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Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen auch auf einen Hotelpachtvertrag Anwendung findet.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Pachtvertrag über ein zu errichtendes Hotel, welches aus einzelnen Apartments bestand, die 70% der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachten. Das Finanzamt setzte die Rechtsgeschäftsgebühr mit rund € 400.000 fest, wogegen die Pächterin Beschwerde erhob und im Verfahren vorbrachte, dass der Pachtvertrag nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliege, weil die Befreiungsbestimmung für die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) entsprachen die Apartments im konkreten Fall dieser Qualifikation, da in ihnen privates Leben stattfinde, wodurch die Gebührenbefreiung anwendbar war.

Mietverträge betreffend Wohnräume sind gebührenfrei

Grundsätzlich unterliegen Bestandverträge der Rechtsgeschäftsgebühr, wenn über diese Verträge eine Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug errichtet wird. Darunter fällt z.B. der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages in Österreich. Ein schriftliches Vertragsangebot, das ausschließlich mündlich oder durch schlüssige Handlung angenommen wird, ist hingegen grundsätzlich keine Urkunde im gebührenrechtlichen Sinn und löst damit keine Gebührenpflicht aus. Gebührenfrei sind außerdem Mietverträge betreffend Wohnräume.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass es sich um einen Bestandvertrag über ein Apartmenthotel handle. Demnach würden die Voraussetzungen der Gebührenpflicht für Bestandverträge grundsätzlich vorliegen. Fraglich war weiterhin, ob die Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Der VwGH befasste sich daher primär mit der Auslegung des Begriffes „Wohnräume“. Wohnräume sind nach der Rechtsprechung „Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“. Für die Beurteilung, ob Gebäude Wohnzwecken dienen, ist die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgebend. Dabei ist die sachliche Bestimmung getrennt von der durch den Mieter beabsichtigten Verwendung zu verstehen. Auch die bloß theoretische Nutzbarkeit eines Bestandobjektes allein reicht noch nicht für eine Bestimmung zu Wohnzwecken aus. Vielmehr ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen.

Sachliche Bestimmung des Pachtobjektes

Der VwGH kam im gegenständlichen Fall zum Schluss, dass die sachliche Bestimmung des Pachtobjektes die Hotellerie oder Beherbergung ist. Ausschlaggebend dafür waren die vielen Zusatzangebote, wie etwa Gästezimmer, ein Restaurant, eine Cafeteria, eine Lobby und KFZ-Stellplätze. Das Pachtobjekt dient demnach nicht vorrangig den Mietern zu Wohnzwecken, sondern dem Pächter als Hotel- bzw Beherbergungsobjekt. Demzufolge ist auch die Gebührenbefreiung nicht anwendbar.
Zusätzlich führte der VwGH aus, dass die Gebührenbefreiung explizit „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ von der Gebührenpflicht ausnimmt. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings ein Pachtvertrag abgeschlossen, wodurch bei strenger Auslegung die Anwendbarkeit der Befreiung schon an der Qualifizierung als Pachtvertrag scheitert.

Hinweis
Entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) verneinte der VwGH die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gebührenbefreiungsbestimmung bei Hotelpachtverträgen. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen ist daher sicherheitshalber eine Gebührenanzeige in Betracht zu ziehen.

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Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer

Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen zu können, muss dort der Mittelpunkt der Tätigkeit liegen. Dabei ist aber auch auf das typische Berufsbild abzustellen.

Ausgangslage eines Verfahrens war ein Universitätsprofessor, welcher Ausgaben für die Bibliothek und das Archiv in seinem Haus geltend machte. Grundsätzlich stand ihm während seiner Lehr- und Forschungstätigkeiten ein Büro an der Universität zur Verfügung.
Trotzdem benutzte er einen, über eine Treppe zugänglichen Bibliotheksraum seiner Wohnung zur Lagerung wissenschaftlicher Materialien, Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Durchführung von Forschungsarbeiten und Besprechungen mit Studierenden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) versagte die Anerkennung der Werbungskosten für die Bibliothek und qualifizierte den Raum als im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht von den Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Kosten auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Auf typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte zunächst klar, dass die Bibliothek unstrittig ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sei, da es über das Hausinnere erreichbar ist. Dass der Raum nicht im Kernbereich des Wohngebäudes liegt, schadet dabei nicht. Daher war in einem nächsten Schritt fraglich, ob die Bibliothek den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dies beurteilte der VwGH anhand des materiellen Schwerpunkts der Tätigkeit.
Um diesen materiellen Schwerpunkt einer Tätigkeit zu beurteilen, wird auf den typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt und darauf aufbauend ein Mittelpunkt der Tätigkeit ermittelt. Lediglich im Zweifelsfall ist auf die zeitliche Komponente abzustellen, also ob mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Arbeitszimmer vollzogen wird. Das Berufsbild eines Universitätsprofessors wird durch die Forschung und Lehre geprägt. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung liegt dieser Schwerpunkt jedoch am Universitätsgelände und nicht im privaten Wohnbereich. Der VwGH ging daher davon aus, dass der berufliche Schwerpunkt des Universitätsprofessors nicht im häuslichen Arbeitszimmer war. Demzufolge wurden auch die geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Hinweis
Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer anzusiedeln sein. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist auf das typische Berufsbild abzustellen. Dieses typische Berufsbild kann sich dabei im Laufe der Zeit verändern. Wir empfehlen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da aufgrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und des Modells des Homeoffice jedenfalls eine einzelfallabhängige Prüfung durchzuführen ist.

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Vorsteuerkorrektur bei Gebäude-Investitionen

Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) können, wenn das Wirtschaftsgut später weniger oder gar nicht mehr privat genutzt wird, die bis dahin nicht abzugsfähigen Vorsteuern unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abgezogen werden.

Dem VwGH-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Steuerpflichtiger nahm bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen eine Sanierung und eine Nutzflächenerweiterung (Dachbodenausbau) vor. Nach Beendigung der Arbeiten nutzte er eine der Wohnungen für private Zwecke und vermietete die restlichen Wohnungen ab 2012. Er machte zunächst Vorsteuern im betrieblichen Nutzungsausmaß geltend. Ab Ende 2018 vermietete der Steuerpflichtige auch die zuvor privat genutzte Wohnung und machte bei der Umsatzsteuererklärung 2019 eine positive Vorsteuerberichtigung für die bis dahin privat genutzte Wohnung geltend. Das Finanzamt erkannte diese positive Vorsteuerberichtigung nicht an.

Keine Einlage in den Unternehmensbereich

Das BFG gab der gegen den Bescheid des Finanzamts erhobenen Beschwerde recht und führte aus, der Steuerpflichtige habe dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt, dass nur der unternehmerisch genutzte (vermietete) Teil des Gebäudes seinem Unternehmen zuzuordnen sei, womit das gesamte Gebäude (einschließlich der privat genutzten Wohneinheit) als seinem Unternehmen zugeordnet gelte. Mit Beginn der Vermietung der zuvor privat genutzten Wohnung finde daher keine Einlage in den Unternehmensbereich statt, da das Gebäude immer schon zu 100% dem Unternehmen gewidmet war. Aus diesem Grund können die vormals nicht abzugsfähigen Vorsteuern nunmehr aufgrund der vollständigen betrieblichen Nutzung (anteilig) nachgeholt und abgesetzt werden.

Kein Eigenverbrauch bei Gebäuden

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis ausführt, hat nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein Steuerpflichtiger, der ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, für umsatzsteuerliche Zwecke die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang oder nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Wenn er ein solch gemischt genutztes Investitionsgut als 100%-igen Unternehmensgegenstand behandelt, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar, allerdings verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (sogenannter Eigenverbrauch). Bei Gebäuden gibt es keinen Eigenverbrauch, sondern es darf die Vorsteuer – trotz 100%-iger Zuordnung zum Unternehmen – nur für den betrieblich genutzten Teil abgezogen werden.

Der Unternehmer hat im aktuellen VwGH-Verfahren dem Finanzamt jedenfalls nicht schriftlich mitgeteilt, dass er nur einen Teil des Gebäudes dem Unternehmen zuordnen möchte. Aufgrund dieser von Beginn an 100%-igen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann somit der Abzug jener Vorsteuern, die zunächst aufgrund der privaten Nutzung eines Gebäudeteils nicht abzogen werden durften, nach Wegfall der privaten Nutzung zeitlich anteilig nachgeholt werden.

Tipp: Sollte sich bei Gebäuden die betriebliche bzw. private Nutzung ändern, ist genau zu prüfen, ob Vorsteuern nachträglich abgezogen werden können oder – bei einer späteren Privatnutzung – unter Umständen auch wieder an das Finanzamt zurückbezahlt werden müssen. Solche Nutzungsänderungen sollten zeitgerecht besprochen werden, um keine umsatzsteuerlichen Fristen zu versäumen oder im schlimmsten Fall finanzstrafrechtliche Risiken auszulösen.

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Einlagen und Entnahmen bei Personengesellschaften

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde eine Regelung für Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters für Übertragungsvorgänge ab 30.06.2024 beschlossen. Übertragungsvorgänge aus bzw. in das Vermögen von Personengesellschaften wurden einer einheitlichen Regelung unterzogen.

Überträgt ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter aus seinem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen in das Vermögen einer Personengesellschaft, ist zunächst fraglich, ob dieser Vorgang als Einlage oder als entgeltliche Veräußerung zu betrachten ist. Nach der bisherigen Rechtslage lag eine Veräußerung nur insoweit vor, als das Wirtschaftsgut dem übertragenden Gesellschafter nachfolgend anteilig nicht mehr zuzurechnen war, also im Ausmaß der sogenannten Fremdquote (Zurechnung an die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft).
In dem Ausmaß, in dem die Zurechnung an den übertragenden Gesellschafter aufrecht bleibt – also im Ausmaß der sogenannten Eigenquote –, lag hingegen eine steuerliche Einlage vor. Es erfolgte somit eine ertragsteuerlich getrennte Beurteilung des Einlagenvorgangs.

Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Eine Veräußerung an die anderen Gesellschafter lag nicht nur dann vor, wenn die Übertragung unmittelbar gegen Entgelt erfolgt, sondern auch in Fällen, in denen die Übertragung im Zuge einer Einlage lediglich das variable Kapitalkonto des anderen Gesellschafters berührte und somit weder ein unmittelbares Entgelt noch eine Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgte. Wurde daher von einem Gesellschafter z.B. ein Gebäude aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft eingelegt, an welcher mehrere Personen substanzbeteiligt waren, lag in prozentueller Höhe der Eigenquote eine Einlage (zu bewerten mit den anteiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) und in prozentueller Höhe der Fremdquote eine Veräußerung (zu bewerten mit dem anteiligen Teilwert) vor. Dies führte beim übertragenden Gesellschafter (anteilig) zu steuerpflichtigen Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen.

War der übertragende Gesellschafter hingegen zu 100% an der betroffenen Personengesellschaft beteiligt, war keine Aufteilung in eine Eigen- und Fremdquote notwendig. Es lag zur Gänze eine steuerliche Einlage vor, sodass die Aufdeckung stiller Reserven unterblieb. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen hatten jedoch Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.

Neuerungen

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wollte der Gesetzgeber aus Rechtsicherheitsgründen den spiegelbildlichen Vorgang der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen von Personengesellschaften in das Vermögen eines Gesellschafters an die Regelungen zur Einlage anpassen. Folglich differenziert auch der Entnahmevorgang zwischen Fremd- und Eigenquote und spaltet den Übertragungsvorgang in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt eine steuerpflichtige Veräußerung vor. Bei einer Substanzbeteiligung von 100% liegt hingegen auch hier kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor.

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Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes

Laut einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes ist die Verkürzung der gesetzlichen Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes nur durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglich.

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Es kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wenn ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt wird. Das Bundesfinanzgericht setzte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit den Anforderungen an ein solches Gutachten auseinander.

Schlüssiges Sachverständigengutachten

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Abgabepflichtiger eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Gebäude-AfA von 1,5% (rd. 67 Jahren) geltend machen, wenn er eine kürzere technische Nutzungsdauer nachweist. Diese hängt bei neu errichteten Gebäuden in erster Linie von der Bauweise ab, während bei einem erworbenen Gebäude der Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend ist. Der Nachweis kann durch ein schlüssiges Sachverständigengutachten über den technischen Bauzustand des Gebäudes erfolgen.

Finanzamt erkannte Gutachten nicht an

Im gegenständlichen Verfahren erwarb ein Ehepaar im Jahr 2017 eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss eine Bankfiliale und im Obergeschoss zwei leerstehende Wohnungen befanden. Über die Bankfiliale wurde ebenfalls im Jahr 2017 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die steuerliche Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes wurde mit 30 Jahren angesetzt und als Nachweis für diese kürzere Abschreibungsdauer ein Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2014 vorgelegt.
Das Finanzamt erkannte das Gutachten jedoch nicht an, da es lediglich zur Ermittlung des Verkehrswerts diente und dieser ausschließlich nach dem äußeren Augenschein des Objekts ermittelt wurde. Insbesondere sei darin keine Darstellung und keine Berechnung einer technischen Restnutzungsdauer vorgenommen worden. Ein Nachweis für die Abweichung von der gesetzlich normierten Nutzungsdauer sei durch das Ehepaar demgemäß nicht erbracht worden. Die vom Ehepaar erhobene Beschwerde gegen den Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt, wobei dafür ein weiteres Gutachten über die Nutzungsdauer des Gebäudes mit Bewertungsstichtag zum 1.1.2019 erstellt wurde.

Kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Allerdings kam auch das BFG zum Ergebnis, dass durch die vorgelegten Gutachten kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gelungen sei. Die Gutachten wurden vom BFG einerseits aus zeitlicher Hinsicht nicht anerkannt, da sie mehr als drei Jahre vor oder zu einem Stichtag mehr als ein Jahr nach dem Liegenschaftserwerb erstellt wurden. Inhaltlich rügte das Finanzministerium die Gutachten, da sie keine Aussagen zum Bauzustand des Gebäudes enthalten und nicht ausgeführt wird, wie sich die getroffenen Feststellungen auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes auswirken.
Es wurde weder eine Untersuchung der Bausubstanz noch der technischen Einrichtungen vorgenommen. Es erfolgten insbesondere keine Feststellungen zu relevanten Faktoren der tragenden, konstruktiven Bauteile (z.B. Qualität der verwendeten Baustoffe, Dauerhaftigkeit des Rohbaus, Güte der Ausführung, die Qualität der Planung, der Statik und der Bauausführung). Die Beschreibung des Gebäudes beruhte lediglich auf kurzen, sehr allgemeinen Ausführungen hinsichtlich des Fundaments, der Fenster, der Heizung und des Daches.

Hinweis
Soll bei einem vermieteten Gebäude von der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer in Höhe von 1,5% abgegangen werden, muss ein entsprechendes Sachverständigengutachten erstellt werden. In diesem Gutachten muss unbedingt auf den Gesamtzustand des Gebäudes, insbesondere dessen tragende Teile, eingegangen werden. Finden sich hingegen in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführung oder zu allenfalls bereits bestehenden Schäden, ist es nicht geeignet, eine kürzere Abschreibungsdauer zu stützen.

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Verlustverwertung im Steuerrecht

Im Regelfall können Verluste aus steuerlich relevanten Tätigkeiten steuermindernd berücksichtigt werden. Das Steuerrecht kennt jedoch diverse Einschränkungen; nicht jeder Verlust kann zur Gänze mit Gewinnen gegenverrechnet werden.

Liebhaberei

Unter Liebhaberei sind Tätigkeiten zu verstehen, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen. Verluste aus einer Liebhaberei dürfen nicht mit Gewinnen anderer Einkünfte ausgeglichen werden. Typische Betätigungen mit Liebhabereivermutung sind solche, die sehr eng mit privaten Interessen in Verbindung stehen. Sofern die Verluste außerhalb der Einkunftsarten des Steuerrechts anfallen (z.B. Verlust im Privatvermögen), sind diese ebenso ertragsteuerlich unbeachtlich.

Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich

Verluste können mit anderen positiven Einkünften des jeweiligen Jahres gegenverrechnet werden. Bestimmte Einkunftsarten dürfen jedoch lediglich mit Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. So dürfen beispielsweise Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Überschüssen aus anderen privaten Grundstücksverkäufen saldiert werden. Wenn ein solcher Verlustausgleich nicht möglich ist, können 60 Prozent der Verluste über einen Zeitraum von 15 Jahren mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.
Alternativ kann auf Antrag im Jahr der Verlustentstehung dieser zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Für Verluste aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken sind die Regeln ähnlich anzuwenden, ein verbleibender Verlust darf zu 60 Prozent – zunächst mit einem Restgewinn aus diesem Betrieb – sodann mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Ebenso können Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten lediglich mit Überschüssen aus privatem Kapitalvermögen gegenverrechnet werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass derartige Verluste nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten sowie mit Zuwendungen von Stiftungen ausgeglichen werden können.

Verlustvortrag

Verluste können von betrieblichen Einkunftsarten „vorgetragen“ werden, soweit diese nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr verwertet werden können. Dies bedeutet, dass derartige Verluste in Folgejahren zukünftige steuerliche Gewinne reduzieren. Bei betrieblichen Einkunftsarten ist ein derartiger Verlustvortrag zeitlich unbefristet und zur Gänze möglich. Bei außerbetrieblichen Einkünften – wie beispielsweise bei Vermietung und Verpachtung – ist ein derartiger Verlustvortrag nicht möglich. Verluste aus außerbetrieblichen Einkünften sind nur im Jahr der Entstehung verwertbar – siehe oben.

Körperschaften wie etwa GmbHs oder AGs steht der Verlustvortrag in den Folgejahren nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Dies bedeutet, dass ein steuerlicher Gewinn einer Kapitalgesellschaft maximal um 75% durch Verlustvorträge aus den Vorjahren reduziert werden kann. Insoweit Verlustvorträge nicht im laufenden Jahr abgezogen werden können, sind diese in den folgenden Jahren unter Beachtung der 75%-Grenze abzuziehen. Weiters ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten, dass Verluste anlässlich einer Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung nur über sieben Jahre verteilt verwertet werden können. Hierbei ist jedoch jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

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Hauptwohnsitzbefreiung nur für Grund und Boden bis 1.000 m2

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) präzisierte seine Rechtsprechung, wonach die Hauptwohnsitzbefreiung nicht für beliebig große Grundstücke gilt. Bei zu verkaufenden Liegenschaften ist die Größe des zum Eigenheim gehörigen Grund und Bodens zu berücksichtigen.

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen der Einkommensteuerpflicht (ImmoESt). Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung, wonach eine Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen – inklusive dazugehörigem Grund und Boden – steuerfrei gestellt wird, wenn es sich hierbei um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt. Weiter muss der Verkäufer die Wohnung bzw. Liegenschaft entweder seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt haben und den Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgeben. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der zum Eigenheim dazugehörige Grund und Boden maximal 1.000 m2 betragen dürfe.

Repräsentatives Eigenheim mit 3.600 m2 Garten

Ein Ehepaar kaufte im Dezember 2002 eine Liegenschaft und nutzte diese in weiterer Folge als Hauptwohnsitz. Auf der Liegenschaft befand sich ein repräsentatives Eigenheim, welches innerhalb eines rund 3.600 m2 umfassenden, als Bauland gewidmeten Gartens lag. Im Oktober 2013 verkaufte das Ehepaar die als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaft samt einer an die Liegenschaft angrenzenden Grundfläche von rund 38.900 m2. Bei der Berechnung der ImmoESt ging der Parteienvertreter der Liegenschaftsbesitzer davon aus, dass der auf die Baulichkeit sowie den gesamten Garten entfallende Teil des Kaufpreises aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei sei und führte dementsprechend die ImmoESt ab.

In einer Außenprüfung folgte das Finanzamt dieser Beurteilung nicht und hob den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 auf. In einem daraufhin erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid wurde der Grund und Boden lediglich im Ausmaß von 1.000 m2 im Rahmen der Steuerbefreiung berücksichtigt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen, woraufhin die Liegenschaftsverkäufer Revision an den VwGH erhoben.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH stellte fest, die Befreiungsbestimmung der Hauptwohnsitzbefreiung sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim der „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, das „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich sei. Es komme daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ indiziere eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren habe. Im Rahmen einer solchen Durchschnittsbetrachtung sei ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise nach wie vor als ausreichend anzusehen.

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Wichtige Termine im September 2024

EU-Vorsteuerrückerstattung, Einreichung des Firmenbuch-Jahresabschlusses und Überprüfung der ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen bzw. Anspruchsverzinsung.

Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2024 beantragen

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten.
Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 sind einzuscannen und dem Antrag als PDF beizufügen. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt wieder die bis vor Corona-Zeiten vorgesehene Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht (= Bilanzstichtag 31.12.2023), muss der Firmenbuch-Jahresabschluss somit bis spätestens 30.9.2024 an das Firmenbuch übermittelt werden.

Überprüfung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Steuerpflichtige haben für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. an das Finanzamt zu bezahlen und werden von diesem auf Basis der Einkünfte laut dem letzten Steuerbescheid zuzüglich einer gewissen Erhöhung per Bescheid vorgeschrieben.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2024 kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.
Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag notwendig, welcher eine Begründung enthalten muss, in welcher die verringerte Gewinnerwartung dargelegt wird. Die Zahlen sind dem Finanzamt, z.B. durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder die Vorlage einer Zwischenbilanz, nachzuweisen.

Überprüfung der Anspruchsverzinsung

Für Nachzahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2023, die nach dem 30.9.2024 bescheidmäßig festgesetzt werden, werden unter Umständen sogenannte Anspruchszinsen vorgeschrieben. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2023 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr beginnt ab 1.10.2024 zu laufen.
Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,88 % (Stand Juli 2024) beträgt und sich somit nach wie vor auf hohem Niveau befindet. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden. Die Höhe der Anzahlung sollte auf Basis einer fundierten Gewinnberechnung ermittelt werden.

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Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer € 35.000 pro Jahr (= Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % liegt die Brutto-Grenze damit derzeit bei € 42.000. Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren überschritten werden.
Ab 1.1.2025 wird nicht nur auf die Umsatzhöhe des laufenden Jahres, sondern auch auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Umsatzgrenze wird künftig aber als Bruttogrenze definiert – also inklusive der Umsatzsteuer. Nach der aktuellen Rechtslage beträgt die Bruttogrenze ab 1.1.2025 € 42.000; diese soll aber noch auf € 55.000 erhöht werden.

Überschreiten der Umsatzgrenze

Ab 1.1.2025 wird die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit – es kommt also zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflichtig ist dann jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie alle folgenden Umsatze. Die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % (innerhalb von 5 Jahren) wird ab 1.1.2025 durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Derzeit fuhrt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschreiten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Die Befreiung muss in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt werden, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.
Aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vorsteuerabzugs muss die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung vorab gut überlegt werden. Wir rechnen das gerne für Sie durch.

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Maßnahmen zur Entlastung für 2025

Zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen ab 1.1.2025 beschlossen. Die entsprechenden Gesetze sollen bis Oktober im National- und Bundesrat beschlossen werden.

Die kalte Progression wurde in Osterreich ab 1.1.2023 abgeschafft. Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag werden seitdem valorisiert. Im Rahmen des jährlich verbleibenden Drittels sollen ab 1.1.2025 insbesondere Leistungsträger sowie Familien mit Kindern berücksichtigt werden.

Volle Anpassung der Absetzbeträge

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kilometergeldes

Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kann Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses beträgt derzeit je Kilometer für PKW € 0,42 bzw. für jede mitbeförderte Person € 0,05, für Motorräder € 0,24 und für Fahrräder bzw. E-Bikes € 0,38. Ab 1.1.2025 soll das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt werden. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug beruflich nutzen. Für jede mitbeförderte Person soll ein Betrag von € 0,15 beansprucht werden können. Außerdem soll die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr verdoppelt werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung

Für Arbeitnehmer soll es einen erhöhten Beförderungszuschuss bei Dienstreisen geben. Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können durch den Arbeitgeber die Ticketkosten oder Beförderungszuschüsse nach der Reisegebührenvorschrift nicht steuerbar ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden. Es sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse für die ersten 50 Kilometer auf € 0,50, für die weiteren 250 Kilometer auf € 0,20 und für jeden weiteren Kilometer auf € 0,10 angehoben werden.

Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern

Zur Unterstützung erwerbstätiger armuts- und ausgrenzungsgefährdeter Familien soll ab 1.1.2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrages für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) maximal € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen werden. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert.

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15 berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen auf jeweils € 30 bzw. € 17 erhöht werden.

Weitere Maßnahmen

  • Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 %-Punkte
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000
  • Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge

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