News

Achtung beim Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags gegen einen
Abgabenbescheid beträgt einen Monat. Diese Frist kann – auch mehrfach – auf Antrag des
Steuerpflichtigen verlängert werden. Allerdings sind bei solchen Fristverlängerungsanträgen
Feinheiten zu beachten, um keine Fristversäumnis zu riskieren.

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ein Steuerpflichtiger Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhoben, der das Finanzamt nur teilweise Folge gab. Strittig war in dem Verfahren, ob die bei Einbringung des ersten Fristverlängerungsantrages noch offene Restfrist bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsansuchens weiter erhalten bleibt, also bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsantrages noch zur Verfügung steht, oder nicht.

Verspäteter Vorlageantrag

Der Steuerpflichtige brachte am 14.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist, die ursprünglich am 16.12.2017 abgelaufen wäre, bis zum 31.1.2018 ein. Diesem Fristverlängerungsansuchen gab das Finanzamt statt. Durch die Stattgabe wurde die damals noch offene Restfrist aber “konsumiert”. Am 31.1.2018 – also am letzten Tag der Frist – stellte die mitbeteiligte Partei erneut einen Fristverlängerungsantrag, und zwar bis zum 16.2.2018.
Damit war noch ein Tag der verlängerten Vorlagefrist offen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Bescheides am 12.2.2018 erfolgte. Die (neue) noch offene Restfrist von einem Tag begann mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endete, zu laufen, sohin am 12.2.2018 um 24:00 Uhr, und betrug einen Tag (bis Ende 13.2.2018). Der am 14.2.2018 eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet, das Rechtsmittel zu spät eingebracht.

Die Verlängerung von Beschwerdefristen ist zwar grundsätzlich möglich, zur Wahrung aller Rechte müssen jedoch insbesondere die Feinheiten der Befristung beachtet werden. Wir unterstützen Sie dabei und achten darauf, dass Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht werden!

Achtung beim Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist Read More »

Geplante Besteuerung von Kryptowährungen

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in
die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen
somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen
– dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

Die Neuerung soll mit 01.03.2022 in Kraft treten. Bisher konnte man Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei verkaufen (wie etwa Gold). Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55%).
Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 01.03 2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Neuvermögen

Ab dem 01.03.2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 01.03.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige weder Angaben zu den tatsächlichen Anschaffungskosten noch dem Anschaffungszeitpunkt macht bzw. diese Angaben offensichtlich unrichtig sind und daher vom Abzugsverpflichteten nicht verwendet werden können, soll von einer Anschaffung nach dem 28.02.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden. In diesem Fall soll im Rahmen der späteren Realisierung vom Abzugsverpflichteten pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten anzusetzen entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Geplante Besteuerung von Kryptowährungen Read More »

Neue Corona-Hilfen

Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen
zu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschlägen beschlossen. Zudem gibt es wieder
Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.

Coronabonus

National- und Bundesrat haben beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000 steuerfrei sind.
Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Gutscheine statt Weihnachtsfeiern

Aufgrund des Lockdowns konnten zahlreiche Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Es können deswegen auch heuer wieder steuerfreie Gutscheine anstatt von Weihnachtsfeiern ausgegeben werden. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 01.11.2021 bis 31.01.2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen).

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. Sie sind auch sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt.

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale kann in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang gewährt werden wie vor dem Lockdown, wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage und/oder Dienstverhinderungen haben keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.

Zulagen und Zuschläge

Das gilt auch für Zulagen und Zuschläge, die mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen im Krankenentgelt aufgrund des Ausfallsprinzips fortgezahlt werden (z.B. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Diese können auch im November und Dezember weitergewährt werden, auch wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde.

Vereinfachte Stundung

Es ist nun zeitlich befristet wieder möglich, vereinfacht Stundungen zu beantragen. Eine Stundung, die bis 31.12.2021 beantragt wird, ist somit bis 31.01.2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden.

Stundungszinsen
Im Zeitraum 22.11.2021 bis 31.01.2022 fallen keine Stundungszinsen an.

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung ist abgeändert worden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ein Antrag auf Neuverteilung setzt voraus, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten ist.

Rückzahlung von Gutschriften

Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 ist es wiederum möglich, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen. Anträge können seit 02.12.2021 nur in FinanzOnline gestellt werden.

Neue Corona-Hilfen Read More »

Aufbewahrung von Belegen

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und
Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.

Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen. Für Steuerpflichtige, die Bücher und Aufzeichnungen führen, besteht nach der Bundesabgabenordnung eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht.

Beispiel: Eine mit 03.01.2021 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31.12.2028 aufbewahrt werden. Erst am 01.01.2029 darf man die das Jahr 2021 betreffenden Buchhaltungsunterlagen samt den zugehörigen Belegen ausscheiden.

Längere Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren).

Für folgende Unterlagen bestehen längere Aufbewahrungspflichten:

  • Unterlagen iZm Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz – 22 Jahre
  • COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) – 10 Jahre
  • Unterlagen iZm elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stopp-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird – 10 Jahre

Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist.

Was Sie niemals vernichten sollten
Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung z.B. in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums- oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen
Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine Schätzbefugnis durch die Abgabenbehörde ergeben. Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 nach sich ziehen kann.

Aufbewahrung von Belegen Read More »

Einbringung eines tätigkeitsbezogenen Ein-Personen-Unternehmens

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage
auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen
Leistungen möglich ist.

Es bestehen zahlreiche Anlässe für eine Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Neben den steuerlichen sind auch wirtschaftliche Vorteile oder Haftungsgründe ausschlaggebend. Damit eine Einbringung steuerneutral möglich ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass qualifiziertes Vermögen übertragen wird.

Qualifiziertes Vermögen ist ausschließlich

  1. ein Betrieb,
  2. ein Teilbetrieb,
  3. ein Mitunternehmer-Anteil (OG, KG),
  4. oder ein qualifizierter Kapitalanteil (von >= 25%)

 

Weiters müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft übernommen werden. Erfüllt eine Einbringung nicht sämtliche Voraussetzungen, ist der Vorgang nach dem allgemeinen Steuerrecht zu beurteilen. Damit kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und somit zu einer unter Umständen hohen Ertragsteuer Belastung kommen. Auch die Grunderwerbsteuer kann sich im Falle, dass sich Grundstücke im übertragenen Vermögen befinden, erhöhen.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist. Er hob dabei eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf und führte aus, dass allein aus dem Umstand, dass der einbringende Unternehmer „einziger Leistungsträger“ ist, die Einbringungsfähigkeit eines Betriebes nicht verneint werden kann. Beratungsleistungen können nach der Verkehrsauffassung im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden. Zudem merkte der VwGH an, dass das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz ausschließlich nach den Normen des Umgründungssteuergesetzes zu beurteilen ist. Nicht zu den Voraussetzungen einer Betriebseinbringung des Umgründungssteuergesetzes zählt, dass der Einbringende (Unternehmer) sich verpflichtet, der GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten.

Eine Einbringung unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts kann steuerlich vorteilhaft sein. Aufgrund der Komplexität dieser Maßnahmen und der strengen formalen Vorgaben empfehlen wir jedoch, vorab fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen und alle Vor- und Nachteile auszuloten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Einbringung eines tätigkeitsbezogenen Ein-Personen-Unternehmens Read More »

Eckpunkte der geplanten Steuerreform 2022

Das Finanzministerium hat einen Überblick über die geplante Steuerreform veröffentlicht. Die
weitere Gesetzwerdung und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten.

Entlastung von Arbeit und Pension

  • Senkung der Lohn- und Einkommensteuer: Ab 1.7.2022 Senkung der 2. Tarifstufe von 35 auf 30%; ab 1.7.2023 Senkung der 3. Tarifstufe von 42 auf 40%.
  • Senkung der Krankenversicherungsbeträge ab 1.7.2022 bei Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.500 bzw. bei Pensionisten bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.200 um bis zu 1,7 Prozentpunkte.
    Mitarbeitererfolgsbeteiligung: Ab 1.1.2022 können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Erfolgsbeteiligung von bis zu € 3.000 im Jahr steuerfrei auszahlen.
  • Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 auf € 2.000 pro Kind und Jahr angehoben (bis zum 18. Geburtstag). Der höhere Familienbonus Plus wird erstmals ab 1.7.2022 berücksichtigt. Folglich erhöht sich der Familienbonus Plus im Jahr 2022 um € 250, ab 2023 um € 500 jährlich.

Entlastung der Wirtschaft

  • Die KöSt wird stufenweise gesenkt: 2023 auf 24 % und ab 2024 auf 23 %.
  • Anhebung GWG-Grenze: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von € 800 auf € 1.000 angehoben.
  • Gewinnfreibetrag: Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird von 13% auf 15% erhöht.

Kompensation der CO2-Bepreisung

  • CO2-Bepreisung und Kompensation: Es handelt sich bei der CO2-Bepreisung um eine eigenständige Abgabe. Die technische Umsetzung der Einführung dieser Abgabe soll stufenweise geschehen, um einerseits die notwendigen Strukturen für ein Handelssystem aufbauen zu können und andererseits die Verwaltungsbelastung für die Betroffenen möglichst gering zu halten. Verpflichtet zur Durchführung der CO2-Bepreisung werden nicht die Emittenten der CO2-Emissionen sein (etwa die Autofahrer), sondern jene Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in Verkehr bringen (Handelsteilnehmer, z.B. Hersteller von Kraft- und Heizstoffen).
  • Regionaler Klimabonus: Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regionaler Klimabonus eingeführt. Dieser soll regional gestaffelt sein. In urbanen Zentren mit höchstrangiger Öffentlicher-Verkehr-Erschließung soll der Bonus € 100 betragen. In Ländlichen Gemeinden € 200.
  • Sauber-Heizen-Offensive: Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare Energie wurden insgesamt € 500 Mio. vorgesehen.
  • Kryptowährungen: Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen eingebettet werden.

Eckpunkte der geplanten Steuerreform 2022 Read More »

Straffreiheit bei fehlerhaften COVID-19-Förderanträgen

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er
etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen
Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise
zurückzuzahlen.

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen.

Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Voraussetzungen, die bei einer Korrekturmeldung erfüllt sein müssen:

  • Vollständiger Antrag von finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung (d.h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), die durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde/n, d.h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits eingebracht und ausbezahlt.
  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung zu 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).
  • Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:
      – Absender: Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
      – Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
      – Empfängerkonto: der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, auf dem der entsprechende Zuschuss erhalten wurde.
      – Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher für die Überweisung auf das Konto verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die Steuernummer anzugeben (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).
  • Anschließend kann mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung die Rückzahlung an die COFAG offengelegt werden. Diese bestätigt die Rückzahlung.
  • Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.

Wichtig ist, dass der fragliche „Korrekturbetrag“ (je nach Sachverhalt gänzliche oder teilweise Rückerstattung) jedenfalls vor der „Korrekturmeldung“ zurückbezahlt worden sein muss!

Sollte ein Förderantrag nicht nur aufgrund eines Irrtums oder eines Fehlers korrekturbedürftig sein, sondern weil strafrechtlich relevante Malversationen (z.B. Betrug) begangen wurden, so bringt die Rückzahlung eines zuviel erhaltenen Förderbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch Straffreiheit. Dazu schreibt die COFAG in ihrem Informationsblatt:
„Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrages weiterhin bestehen bleibt. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.“

Damit die Rückzahlung einer überhöhten Förderung nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich wirkt, sind nicht nur formelle Vorgaben zu beachten, sondern auch, dass die nicht zustehenden Förderbeträge zur Gänze zurückbezahlt werden. Wir beraten Sie gerne!

Straffreiheit bei fehlerhaften COVID-19-Förderanträgen Read More »

Anbringen an ehemalige Finanzämter nur mehr bis 31.12.2021

Bis zum 31.12.2021 gibt es hinsichtlich Anbringen noch eine Übergangsbestimmung, dank der
Anbringen als wirksam eingebracht gelten, auch wenn sie noch an die ehemaligen Finanzämter
adressiert sind.

Die umfassende Organisationsreform der Finanzverwaltung ist seit 1.1.2021 in Kraft. Damit wurden unter anderem die bisher bestehenden Finanzämter durch das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) ersetzt.

Die Bundesfinanzverwaltung besteht daher seit 1.1.2021 aus

  • Abgabenbehörden des Bundes
      – Bundesministerium für Finanzen – Finanzämter – Finanzamt Österreich (FAÖ)
      – Finanzamt für Großbetriebe (FAG)
      – Zollamt Österreich (ZAÖ)
  • Amt für Betrugsbekämpfung (ABB)
  • Zentrale Services
  • Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Das Finanzamt Österreich etwa hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die mit der Veranlagung aller Abgaben und Gebühren zusammenhängen und nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das Finanzamt für Großbetriebe ist seit 1.1.2021 bundesweit unter anderem für Gewerbebetriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Österreich einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und in den letzten beiden Jahren Umsatzerlöse von jeweils mehr als € 10 Mio. erzielt haben, zuständig.

Schriftliche Anbringen

Die schriftlichen Anbringen (z.B. Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sollen an das jeweilige Postfach (FAÖ – Postfach 260, 1000 Wien; FAG– Postfach 251, 1000 Wien) und nicht mehr an die Adresse der jeweiligen Dienststelle des jeweiligen Finanzamtes gesendet werden. Es erfolgt sodann eine zentrale Digitalisierung und Verteilung an die zuständigen Sachbearbeiter.

Bis zum 31.12.2021 gelten noch Übergangsbestimmungen. So können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, an die ehemaligen Finanzämter adressiert werden. Werden ab dem 1.1.2022 bei schriftlichen Anbringen die geltenden verfahrensrechtlichen Neuregelugen nicht beachtet, kann dies für Sie zu Nachteilen führen. So kann trotz der Verpflichtung der Abgabenbehörden, die Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten, eine Fristverletzung eintreten, die zu Ihren Lasten geht.

Anbringen an ehemalige Finanzämter nur mehr bis 31.12.2021 Read More »

Abriss eines gekauften Gebäudes

Wenn ein Unternehmer oder Vermieter eine Liegenschaft erwirbt, auf der bereits ein Gebäude
steht, so stellt sich oftmals die Frage, ob Abbruchkosten und der Wert des Gebäudes sofort als
Aufwand abgeschrieben werden können oder aktiviert werden müssen.

Bei der Beurteilung, ob allfällige Kosten als sofortige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusehen sind, ist ausschlaggebend, ob das miterworbene Gebäude abbruchreif oder noch nutzbar ist:

  • Wird ein Grundstück mit einem abbruchreifen Gebäude erworben, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstückes. Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.
  • Erfolgt der Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes (wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient), dann sind Abbruchkosten und Restbuchwert sofort (im Kalenderjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) als Werbungskosten abzugsfähig.

Wird ein baufälliges Gebäude, das nicht neu erworben wurde, sondern schon lange zum Betriebsvermögen gehört, abgerissen, so hängt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Schicksal der Abbruchkosten davon ab, zu welchem Zweck abgebrochen wird:

  • Bei Errichtung eines neuen Gebäudes, das auch in Zukunft der Einkünfteerzielung (betriebliche Einkünfte oder Vermietung und Verpachtung) dienen soll, sind die Abbruchkosten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
  • Bei Abbruch zwecks privater Nutzung des (bebauten) Grundstücks steht mangels künftiger Einnahmen ein Abzug nicht zu. Bei Abbruch zwecks Veräußerung eines unbebauten Grundstücks steht der Abzug insoweit zu, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt.

Beim Erwerb von Liegenschaften sind viele steuerliche Themen zu beachten, die eine umfangreiche Beratung erforderlich machen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Abriss eines gekauften Gebäudes Read More »

Umsatzsteuerliche Änderungen bei Werklieferungen in Deutschland

Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist eine Umsatzsteuer-
Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Eine Lieferung, die auch Elemente einer Leistung in sich trägt, wird im Umsatzsteuerrecht je nachdem, ob ausschließlich eigene oder auch fremde Gegenstände be- und verarbeitet werden, als Montagelieferung oder als Werklieferung bezeichnet.
In Deutschland war diese Unterscheidung für österreichische Lieferanten bisher nicht relevant. Aufgrund eines schon älteren Urteils des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) hat die deutsche Finanz aber eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten unter Umständen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann.

Nach dieser Rechtsprechung des BFH ist eine Werklieferung eine einheitliche, aus Liefer- und Dienstleistungselementen bestehende Leistung in Form der Be- und Verarbeitung eines nicht dem Leistenden (Lieferanten) gehörenden (fremden) Gegenstandes. Die Be- oder Verarbeitung ausschließlich eigener Gegenstände des Leistenden kann demnach keine Werklieferung sein, vielmehr handelt es sich dann um eine Montagelieferung. In beiden Fällen (Werklieferung / Montagelieferung) besteht die Umsatzsteuerpflicht zwar in Deutschland, zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den deutschen Kunden kommt es allerdings nur bei der Werklieferung. Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist hingegen eine USt-Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Montage- und Werklieferung

Bislang wurde in Deutschland in der Praxis nicht zwischen Montage- und Werklieferung unterschieden. So wurde z.B. auch die Lieferung einer Maschine, die beim Kunden aus Einzelteilen errichtet wurde, ohne dass der Kunde hierzu selbst Gegenstände beistellte, als Werklieferung eingeordnet, obwohl tatsächlich eine Montagelieferung vorlag, da nur eigene Gegenstände des Lieferanten verwendet wurden. Der Werklieferungsbegriff wurde somit bislang auf alle Liefervorgänge mit Be- und Verarbeitung angewandt, unabhängig davon, ob eigene oder fremde Gegenstände bearbeitet wurden. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Lieferanten war daher üblicherweise nicht erforderlich.

Diese Unklarheit beseitigte nun das deutsche Finanzministerium. Eine Werklieferung liegt demnach nur mehr dann vor, wenn der Lieferant für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte (Haupt-)Stoffe verwendet. Nur dann geht auch die Umsatzsteuerschuld des leistenden Lieferanten auf den Empfänger der Werklieferung in Deutschland über (Reverse Charge). Bei Montagelieferungen, bei welchen der Lieferant ausschließlich eigene Gegenstände verwendet, die erst durch Installation bzw. Montage am Lieferort zu einem fertigen Ganzen zusammengefügt und dort geliefert werden, kommt die Reverse-Charge-Regelung hingegen nicht zur Anwendung, weshalb sich der österreichische Lieferant in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss!

Für die Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt. Diese Prüfung sollte jedoch nicht erst bei Rechnungslegung erfolgen, sondern bereits vor Leistungserbringung, um eine allfällige Umsatzsteuer-Registrierung in Deutschland zeitgerecht durchführen zu können!

Umsatzsteuerliche Änderungen bei Werklieferungen in Deutschland Read More »

Scroll to Top