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Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplan-Abfertigungen gleichheitswidrig

2014 wurde der Betriebsausgabenabzug von freiwilligen Abfertigungen („Golden Handshakes“) eingeschränkt. Allerdings wurden davon auch Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen erfasst. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob nun diese Betriebsausgabeneinschränkung für Sozialplanzahlungen mit Wirkung zum 1.1.2023 als gleichheitswidrig auf.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung, mit der Maßnahmen festgelegt werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen. Unter Betriebsänderung versteht man etwa das Einschränken oder Stilllegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen, das Auflösen einer solchen Zahl von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erfordert oder das Verlegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen.
Für den Abschluss und auch die Erzwingung eines Sozialplanes müssen in einem Betrieb mit Betriebsrat dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sein und es muss eine Betriebsänderung (wie oben) vorliegen, die wesentliche Nachteile für alle Arbeitnehmer oder für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Mögliche Inhalte eines Sozialplanes können freiwillige Abfertigungen, Überbrückungshilfen oder der Ersatz von Umschulungs-, Bewerbungs- und Ausbildungskosten sein.

VfGH: Sachlich nicht begründbare Differenzierungen

Der VfGH hat die Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individuell vereinbarten Abfertigungen („Golden Handshakes“) als gleichheitswidrig erkannt, da die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund der unterschiedlichen Funktion und Zielsetzung von Sozialplanabfertigungen, auf deren Gewährung der Arbeitgeber nur eingeschränkt Einfluss nehmen kann und die – so eine Einigung nicht erzielt werden kann – vor der Schlichtungsstelle erzwingbar sind, nicht durch einen gewünschten Lenkungseffekt gerechtfertigt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung sind Sozialplanabfertigungen nicht bloße Funktion der Leistungsfähigkeit, sondern Ergebnis eines Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte berücksichtigenden Interessenausgleiches. Individuell vereinbarte Abfertigungen im Zuge einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits dürfen daher laut VfGH nicht gleich behandelt werden. Vielmehr führt die derzeitige Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen.

Die Aufhebung der Gesetzesstelle tritt allerdings erst mit 31.12.2022 in Kraft, da dem Gesetzgeber bis dahin eine Reparaturfrist eingeräumt wurde. Mit Ausnahme des Anlassfalles ist daher auf alle anderen, bis zum 31.12.2022 verwirklichten Fälle die verfassungswidrige Norm weiterhin anzuwenden.

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Einkommensteuer bei entgeltlichem Verzicht auf Veräußerungs- und Belastungsverbot und Fruchtgenussrecht

Der entgeltliche Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich unterliegt im Gegensatz zum entgeltlichen Verzicht auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht der Einkommensteuer. Fraglich ist die Art der Aufteilung eines pauschalen Gesamtentgelts.

Zum entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht führt die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien wie folgt aus:
Ein Fruchtgenussrecht kann zivilrechtlich sowohl „der Ausübung nach“ als auch „der Substanz nach“ an einen Dritten übertragen werden. Wird das Fruchtgenussrecht „der Substanz nach“ übertragen, liegt aus ertragsteuerlicher Sicht eine Veräußerung vor. Gehört das Fruchtgenussrecht zum Privatvermögen des Fruchtgenussberechtigten, unterliegt die Veräußerung nicht der Einkommensteuer.
Wird das Fruchtgenussrecht „der Ausübung nach“ entgeltlich an einen Dritten übertragen, stellt dies aus ertragsteuerlicher Sicht eine Nutzungsüberlassung dar. Dies führt – vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter – zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Fruchtgenussberechtigten.

ESt-Bemessungsgrundlage für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots zu berechnen ist, wenn zugleich auf ein Fruchtgenussrecht verzichtet wird und für beides insgesamt ein Pauschalpreis vereinbart wird.
Der VwGH führt aus, dass die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Dafür ist der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen.
In der vorliegenden Konstellation hielt der VwGH allerdings ausnahmsweise die Differenzmethode für angebracht, weil der Verkehrswert eines Veräußerungs- und Belastungsverbots schlicht nicht ermittelbar ist. Daher ist in solchen Fällen vom Gesamtentgelt das wertmäßig auf das Fruchtgenussrecht entfallende Entgelt abzuziehen, sodass danach das für den Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusetzende Entgelt als Differenz verbleibt, das der Einkommensteuer unterliegt.

Tipp
Wird im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden entgeltlich auf Rechte (Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Mietrechte oder Belastungs- und Veräußerungsverbote) verzichtet, ist es notwendig, bereits vor der Ablösung dieser Rechte die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen abzuklären.
So ist etwa beim Fruchtgenussrecht in einem ersten Schritt zu klären, ob die Übertragung der Ausübung nach oder der Substanz nach erfolgt. Wird das Entgelt für mehrere Rechte pauschal bezahlt, stellt sich zudem die Frage, wie das Entgelt aufzuteilen ist.

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Keine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Betriebsaufgabe

Wie das Bundesfinanzgericht (BFG) kürzlich erkannte, steht im Jahr der Betriebsaufgabe die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nicht zu, da deren Förderzweck in diesem Jahr nicht erreicht wird.

Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne, die bis 2009 geltend gemacht werden konnte, aber steuerliche Auswirkungen bis 2016 hatte, bestand darin, dass ein Anspruch auf Anwendung des halben Einkommensteuer-Durchschnittssteuersatzes bestand, soweit der in einem Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn durch den Eigenkapitalanstieg dieses Wirtschaftsjahres gedeckt war. Der Anstieg des Eigenkapitals war jedoch pro Wirtschaftsjahr nur im Höchstbetrag von € 100.000 begünstigt, sodass insoweit auch die Höhe des begünstigt zu versteuernden Gewinnes begrenzt war.

Laut BFG ist Zweck dieser Begünstigung die Förderung der längerfristigen Eigenkapitalbildung in Betrieben. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Nachversteuerung begünstigter Gewinne vorzunehmen ist, wenn in den nachfolgenden sieben Jahren infolge von Entnahmen das Eigenkapital sinkt. Für steuerbegünstigte Eigenkapitalzuwächse gilt daher eine Behaltefrist von sieben Jahren.

Zwar ist für die Begünstigung der laufende steuerpflichtige Gewinn eines Wirtschaftsjahres maßgeblich. Nach Meinung des BFG steht im Hinblick auf den Zweck der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne – die längerfristige Eigenkapitalbildung – diese aber nur dann zu, wenn der neugebildete Eigenkapitalanstieg zumindest in das nächste Jahr übertragen wird. Führt eine Betriebsaufgabe zum Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres dieses Betriebes und könnte der laufende Gewinn dieses Wirtschaftsjahres der begünstigten Besteuerung zugewiesen werden, so würde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für die Bildung von Eigenkapital gewährt werden, welches dem Betrieb nicht einmal über das Jahr der Inanspruchnahme der Begünstigung hinaus zur Verfügung stünde. Denn wenn ein Betrieb zur Gänze veräußert oder liquidiert wird, verliert das Kapital des Veräußerers seine Zweckbestimmung als betriebliches Eigenkapital. Dies führt zum Ergebnis, dass diese Steuerbegünstigung für laufende Gewinne des Wirtschaftsjahres, an dessen Ende die Betriebsaufgabe steht, nicht zusteht.

Zwar führen die Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe zu keiner Nachversteuerung von früheren nicht entnommenen Gewinnen. Aus dem Umstand, dass in diesen Fällen eine Nachversteuerung begünstigt besteuerter Beträge unterbleiben soll, folgt aber nicht, dass für den laufenden Gewinn des Aufgabejahres diese Begünstigung zusteht.

Tipp: Unabhängig von der – mittlerweile nicht mehr möglichen – Begünstigung für nicht entnommene Gewinne können bei einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung unterschiedliche steuerliche Begünstigungen für den Aufgabe-/Veräußerungsgewinn zur Anwendung gelangen. Eine diesbezügliche frühzeitige steuerliche Beratung kann unter Umständen größere Steuerbelastungen bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vermeiden helfen.

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Abfederung steigender Energiekosten – Erhöhung des Pendlerpauschales

Der Nationalrat hat angesichts der gestiegenen Energiepreise das sogenannte „Energiepaket“ beschlossen, aufgrund dessen etwa das Pendlerpauschale erhöht wird.

Folgende Punkte sind in dem Maßnahmenpaket unter anderem enthalten:

Das Pendlerpauschale wird befristet um 50% erhöht; diese Regelung wird von Mai 2022 bis Juni 2023 gelten. Das Pendlerpauschale beträgt daher monatlich:

Kleines Pendlerpauschale
20 km – 40 km   € 87,00
40 km – 60 km   € 169,50
über 60 km   € 252,00

Großes Pendlerpauschale
2 km – 20 km   € 46,50
20 km – 40 km   € 184,50
40 km – 60 km   € 321,00
über 60 km   € 459,00

Der Pendlereuro wird für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 vervierfacht auf jährlich € 8 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, wird die Rückerstattung der Sozialversicherung um € 100 erhöht.

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise kommt es zu einer Senkung der Erdgasabgabe und der Elektrizitätsabgabe. Die Abgaben werden ebenfalls zeitlich bis 30.6.2023 befristet auf das europäische Mindestbesteuerungsniveau gesenkt.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können eine Agrardieselvergütung für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 in Höhe von 7 Cent je Liter beantragen. Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1.9.2022 und spätestens bis 31.10.2022 zu stellen. Beträge unter € 50 werden nicht ausbezahlt.

Tipp: Unabhängig von diesen gesetzlichen Entlastungen können laut einer Information des Finanzministeriums unter bestimmten Voraussetzungen die ESt- bzw. KöSt-Vorauszahlungen für 2022 herabgesetzt werden – etwa, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt. Wir prüfen gerne, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind.

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Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Das Finanzministerium hat nun die wichtigsten Fragen zur dieser Steuerbefreiung beantwortet.

Was ist unter dem Begriff Gewinnbeteiligungen zu verstehen?

Der Gesetzestext definiert die Gewinnbeteiligung als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.

Ab wann kann die Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden?

Arbeitgeber können seit 1.1.2022 ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gilt bereits ab 2022 und bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

Wie kann diese Befreiung beansprucht werden?

Die Inanspruchnahme der Befreiung setzt eine freiwillige Zuwendung der Arbeitgeber an Arbeitnehmer voraus, wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und ist am Lohnkonto und am Lohnzettel (L16) als steuerfreie Einkünfte auszuweisen.

Was ist unter dem Begriff “alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern” zu verstehen?

Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind etwa Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen.

Hinweis
Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung neu ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch SV-pflichtig, auch Lohnnebenkosten fallen ganz normal an. Die Dienstnehmeranteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Sollten Sie Ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung zukommen lassen wollen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, damit wir prüfen können, ob diese die Voraussetzungen für eine einkommensteuerfreie Zahlung an die Mitarbeiter erfüllt.

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Einkommensteuerlicher Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler

Aus dem Ausland zuziehende Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen beantragen.

Weiters besteht auch die Möglichkeit der Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages, der jedoch Wissenschaftlern und Forschern vorbehalten ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis folgende Aussagen getätigt:

Zuzugsfreibetrag

Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und deshalb im öffentlichen Interesse liegt, kann der Finanzminister einen einkommensteuerlichen Freibetrag gewähren (Zuzugsfreibetrag). Der Zuzugsfreibetrag ist die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung. Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Einkommensteuertarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und wird beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Sachverhalt und Verfahren

Ein nach Österreich zugezogener international anerkannter Wissenschaftler beantragte – nach Antritt einer Forschungsstelle an einer österreichischen Universität – die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags. Der Finanzminister wies den Antrag ab, weil der Wissenschaftler keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ausübe. Der Wissenschaftler sei zusätzlich – im selben Ausmaß – mit administrativen Aufgaben und mit Lehre beschäftigt. Der Wissenschaftler erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde des Wissenschaftlers und gewährte ihm den Zuzugsfreibetrag. Dagegen erhob der Finanzminister Revision beim VwGH.

Rechtliche Beurteilung

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des BFG auf und begründete folgendermaßen:
Die Zuzugsbegünstigungsverordnung definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers/Forschers aus einkommensteuerlicher Sicht im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zuziehende überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Zuzugsbegünstigungsverordnung ausübt. Die wissenschaftliche Tätigkeit wird in der Zuzugsbegünstigungsverordnung definiert als eine Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Damit ist die Lehre von dieser Definition nicht erfasst.

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COVID-19: Rechtsmittel gegen die Förderungsentscheidung der COFAG

Über die Gewährung einer COVID-19-Förderung entscheidet die COFAG, eine Gesellschaft des Staates Österreich. Die Vergabe dieser Förderungen erfolgt jedoch nicht in hoheitlicher Form durch Bescheid, sondern es kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der COFAG und dem Förderwerber zustande.

Nach Gewährung solcher Förderungen erfolgen regelmäßig Prüfungen durch das Finanzamt, welches nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig wird. Fraglich ist nun, welche Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen möglich sind.

Vergabeentscheidung der COFAG

Die relevanten Förderanträge werden im Auftrag der COFAG durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen aufgrund dieses Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, kann die COFAG im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) von der Finanzverwaltung anfordern. Auf Basis dieser Plausibilisierung und Gutachten entscheidet die COFAG über den Förderantrag.

Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Dabei ist die COFAG an die zugrundeliegenden Förderrichtlinien gebunden. Gegen diese Entscheidung kann der Förderwerber nur am Zivilrechtsweg vorgehen. Spätestens im Rahmen eines solchen Zivilgerichtsverfahrens muss die COFAG eine sachliche Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen. Problematisch ist, dass der Zivilrechtsweg ungleich teurer ist als der verwaltungsrechtliche Weg (Beschwerde gegen einen Bescheid). Gewinnt der Förderwerber das Verfahren gegen die COFAG, steht ihm jedoch voller Kostenersatz zu.

Prüfungsbericht des Finanzamts nach Prüfung

Im Rahmen der Förderungs-Prüfung nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) ist das Finanzamt berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Der Unternehmer ist ihm Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen.

Bei der Prüfung sind zwar die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, allerdings kommen deren Regelungen hinsichtlich Rechtsmittel nicht zur Anwendung, da das Finanzamt im Rahmen der COVID-19-Förderungs-Prüfung keinen Bescheid erlässt, sondern im Falle von Zweifel an der Richtigkeit einen Prüfungsbericht erstellt, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird. Eine verwaltungsrechtliche Beschwerde ist dagegen nicht möglich, sondern es kann auch dieser Prüfungsbericht – wie oben beschrieben – nur am Zivilrechtsweg bekämpft werden.

Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. In diesem Strafverfahren kommen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung, insbesondere auch die darin vorgesehenen Rechtsmittel gegen allfällige Strafurteile.

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Ist ein Rechtsanwalt als Sachwalter umsatzsteuerbefreit?

Wenn ein Rechtsanwalt vom Gericht zum Sachwalter bestellt wird, ist fraglich, ob die Entschädigung, die der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit erhält, ebenfalls umsatzsteuerbefreit ist.

In einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) werden nun die Voraussetzungen für eine mögliche USt-Befreiung angeführt, eine endgültige Entscheidung steht aber noch aus.

Im konkreten Sachverhalt beantragte ein Rechtsanwalt die Abänderung seiner Umsatzsteuerbescheide, da er der Ansicht war, dass die Entschädigung, die er für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachwalter erhielt, bei Beachtung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerrichtlinie nicht der Umsatzsteuer unterliege. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht (BFG) gingen hingegen von der Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung aus. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf und führte aus, dass für die Beurteilung der Befreiung von der Umsatzsteuer zwei Voraussetzungen zu prüfen sind:

Erstens müssen Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, erbracht werden. Der Rechtsanwalt erbrachte als vom Gericht bestellter Sachwalter Dienstleistungen an geistig hilfsbedürftige Personen. Damit liegen solche Leistungen vor, weshalb die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Zweitens muss die Leistung von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einer vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung erbracht werden. Regelungen, wann ein Rechtsträger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wird, sind im österreichischen Umsatzsteuerrecht nicht vorgesehen. Durch die bloße gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter kann noch nicht von einer solchen Einrichtung gesprochen werden. Die gerichtliche Bestellung führt auch noch zu keiner derartigen Anerkennung.
Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Rechtsanwalt sein Unternehmen unter Bedingungen betreibt, die eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter rechtfertigen. Es sind dabei sämtliche maßgeblichen Umstände zu prüfen, insbesondere das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen von anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

BFG prüft im fortzusetzenden Verfahren

Im vorliegenden Fall sind manche der in der Rechtsprechung des EuGH angeführten Kriterien erfüllt (Bestehen von spezifischen Vorschriften, Tätigkeit ist im Gemeinwohlinteresse), ein anderes hingegen nicht (Tragung der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit). Aufgrund fehlender Feststellungen des BFG konnte aber die wesentliche Frage noch nicht beurteilt werden, ob nämlich andere Steuerpflichtige (wie etwa gemeinnützige Vereine) von der Verwaltungspraxis als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt wurden. Dies hat das BFG nun im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen. Eine endgültige Aussage, ob Sachwalterleistungen von Rechtsanwälten umsatzsteuerbefreit sind oder nicht, steht somit weiterhin aus.

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Verlängerung der Fristen für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Das Finanzministerium hat die Antrags- und Abrechnungsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz bis 30.6.2022 verlängert.

Dabei sind folgende Varianten zu unterscheiden:

Antrag auf Vorschuss auf FKZ 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus, aber kein Antrag auf FKZ 800.000

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis zum 31.3.2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können noch bis 30.6.2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 bei der COFAG einbringen.

Antrag auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 1, aber kein Antrag auf Tranche 2

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 oder eines Verlustersatzes gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31.3.2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können noch bis zum 30.6.2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen.

Änderung des Antrags auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 2

Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31.3.2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen betreffend FKZ 800.000 oder Verlustersatz gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens bis zum 30.6.2022 abändern.

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Umsatzsteuerlich getrennte Behandlung von Ehegatten

Der EuGH beschäftigte sich mit der Frage, ob Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen desselben Betriebs mit Vermögensgegenständen ihrer ehelichen Gütergemeinschaft ausüben, als getrennte Unternehmer angesehen werden können.

Fraglich war somit, ob daher der eine Ehegatte in Rahmen der USt-Pauschalierung tätig sein, der andere Ehegatte jedoch zur USt-Regelbesteuerung optieren kann.
Im gegenständlichen Verfahren ging es um Ehegatten, die gemeinsam sechs Hühnerställe besaßen. Die Ehegattin, die in zwei der sechs Hühnerställe die Aufzucht von Schlachthühnern betrieb, stellte einen Antrag auf Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer und verzichtete damit auf den Status eines Pauschallandwirts, den sie bis dahin innehatte. Der Ehemann, der in den übrigen vier Hühnerställen des Betriebs ebenfalls eine Aufzucht von Schlachthühnern als Pauschallandwirt betrieb, sah dagegen von diesem Vorgehen ab und wollte in der USt-Pauschalierung bleiben.

Finanzamt lehnte Antrag auf Regelbesteuerung ab

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Ehefrau auf Regelbesteuerung ab und stellte fest, dass dieser Antrag auch Wirkungen gegenüber ihrem Ehemann entfalte; dieser habe dadurch den Status eines Pauschallandwirts verloren. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, da dann, wenn Ehegatten, die in Gütergemeinschaft lebten und im Rahmen eines gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebs eine gleichartige landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten, nur einer der Ehegatten Mehrwertsteuerpflichtiger sein könne. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs unterschiedliche Hühnerställe betrieben, sei insoweit unerheblich.

EuGH entschied anders

Der EuGH entschied jedoch, dass eine Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs ausübt, den sie mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gütergemeinschaft besitzt, Steuerpflichtige im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, wenn diese Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, da die betreffende Person im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt und das mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko alleine trägt.
Ein relevantes Indiz dafür stellt die Tatsache dar, dass die Ehegatten die für die Aufzuchtbetriebe bestimmten Mittel getrennt verwalten und diese Betriebe in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht getrennt sind. Dagegen ist der bloße Umstand, dass die Ehegatten ihre Tätigkeiten im Rahmen ein und desselben landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, den sie in ehelicher Gütergemeinschaft besitzen, nicht von Belang.

Zur Zulässigkeit der USt-Pauschalierungsregelung für landwirtschaftliche Erzeuger hält der EuGH in seinem Erkenntnis allgemein fest, dass es sich um eine abweichende Regelung handelt, die eine Ausnahme von der normalen Mehrwertsteuerregelung darstellt und daher nur insoweit angewendet werden darf, als dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist. Zu den beiden Zielen dieser Regelung gehören einerseits, dem Vereinfachungserfordernis zu entsprechen, und andererseits, einen Ausgleich für die Mehrwertsteuer-Vorbelastung der Landwirte aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs zu erreichen. Diese Grundvoraussetzung ist auch von der österreichischen Finanzbehörde zu berücksichtigen.

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