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Selbstbedienungsläden und Containershops

Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie geändert. Bei solchen
Nahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.

Neue Ansätze für die Vermarktung regionaler Produkte, wie Selbstbedienungsläden und Containershops, erleben einen Aufschwung. Bei diesen Nahversorgungskonzepten müssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe korrekt von Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben abgegrenzt werden.

Direktvermarktung von eigenen Urprodukten

Aus einkommensteuerlicher Sicht gehören die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten grundsätzlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Auch wenn der Verkauf in einem eigenen Geschäftslokal erfolgt. Diese Einnahmen sind, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42% vom gesamten selbstbewirtschafteten Einheitswert), d.h. durch die Vollpauschalierung, abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen keine Aufzeichnungspflicht.
Kann hingegen die Teilpauschalierung angewendet werden, sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze (grundsätzlich 70 %) in Abzug gebracht werden.

Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten

Die Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be-und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die Brutto-Grenze in Höhe von € 40.000 jährlich nicht übersteigen.
Der Gewinn ist (bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen.

Verkauf zugekaufter Waren

Werden Einnahmen auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb nur anzunehmen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse 25 % des Umsatzes des Betriebes nicht übersteigt. Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, dass die Überschreitungen nur vorübergehend waren.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob bei Ihnen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Dies kann nicht nur für die einkommensteuerliche Behandlung, sondern auch für die umsatzsteuerliche Behandlung Auswirkungen haben.

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Was ist bei Einkünften im Ausland zu beachten?

Sollten Sie etwa eine Wohnung im Ausland besitzen und vermieten, können sich Einkünfte
daraus auch auf die Steuerbelastung in Österreich auswirken. Denn wer seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen,
gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.

Um daraus eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In den meisten DBA wird etwa bei Vermietungseinkünften das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unbeweglichen Vermögen dem Staat zugewiesen, in dem das Vermögen liegt.
Wenn die Einkünfte im anderen Staat nach dem DBA besteuert werden dürfen, dann erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder durch die Befreiung dieser Einkünfte in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Jedenfalls sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzuführen.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag).
Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

Beispiel
Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland eine Ferienwohnung, die er vermietet. Die aus der deutschen Ferienwohnung stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Ebenso sind die Einkünfte in Österreich in die Steuererklärung aufzunehmen und im Rahmen der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften ist nicht nur auf Mieteinnahmen reduziert. Auch bei anderen ausländischen Einkünften ist es unter Umständen notwendig, diese in Österreich zu berücksichtigen. Andernfalls kann der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sein. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie Einkünfte im Ausland erzielen.

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Neuerungen in der Lohnverrechnung

Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung Änderungen aufgrund von COVID-Maßnahmen und der
ökosozialen Steuerreform 2022 zu beachten.

Coronabonus
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000 steuerfrei. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale steht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, auch in den Monaten November und Dezember 2021 im selben Umfang zu, auch wenn durch den Lockdown vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage haben somit keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Ab 2022 gilt diese Regelung nicht mehr; dann ist ein Tag entweder ein Homeoffice-Tag oder ein Tag, an dem Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann.

Essensbons
Die Steuerbefreiung für Essens-Gutscheine in Höhe von € 8,00, die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden.

Senkung der Einkommensteuersätze
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 kommt es zur Entlastung bei der Einkommensteuer. So werden bei der Lohn- und Einkommensteuer die 2. Tarifstufe ab 1.7.2022 von 35 % auf 30 % und die 3. Tarifstufe ab 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. In den Jahren 2022 und 2023 erfolgt die Umsetzung der Tarifsenkung durch einen Mischsteuersatz.

Anhebung von Absetzbeträgen
Um Geringverdiener weiter zu entlasten, wird für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig bei Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung.

Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 Euro auf € 2.000 pro Kind und Jahr ab 1.7.2022 erhöht. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von € 250 auf € 450.

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Reiseleistungen: Margenbesteuerung neu ab 1.1.2022

Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch
an Unternehmer. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro
Voranmeldungszeitraum nicht mehr möglich.

Wenn ein Reiseveranstalter Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt und dafür Reisevorleistungen, wie etwa Leistungen eines Hotels oder Reisebusunternehmers, in Anspruch nimmt, so kommt bei der Verrechnung dieser Leistungen die sogenannte Margenbesteuerung zur Anwendung.
Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz („Marge“) zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Mit 01.01.2022 gilt diese Besteuerungsart nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer und die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum ist dann nicht mehr möglich.

Leistungen im Zusammenhang mit Reisen können auf drei Arten erbracht werden, mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen:

Eigenleistungen
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Es handelt sich somit um eigene Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern vom Unternehmer direkt an den Reisenden erbracht werden, etwa wenn ein Busunternehmer eine Beförderungsleistung an einen Reisenden erbringt oder ein Hotelier ein Hotelzimmer an Gäste vermietet. Diese Leistungen unterliegen nicht der Margenbesteuerung, sondern sind nach den allgemeinen Regelungen umsatzsteuerpflichtig.

Vermittlungsleistungen
Der vermittelnde Unternehmer wird im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig und stellt dabei eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter einer Reiseleistung (z.B. Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen, Hotelier) her. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Vermittlungsprovision.

Besorgungsleistungen – Reiseleistung
Der Reiseveranstalter tritt gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auf, bezieht dafür aber Vorleistungen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes für Reiseleistungen nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist.
In diesem Fall kommt die Margenbesteuerung zur Anwendung, bei der die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungskosten errechnet wird. Von den Vorleistungen kann daher keine Vorsteuer abgezogen werden. Vorsteuern für andere Leistungen, die nicht Reisevorleistungen darstellen (etwa Büromiete, Anlagenkauf, etc.) sind aber nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen abzugsfähig. Bis 2021 waren Reiseleistungen an Unternehmer (z.B. Konferenzreisen) von der Margenbesteuerung ausgenommen.

Weiters konnte die Marge pauschal ermittelt werden, indem der Unternehmer die Marge für sämtliche Reiseleistungen innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes ermitteln und aus dem Gesamtsaldo die Umsatzsteuer errechnen konnte. Ab 1.1.2022 ist diese pauschale Ermittlung nicht mehr zulässig.

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Neuerliche Covid-Förderungen zum 4. Lockdown

Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die
bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert
werden. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte im Überblick.

Ausfallsbonus III

  • für Zeiträume von November 2021 bis März 2022
  • bei mindestens 30% Umsatzausfall im November oder Dezember 2021 und bei mindestens 40% Umsatzausfall im Jänner bis März 2022
  • nach Branchenkategorie eine Ersatzrate von 10% bis 40%
  • Höchstbetrag € 80.000 pro Monat / Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe
  • Beihilfenhöchstgrenze € 2,3 Mio.
  • Antrag bereits ab 10. des Folgemonats möglich, d.h. Ausfallsbonus III für November 2021 ist bereits ab 10.12.2021 beantragbar
  • Achtung: bei COVID-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht des Ausfallsbonus!

Verlustersatz

  • für Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022
  • bei Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat
  • Ersatzrate von 70% bis 90% des Verlustes, je nach Größe des Unternehmens
  • beantragbar ab Anfang 2022
  • Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.

Härtefallfonds

  • für Zeitraum von November 2021 bis März 2022
  • Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19: 11-12/2021: 30%, ab 2022 > 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit
  • 80% zuzüglich € 100 des Nettoeinkommenentgangs
  • mindestens € 600 (11-12/2021: € 1.100), maximal € 2.000
  • beantragbar: ab 01.12.2021 bis 02. 05.2022

Mittels Verordnung wurde zusätzlich die Frist für Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und für Anträge auf Verlustersatz um jeweils ein Quartal, somit bis 31.03.2022 verlängert.

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Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Nicht nur die Übertragung eines Grundstückes, etwa durch Kaufverträge und Schenkungen,
kann Grunderwerbsteuer (GrESt) auslösen, sondern auch die Übertragung von
Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, soweit ein
Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört.

Diese Grunderwerbsteuerpflicht tritt in zwei Fällen ein:

  • Bei einer Personengesellschaft liegt eine GrESt-pflichtige Anteilsübertragung vor, wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.
  • Gehört zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95% aller Anteile an der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5% vom einfachen Einheitswert bzw. bei sonstigen Grundstücken 0,5% vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert kann auf drei Arten ermittelt werden:

  1. Pauschalwertmodell
  2. Geeigneter Immobilienpreisspiegel
  3. Nachweis des geringeren gemeinen Wertes eines Grundstückes

Diese drei Möglichkeiten sind rechtlich völlig gleichwertig. Für jedes Grundstück (wirtschaftliche Einheit) kann frei gewählt werden, welches Verfahren angewendet werden soll.

Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Eine Möglichkeit zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer im Falle einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht darin, darauf zu achten, die 95 % Grenze nicht zu erreichen. Ebenso können nur Übertragungen von unmittelbaren Beteiligungen an der Grundstücksgesellschaft GrESt auslösen. Das gilt sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Es wird daher keine GrESt ausgelöst, wenn die Anteile an der Muttergesellschaft der Grundstücksgesellschaft erworben werden – und nicht direkt die Anteile an der Grundstücksgesellschaft.
Die Grunderwerbsteuerpflicht im Fall einer Anteilsvereinigung kann bei sorgfältiger und rechtzeitiger Strukturierung und Planung vermieden werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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COVID-19-Förderungen – Einschränkung der Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

Einzelne Richtlinien für COVID-Hilfsmaßnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem
gewissen Zeitraum nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die COFAG hat sich
nun vor kurzem zu diversen Fragen der maßvollen Dividendenpolitik geäußert. Dazu wurden
Möglichkeiten der Sanierung von unzulässigen Ausschüttungen kommuniziert.

Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

In den Fragen und Antworten (FAQ) zum Fixkostenzuschuss 800.000 in der Fassung vom 02.12.2021 wird ausgeführt, dass Unternehmen unter anderem die Verpflichtung haben, im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 30.6.2021 keine Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von eigenen Aktien vorzunehmen. Weiters ist bei Ausschüttungen nach diesem Zeitpunkt bis 31.12.2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen.

Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

Eine solche ist jedenfalls gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag

  • den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
  • das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nicht überschreitet.

Wird diese maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bei Gewinnausschüttungen nicht berücksichtigt, könnten solche Gewinnverwendungsbeschlüsse für die gewährten COVID-Hilfsmaßnahmen schädlich sein.

Sanierung von Fehlern

Sofern nach dem 15.03.2020 ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst wurde, aber noch keine Gewinnausschüttung erfolgt ist, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, vorausgesetzt, der Gewinnausschüttungsbeschluss wird einstimmig durch die Gesellschafter wieder aufgehoben. Erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt. Ist bereits eine Gewinnausschüttung erfolgt, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, wenn die an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende (nach Abzug einbehaltener und abgeführter KESt) als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zurückgeführt wird; erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt.

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Achtung beim Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags gegen einen
Abgabenbescheid beträgt einen Monat. Diese Frist kann – auch mehrfach – auf Antrag des
Steuerpflichtigen verlängert werden. Allerdings sind bei solchen Fristverlängerungsanträgen
Feinheiten zu beachten, um keine Fristversäumnis zu riskieren.

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ein Steuerpflichtiger Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhoben, der das Finanzamt nur teilweise Folge gab. Strittig war in dem Verfahren, ob die bei Einbringung des ersten Fristverlängerungsantrages noch offene Restfrist bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsansuchens weiter erhalten bleibt, also bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsantrages noch zur Verfügung steht, oder nicht.

Verspäteter Vorlageantrag

Der Steuerpflichtige brachte am 14.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist, die ursprünglich am 16.12.2017 abgelaufen wäre, bis zum 31.1.2018 ein. Diesem Fristverlängerungsansuchen gab das Finanzamt statt. Durch die Stattgabe wurde die damals noch offene Restfrist aber “konsumiert”. Am 31.1.2018 – also am letzten Tag der Frist – stellte die mitbeteiligte Partei erneut einen Fristverlängerungsantrag, und zwar bis zum 16.2.2018.
Damit war noch ein Tag der verlängerten Vorlagefrist offen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Bescheides am 12.2.2018 erfolgte. Die (neue) noch offene Restfrist von einem Tag begann mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endete, zu laufen, sohin am 12.2.2018 um 24:00 Uhr, und betrug einen Tag (bis Ende 13.2.2018). Der am 14.2.2018 eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet, das Rechtsmittel zu spät eingebracht.

Die Verlängerung von Beschwerdefristen ist zwar grundsätzlich möglich, zur Wahrung aller Rechte müssen jedoch insbesondere die Feinheiten der Befristung beachtet werden. Wir unterstützen Sie dabei und achten darauf, dass Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht werden!

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Geplante Besteuerung von Kryptowährungen

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in
die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen
somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen
– dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

Die Neuerung soll mit 01.03.2022 in Kraft treten. Bisher konnte man Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei verkaufen (wie etwa Gold). Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55%).
Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 01.03 2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Neuvermögen

Ab dem 01.03.2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 01.03.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige weder Angaben zu den tatsächlichen Anschaffungskosten noch dem Anschaffungszeitpunkt macht bzw. diese Angaben offensichtlich unrichtig sind und daher vom Abzugsverpflichteten nicht verwendet werden können, soll von einer Anschaffung nach dem 28.02.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden. In diesem Fall soll im Rahmen der späteren Realisierung vom Abzugsverpflichteten pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten anzusetzen entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Neue Corona-Hilfen

Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen
zu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschlägen beschlossen. Zudem gibt es wieder
Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.

Coronabonus

National- und Bundesrat haben beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000 steuerfrei sind.
Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Gutscheine statt Weihnachtsfeiern

Aufgrund des Lockdowns konnten zahlreiche Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Es können deswegen auch heuer wieder steuerfreie Gutscheine anstatt von Weihnachtsfeiern ausgegeben werden. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 01.11.2021 bis 31.01.2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen).

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. Sie sind auch sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt.

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale kann in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang gewährt werden wie vor dem Lockdown, wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage und/oder Dienstverhinderungen haben keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.

Zulagen und Zuschläge

Das gilt auch für Zulagen und Zuschläge, die mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen im Krankenentgelt aufgrund des Ausfallsprinzips fortgezahlt werden (z.B. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Diese können auch im November und Dezember weitergewährt werden, auch wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde.

Vereinfachte Stundung

Es ist nun zeitlich befristet wieder möglich, vereinfacht Stundungen zu beantragen. Eine Stundung, die bis 31.12.2021 beantragt wird, ist somit bis 31.01.2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden.

Stundungszinsen
Im Zeitraum 22.11.2021 bis 31.01.2022 fallen keine Stundungszinsen an.

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung ist abgeändert worden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ein Antrag auf Neuverteilung setzt voraus, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten ist.

Rückzahlung von Gutschriften

Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 ist es wiederum möglich, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen. Anträge können seit 02.12.2021 nur in FinanzOnline gestellt werden.

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