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Vorsicht bei Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des
Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und
Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:

  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.
Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.
Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.
Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.
Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

Hinweis
Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.
Sollten Sie Umstrukturierungen oder Käufe von Körperschaften planen, die Verlustvorträge besitzen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um die Gefahr zu vermeiden, diese zu verlieren.

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Todesfallbeihilfe: Nicht-Aufnahme in Steuererklärung muss nicht strafbar sein

Todesfallbeihilfen der Ärztekammer sind einkommensteuerpflichtig. In einer aktuellen
Entscheidung stellte sich die Frage, ob es sich bei Nicht-Erklären einer Todesfallbeihilfe um eine
Abgabenhinterziehung handelt.

Im Jahr 2011 erhielt die Tochter (Beschwerdeführerin) von der Ärztekammer aufgrund des Ablebens ihres Vaters eine sogenannte Todesfallbeihilfe in Höhe von € 27.901. Die Todesfallbeihilfe setzt sich aus Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe zusammen. Diese steuerpflichtigen Einkünfte nahm die Beschwerdeführerin nicht in ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 auf.
Im Zuge der Verlassenschaft kamen mehrere Lebensversicherungen zur Auszahlung, wobei keine einkommensteuerpflichtig war. Die Beschwerdeführerin dachte, dass auch die Todesfallbeihilfe nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt und gab an, es habe ihr an dem steuerlichen Spezialwissen gefehlt.

Das Finanzamt ging hingegen von vorsätzlich hinterzogenen Abgaben aus und nahm mit Bescheid vom 27.8.2019 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wieder auf und setzte die Todesfallbeihilfe im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich um eine hinterzogene Abgabe handelt und daher von einer verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren auszugehen ist. Sollte keine hinterzogene Abgabe vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und es hätte der Bescheid des Finanzamtes nicht ergehen dürfen.

Gemäß dem Bundesfinanzgericht (BFG) macht sich der Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass neben den Vermögenswerten, die in die Verlassenschaft Eingang gefunden haben, auch mehrere Lebensversicherungen ausbezahlt worden sind, die einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen waren. Sie irrte über die steuerrechtliche Einordnung der Todesfallbeihilfe. Dieser Irrtum ist als entschuldbar einzustufen.

Das BFG geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin kein Vorsatz anzulasten ist. Da somit keine hinterzogene Abgabe vorliegt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden. Bei Bescheiderlassung war die Verjährung bereits eingetreten. Somit bestand kein Recht mehr für die Finanzverwaltung, die Abgabenfestsetzung durchzuführen.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Todesfallbeihilfen der Ärztekammer einkommensteuerpflichtig sind. Diese stellen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar und müssen beim Rechtsnachfolger versteuert werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Einreichung der erforderlichen Steuererklärung.

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Verlängerung von Aufstellungs- und Firmenbuch-Offenlegungsfristen

Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs und AGs, müssen binnen spätestens fünf
Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss aufstellen und spätestens neun Monate
nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch (elektronisch) einreichen und
offenlegen.

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde die Offenlegungsfrist auf 12 Monate für alle Jahresabschlüsse mit Stichtag vor dem 1.1.2021, für welche die Aufstellungsfrist am 16. 3.2020 noch nicht abgelaufen war, verlängert. Nunmehr erfolgte eine Erweiterung dieser Bestimmung.
Die Frist zur Aufstellung wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf neun Monate (statt fünf Monate) und die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch auf 12 Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, gilt eine anteilige Fristverlängerung (sogenannte „Einschleifregelung“), so dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Welche Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlageverzeichnis, Lagebericht) offengelegt werden müssen, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch sieht für Kapitalgesellschaften folgende Größenklassen vor:

Kleinstkapitalgesellschaft
€ 350.000 Bilanzsumme
€ 700.000 Umsatz
10 Arbeitnehmer

Kleine Kapitalgesellschaft
€ 5 Mio. Bilanzsumme
€ 10 Mio. Umsatz
50 Arbeitnehmer

Mittelgroße Kapitalgesellschaft
€ 20 Mio. Bilanzsumme
€ 40 Mio. Umsatz
250 Arbeitnehmer

Große Kapitalgesellschaften
> € 20 Mio. Bilanzsumme
> € 40 Mio. Umsatz
> 250 Arbeitnehmer

Die nächsthöhere Größenklasse gilt dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.

Strafen bei verspäteter Offenlegung

Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Werden trotz der Erstreckung der Frist von den Firmenbuchgerichten Zwangsstrafen verhängt, empfehlen wir, einen Antrag auf Nachlass der Zwangsstrafe zu stellen und diesen mit der gesetzlichen Neuregelung zu begründen. Darüber hinaus ist die Erhebung eines Einspruchs binnen 14 Tagen möglich.

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Was ist bei Einkünften im Ausland zu beachten?

Sollten Sie etwa eine Wohnung im Ausland besitzen und vermieten, können sich Einkünfte
daraus auch auf die Steuerbelastung in Österreich auswirken. Denn wer seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen,
gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.

Um daraus eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In den meisten DBA wird etwa bei Vermietungseinkünften das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unbeweglichen Vermögen dem Staat zugewiesen, in dem das Vermögen liegt.
Wenn die Einkünfte im anderen Staat nach dem DBA besteuert werden dürfen, dann erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder durch die Befreiung dieser Einkünfte in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Jedenfalls sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzuführen.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag).
Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

Beispiel
Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland eine Ferienwohnung, die er vermietet. Die aus der deutschen Ferienwohnung stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Ebenso sind die Einkünfte in Österreich in die Steuererklärung aufzunehmen und im Rahmen der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften ist nicht nur auf Mieteinnahmen reduziert. Auch bei anderen ausländischen Einkünften ist es unter Umständen notwendig, diese in Österreich zu berücksichtigen. Andernfalls kann der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sein. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie Einkünfte im Ausland erzielen.

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Neuerungen in der Lohnverrechnung

Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung Änderungen aufgrund von COVID-Maßnahmen und der
ökosozialen Steuerreform 2022 zu beachten.

Coronabonus
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000 steuerfrei. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale steht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, auch in den Monaten November und Dezember 2021 im selben Umfang zu, auch wenn durch den Lockdown vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage haben somit keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Ab 2022 gilt diese Regelung nicht mehr; dann ist ein Tag entweder ein Homeoffice-Tag oder ein Tag, an dem Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann.

Essensbons
Die Steuerbefreiung für Essens-Gutscheine in Höhe von € 8,00, die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden.

Senkung der Einkommensteuersätze
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 kommt es zur Entlastung bei der Einkommensteuer. So werden bei der Lohn- und Einkommensteuer die 2. Tarifstufe ab 1.7.2022 von 35 % auf 30 % und die 3. Tarifstufe ab 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. In den Jahren 2022 und 2023 erfolgt die Umsetzung der Tarifsenkung durch einen Mischsteuersatz.

Anhebung von Absetzbeträgen
Um Geringverdiener weiter zu entlasten, wird für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig bei Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung.

Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 Euro auf € 2.000 pro Kind und Jahr ab 1.7.2022 erhöht. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von € 250 auf € 450.

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Kurzfristige Geschäftsraum-Vermietung

Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen
umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten
Vorsteuerberichtigungen führen können.

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer etwa zu Wohnzwecken) umsatzsteuerbefreit, somit auch die Vermietung von Geschäftsräumen. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen zwingend umsatzsteuerpflichtig, was für den Vermieter in der Regel eine Vereinfachung darstellt. Dadurch entfällt nämlich eine allfällige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vermietet wird.
Allerdings gibt es von dieser Umsatzsteuerpflicht wiederum Ausnahmen, die komplizierte Vorsteuerberichtigungen nach sich ziehen können.

Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht möglich

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt seit 2017 zwingend dem Umsatzsteuer-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück nur für folgende Umsätze verwendet:

  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das sind:
       – steuerpflichtige Umsätze,
       – echt steuerfreie Umsätze oder
       – Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (etwa Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln),
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen;
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.

Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umständen steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur Umsatzsteuerpflicht weder erforderlich noch möglich. Weiters ist eine mühevolle Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter (etwa Ärzte oder Vereine) vermietet wird. Die Vorschrift erlaubt es somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.

Beispiel
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bis 31.12.2016 konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen.
Da das Grundstück aber neben der kurzfristigen Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums – unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.

Umsatzsteuerbefreite kurzfristige Vermietung

Wird das Grundstück hingegen auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht mehr zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Beispiel
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum für 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundstück somit auch für längerfristige Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht auch für andere kurzfristige Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der jeweils kurzfristige Mieter das Grundstück zumindest zu 95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet. Vermietet der Hotelier hingegen in diesem Veranlagungszeitraum kurzfristig an einen Verein, muss er die laufenden Vorsteuern anteilig (tageweise) berichtigen.

Bei der kurzfristigen Vermietung ist somit Vorsicht geboten, wenn es doch zu längeren als 14-tägigen Vermietungen kommt, da dadurch die zwingende USt-Pflicht der kurzfristigen Vermietungen entfallen und eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden kann!

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Wer muss INTRASTAT-Meldungen abgeben?

Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der
grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der
EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.

INTRASTAT-meldepflichtig sind Unternehmer, deren Importe (Eingänge) aus bzw. deren Exporte (Versendungen) von Waren in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig den Schwellenwert von € 750.000 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzugeben. Die Schwelle wird ab dem Berichtsjahr 2022 erhöht und liegt bei voraussichtlich € 1.100.000.

Überschreitung des Schwellenwertes

Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria monatlich abgegeben werden. Bei Überschreiten des Werts im laufenden Jahr müssen auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht im übernächsten Jahr. Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

Um INTRASTAT-Meldungen elektronisch durchführen zu können – was ab 2022 verpflichtend ist – benötigt der Unternehmer eine UID-Nummer sowie einen Authentifikationscode, den man bei der Statistik Österreich anfordern kann.

Vorsicht!
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der auskunftspflichtige Unternehmer nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können dann Strafen verhängen.

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Bescheide in der DataBox auch ohne E-Mail-Verständigung wirksam

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist für die wirksame Zustellung eines Bescheids
alleine der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt.

Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung an eine E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in der Databox. Nach Ansicht des BFG gelten elektronische Dokumente nämlich als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt sind. Die zusätzliche Verständigung des Bescheid-Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Fristversäumnis vermeiden!

Die elektronische Zustellung von Dokumenten in die DataBox von FinanzOnline erfreut sich wachsender Beliebtheit. An diese Zustellung des Finanzamts sind jedoch Fristen gebunden. Hat der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht, weil die Schreiben der Finanzverwaltung dem Unternehmer direkt übermittelt werden, sollte dieser regelmäßig kontrollieren, ob neue Schriftstücke in der DataBox zugestellt wurden. Andernfalls kann es zu einer Fristversäumung kommen.

Um einer Fristversäumnis vorzubeugen, ist daher die Einräumung einer Zustellvollmacht an Ihren Steuerberater empfehlenswert. Somit übernimmt dieser für Sie das Fristenmanagement.

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Neues Arbeitsplatzpauschale

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche
Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung.

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches “Arbeitsmittel” betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.
Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit bildete und es (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde.

Arbeitsplatzpauschale: € 300 oder € 1.200

Voraussetzung für das Pauschale ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden, wobei sich die Höhe des Pauschales an der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte richtet:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300 pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
  • Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000, steht ein jährliches Pauschale in Höhe von € 1.200 zu.

Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert von € 11.000 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente stärker ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.

Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahr

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen (pro Monat somit € 100 oder € 25). Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Sind die Einkünfte vor Berücksichtigung des Pauschales geringer als das Pauschale, kann es nur in Höhe der Einkünfte berücksichtigt werden und die Einkünfte werden somit auf null reduziert; es kann kein Verlust begründet werden. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden.

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Neue Regelung für Essengutscheine

Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essengutscheine
ausgeweitet.

Die Steuerbefreiung gilt nun für Essengutscheine von bis zu € 8,00 pro Arbeitstag. Diese Gutscheine sind ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten steuerfrei, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden, weil er im Homeoffice arbeitet, sind von der Lohnsteuer befreit.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Laut Finanzministerium müssen die Gutscheine nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.

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