung mit € 22.000 sollen überhöhte Abschlagszahlungen („Golden Handshakes“) hintangehalten werden.

Mitarbeiter, die seit 1.1.2003 beschäftigt sind

Für die Arbeitgeberseite ist nun im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger (Arbeitnehmer) sonstige Bezüge darstellen, die bei oder nach der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie etwa freiwillige Abfertigungen), steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit sie nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Da „Abfertigungen neu“ niemals unter die 6%-Begünstigung fallen (allenfalls steht lediglich der begünstigte Halbsteuersatz zu), unterliegt somit jede noch so geringe freiwillige Abfertigungszahlung an Mitarbeiter, die seit 1.1.2003 beschäftigt sind, dem Abzugsverbot und mindert nicht den steuerlichen Gewinn des Arbeitgebers. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzgericht bestätigt.

Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Arbeitgeber den Sozialplänen aufgrund der steuerlichen „Bestrafung“ in Form des Abzugsverbots nicht mehr zustimmen, wodurch aber die Abfederung von sozialen Härten – etwa bei Kündigungen – verhindert werden würde. Es bleibt abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof dieser restriktiven Ansicht ebenfalls zustimmt oder ihr eine Absage erteilt.

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Erweiterung des Familienbonus Plus

Wenn sich der Familienbonus Plus bei einem Antragsteller steuerlich gar nicht auswirken würde,
kann dieser, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019, nachträglich darauf verzichten, damit sich der
Familienbonus Plus beim zweiten Antragsberechtigten bis zur Gänze auswirken kann.

Seit 2019 können in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, den sogenannten Familienbonus Plus beantragen. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, wodurch eine unmittelbare Reduktion der Steuerlast um monatlich bis zu € 125 (bis zu € 1.500 im Jahr) erreicht werden kann.
Antragsberechtigt sind beide Elternteile, wobei entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beziehen kann oder beide Elternteile je zur Hälfte.
Stellt sich nachträglich heraus, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt, beim anderen hingegen zur Gänze auswirken hätte können, kann nunmehr bis zu 5 Jahre rückwirkend auf den Familienbonus Plus verzichtet und so eine steueroptimale Berücksichtigung innerhalb der Familie bewirkt werden.

Familienbonus Plus nochmals beantragen?

Bei (Ehe)Partnern kann entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen oder beide Elternteile je zur Hälfte. Die Beantragung kann dabei direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 erfolgen, sodass der Steuervorteil bereits monatlich im Zuge der laufenden Gehaltsabrechnung zufließt, oder am Ende des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Achtung: Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Insgesamt kann der Familienbonus Plus für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag zurückgezogen wird. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann.

Beispiel:
Elternteil A hat für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50%) für ein Kind beantragt. Sie ist teilzeitbeschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter € 11.000 liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt. Der Einkommensteuerbescheid von A für das Jahr 2019 erwächst in Rechtskraft. 3 Jahre später führt der Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 durch. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50% somit nur € 750) zu. Da die Familie nunmehr von der Möglichkeit des nachträglichen Verzichts erfährt, zieht A daher im Jahr 2022 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen, sodass der volle Steuervorteil in Höhe von € 1.500 für das Jahr 2019 geltend gemacht werden kann.

Sollte sich daher erst nachträglich herausstellen, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil nicht gänzlich auswirkt, kann ein Verzicht auf den Familienbonus Plus innerhalb von 5 Jahren zugunsten des anderen Elternteils durchaus sinnvoll sein und zur Steueroptimierung innerhalb der Familie führen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Selbstanzeige vor Ankündigung einer Prüfung

Sollte für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, sollte eine
dafür notwendige Selbstanzeige so rasch wie möglich, jedenfalls aber vor Ankündigung einer
Prüfung durch das Finanzamt erstattet werden, um die Festsetzung einer zusätzlichen
Abgabenerhöhung zu vermeiden.

Selbstanzeigen, die erst „anlässlich“ einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, entfalten seit 2014 nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den in der Selbstanzeige offen gelegten Steuernachzahlungen auch eine vom Finanzamt gesondert festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Unklar war bisher, wie umfassend der Begriff „anlässlich“ zu verstehen ist. Laut einem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) reicht dafür bereits die telefonische Vorankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme aus.

Keine Strafbefreiung ohne zusätzlicher Leistung

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem von einem Steuerpflichtigen mit einer Tatentdeckung gerechnet werden muss, soll nämlich ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Die Abgabenerhöhung richtet sich nach der Höhe der offengelegten Steuernachzahlung und beträgt 5 % bis zu einem Mehrbetrag von € 33.000, 15 % bei einem Mehrbetrag ab € 33.000, 20 % ab € 100.000 und 30 % ab € 250.000.

Ankündigung per Telefon oder E-Mail

Im seinem Erkenntnis stellt der VwGH zur Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde, klar, dass darauf abzustellen ist, wann der Selbstanzeiger (bzw dessen Vertreter) tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Prüfungshandlung erlangt hat und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Eine Selbstanzeige ist sodann nur noch mit zusätzlicher Entrichtung einer Abgabenerhöhung strafbefreiend möglich.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war nach Ansicht des VwGH bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung als solche „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ zu werten. Ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Überprüfung per E-Mail zukünftig auch als Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe gewertet wird, wurde vom VwGH in diesem Erkenntnis nicht behandelt, könnte jedoch durchaus zutreffen.

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Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Konjunkturstärkungsgesetzes

Mit dem am 24.7.2020 verlautbarten Konjunkturstärkungsgesetz werden umfangreiche
Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft eingeführt, die teils bereits
rückwirkend
mit 1.1.2020 in Kraft getreten sind.

  • Die zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha bewirtschafteter reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche und 120 tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten werden rückwirkend ab 1.1.2020 abgeschafft. Die Einheitswertgrenze von € 75.000 bleibt hingegen bestehen. Da die LuF-Pauschalierungsverordnung noch nicht novelliert wurde, ist auch die Umsatzgrenze von € 400.000 für die Pauschalierung in der Einkommen- und Umsatzsteuer wie bisher aufrecht.
  • Betriebe, die ihre Einkünfte in der Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermitteln, können erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern (Gewinnglättung über 3 Jahre). Dadurch werden schlechte Ernten oder Marktpreise, etwa als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgeglichen.
  • Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird von € 550.000 auf € 700.000 erhöht. Für die Beurteilung der Buchführungspflicht ab dem Kalenderjahr 2020 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von € 150.000 entfällt gänzlich.
  • Die Möglichkeit, einen Anteil der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) als übertragbare stille Reserve zu verwenden, wird auf 70% erhöht. Außerdem ist eine Übertragung dieser stillen Reserven auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden möglich. Dies gilt bereits für jene stille Reserven, die aufgrund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.
  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Einkommensteuertarif ist auf das Jahreseinkommen anzuwenden, somit ist der Eingangssteuersatz in Höhe von 20% bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.

Zusätzlich wurden im Sozialversicherungsbereich folgende Änderungen beschlossen:

  • Die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage wird an das allgemein gültige Niveau für Versicherte angeglichen. Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch eine jährliche Entlastung von bis zu € 320 pro Betrieb. Für Optionsbetriebe beträgt die jährliche Entlastung bis zu € 930 pro Betrieb.
  • Der Anrechnungsprozentsatz beim fiktiven Ausgedinge wird von 13 % auf 10 % abgesenkt. Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionist/innen zu einer durchschnittlich um € 450 höheren Pension pro Person und Jahr.

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Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die ursprünglich auf drei Monate befristete Corona-Kurzarbeit kann um bis zu drei Monate
verlängert werden, wobei die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit mit 30.9.2020 ausläuft, eine
weitere Verlängerung um nochmals sechs Monate (von 1.10.2020 bis 31.3.2021) aber
angekündigt wurde.

Bei der aktuell geltenden Kurzarbeits-Verlängerung sind die nachstehenden Änderungen und Verbesserungen zu beachten.

  • Der Antrag muss ausschließlich und ausnahmslos über das eAMS-Konto eingebracht werden. Wichtig ist dabei die Unterscheidung in „Änderungsbegehren“, bei Änderungen, wenn die Kurzarbeitsdauer von drei Monaten noch nicht ausgeschöpft ist, in „Verlängerungsbegehren“, wenn die ersten drei Kurzarbeitsmonate bereits voll ausgeschöpft sind, und in „Erstbegehren“, wobei hier zu beachten ist, dass seit 1.6.2020 keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich ist.
  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung weiter mit dem Betriebsrat bzw. wenn nicht vorhanden, mit den Mitarbeitern ab. Sie müssen sie aber nicht mehr den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen, sondern senden die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS. Das AMS informiert dann den ÖGB. Kommt von dort kein Einwand und bestehen keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.
  • Erst- und Verlängerungsanträge, die per 1.6. (oder später) auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Die betreffenden Betriebe werden vom AMS verständigt.
  • Das Verlängerungsbegehren samt neuer Sozialpartnervereinbarung ist vor Beginn des Verlängerungszeitraumes einzubringen. Begehren um Verlängerung einer Kurzarbeitsbeihilfe können weiterhin auch rückwirkend eingebracht werden, ab 1.7.2020 spätestens jedoch drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung.
  • Es gibt nun ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers für Arbeitsleistungen über die im Antrag festgelegte (reduzierte) Arbeitszeit. Wenn also mehr Arbeit zu leisten ist als ursprünglich erwartet wurde und ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, darf der Arbeitgeber dies unter bestimmten Voraussetzungen einseitig anordnen.
  • In der ersten Phase der Kurzarbeit erhielt der Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten jeweils die Nettoersatzrate (80/85/90%), unabhängig davon, wieviel er gearbeitet hat. Auch in Monaten mit 100% Arbeitsleistung musste nur die Nettoersatzrate bezahlt werden. In der zweiten Phase der Kurzarbeit sind die tatsächlich geleisteten Stunden zu bezahlen, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt. In Monaten mit 100% Arbeitsleistung hat somit auch eine Abgeltung im Ausmaß von 100% zu erfolgen.
  • Es müssen nicht alle Arbeitnehmer, die in Phase 1 in Kurzarbeit waren, auch in Phase 2 in Kurzarbeit sein. Ist in manchen Abteilungen oder bei manchen Arbeitnehmern wieder volle Auslastung gegeben, können diese im Rahmen ihrer (Voll-)Beschäftigung vor der Phase 1 beschäftigt werden, während für andere die Kurzarbeit verlängert wird. Denkbar ist auch, dass mit Arbeitnehmern, die in Phase 1 nicht in Kurzarbeit waren, in Phase 2 Kurzarbeit vereinbart werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. Vollversicherung, volles Monat Beschäftigung vor Kurzarbeit).
  • Grundsätzlich bedeutet ein sinkendes Jahressechstel auch eine (teilweise) Besteuerung der sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) als laufende Bezüge (somit nach Tarif). Die sonstigen Bezüge, die trotz Kurzarbeit voll zu bezahlen sind, werden daher durch die kurzarbeitsbedingte Verringerung der laufenden Bezüge während der Kurzarbeit teilweise wie laufende Bezüge versteuert. Es ist allerdings eine gesetzliche Anpassung zu erwarten, die diesen Nachteil beseitigen sollte.

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Parifizierung eines Gebäudes kann zu Liebhaberei führen

Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen
abgabenrechtlich unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus
resultierende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden, und (Zufalls)Gewinne sind
nicht steuerpflichtig.

Zudem kann auch der Verlust des Vorsteuerabzuges drohen. Bei der Vermietung von Liegenschaften sind die konkreten ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Liebhabereibeurteilung von der Einstufung der Vermietungstätigkeit als sogenannte „kleine Vermietung“ oder „große Vermietung“ abhängig. Die Parifizierung eines Wohnhauses kann dabei zu nachteiligen Konsequenzen führen.

Kleine Vermietung

Werden Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser), Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (sog. „kleine Vermietung) erzielt, so gilt grundsätzlich die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend dürfen Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; zufällig erzielte Gewinne sind im Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.
Ebenso steht für etwaige beim Kauf oder bei der Sanierung der Wohnung anfallende Vorsteuern kein Vorsteuerabzug zu, wobei zugleich die Vermietung von Wohnraum ohne Umsatzsteuer erfolgt. Die Liebhabereivermutung kann in derartigen Fällen durch die Erstellung einer Prognoserechnung, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 bzw. höchstens 23 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann, widerlegt werden.

Große Vermietung

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden, die keine „kleine Vermietung“ darstellen (sog. „große Vermietung“). In diesen Fällen liegt eine ertragsteuerlich anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor, wenn im Rahmen einer Prognoserechnung dargelegt wird, dass ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 bzw. höchstens 28 Jahren erwirtschaftet wird. Diese Beurteilung hat im Unterschied zur „kleinen Vermietung“ jedoch keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungstätigkeit. Trotz Vorliegen von Liebhaberei steht daher bei der Gebäudevermietung im Rahmen einer „großen Vermietung ein Vorsteuerabzug zu.

Wechsel von „großer Vermietung“ zu „kleiner Vermietung“

Wird etwa ein Mietwohnhaus mit 10 Wohneinheiten, welches bisher im schlichten Miteigentum von 2 Personen (je zu 50%) gehalten wurde, parifiziert und an den einzelnen Wohneinheiten Wohnungseigentum begründet, wobei nunmehr jeder der beiden Miteigentümer 5 Wohnungen in seinem Alleineigentum hält, kommt es zu einem Wechsel von der „großen Vermietung“ zur „kleinen Vermietung“. Beurteilungseinheit für Zwecke der Prognoserechnung und der damit verbundenen Prüfung über die Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. Gesamtüberschusses ist nicht mehr das gesamte Mietwohnhaus, sondern jede einzelne Eigentumswohnung für sich.
Ebenso verkürzt sich der Prognosezeitraum von 25 bzw. höchstens 28 Jahren auf 20 bzw. höchstens 23 Jahre. Kann kein Gesamtüberschuss dargestellt werden, so kommt es jedenfalls zum Verlust des Vorsteuerabzuges für die davon betroffenen Eigentumswohnungen sowie zur anteiligen Korrektur allenfalls bereits geltend gemachter Vorsteuern. Darüber hinaus wäre auch zu prüfen, ob sich aufgrund der geänderten Umstände für die Prognoserechnung auch Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer ergeben.

Die mitunter aus zivil- oder erbrechtlichen Gründen durchgeführte Parifizierung eines Mietwohnhauses kann zu nachteiligen abgabenrechtlichen Konsequenzen, wie insbesondere den Verlust des Vorsteuerabzuges, führen. Um derartige Konsequenzen zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Vorhabens aus abgabenrechtlicher Sicht erfolgen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Steuerliche Behandlung von Mieterinvestitionen

Mieterinvestitionen, die über bloße Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind Aufwendungen für
Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die zum eigenen Vorteil des Mieters
vorgenommen werden.

Mieterinvestitionen, zu denen der Mieter berechtigt war, werden diesem steuerlich dann zugerechnet und führen somit zu einer steuermindernden Berücksichtigung, wenn

  • keine Verrechnung mit dem Mietzins erfolgt oder
  • der Mieter die Investition bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder
  • wenn der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten hat.

Die Mieterinvestitionen dürfen jedoch nicht als sofortiger Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, sondern müssen vom Mieter im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit über die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens jedoch auf die voraussichtliche Mietdauer, verteilt werden. Weiters könnte in diesem Zusammenhang auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt und eine weitere Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist.

Auf Ebene des Vermieters führen diese Mieterinvestitionen erst mit der der Beendigung des Mietverhältnisses zu einer steuerpflichtigen Einnahme, sofern der Mieter zur Vornahme berechtigt aber nicht verpflichtet war und – wie oben beschrieben – dem Mieter zuzurechnen sind. Die Höhe des Vorteiles ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Gebäudewertes mit und ohne Mieterinvestitionen im Zeitpunkt des Zuflusses.
Investitionen, die der Mieter jedoch aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen vornehmen muss oder eine Gegenleistung im Rahmen des Bestandsverhältnisses darstellt (z.B. Verrechnung mit dem Mietzins oder eine Investition im Interesse des Vermieters), müssen vom Vermieter bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Investition als Einnahme versteuert werden.

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