News

Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit

Vom Parlament wurde die Verlängerung der Stundung von Steuern und Abgaben um weitere
drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID-
19 Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni
2021 verlängert.

Finanzamts-Stundung

Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automatisch bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig wurden, sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.

Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (30.6.2021) gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

Ratenzahlungsmodell
Von 10.6. bis 30. 6.2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen.
Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.
Das Modell gilt nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche, die zwischen dem 15. 3.2020 und dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15.3.2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020.

Hinweis: Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15.3.2020 und noch bis 30.6.2021 keine Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).

Kurzarbeit
Die Sozialpartner haben die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:

  • Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In besonders begründeten Fällen ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.

Für Detailfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit Read More »

Empfängerbenennung: Keine unzumutbaren Aufträge!

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt über den wahren Empfänger von Zahlungen und damit
über die Anerkennung von Betriebsausgaben zu vermeiden, sollten regelmäßig alle zumutbaren
Abfragen hinsichtlich der eigenen Subunternehmer durchgeführt, ausgedruckt und archiviert
werden.

Dazu zählen etwa Abfragen aus Firmenbuch, Gewerberegister, UID-Verzeichnis, etc. Weiters sollte eine Dokumentation bezüglich der vom Subunternehmer (Zahlungsempfänger) erbrachten Leistungen mittels Schriftverkehr, E-Mails, Besprechungsprotokolle vorhanden sein bzw. ein entsprechender schriftlicher Vertrag mit dem Subunternehmer bestehen. Diese Vorkehrungen können vor unangenehmen Situationen bei Außenprüfungen und vor fehlender Beweismittelbeschaffung bzw. -vorsorge bewahren.

Die sogenannte Empfängerbenennung besagt: Beantragt ein Abgabepflichtiger den steuerlichen Abzug von Schulden oder Aufwendungen, so kann die Finanz verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Tut er dies nicht, sind die beantragten Ausgaben zwingend nicht anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind. Allerdings darf laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Empfängerbenennung nicht unmöglich sein.

Entscheidung des VwGH

Im konkreten VwGH-Fall wurde im Zuge einer Außenprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe tätig ist, der Aufwand für Leistungen an zwei Subunternehmen nicht anerkannt. Laut Finanz seien trotz Aufforderung zur Empfängernennung nämlich nur die Namen der beiden Subunternehmen, die schon genannt gewesen seien, angegeben worden. Es handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechtigung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunternehmern unmöglich.
In der Folge schrieb das Finanzamt die Körperschaftsteuer vor, ohne die Zahlungen an die Subunternehmer als Betriebsausgaben anzuerkennen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte im Rahmen des folgenden Rechtsmittelverfahrens die Ansicht des Finanzamtes.

Keine Abschiebung der Beweislast

Der VwGH hob die Entscheidung des BFG jedoch auf und begründete das wie folgt: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Zahlungsempfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es wäre Aufgabe des BFG gewesen, Ermittlungen vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubranche in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunternehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbringung zu überprüfen. Nach diesen Aussagen des VwGH kann das Finanzamt somit die Beweislast nicht einfach an den Steuerpflichtigen abschieben, sondern muss den Sachverhalt selbständig ermitteln, und zwar auch zugunsten des Steuerpflichtigen.

Empfängerbenennung: Keine unzumutbaren Aufträge! Read More »

Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer

Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten
Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu
stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob
die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei 3 Fälle zu unterscheiden, in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann. Grundsätzlich gilt: Liegt eine unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren Gesellschafter zu Wohnzwecken vor, so hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH dafür der Vorsteuerabzug in Höhe von 20% zu.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der GmbH nahestehende Person (wie insbesondere den Gesellschafter) in 3 Fällen jedoch zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann:

1. Bloße Gebrauchsüberlassung

Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohnimmobilie an den Gesellschafter nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Es liegt somit eine bloße Gebrauchsüberlassung vor, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Als Rechtsfolge steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes auf Ebene der GmbH nicht zu, wobei die allfällig tatsächlich bezahlten Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

2. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden

Die zweite Kategorie bilden Wohngebäude, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Wesentlich ist dabei das Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Errichtung sowie die geografische Lage des Objektes. Erreicht bei derartigen Gebäuden die tatsächliche Miete bei der Überlassung an den Gesellschafter nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe (die Hälfte einer fremdüblichen Miete wäre hier nicht ausreichend), ist der Vorsteuerabzug für Vorleistungen aus der Errichtung auf Ebene der GmbH ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen. Die tatsächlich gezahlte Miete unterliegt dafür nicht der Umsatzsteuer.

3. Nicht fremdübliche Vermietung von im Betrieb einsetzbaren Gebäuden

Liegt einer der beiden oben genannten Fälle nicht vor und handelt es sich somit um jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung an fremde Personen) einsetzbare Wohnimmobilien, so ist weiters zu prüfen, ob die für die Überlassung der Immobilie tatsächlich geleistete Miete weniger als 50% der fremdüblichen Miete beträgt oder nicht. Als fremdübliche Miete ist entweder die Marktmiete (bei Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts) oder die sogenannte Renditemiete (sofern kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt; in der Regel zwischen 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) heranzuziehen. Beträgt die Miete weniger als 50% der fremdüblichen Miete, steht kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zu; die Mieten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Werden mindestens 50% der fremdüblichen Miete entrichtet, steht der Vorsteuerabzug zu. Die der Umsatzsteuer zu unterziehende Miete ist auf die fremdübliche Miete anzuheben.

Trotz der jüngsten Präzisierungen durch den VwGH ist die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH nicht nur aus umsatzsteuerlicher Sicht, sondern auch aus ertragsteuerlicher Sicht stets anhand des Einzelfalles zu prüfen. Für die steuerliche Anerkennung solcher Gestaltungen ist jedenfalls eine sorgfältige Planung und Dokumentation im Vorfeld empfehlenswert. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Read More »

Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten

Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch
telefonisch erfolgen kann.

Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen.

Allgemein sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen darunter etwa

  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind
  • die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel
  • die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme – die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit
  • die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut
  • die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln

Im Zuge der letzten Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien, welche die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann. Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt und ist damit steuerfrei. Bestimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenommen. Ab dem 1.7.2021 sind etwa Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Keine Heilbehandlungen und damit ebenfalls umsatzsteuerpflichtige ärztliche Tätigkeiten stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa folgende Tätigkeiten dar (Hinweis: für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen steht dafür auch anteilig der Vorsteuerabzug zu):

  • die schriftstellerische Tätigkeit (auch Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift)
  • die Vortragstätigkeit (auch im Rahmen der Ärzte-Fortbildung) und die Lehrtätigkeit
  • die Lieferungen von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und Medikamenten
  • die Vermietung von Räumlichkeiten durch Ärzte (z.B. an andere Ärzte) oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Groß- und Kleingeräten

Die Liste der umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen Tätigkeiten wurde nun um Leistungen ergänzt, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.
Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!

Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten Read More »

Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien

Das von der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit abgeschlossene
Handelsabkommen enthält Regelungen hinsichtlich der Ansprüche von Personen, die sich
vorübergehend in der EU oder Großbritannien aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten.

Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass eine Person doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder dass sie keinen Sozialversicherungsschutz hat. Erfreulicherweise übernimmt das Protokoll zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU geltenden Vorschriften, weshalb die Sozialversicherungsträger weiterhin das Unionsrecht anwenden können, als wäre Großbritannien noch ein Mitgliedstaat.
Für Personen, die bereits vor 31.12.2020 in Großbritannien eine Beschäftigung ausüben und die den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates unterliegen, gelten die EU-Regelungen auch weiterhin. Das A1-Formular ist für diese Personen somit wie bisher gültig.

Beschäftigungen nach dem 31.12.2020

Für Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen, unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Staates, wobei grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates zur Anwendung kommen. Davon abweichend sieht das Abkommen folgende Ausnahme für vorübergehende Arbeitsleistungen in einem anderen Land (Entsendungen) vor, wobei diese Regelung den bereits bisher gültigen Bestimmungen bei Entsendungen entspricht:

Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern

  • die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
  • diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.

Wird die Beschäftigung in zwei oder mehr Staaten ausgeübt, gilt wie bisher: Der Beschäftigte unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gelten auch dann, wenn die Person für mehrere Arbeitgeber arbeitet und diese in verschiedenen Staaten registriert sind. Sonst gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Dieses „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ gilt für die Dauer von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens.

Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien Read More »

Neues Homeoffice-Gesetz

Durch die COVID-19-Krise wurde der Trend zum Teleworking im Homeoffice verstärkt. Mit
dieser Veränderung geht auch eine Verschiebung der Kosten in die private Sphäre der
Arbeitnehmer einher. Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten
geschaffen, Arbeitnehmer zu unterstützen.

Homeoffice-Pauschale

So kann der Unternehmer seinen Arbeitnehmern eine Homeoffice-Pauschale ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,- pro Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt. Das Pauschale steht für höchsten 100 Tage im Kalenderjahr zu. Diese Zuwendung ist steuerfrei. Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300 pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Eine zweite Neuerung für Arbeitnehmer sieht vor, dass Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) als Werbungskosten abgesetzt werden können. Hierzu muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet haben. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden.

Wird die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers (Homeoffice-Pauschale) nicht voll ausgenutzt – bleibt also unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel
Die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr € 1,- pro Tag, d.h. € 100 im Jahr. Die Differenz auf die maximal steuerfreien € 300, also € 200, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Die Begünstigungen für Zuwendungen des Arbeitgebers von € 3 pro Homeoffice-Tag gelten für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2020. Die Berücksichtigung des ergonomischen Mobiliars ist rückwirkend mit 2020 anwendbar, der Höchstbeitrag für 2020 beträgt maximal € 150. Im Jahr 2021 beträgt er zwar € 300, verringert sich aber um jenen Betrag, der 2020 bereits steuerwirksam verbraucht wurde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wir unterstützen Sie gerne bei auftretenden Fragen im Bereich Homeoffice.

Neues Homeoffice-Gesetz Read More »

Verlustersatz in der Landwirtschaft

Bestimmte landwirtschaftliche Bereiche sind von der Schließung der Gastronomie und Hotellerie
besonders betroffen. Für sie gibt es einen Verlustersatz in Form eines nicht rückzahlbaren
Zuschusses, der seit 15.2.2021 bzw. 8.3.2021 bis spätestens 15.6.2021 bei der AMA beantragt
werden kann.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben, wobei die Antragstellung für die Betriebszweige Wein, Schweinemast und Zuchtsauenhaltung sowie Speise- und Saatkartoffelerzeugung nunmehr möglich ist. Eine Förderung für den Betriebszweig Eiererzeugung – Bodenhaltung ist in Vorbereitung.

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • Den Verlustersatz können landwirtschaftliche Betriebszweige beantragen, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
  • Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
  • Die Förderobergrenze liegt bei € 100.000 für jeden Betriebszweig.
  • Damit die Betriebssparte für den Verlustersatz in Frage kommt, müssen die spartenbezogene Deckungsbeitragsberechnung von 2020/2021 (Oktober bis März) eine Differenz von mind. 30 % und mehr gegenüber der spartenbezogenen Deckungsbeitragsberechnung 2019/2020 ergeben und die Vollkostenrechnung der Sparte für das Jahr 2020/2021 einen absoluten Verlust ergeben.
  • Im Betriebszweig Wein muss der Jahresumsatz (Zeitraum 1.8.2020 bis 31.7.2021) um mindestens 40 % zurückgegangen sein. Die Berechnung des Verlustes pro Betrieb basiert auf einem Vergleich der Absatzmengen in den Bestandsmeldungen (BSM) 2019 und 2021 und erfolgt ohne Vorlage von Belegen wie etwa Rechnungen oder Lieferscheinen. Für die Antragstellung müssen im Vorfeld die voraussichtlichen Verkäufe in der Bestandsmeldung 2021 für „Fassweinverkäufe in Österreich“ und für „Flaschenverkauf“ und der Gesamtlagerbestand („Summe neuer Bestand“) für 2021geschätzt werden.
  • Für den Betriebszweig Speisekartoffel und Saatkartoffel ist als Grundlage der Berechnung die beantragte Fläche „Speisekartoffel“ und „Saatkartoffel“ laut Mehrfachantrag 2020 heranzuziehen. Die Berechnung der Förderhöhe hat pauschal wie oben beschrieben zu erfolgen.
  • Für den Betriebszweig Bodenhaltung Legehennen ist geplant, dass der Antragsteller im Zeitraum Februar/März 2021 Legehennen eingestallt haben muss. Eine frühzeitige Ausstallung wird akzeptiert. Die Basis für die Berechnung pro Betrieb stellt das amtliche Legehennenregister der Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) dar. Verlustersatzfähig ist die maximal erlaubte Tierzahl/ Stall, bzw. wenn weniger Tiere eingestallt sind, die tatsächliche Tierzahl.

Verlustersatz in der Landwirtschaft Read More »

Vorsteuer-Erstattung an ausländische Unternehmer

Die für die Erstattung von inländischen Vorsteuern an ausländische Unternehmer relevante
Verordnung wurde in einigen Punkten geändert. Unter anderem kommt es bei Vorsteuern aus
Kraftstoffen zu Einschränkungen bei der Vorsteuer-Erstattung.

Streichung der Möglichkeit der Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmen im Bereich Kraftstoffe

Im Kampf gegen den Tanktourismus und den LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland wird die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, für drittländische Unternehmer ausgeschlossen. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14.1.2021 entfallen.

Verkürzte Frist für VSt-Erstattungsanträge eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers

Für Warenlieferungen aus bzw. nach dem Vereinigten Königreich, die vor dem 1.1.2021 beginnen, gilt das Vereinigte Königreich noch als Gemeinschaftsgebiet. Allerdings wurde aufgrund des Austritts von Großbritannien aus der EU per 31.12.2020 die Antragsfrist für VSt-Erstattungsanträge für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmers insofern empfindlich verkürzt, als die Antragsfrist betreffend Vorsteuern aus 2020 nicht neun Monate beträgt, sondern der Antrag bis zum 31.3.2021 gestellt und somit bis 31.3.2021 elektronisch eingereicht werden muss.
Der Erstattungsantrag betreffend Vorsteuern aus 2021 ist in weiterer Folge wie bei allen Drittstaaten-Unternehmen generell binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Antrag muss bis zum 30.6. des Folgejahres zur Post gegeben worden sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Zustellung von Bescheiden über ein ausländisches Ansässigkeitsportal

Bescheide können im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Aufgrund der Änderung der Verordnung gilt die Zustellung nun mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.

Vorsteuer-Erstattung an ausländische Unternehmer Read More »

Wertminderung einer Immobilie

Eine Teilwertabschreibung wird steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. In
einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine für den Steuerpflichtigen
durchaus positive Entscheidung getroffen.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden im Betriebsvermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht für Gebäude fixe Abschreibungssätze vor (etwa 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden; für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude gilt eine beschleunigte AfA). Ist im Bereich der doppelten Buchführung hingegen der Teilwert (vereinfacht ausgedrückt der Verkehrswert) des im Betriebsvermögen gehaltenen Gebäudes zum Bewertungsstichtag niedriger als der Buchwert, so kann – anstelle der jährlich vorgesehenen Abschreibung – eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

Entwertung muss offenkundig, erheblich und dauernd sein

Generell gilt: Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes entweder nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Oftmals wird von der Finanzverwaltung ein Liegenschaftsbewertungsgutachten verlangt, welches den niedrigeren Teilwert sowie die Umstände der Entwertung dokumentiert. Dabei ist zu beachten, dass die Teilwertabschreibung nur in jenem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden kann, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Darlegung des niedrigeren Teilwerts muss sich daher auch auf jene Umstände beziehen, aufgrund derer die Teilwertabschreibung steuerlich in einem bestimmten Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden soll. Die Entwertung muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zudem offenkundig, erheblich und dauernd sein.

Entscheidung des BFG

In einem aktuellen Fall ist das BFG zu folgender Entscheidung gelangt: Die Steuerpflichtige errichtete eine Wohnhausanlage mit mehreren Eigentumswohnungen, wobei lediglich zwei davon nicht verkauft werden konnten. Aus diesem Grund wurden die beiden Wohnungen vermietet. Aufgrund der schlechten Lage der Wohnungen im Neubaukomplex (etwa schlechter Lichteinfall aufgrund der Ausrichtung nach Norden, erhöhte Emissionsbelastung durch einen angrenzenden Schornstein, höhere Lärmbelästigung aufgrund einer stark befahrenen Straße) wurde vom Steuerpflichtigen eine Teilwertabschreibung in Höhe von 15% geltend gemacht.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde die Teilwertabschreibung von der Finanz nicht anerkannt. Nach Ansicht des Finanzamtes kann eine Wertminderung der Wohnungen vor allem nur bei Vorlage eines ausführlichen Nachweises wie beispielsweise eines Sachverständigengutachtens angenommen werden. Das BFG teilte die Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Vielmehr hat die Steuerpflichtige ausreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund der obigen Umstände potenzielle Kaufinteressenten von einem Erwerb der Wohnungen abgehalten wurden und die Wohnungen somit tatsächlich schwerer verkäuflich sind und bisher tatsächlich auch nicht verkauft werden konnten. Erforderlich ist zudem lediglich die Glaubhaftmachung eines niedrigeren Teilwertes und nicht dessen Beweis, etwa durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Die Teilwertabschreibung war nach Ansicht des BFG daher (auch ohne Gutachten) anzuerkennen. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Finanzverwaltung eine Amtsrevision eingebracht. Die höchstgerichtliche Entscheidung durch den VwGH bleibt daher abzuwarten.

Ob bzw. inwieweit eine Teilwertabschreibung bei Immobilien tatsächlich steuerlich anerkannt wird, ist jedoch stets anhand der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls die Umstände und den Zeitpunkt der Wertminderung bereits im Vorfeld ausreichend zu dokumentieren, um nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Wir beraten Sie dabei gerne.

Wertminderung einer Immobilie Read More »

Erhöhte Obergrenzen für COVID-Hilfen

Die derzeitige COVID-19-Krise trifft die heimische Wirtschaft – vor allem die Gastronomie – mit
voller Härte. Die EU-Kommission hat mittlerweile die Obergrenzen für den Fixkostenzuschuss II
auf € 1,8 Mio. und den Verlustersatz auf € 10 Mio. erhöht.

Fixkostenzuschuss II

Damit ein Unternehmen den Fixkostenzuschuss beantragen kann, muss es tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30 % betragen. Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ergibt einen FKZ von 50% der Fixkosten). Fixkosten sind Aufwendungen, die nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Als Fixkosten gelten beispielsweise Geschäftsraummiete, Pacht, Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Leasingraten.
Die bisherige Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (800.000) wurde rückwirkend auf € 1,8 Millionen pro Unternehmen angehoben. Es ist vorgesehen, dass die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Für noch nicht ausbezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen, für bereits ausbezahlte Anträge kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.

Verlustersatz

Der Verlustersatz ist ein steuerfreier Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019.
Als Verlust gilt die Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Der Ersatz beträgt 70 % des ermittelten Verlusts, bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 %. Der Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern, soweit möglich. Die Obergrenze für den Verlustersatz von bisher € 3 Millionen wird auf € 10 Millionen erhöht. Es ist vorgesehen, dass die COFAG unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt.

Hinweis: Es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden. Für denselben Zeitraum können nicht beide Varianten bezogen werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung, welche COVID-19 Beihilfen für Sie am vorteilhaftesten sind.

Erhöhte Obergrenzen für COVID-Hilfen Read More »

Scroll to Top