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ImmoESt-Befreiung bei Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erstmals die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung
für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen
behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland konkretisiert.

Die Immobilienertragsteuer umfasst nicht nur die Veräußerungen von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Somit unterliegt auch ein Grundstückstausch der ImmoESt.
Gesetzlich sind verschiedene Befreiungstatbestände von der ImmoESt vorgesehen. Einer dieser Befreiungstatbestände sieht vor, dass Einkünfte aus Grundstückstauschvorgängen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, sogenannte Baulandumlegungen, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, steuerfrei sind.
Nach der Rechtsansicht der Finanz kommt die Befreiung von der ImmoESt bei Grundstückstauschvereinbarungen aber nicht zur Anwendung, wenn diese Tauschvorgänge auf privatrechtlichen Tauschvorgängen beruhen, unabhängig vom Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an der Maßnahme. Der VwGH sieht das aber anders.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage der Entscheidung des VwGH war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanz zunächst als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung.

Der VwGH führte dagegen aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Die nach der Rechtsprechung insbesondere dann vorliegt, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird.
Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet. Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit war die Befreiungsbestimmung anwendbar.

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Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?

Alle Betriebe, somit auch Ärzte, müssen seit 2016 ab einem Jahresumsatz von € 15.000 je
Betrieb und, wenn die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 im Jahr überschreiten, eine
Registrierkasse verwenden und an die Patienten Belege erteilen. Bei Ärzten ergeben sich aus
dieser Pflicht Besonderheiten.

Zum Barumsatz zählen Barzahlungen, Kredit- oder Bankomatzahlungen sowie andere vergleichbare Zahlungsarten. Überweist der Patient das Honorar per Erlagschein, dann zählt dieser Umsatz nicht zum Barumsatz. Dies gilt auch für Überweisungen seitens des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Diese Umsätze werden bei der Berechnung der Barumsatz-Grenze dementsprechend nicht miteinbezogen. Besteht eine Hausapotheke, dann stellen die Rezeptgebühren durchlaufende Posten dar und gehören ebenfalls nicht zum Barumsatz.

Mehrere Ordinationssitze, Leistungen außerhalb der Ordination

Gibt es mehrere Ordinationssitze, liegt aus steuerrechtlicher Sicht ein Betrieb vor. Werden in einer der Ordinationen die Umsatzgrenzen überschritten, gilt die Registrierkassenpflicht automatisch auch für die weiteren Ordinationsstandorte.
Ärzte, die Leistungen außerhalb der Ordination erbringen, müssen keine Registrierkasse mit sich führen, sondern können vor Ort einen händischen Beleg ausstellen, der dem Patienten auszuhändigen ist. Nach Rückkehr in die Ordination sind die Belegdurchschriften sodann zeitnah nachträglich in der Registrierkasse zu erfassen.

Belegerteilungsverpflichtung

Jedem Patienten ist ein Beleg zu übergeben. Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen und 7 Jahre aufzubewahren. Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (unabhängig davon, ob Registrierkassenpflicht besteht oder nicht). Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht darf der Registrierkassenbeleg keine persönlichen Daten des Patienten aufweisen. Der Beleg hat folgende Daten zu beinhalten:

  • Bezeichnung des leistenden Arztes
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Art der Leistung (z. B. „Ordination“, „Impfgebühr“, „Produktname“, oder Verweis auf Honorarnote)
  • Kassenidentifikationsnummer
  • Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
  • maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)

Ob eine Registrierkasse geführt wird oder den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird von der Abgabenbehörde kontrolliert. Verstöße sind als Finanzordnungswidrigkeit strafbar und können mit einer Strafe bis zu € 5.000 geahndet werden.

Achtung: Muss aktuell noch keine Registrierkasse verwendet werden, so sind vom Arzt die Einnahmen zu überwachen, da vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen (€ 15.000 Euro + € 7.500 Barumsatz) auch unterjährig eine Registrierkasse einzusetzen ist.

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Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Ab 1.9.2021 gelten Anpassungen an die Entsenderichtlinie der EU. Zudem wurden
Strafbestimmungen neu geregelt, wodurch die Bestrafung „pro Arbeitnehmer“ entfällt.

Die Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), die mit 1.9.2021 in Kraft tritt, enthält diverse Änderungen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer führen sollen:

  • Ab einer Dauer von mehr als einem Jahr (in begründeten Fällen: 18 Monaten) gilt für Inbound-Entsendungen und -Überlassungen zur Gänze das österreichische Arbeitsrecht (Gesetze, Kollektivverträge), soweit dieses günstiger als die entsprechenden (an sich anzuwendenden) Regelungen des Entsendestaates ist.
  • Den nach Österreich grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Unterkünfte müssen den Anforderungen der einschlägigen Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
  • Entsendungen und Überlassungen von besserverdienenden Arbeitnehmern nach Österreich werden generell vom LSD-BG ausgenommen.

Häufung von Verwaltungsstrafen

Die bisher vorgesehene Häufung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen formelle Vorschriften (wie etwa Meldepflichten bei der Arbeitskräfteüberlassung) oder bei Unterentlohnung konnte im Extremfall zu Strafen in Millionenhöhe führen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind diese Strafbestimmungen aber unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig. Daher ist diese Häufung von Strafen entfallen und es wurde von der Bestrafung pro Arbeitnehmer abgegangen.
Anstelle dessen werden nunmehr mehrere Strafrahmen (in fünf Stufen) vorgesehen. Bei der Gestaltung der Strafrahmen wird auf die Höhe des vorenthaltenen Entgelts (Schaden) bzw. bei der letzten Stufe (bis zu € 400.000) zusätzlich auf den Verschuldensgrad (vorsätzliche Begehung der Tat) als erschwerendes Moment und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung abgestellt.

Für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern wird für den Ernstfall (nicht Wiederholungsfall) die Obergrenze des Strafrahmens von € 50.000 auf € 20.000 herabgesetzt, wenn auch die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter € 20.000 liegt. Wirkt der Arbeitgeber bei der Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig, etwa durch Offenlegung der Lohnbuchhaltung, mit, ist der nach dem Stufenmodell jeweils geringere Strafrahmen bis zur jeweiligen Höchstgrenze anzuwenden als es der Schadenssumme entspricht (Strafmilderung). Ausgenommen es liegen die Voraussetzungen für den höchsten Strafrahmen bis zu € 400.000 vor.

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COVID-19-Hilfsmaßnahmen bei Kleinunternehmern

Bei der Gewährung von Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sind bei Kleinunternehmern
Besonderheiten zu beachten.

Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind zwar im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer, weil sie mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren (echten) Zuschuss darstellen. Dies kann bei Unternehmern, die im Jahr 2020 geringe reguläre Umsätze getätigt haben, dazu führen, dass ihr Umsatz unter die für die Kleinunternehmerregelung relevante Umsatzgrenze von € 35.000 fällt und daher die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
In diesem Fall müsste zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es dürfte aber auch keine Vorsteuer von den Ausgaben abgezogen und es müssten Vorsteuern aus Vorperioden unter Umständen berichtigt werden. Um diese Konsequenzen zu vermeiden, muss der Unternehmer im Rahmen der Steuererklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aktiv verzichten und zur Unternehmerstellung optieren (Bindungswirkung 5 Jahre).

Kleinunternehmerpauschalierung

Im Bereich des Ertragsteuerrechts ist zu prüfen, ob Umsatzersatz und Ausfallsbonus auch Einfluss auf die seit 2020 mögliche Kleinunternehmerpauschalierung haben:

Im Veranlagungsjahr 2020 ist die Kleinunternehmerpauschalierung dann anwendbar, wenn die im Veranlagungsjahr erzielten Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz nicht mehr als € 35.000 betragen haben. Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallbonus zählen für die Veranlagung 2020 allerdings weder zur Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung noch erhöhen sie die Betriebseinnahmen, da sie keine Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz darstellen und daher für die Kleinunternehmerpauschalierung für 2020 gänzlich außer Betracht bleiben.

Für die Veranlagung 2021 wurden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Gewinn laut Kleinunternehmerpauschalierung allerdings geändert, weshalb nun diese Förderungen die Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer-Kleinunternehmerpauschalierung für 2021 erhöhen und somit zu berücksichtigen sind.

Tipp: Bei der Gewinnermittlung in Form der Kleinunternehmerpauschalierung muss somit zwischen den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 genau unterschieden werden, da hinsichtlich gewährter Förderungen unterschiedliche Parameter gelten. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

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Versteuerung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen der
Immobilienertragsteuer. Erfasst von der Steuerpflicht sind jedoch nur entgeltliche Erwerbs- bzw.
Veräußerungsvorgänge.

Mit dem Begriff des Veräußerungsgeschäfts ist das Verpflichtungsgeschäft (in der Regel der Abschluss des Kaufvertrages) gemeint. Allerdings ist mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts der Steuertatbestand der privaten Grundstücksveräußerung noch nicht vollständig erfüllt.
Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen tritt vielmehr erst dann ein, wenn es auch zum Zufluss des vereinbarten Veräußerungserlöses kommt und der Veräußerungsgewinn tatsächlich realisiert wird. Auch die Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich nach dem Zuflusszeitpunkt. Diese hat spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Alt- oder Neuvermögen?

Davon abweichend ist für die Frage, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, für wohl das Verpflichtungsgeschäft (etwa den Kaufvertrag) relevant. Bei Grundstücken des Neuvermögens beträgt die Immobilienertragsteuer 30% des Veräußerungsgewinns. Bei Grundstücken, die ertragsteuerlich so genanntes Altvermögen darstellen, reduziert sich der durchgerechnete Gesamtsteuersatz auf Grund des Ansatzes von pauschalen Anschaffungskosten auf 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen kann dann von Bedeutung sein, wenn Gewinne aus Grundstücksverkäufen mit Verlusten aus anderen Grundstückstransaktionen desselben Veranlagungsjahres ausgeglichen werden sollen. In diesem Zusammenhang versagte das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis einem Steuerpflichtigen den Verlustausgleich mit der Begründung, dass zwar der Kaufvertrag betreffend die mit Verlust veräußerten Liegenschaft im selben Jahr abgeschlossen wurde, in dem der Zufluss des Veräußerungserlöses einer anderen, mit Gewinn verkauften Liegenschaft erfolgte, allerdings der Zufluss des Veräußerungserlöses der „Verlust-Liegenschaft“ erst im Folgejahr stattfand. Ein Verlustausgleich mit dem Gewinn aus der Veräußerung der anderen Liegenschaft war daher nicht möglich, weil der Verlust für steuerliche Zwecke erst im Folgejahr realisiert wurde.

Generell gilt, dass Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen desselben Jahres ausgeglichen werden können. Eine generelle Verlustausgleichsmöglichkeit mit anderen Einkünften oder eine Verlustvortragsmöglichkeit in Folgejahre besteht daher nicht. Sind allerdings keine verrechenbaren positiven Einkünfte aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen gegeben oder bleiben darüber hinaus Verluste übrig, sind diese auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung in diesen Jahren auszugleichen.

Wahlweise kann in der Steuererklärung für das Verlustjahr beantragt werden, dass der auf 60% gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr sofort mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von der Verlust- und Einkünftesituation im jeweiligen Einzelfall ab

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Verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von
einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die
kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie
Einlagenrückzahlung.

Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung.

Für Gesellschafter, die natürliche Personen sind, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen bei Zuwendungen der Gesellschaft. Während (verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen, sind Einlagenrückzahlungen ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung zu behandeln und so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigen.
Ausschüttungen können in offener oder verdeckter Weise erfolgen. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde.

Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof

Zur verdeckten Ausschüttung war kürzlich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. In diesem verkaufte eine GmbH eine Beteiligung an einen Dritten. Ein Großteil des Kaufpreises wurde vereinbarungsgemäß anstatt an die GmbH an den Alleingesellschafter gezahlt. Die Finanzverwaltung erkannte darin eine verdeckte Ausschüttung, welche den Gewinn der GmbH im Ausmaß des an den Gesellschafter ausgezahlten Kaufpreiseses erhöht, und zog die GmbH zur Haftung für die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer heran.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde. Es liege nämlich nicht zur Gänze eine verdeckte Ausschüttung vor, sondern eine nicht der Kapitalertragsteuer unterliegende Einlagenrückzahlung, weil der Gesellschafter einen Gesellschafterzuschuss getätigt und der Einlagenstand auf dem Evidenzkonto des Alleingesellschafters zum Zeitpunkt der verdeckten Ausschüttung rund € 69.000 betragen habe.

Gesellschaft kann frei wählen

Der VwGH führte hierzu aus, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres – somit bis zur Entstehung des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Körperschaftsteuer – grundsätzlich frei wählen kann, Vorteilszuwendungen an den Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt waren und die GmbH keine rechtzeitige Erklärung abgegeben hatte, dass die Vorteilszuwendung als Einlagenrückzahlung zu behandeln ist, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Vorteilszuwendung zu Unrecht als Einlagenrückzahlung qualifiziert. Somit unterliegen auch die rund € 69.000 der Kapitalertragsteuer.

Sollten bei Ihren Unternehmen Ausschüttungen an die Gesellschafter geplant sein, unterstützen wir Sie gerne.

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Umsatzsteuerbefreiung von COVID-19-Impfstoffen und -Tests

Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht eine bis 31.12.2022 befristete
Umsatzsteuerbefreiung für COVID-19-Tests (COVID-19-In-vitro-Diagnostika) und COVID-19-
Impfstoffe.

Steuerfrei sind weiters eng mit diesen Diagnostika und Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen.

Für Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-Invitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, die von der Europäischen Kommission oder von den Mitgliedstaaten zugelassen wurden, sowie für eng mit diesen Produkten zusammenhängende Leistungen besteht seit 1.1.2021 eine echte Umsatzsteuerbefreiung. Da es sich um eine echte Befreiung handelt, kommt es nicht zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug.
Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, auf diese echte Steuerbefreiung zu verzichten. Dieser Verzicht ist an keine besondere Form oder Frist gebunden; es ist die Behandlung der Umsätze gegenüber dem Finanzamt entscheidend.

Die Steuerbefreiung ist als temporäre Hilfsmaßnahme vorgesehen, sie gilt daher befristet von 1.1.2021 bis 31.12.2022.

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Steueroptimierung bei der Übertragung von stillen Reserven

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die
Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.

Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungswert eines betrieblichen Wirtschaftsgutes und dem niedrigeren Buchwert. Sie werden erst bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes realisiert.
In diesem Fall besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu übertragen. Im Falle der Übertragung kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung des Veräußerungsüberschusses, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Überschusses über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.

Für die Übertragung der stillen Reserven müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Übertragung der stillen Reserven ist nur bei betrieblichen Einkünften möglich.
  • Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen (Behaltefrist) des Betriebs gehört haben.
  • Zudem muss binnen 12 Monaten ab Veräußerung ein entsprechend neues Anlagegut angeschafft werden. Diese Frist verlängert sich etwa bei Ausscheiden durch behördlichen Eingriff auf 24 Monate.

Übertragung der stillen Reserven

Gesetzlich geregelt ist weiters, auf welche neu angeschafften Wirtschaftsgüter die stillen Reserven übertragen werden dürfen. So gilt, dass auf Grund und Boden nur eine Übertragung von Grund und Boden, auf Gebäude nur eine Übertragung von Grund und Boden oder Gebäuden, auf sonstige körperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern und auf unkörperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern gestattet ist. Im Bereich der Finanzanlagen ist eine Übertragung von stillen Reserven hingegen ausgeschlossen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) führte dieser zur Behaltefrist von sieben Jahren aus, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe (Schenkung) für den Rechtsnachfolger die Behaltefrist, die beim Rechtsvorgänger begonnen hat, weiterläuft. Bei der unentgeltlichen Übertragung gehen also die stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger über. Somit können Kinder die den Betrieb unentgeltlich von ihren Eltern übernommen haben, die Begünstigung der Übertragung der stillen Reserven auf neue Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, selbst dann, wenn bei Betriebsübergabe die sieben Jahresfrist noch nicht erfüllt ist. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut zusammengerechnet (Anzahl der Jahre bei Betriebsführerschaft der Eltern und Anzahl der Jahre bei Betriebsführerschaft der Kinder) sieben Jahre zum Betrieb gehört hat.

Ob die Übertragung stiller Reserven möglich und sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

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Aufwandsentschädigungen für Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen

Aufwandsentschädigungen, die für die Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen gewährt
werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

Wenn Sie etwa bei einer Corona-Impfstraße (nicht hauptberuflich) mithelfen und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, die von Ländern und Gemeinden gewährt wird, so ist diese für

  • medizinisch geschultes Personal bis zu € 20 je Stunde und
  • bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit.

Eine Überschreitung dieses Stundensatzes führt für den übersteigenden Teil – laut Auskunft des Finanzministeriums – zu steuerpflichtigen Einkünften.

Nicht hauptberufliche Mitarbeit

Eine nicht hauptberufliche Mitarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit etwa das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für administrative Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird.
Arbeitet hingegen eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu € 20 je Stunde steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung dieser Steuerbefreiung keine Auswirkung.

Behandlung des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigung

Die nach Abzug des steuerfreien Teils verbleibenden Einnahmen sind im Rahmen von gewerblichen oder selbständigen Einkünften bei Ärzten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zu erklären. Es erfolgt daher auch kein Lohnsteuerabzug. Betragen die gesamten betrieblichen Einkünfte weniger als € 730, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfallen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen werden und somit pauschale Betriebsausgaben von 20 % der Einnahmen angesetzt werden. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass der Jahresumsatz maximal € 35.000 (einmaliges Überschreiten möglich) beträgt.
Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) zu berücksichtigen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, damit die Aufwandsentschädigungen nicht relevant für die Berechnung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschale ist.
Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlich optimalen Behandlung ihrer Aufwandsentschädigungen.

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Umsatzsteuerguthaben eines Abgabepflichtigen sind zu verzinsen

Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach
Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich
entschieden.

Das österreichische Abgabenrecht sieht keine Regelungen über die Verzinsung von Abgabenguthaben aus der Umsatzsteuer vor. Es gibt zwar in der Bundesabgabenordnung eine Bestimmung, die Anspruchszinsen regelt. Die Anspruchszinsen können einerseits Nachforderungszinsen (zugunsten des Abgabengläubigers, also des Finanzamts) oder andererseits Gutschriftszinsen (zugunsten des Steuerpflichtigen) sein. Beide ergeben sich aus der Differenz zwischen den getätigten Vorauszahlungen und dem im Jahressteuerbescheid festgesetzten Abgabenbetrag. Diese Bestimmung kommt derzeit jedoch nur hinsichtlich Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zur Anwendung.

Urteil des EuGH

Laut dem Urteil des EuGH verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch Zahlungen von Verzugszinsen ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Mehrwertsteuererstattungen, die sich aus einer Verminderung der Bemessungsgrundlage ergeben.
In Anbetracht dieses Urteils liegt im österreichischen Recht eine Regelungslücke vor. Ob diese durch analoge Anwendung der Bestimmungen zu den bereits geltenden Anspruchszinsen geschlossen wird oder durch eine gesetzliche Änderung, bleibt abzuwarten.

Wir unterstützen Sie gerne, falls Ihnen Umsatzsteuerbeträge etwa durch ein Rechtsmittelverfahren verspätet gutgeschrieben wurden, damit Sie hierfür Gutschriftszinsen erhalten.

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