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Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen

Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken
verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht
rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter
Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden.

Die Veranstaltung darf jedoch erst ab 1.3.2021 stattfinden und bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Gefördert werden dann alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine. Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind förderfähig.

Durchführungs- und Finanzierungskonzept

Als Veranstaltungen gelten etwa Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen. Ausgeschlossen sind etwa Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen oder Schulveranstaltungen. Die zu fördernde Veranstaltung muss zwischen 01.03.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfinden. Weiters müssen ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept, die Einhaltung der Teilnehmerobergrenzen laut Corona-Richtlinie und ein COVID-19-Präventionskonzept im Entwurf vorliegen sowie schadensmindernde Maßnahmen getroffen werden. Die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung müssen mindestens € 15.000 betragen.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen – z.B. aus Eintrittsgeldern, Versicherungsleistungen, etc. – abzüglich Ausgaben) und beträgt 90 % der förderbaren Kosten (Obergrenze € 1 Mio., wobei etwa ein erhaltener Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss abzuziehen sind). Ein Förderantrag kann seit 18.1.2021 bis 15.6.2021 über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Aufwendungen für Leistungen Dritter

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung.
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind (ausgenommen Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten), wobei die Auszahlung des Zuschusses nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung erfolgt.
Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderansuchens entstanden sind.
Somit sind Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Ansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig! Sollten Sie daher eine Veranstaltung planen, ist eine rasche Beantragung des Zuschusses für den Fall der Absage zu empfehlen.

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Die Folgen des Brexit für in Österreich ansässige Limited (Ltd.)

Für österreichische Unternehmer, die in der Rechtsform einer britischen Limited Company (kurz
Ltd.) auftreten, haben sich aufgrund des Brexit die Rahmenbedingungen grundlegend geändert.

In den letzten Jahren wurden Limited Company nach englischem Recht gegründet, die im englischen Firmenbuch eingetragen waren, aber ihre Haupttätigkeit von Anfang an in Österreich entfalteten und ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich hatten. Sie waren gesellschaftsrechtlich aufgrund des EU Rechts nach dem einschlägigen englischen Gesellschaftsrecht zu behandeln. Der Vorteil der Rechtsform der Ltd. besteht im Wesentlichen darin, dass das britische Gesellschaftsrecht für eine Ltd. keine Mindestkapitalerfordernisse vorsieht.

Rechtliche und steuerliche Folgewirkungen

Aufgrund des Brexit verloren britische Ltd. mit inländischem Verwaltungssitz nach dem 31.12.2020 die Anerkennung als ausländische juristische Person. Dies zieht rechtliche und steuerliche Folgewirkungen nach sich.
Von der Finanzverwaltung wird die Ansicht vertreten, dass diese britischen Ltd. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind. War an der Ltd. nur ein Gesellschafter beteiligt, so handelt es sich ab dem Jahr 2021 um ein Einzelunternehmen. Damit verbunden ist unter anderem, dass die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Aus steuerlicher Sicht hat diese Brexit-bedingte Umwandlung von einer Ltd. in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Einzelunternehmen zur Folge, dass die stillen Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt und mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert werden.
Weiters ist zu beachten, dass auf Ebene der Gesellschafter die Brexit-bedingte Umwandlung zu einem Untergang der Anteile an der Ltd. führt und dies steuerrechtlich als Veräußerung gilt. Deswegen sind die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven mit 27,5 % Kapitalertragsteuer zu besteuern.

Welche Konsequenzen die gesetzlich angenommene Umwandlung der Ltd. in eine Personengesellschaft/Einzelunternehmen hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

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Zinsaufwendungen für Kapitalgesellschaften – Die neue Zinsschranke

Im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde eine Zinsschrankenregelung in das
österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Dies war notwendig, um EU-Vorgaben
zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch überhöhte Zinszahlungen zu erfüllen.

Durch diese neue Bestimmung kann die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, beschränkt werden. Ziel der Zinsschranke ist es, steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Niedrigsteuerländern) zu reduzieren.

Zinsüberhang von 30% des steuerlichen EBITDA

Die neue Bestimmung sieht vor, dass ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) abzugsfähig ist.
Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind. Als steuerliches EBITDA gilt der ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke, zuzüglich des Zinsüberhangs und der steuerlichen Abschreibungen, abzüglich Zuschreibungen.
Diese neue Bestimmung gilt für unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG) sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die in Österreich eine Betriebsstätte unterhalten.

Durch folgende Ausnahmen wird die Anwendung der Zinsschranke eingeschränkt:

  • Ein Zinsüberhang ist bis zu einem Betrag von € 3 Mio. pro Veranlagungszeitraum zur Gänze abzugsfähig (Freibetrag).
  • Bei Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Bei Körperschaften oder Steuergruppen, deren Eigenkapitalquote gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des jeweiligen Konzerns. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.
  • Zinsaufwendungen aus Verträgen, die vor dem 17.6.2016 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Veranlagung 2025 von der Zinsbeschränkung außer Ansatz.

Zins- und EBITDA-Vortrag

Es besteht auch die Möglichkeit eines Zins- und EBITDA-Vortrages. Ist der Zinsüberhang in einem Jahr nicht abzugsfähig, so kann dieser nicht abzugsfähige Zinsübertrag auf Antrag zeitlich unbeschränkt vorgetragen und in Folgejahren verrechnet werden. Übersteigt das verrechenbare EBITDA den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr, kann diese in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
Wir unterstützen Sie gerne in einem ersten Schritt bei der Abklärung, ob die Zinsschranke bei Ihrem Unternehmen zur Anwendung kommt und bei der Berechnung des steuerpflichtigen EBITDA.

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Informationsaustausch über Plattformeinkünfte

Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienüberarbeitungsvorschlag zur Verbesserung der
Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Die Umsetzung in das
österreichische Recht hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.

Darin vorgesehen ist unter anderem ein automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über „Plattformeinkünfte“ (z.B. Airbnb). Bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, ist nunmehr besonders auf die korrekte Darstellung ihrer steuerlichen Situation (auch für vergangene Jahre) zu achten. Sofern diesbezüglich Handlungs- bzw. Erklärungsbedarf besteht, sollte möglichst rasch gehandelt werden.

Aufzeichnungspflichten für Plattformen

Bereits seit dem 1.1.2020 sieht das österreichische Umsatzsteuergesetz spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen vor, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Eine unterstützende Tätigkeit wird etwa dann erbracht, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt oder an der Autorisierung der Abrechnung beteiligt ist (nicht jedoch die bloße Verarbeitung von Zahlungen).
Aufzuzeichnen sind in diesem Fall etwa Name, UID-Nummer und die Bankverbindung des Leistungserbringenden sowie die Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen. Die Aufzeichnungen sind bis 31.1. des jeweiligen Folgejahres elektronisch an die Finanz zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr € 1.000.000 übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

Verpflichtende Meldung an die Finanz

Nunmehr sollen die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich zusätzlich verpflichtet werden, einen automatischen Informationsaustausch zu Plattformeinkünften einzuführen. Damit haben Plattformbetreiber künftig verpflichtend diverse Daten von Nutzern (etwa die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je Quartal (Einnahmen), Name, Anschrift sowie bei Vermietung von Immobilien zusätzlich die Anschrift des Vermietungsobjekts und die Anzahl der vermieteten Tage) an die zuständige Finanzverwaltung zu melden. Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches werden die entsprechenden Informationen in weiterer Folge an die Steuerbehörden im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bzw. an die Steuerbehörden, in dem sich das vermietete Objekt befindet, weitergeleitet.

Rasches Handeln geboten

Die Vorgaben des EU-Richtlinienvorschlages sollen spätestens bis zum 31.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden und für Kalenderjahre ab dem 1.1.2022 gelten. Der konkrete innerstaatliche Gesetzwerdungsprozess bleibt allerdings abzuwarten. Sollte bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, aufgrund der bereits geltenden oder künftig geplanten Regelungen aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, ist rasches Handeln geboten. Für die Vergangenheit empfiehlt sich gegebenenfalls die fristgerechte Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Andernfalls können neben Steuernachzahlungen auch empfindliche finanzstrafrechtliche Folgen drohen. Wir informieren und beraten Sie dazu gerne.

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Steuerliche Begünstigungen von reinen Elektro-Autos

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos
bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen
Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektro-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
    Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug.
  • Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7% oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung und erste Maßnahmen (etwa Bestellungen) müssen aber bis zum 28.2.2021 erfolgen!
  • Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive AfA in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.
  • Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.
  • Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall daher durchaus sinnvoll sein, wobei allerdings einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Corona- Verlustersatz beantragen

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19-
Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio.
zu beantragen.

Mit dem Verlustersatz sollen Unternehmen – neben dem Fixkostenzuschuss II – einen Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) ausgleichen können. Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz können jedoch nicht gleichzeitig beantragt werden. Vor einer Beantragung sollte daher geprüft werden, welche die bessere Variante ist. Wurde der Fixkostenzuschuss II bereits beantragt, kann nachträglich in den Verlustersatz optiert werden.

Umsätze vor dem 16.9.2020?

Den Verlustersatz erhalten operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze erwirtschaftet haben.
Berechnungsbasis für den Verlustausgleich ist der im Vergleich zu 2019 durch die COVID-19-Krise bedingte Umsatzausfall, der mindestens 30% betragen muss. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden, die unmittelbar zusammenhängen müssen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz bezogen, dürfen diese Zeiträume die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Durch den Verlustersatz werden

  • 70%, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt.

Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt (Mindest-Ersatzbetrag € 500). Der Verlust ist, soweit möglich, durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern.
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (Prognoserechnung). Die zweite Tranche kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden, wobei hier die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden müssen („Endabrechnung“). Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind jedenfalls von einem Steuerberater einzubringen.

In der Frage ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhaft ist, beraten wir Sie gerne.

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Sofortige Verwertung von Verlusten aus einem Start-up

Betriebliche Erfinder können die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste ohne
Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale
Verlustverwertung erfolgen kann.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Jahres können im Regelfall Verluste aus einer Einkunftsquelle mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. War ein Verlustausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich (etwa, weil keine anderen positiven Einkünfte vorhanden waren), können darüber hinaus Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung auch in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
Davon abweichend ist die Verwertung von Verlusten aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Lizenzen) liegt, jedoch eingeschränkt.
Im Zusammenhang mit Verlusten aus der Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes eines „Ärzte-Start-ups“ samt späterer Lizenzierung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine für den Steuerpflichtigen durchaus Entscheidung getroffen.

Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen

Ein Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen. Nach Entwicklung des Prototyps hat der Arzt aus Überlegungen zur (Vermeidung einer) Produkthaftung mit einer von ihm gegründeten GmbH einen Patentlizenzvertrag abgeschlossen und die Produktion und den Vertrieb der Elektrokardiografen gegen die Zahlung eines laufenden Lizenzentgelts in diese GmbH ausgelagert. Die während der Entwicklungsphase des Prototyps angefallenen Verluste sollten mit anderen positiven Einkünften des Arztes (den Gewinnen aus seiner Ordination) verrechnet werden.

Das Finanzamt versagte jedoch die sofortige Verwertung der mit der Entwicklung, Patentierung und Herstellung eines Elektrokardiografen in Zusammenhang stehenden Verluste. Da es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dabei um Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, handelt, seien diese weder ausgleichs- noch (in Folgejahre) vortragsfähig, sondern erst mit späteren positiven Einkünften aus dieser Erfinder- und Entwicklungstätigkeit zu verrechnen (sog. „Wartetastenregelung“). Durch diese eingeschränkte Verlustverwertungsmöglichkeit wären dem Arzt nachteilige steuerliche Konsequenzen entstanden.

Steueroptimale Verlustverwertung kann erfolgen

Entgegen der Ansicht der Finanz entschied in letzter Instanz der VwGH, dass die Verwertung der im Rahmen der Entwicklungsphase entstandenen Verluste sehr wohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen ausgleichs- und vortragsfähig sind. Nach Ansicht des VwGH ist die Tätigkeit eines Erfinders oder Produktentwicklers nicht auf das “Verwalten” von Wirtschaftsgütern beschränkt. Die zielgerichtet auf die Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes gerichtete Tätigkeit stellt kein Verwalten von Wirtschaftsgütern dar. Sie zielt auf die Entwicklung eines neuen (materiellen) Produktes ab, das die gängigen Produkte ersetzen oder eine Ergänzung dazu darstellen soll. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Erfinders besteht nicht in der Verwaltung von “Kenntnissen und Erfahrungen”, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens.
Nicht entscheidungsrelevant war im gegenständlichen Fall, ob der Erfinder beabsichtigt, das neu entwickelte Produkt selbst herzustellen und zu vertreiben oder die Produktion (etwa in eine GmbH) auszulagern.

Betriebliche Erfinder können daher die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste grundsätzlich ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Erfindung bzw. Entwicklung später lizenziert und der Vertrieb sowie die Produktion des fertigen Serienproduktes auf einen Dritten (etwa eine GmbH) übertragen werden.

Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Kollektivvertrag Handel: Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022

Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen
Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt
für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.

Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise müssen sich Unternehmer auch zeitgereicht diesem Thema widmen, um die notwendigen administrativen Schritte zu setzen. Es besteht vor allem für Handelsbetriebe Handlungsbedarf, welche vor dem 1.12.2017 gegründet wurden. Handelsbetriebe, die ab dem 1.12.2017 gegründet wurden, müssen das neue Gehaltsschema bereits seit der Betriebsgründung an verwenden. Es sollte daher geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist.

8 Beschäftigungsgruppen

Das alte Gehaltssystem für Handelsangestellte sieht 6 Beschäftigungsgruppen vor, im neuen Gehaltssystem sind hingegen 8 Beschäftigungsgruppen vorgesehen. Das neue Gehaltssystem unterscheidet in den Beschäftigungsgruppen zwischen Fachlaufbahn und Führungslaufbahn.
Ein weiterer Unterschied zum alten Gehaltssystem ist, dass das neue Gehaltssystem nur eine einheitliche Gehaltstafel für das gesamte Bundesgebiet vorsieht. Im alten Gehaltssystem gab es zwei Gehaltsgebiete nämlich eines für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg und eines für die zwei Bundesländer.

Wahl des Umstiegsstichtags

In einem ersten Schritt ist für die Anwendung des neuen Gehaltssystems der Umstiegsstichtag festzulegen. Dies muss, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Für Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer den Umstiegsstichtag selbst bestimmen, die Arbeitnehmer sind jedoch spätestens 3 Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich zu informieren. Bei der Wahl des Umstiegsstichtags sind verschiedene organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise die Schaffung von Ressourcen für die Administration des Übergangs, die Anpassung des Lohnverrechnungsprogramms, Zeit für die Gestaltung der notwendigen Unterlagen, usw.

Umstufung aller Arbeitnehmer

Danach hat die Umstufung aller Arbeitnehmer von den 6 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystems ALT in die 8 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystem NEU zu erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Überprüfung der bestehenden Einstufung im Gehaltssystem ALT notwendig, und sodann die Einstufung in das Gehaltssystem NEU entsprechend vorzunehmen. Als Hilfestellung bietet das neue Gehaltssystem 7 Arbeitswelten (z.B. Einkauf, Verkauf & Vertrieb) und darauf aufbauend 75 „Referenzfunktionen“, die als Orientierung für die Einstufung dienen.
Im Anschluss an die Umstufung sind den Arbeitnehmern sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umstieg mitzuteilen. Diese Mitteilung („Umstiegsdienstzettel“) hat unter anderem die neue Beschäftigungsgruppe und die Höhe des neuen Mindestentgelts zu enthalten. Die Mitteilung hat spätestens 4 Wochen vor dem Übertrittstichtag zu erfolgen.

Hinweis: Für den Umstieg sind zahlreiche administrative Schritte zu setzen, bitte kalkulieren Sie eine dementsprechende Vorlaufzeit ein. Wir beraten Sie gerne zur Wahl des optimalen Umstiegszeitpunktes und begleiten Sie bei der Umstellung auf das Gehaltssystem NEU.

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Der Brexit und seine umsatzsteuerlichen Auswirkungen

Großbritannien ist am 31.1.2020 endgültig aus der EU ausgetreten und hat keine Verlängerung
der steuerlichen Übergangsphase beantragt, weshalb Großbritannien aus steuerlicher Sicht seit
1.1.2021 Drittlandsstatus hat.

Seit diesem Zeitpunkt kommen somit die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Nordirland gilt hingegen auch nach dem 31.12.2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet, weshalb für Warenlieferungen von und nach Nordirland die Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.
Folgende Änderungen für Umsätze seit dem 1.1.2021 sind zu beachten:

Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhr in ein Drittland

Seit 1.1.2021 treten bei Lieferungen nach Großbritannien, ausgenommen Nordirland, (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen. Lieferungen nach Nordirland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.

Innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel/Einfuhr

Lieferungen aus Großbritannien, ausgenommen Nordirland, nach Österreich sind als Einfuhr zu versteuern. Im B2B-Bereich tritt die Einfuhr quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbes. Der Vorsteuerabzug für Einfuhren ist unter den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen möglich. Im B2C Bereich ersetzt die Einfuhr die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel. Lieferungen von Nordirland nach Österreich sind unter den allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel zu behandeln.

UID-Nummer

Britische UID-Nummern gelten nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates. Nordirische UID-Nummern enthalten den Ländercode „XI“.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Nach dem Brexit ist die Abgabe von ZM bei grenzüberschreitenden Umsätzen mit britischen Unternehmen nur mehr für Lieferungen von bzw. nach Nordirland erforderlich.

Vorsteuererstattungsverfahren

Bei der Erstattung von österreichischer Umsatzsteuer, die nach dem 31.12.2020 gezahlt wurde, sind für die in Großbritannien ansässigen Unternehmen die Regelungen für die Erstattung an Unternehmen in Drittlandsgebieten anzuwenden. Für in Nordirland ansässige Unternehmen richtet sich die Erstattung nach den Regelungen für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen, wenn sich der Antrag auf österreichische Vorsteuern aus Lieferungen bezieht. Betrifft der Antrag jedoch Vorsteuern aus sonstigen Leistungen, gilt hinsichtlich dieser Leistungen das Verfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmen.

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COVID-19- Steuermaßnahmengesetz

Der Nationalrat hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Dieses Gesetz enthält
ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Im
Folgenden werden ausgewählte Neuerungen überblicksmäßig dargestellt.

Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatzes

Um die Gastronomie, die Hotellerie und die Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, zu unterstützen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % in diesen Bereichen befristet bis 31.12.2021 verlängert worden. Nicht verlängert wurde hingegen der ermäßigte Umsatzsteuersatz iHv 5% für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.

Degressive AfA

Die eingeführte degressive Absetzung für Abnutzung kann für bis zum 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können.

Verlängerung der Abgabenstundungen

Die Zahlungsfrist für die bis 15.1.2021 bereits gestundeten Abgaben sowie für die bis Ende Februar 2021 noch fällig werdenden Abgaben wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Liquidität zu sichern.

Kleinunternehmerpauschalierung

Die Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45% der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für produzierende Betriebe und 20% der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe.
Durch das Covid-19-Steuermaßnahmengesetz ist die Höhe des Pauschales ab der Veranlagung 2021 mit € 18.900, bei Dienstleistungsbetrieben mit höchstens € 8.400 beschränkt.

Pauschale Reisaufwandentschädigungen für Sportler

Die Ausnahmeregelung, wonach pauschale Reiseaufwandentschädigungen für Sportler oder Schiedsrichter steuerfrei im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden konnte, steuerfrei ausgezahlt werden kann, wird bis Ende März 2021 verlängert.

Spenden

Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10 % des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 herangezogen werden, wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2020 und 2021 niedriger ist.

Steuerrechtliche Pauschale Forderungswertberichtigung/Rückstellungen

Zukünftig können im UGB-Jahresabschluss gebildete pauschale Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Erstmalig anzuwenden ist diese Neuerung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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