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Mitarbeiterrabatte für ehemalige Arbeitnehmer

Werden Arbeitnehmern Mitarbeiterrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiterrabatte, die ehemaligen bzw. in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern gewährt werden.

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem verbilligten oder kostenlosen Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist lohnsteuerfrei, wenn er 20% nicht übersteigt. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20%, d.h. wird vom Arbeitgeber ein höherer Rabatt gewährt, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr € 1.000 (Freibetrag) lohnsteuerfrei sind.
Der Mitarbeiter muss sich verpflichten, solche Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu nutzen. Für die steuerliche Begünstigung müssen Mitarbeiterrabatte allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

Beschwerde eines Pensionisten

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank (Pensionist) erhielt vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren sowie höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen. Die Guthabenzinsen wurden der Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen. Der ehemalige Arbeitgeber meldete die Rabatte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte an das Finanzamt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Pensionist jedoch Beschwerde und brachte vor, dass die Auslegung des Arbeitgebers, wonach Pensionisten keine Mitarbeiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien, durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Auch die erhöhten Guthabenzinsen seien bereits mit KESt endbesteuert worden, weshalb eine weitere, höhere Besteuerung nicht infrage komme.

Sind Pensionisten keine Dienstnehmer?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Im Zusammenhang mit den Kontoführungs- und Depotgebühren führte das BFG aus, dass Arbeitnehmer im Sinne der Befreiungsbestimmung des Einkommensteuergesetzes Personen sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Darunter fallen auch in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern kann den gegenständlichen Bestimmungen nicht entnommen werden.
Weiters wurden die Zinserträge bereits der KESt unterworfen. Die Steuerabgeltung gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der höhere Zinssatz kann daher laut BFG infolge der Endbesteuerungswirkung keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden.

Fazit
Das BFG widerspricht der Ansicht des Finanzamts, wonach Pensionisten keine Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Da vom Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

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Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Ein GmbH- Geschäftsführer kann für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden, wenn diese Abgaben bereits vor der Insolvenz fällig waren.

Geschäftsführer einer GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur dann, wenn gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben oder der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis festgehalten, dass Geschäftsführer unter den obigen Voraussetzungen aber auch für Abgaben haften, die bereits vor der Insolvenz der GmbH fällig waren, jedoch erst nach Eröffnung der Insolvenz durch das Finanzamt festgesetzt werden.
Nachdem das Insolvenzverfahren einer GmbH abgeschlossen worden war, informierte das Finanzamt einen Geschäftsführer der GmbH darüber, dass er für ausstehende Lohnabgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden wird. Dieser wandte gegen seine Haftungsinanspruchnahme ein, dass die Nachzahlungen von Lohnsteuer, DB und DZ nicht in den Haftungsbescheid aufzunehmen seien, da diese Abgabenverbindlichkeiten auf einer Festsetzung nach Insolvenzeröffnung aufgrund von Prüfungsfeststellungen beruhen, auch wenn diese Steueransprüche schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.

Keine ausreichenden Beweise

Die Entscheidung des BFG basiert auf der Tatsache, dass der Geschäftsführer keine ausreichenden Beweise darüber vorlegte, dass er keine Mittel zur Begleichung der Abgaben zur Verfügung hatte. Weiters konnte er nicht nachweisen, dass er die Gläubiger der GmbH gleichbehandelt hatte. Aus der Aktenlage ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine völlige Vermögenslosigkeit zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben. Mangels Konkretisierung und Behauptung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der verfügbaren Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten kam laut BFG daher eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers auf einen Teil der Abgabenschulden nicht in Betracht.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Geschäftsführer für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese Abgaben ursprünglich vor der Insolvenz fällig waren. Der Zeitpunkt der Festsetzung nach Insolvenzeröffnung ändert nichts an der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit und der Haftung des Geschäftsführers.

Fazit
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es für Geschäftsführer ist, die finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen der von ihnen vertretenen GmbH zu überwachen und zu dokumentieren. Ohne die entsprechenden Nachweise kann die Haftung für ausstehende Abgaben der GmbH schnell zu einer persönlichen Verantwortung führen.

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Selbstständigkeit oder Dienstverhältnis?

Oft ist es schwierig zu bestimmen, ob jemand selbständig tätig ist oder in einem Dienstverhältnis steht. Dies hat nicht nur Einfluss auf die steuerliche Beurteilung der Einkünfte, sondern auch darauf, welcher Pflichtversicherung eine Person unterliegt.

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beleuchtet die Rolle eigener Arbeitsmittel bei dieser Unterscheidung. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein für den Verein K tätiger Bergwander- und Naturführer. Dieser führte touristische und schulische Wanderungen mit Gruppen durch, welche ihm vom Verein vermittelt wurden. Die Wanderungen widmeten sich jeweils gewissen Themen, wobei die konkrete Themenaufbereitung dem Bergführer oblag.
Im Zuge der Wanderungen konnte er eigenständige Entscheidungen treffen und war nicht an Weisungen des Vereins gebunden. Seiner Tätigkeit ging der Bergführer stets persönlich nach. Die für die Wandertouren wesentlichen Arbeitsmittel wie Bergschuhe, Funktionsbekleidung, Rucksack, etc., wurden dem Bergführer nicht zur Verfügung gestellt.

Dienstnehmer des Vereins?

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beurteilte die gegenständliche Tätigkeit des Bergführers als Dienstverhältnis und stufte ihn als Dienstnehmer des Vereins ein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ging zwar grundsätzlich davon aus, dass den Bergführer eine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. Aufgrund der fehlenden persönlichen Abhängigkeit sei der Revisionswerber aber nicht als Dienstnehmer iSd ASVG beschäftigt gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun in seinem Erkenntnis betont, dass die Nutzung eigener Betriebsmittel ein wichtiges Kriterium bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Dienstvertrag darstellt. Wenn jemand seine eigenen Arbeitsmittel verwendet, spricht dies für eine selbständige Tätigkeit. Umgekehrt kann die Bereitstellung der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber ein Hinweis auf ein Dienstverhältnis sein.
Allerdings ist die Frage, ob jemand selbständig oder unselbständig tätig ist, immer anhand des Gesamtbildes der Arbeitsbeziehung zu beurteilen. Die Verwendung eigener Betriebsmittel ist dabei nur ein Aspekt von vielen. Weitere Faktoren sind beispielsweise die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und das wirtschaftliche Risiko.

Kein Nachweis über betriebliche Nutzung

Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter ist laut VwGH eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln ausgehen zu können. Der Revisionswerber verfügte im gegenständlichen Fall über keine Betriebsmittel, die für sich genommen nicht nur geringwertig waren. Allerdings kann ein wesentliches Arbeitsmittel auch vorliegen, wenn dies eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung hat. Daher hätten im vorliegenden Fall wesentliche eigene Betriebsmittel nicht schon verneint werden dürfen, weil die Wertgrenze durch die einzelnen Gegenstände nicht überschritten wurde. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob diese Gegenstände zumindest überwiegend betrieblich genutzt werden. Dies hätte durch den Revisionswerber (Bergführer) geschehen müssen. Da dieser aber keinen Nachweis über eine solche betriebliche Nutzung erbracht hat, kam der VwGH zum Schluss, dass keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel vorliegen und der Bergführer als Dienstnehmer einzustufen ist.

Hinweis
Die Entscheidung des VwGH unterstreicht die Bedeutung der verwendeten Arbeitsmittel bei der Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses. Für Betroffene ist es wichtig, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und ausreichend zu dokumentieren, um auch im Nachhinein feststellen zu können, ob eine selbständige Tätigkeit oder ein Dienstverhältnis vorliegt. Wir empfehlen diesbezüglich eine frühzeitige Beratung.

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Auskunftsbescheid von der Finanzverwaltung

Der Auskunftsbescheid bietet Unternehmen und Abgabenpflichtigen die Möglichkeit, steuerliche Fragen zu noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab von der Finanzverwaltung klären zu lassen.

Eine niederländische Gesellschaft hatte einen Auskunftsbescheid beantragt, um mit dem Finanzamt steuerliche Fragen bezüglich einer geplanten Umwandlung zu klären. Der Plan war, eine GmbH in eine Genossenschaft umzuwandeln, wobei die GmbH Liegenschaftsvermögen in Österreich besaß. Die zentrale Frage war, ob diese Umwandlung grunderwerbsteuerpflichtig sei oder nicht.
Der Antrag bezog sich ausschließlich auf die Frage der Grunderwerbsteuer, doch das Finanzamt erweiterte den Auskunftsbescheid um eine ertragsteuerliche Beurteilung, die vom Antrag nicht umfasst war. Das Unternehmen legte Beschwerde ein, da sie der Ansicht war, dass der Auskunftsbescheid in Bezug auf die ertragsteuerlichen Aspekte rechtswidrig war. Sie argumentierte, dass dieser Punkt im Antrag nicht behandelt wurde und im Bescheid daher nicht berücksichtigt werden sollte.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde statt und entschied, dass der Auskunftsbescheid ein „antragsbedürftiger Verwaltungsakt“ ist und die Behörde nur über die konkret formulierten Rechtsfragen im Antrag eingehen darf. Eine darüberhinausgehende Beurteilung stellt somit eine rechtswidrige Erweiterung des Antragsumfanges dar. Ansonsten wäre der Abgabepflichtige gezwungen, ein Rechtsmittel einzulegen, um eine etwaige überschießende Auskunft zu verhindern.
Das Urteil stellt klar, dass die Beurteilung der ertragsteuerlichen Aspekte nicht zwingend Teil des Antrags auf Erlassung eines Auskunftsbescheides ist, wenn diese nicht ausdrücklich angefragt wurden. Der Gesellschaft ging es lediglich um die Klärung der Grunderwerbsteuerpflicht, nicht um eine ertragsteuerliche Würdigung.

Fazit
Zusammengefasst zeigt die Entscheidung, wie wichtig es ist im Antrag präzise Rechtfragen zu stellen. Eine Erweiterung des Antrags im späteren Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig und die Behörden sind an die im Antrag gestellten Fragen gebunden. Abgabenpflichtige sollten sich daher gut überlegen, welche rechtlichen Fragen sie im Vorfeld klären möchten, da diese den Rahmen für den Auskunftsbescheid bilden.

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Steuerbelastung bei Übergaben innerhalb der Familie

Die Übergabe eines Betriebs auf die nächste Generation ist für die Beteiligten häufig eine große Herausforderung. Neben betriebswirtschaftlichen und zivilrechtlichen sind auch steuerrechtliche Überlegungen von besonderer Bedeutung. Durch eine rechtzeitige Planung der Übergabe kann die jeweilige Steuerbelastung optimiert werden.

Im Ertragsteuerrecht ist zwischen entgeltlicher (Veräußerung) sowie unentgeltlicher Betriebsübergabe (Schenkung) zu unterscheiden. Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des Betriebs, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des Betriebs, ist davon auszugehen, dass eine (entgeltliche, steuerpflichtige) Veräußerung vorliegt. Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist eine Prüfung der Gesamtumstände vorzunehmen, wobei unter nahen Angehörigen zumeist von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist. Entscheidend ist der Parteiwille, dieser ist daher auch jedenfalls vertraglich entsprechend darzustellen.
Seit 1.8.2008 fällt keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer mehr an. Bei Schenkungen unter Lebenden besteht jedoch eine Anzeigepflicht ab einem bestimmten Betrag (bei Angehörigen € 50.000 innerhalb eines Jahres).

Hälftesteuersatz und Verlustvorträge

Bei entgeltlicher Übertragung stehen dem Unternehmer verschiedene ertragsteuerliche Begünstigungen zur Verfügung. Eine solche Begünstigung bei natürlichen Personen ist der sogenannte Hälftesteuersatz. Wird der Betrieb aufgrund bestimmter Gründe veräußert (z.B. Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit) und sind seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen, wird auf Antrag die Einkommensteuer betreffend den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf die Hälfte des auf das Gesamteinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes ermäßigt.
Besondere Vorsicht ist bei Verlustvorträgen geboten. Der Verlustvortrag stellt ein höchstpersönliches Recht dar und steht daher nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. Lediglich im Todesfall können Verlustvorträge des Erblassers – unter bestimmten Bedingungen – auch auf den Erben übergehen (anders bei Kapitalgesellschaften).

Grunderwerbsteuer und NeuFöG

Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude etc.) übertragen werden. Sie beträgt im begünstigten Familienkreis zwischen 0,5% und 3,5% (Stufentarif) vom Grundstückswert, welcher nach bestimmten Verfahren zu ermitteln ist. Bei der unentgeltlichen Übertragung von sich im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaften gibt es unter bestimmten Bedingungen einen Freibetrag von € 900.000 (€ 365.000 im Bereich Land- und Forstwirtschaft).
Auch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) kennt bei Betriebsübertragungen Begünstigungen (etwa Gerichtsgebühren, Grunderwerbsteuer), für die jedoch vorab bestimmte Bestätigungen eingeholt werden müssen.

Frühzeitige Planung
Um die Übergabe steuerlich möglichst attraktiv zu gestalten, ist eine frühzeitige Planung sowie Prüfung des jeweiligen Sachverhalts von umfassender Bedeutung. Häufig sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, um das steuerlich optimale Ergebnis zu erzielen. Für diesbezügliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Gebäudeabschreibung bei Vermietung und Verpachtung

Wird ein Gebäude zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der Gebäudewert bei einer nachfolgenden Vermietung ohne Nachweis in Höhe von 1,5% pro Jahr vom Entnahmewert abzuschreiben.

Seit 1.7.2023 ist nicht nur die Entnahme von Grund und Boden, sondern auch des Gebäudes zum Buchwert möglich, sodass es im Zuge der Entnahme aus dem Betriebsvermögen zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven im Gebäude kommt.
Im Falle einer Entnahme tritt für nachfolgende Einkünfte, wie etwa bei einer anschließenden Vermietung des Gebäudes, der Entnahmewert an die Stelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Basis für die Abschreibung.
Allerdings entspricht bei Gebäuden dieser Entnahmewert nunmehr dem Buchwert, woraus sich im Falle einer Vermietung ein entsprechend niedrigerer Abschreibungsbetrag ergibt, wenn dieser Buchwert auf die bei der Vermietung gesetzlich vorgesehene Abschreibungsdauer von 67 Jahren verteilt werden muss. Eine neue, kürzere Restnutzungsdauer müsste man durch ein kostenaufwendiges Gutachten feststellen.

Finanzministerium folgt Verwaltungsgerichtshof

Ein Antragsteller ersuchte das Finanzministerium um Bestätigung seiner Rechtsauffassung, dass nach einer Entnahme des Gebäudes zum Buchwert der bisherige Abschreibungsplan grundsätzlich fortgesetzt wird, wobei im außerbetrieblichen Bereich unter Umständen ein anderer Abschreibungssatz von den historischen Anschaffungskosten/Herstellungskosten zur Anwendung kommt. Das Finanzministerium teilte die Rechtsansicht des Antragstellers jedoch nicht. In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2015 zog der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den Entnahmewert als neue Bemessungsgrundlage heran. Diese VwGH-Entscheidung wurde vom Finanzministerium auch auf die aktuelle Fragestellung analog angewendet.

Fazit
Wird ein Gebäude zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der Gebäudewert bei einer nachfolgenden Vermietung ohne Nachweis in Höhe von 1,5% pro Jahr vom Entnahmewert, somit vom Buchwert abzuschreiben. Die bisherige betriebliche Restnutzungsdauer bzw. die ursprünglichen Anschaffungskosten im betrieblichen Bereich haben auf die neue Abschreibung im Bereich der Vermietungseinkünfte keinen Einfluss.

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Vereine: Wegfall der Gemeinnützigkeit

Entfällt bei einem Verein die Gemeinnützigkeit, können sich daraus umfangreiche Änderungen im Bereich der Körperschaft- und Umsatzsteuer ergeben.

Unter dem Begriff der Gemeinnützigkeit ist eine steuerliche Begünstigung wegen Verfolgung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes zu verstehen. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit kann etwa aus fehlerhaften Statuten oder nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung resultieren. Gilt ein Verein nicht mehr als gemeinnützig, ist er als eigennütziger Verein einzustufen und verliert die steuerlichen Begünstigungen. Um das zu vermeiden, ist eine regelmäßige Kontrolle insbesondere der Statuten des Vereins unbedingt notwendig.

Konsequenzen im Vereinsbereich

Der Vereinsbereich im engeren Sinn (Mitgliedsbeiträge, Spenden) wird sowohl bei eigennützigen als auch bei gemeinnützigen Vereinen aus körperschaftsteuerlicher Hinsicht gleichbehandelt. Daher ergeben sich für den Vereinsbereich im engeren Sinn keine körperschaftsteuerlichen Auswirkungen aufgrund eines Wechsels von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit.
Auch in der Umsatzsteuer ergeben sich für den Vereinsbereich keine Konsequenzen. Der Vereinsbereich gilt sowohl in der gemeinnützigen als auch eigennützigen Sphäre als nichtunternehmerischer Bereich, da der Verein innerhalb dieses Bereichs mangels Leistungsaustausches nicht als Unternehmer auftritt.

Konsequenzen im Bereich der Hilfsbetriebe eines Vereins

Neben dem Vereinsbereich bzw. nichtunternehmerischem Bereich kann ein Verein allerdings verschiedene Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel in Form von sogenannten Hilfsbetrieben, im Rahmen derer der Verein nach außen hin auftritt und Leistungen erbringt. Umfassende Konsequenzen beim Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins ergeben sich insbesondere bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Dieser Hilfsbetrieb ist nicht „wegdenkbar“, ohne den Verein in seiner Zweckverfolgung bzw. Zielsetzung zu beschneiden, wie etwa das Konzert eines Gesangvereins.

In der gemeinnützigen Sphäre sind derartige unentbehrliche Hilfsbetriebe – im Gegensatz zur eigennützigen Sphäre – nicht körperschaftsteuerpflichtig. Für unentbehrliche Hilfsbetriebe entsteht durch einen Wechsel von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit daher Körperschaftsteuerpflicht. Wirtschaftsgüter des Hilfsbetriebs sind im Zeitpunkt des Wegfalls der Gemeinnützigkeit und damit der steuerlichen Begünstigungen in der Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen, also steuerpflichtig aufzuwerten.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins im Zuge eines Sphärenwechsels zu prüfen, ob bisher die umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung angewendet wurde (Annahme einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und daher keine Umsatzsteuerpflicht). Bestand eine solche Liebhabereivermutung, entsteht durch den Sphärenwechsel zur Eigennützigkeit Umsatzsteuerpflicht; das Nachholen von bisher nicht abgezogenen Vorsteuern ist nicht möglich.

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Nachweisführung: Wenn der Grundanteil von den pauschalen Werten abweicht

Wird ein Grundstück zum Zweck der Vermietung erworben, ist der Kaufpreis steuerrechtlich auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen, um die Abschreibung des Gebäudes korrekt berechnen zu können. Jüngst hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, auf welche Art und Weise der Nachweis zu führen ist, wenn von den pauschalen Werten laut Verordnung abgewichen werden soll.

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, sind gemäß Einkommensteuergesetz ohne Nachweis grundsätzlich 40% der Anschaffungskosten als Anteil des Grund und Bodens anzusetzen. Die übrigen 60% der Anschaffungskosten stellen demnach den Gebäudewert dar, welcher in weiterer Folge laufend abgeschrieben werden kann. Details über die Aufteilung der Anschaffungskosten zwischen Grund und Boden und Gebäude werden in der Grundanteilverordnung geregelt. Wird ein gültiger Nachweis erbracht, kann diese Wertaufteilung auch in einem anderen Verhältnis erfolgen.

Entscheidung des BFG

Laut BFG kann von den pauschalen Prozentsätzen laut der Grundanteilverordnung abgewichen werden, indem ein anderslautender Anteil, bspw. durch ein Sachverständigengutachten, nachgewiesen wird. Eine Berechnung nach der Pauschalwertmethode der Grundstückswerteverordnung, die lediglich auf pauschal ermittelte Werte und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks abstellt, ist kein Gutachten. Derartige Berechnungen sind nicht als Nachweis über einen von der Grundanteilverordnung abweichenden Anteil des Grund und Bodens zulässig.
Der Nachweis muss beispielsweise in Form eines Sachverständigengutachtens erbracht werden, wobei auch andere Arten von Gutachten, etwa durch eine Bank oder einen Immobilientreuhänder, zulässig sind.

Fazit
Soll im Zuge der Abschreibungsberechnung ein von Einkommensteuergesetz und Grundanteilverordnung abweichender Anteil des Grund und Bodens angenommen werden, ist ein gültiger Nachweis durch ein entsprechendes Gutachten zu erbringen.

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Unterstützungsmaßnahmen bei Hochwasser

Im September führten Hochwasser und Überschwemmungen zu massiven Problemen für Unternehmen. Das Finanzministerium hat Maßnahmen bekannt gegeben, um in Not geratene Betriebe zu entlasten.

Verlängerung von Fristen
Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung und/oder die Verlängerung einer Beschwerdefrist beantragen. Abgabepflichtige, die eine Frist oder eine mündliche Verhandlung bereits versäumt haben, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung war.

Zahlungserleichterungen
Soweit es zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommt, können unmittelbar Betroffene Anträge auf

  • Stundung oder Ratenzahlung,
  • Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen,
  • sowie Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen stellen.

Zahlungen aus dem Katastrophenfonds
Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen.

Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite (Privatperson oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.

Subventionen
Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Keine Nachversteuerung eines Investitionsbetrages/investitionsbedingten Gewinnfreibetrags
Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).

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Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Baugrundstücks und Errichtung eines Einfamilienhauses

Baukosten für ein Einfamilienhaus auf einem neu erworbenen Grundstück sind nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer als Bauherr auftritt.

Bei Erwerb eines inländischen Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Die Steuer berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung, bei einem Kauf wäre dies der Kaufpreis. Soll nun ein Gebäude auf diesem Grundstück errichtet werden, sind die Baukosten Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, solange der Erwerber nicht als Bauherr gilt. Ein Käufer gilt nur dann als Bauherr, wenn er die Gestaltung des Hauses beeinflussen kann, das Baurisiko und das finanzielle Risiko trägt.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht nur der Grundstückspreis, sondern auch die Baukosten relevant sind, wenn der Erwerber nicht Bauherr ist. Um als Bauherr zu gelten, müssen die drei Voraussetzungen,

  • der Einfluss auf die Gestaltung des Hauses
  • das Baurisiko
  • das finanzielle Risiko

erfüllt sein. Diese Kriterien waren in einem jüngst entschiedenen Fall nicht gegeben, da der Bau des Einfamilienhauses zu einem fixen Preis erfolgte und das Ehepaar somit kein finanzielles Risiko tragen musste.

Fazit
Ein finaler Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Bauauftrag wird immer dann bejaht, wenn beide Verträge mit demselben Vertragspartner abgeschlossen werden. Die Baukosten sind demnach nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer als Bauherr auftritt.

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