Juni 2022

Elektrofahrzeuge im Steuerrecht

Aufgrund der gestiegenen Benzin- und Dieselpreise kann ein Elektrofahrzeug vorteilhaft sein. Es stellt sich dann die Frage, welche steuerlichen Vorteile die Anschaffung eines solchen Elektrofahrzeugs bietet.

Eine wesentliche Begünstigung ist der Vorsteuerabzug. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es kommt zu keiner Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört und daher lediglich die Netto-Anschaffungskosten (maximal € 33.333,33) angesetzt sowie als Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) aufwandswirksam abgezogen werden können.
  • Bei Anschaffungskosten von über € 40.000 brutto bis einschließlich € 80.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Dieser wird aber durch die Besteuerung eines Aufwandseigenverbrauchs eingeschliffen, sodass effektiv ein Vorsteuerabzug bis inklusive € 40.000 brutto verbleibt (maximal € 6.666,67).
  • Bei Anschaffungskosten von über € 80.000 brutto steht kein Vorsteuerabzug zu, da „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen.

Privatnutzung des Firmen-PKWs

Neben dem Vorsteuerabzug ist auch die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter begünstigt, da hier kein Sachbezug anfällt. Bei konventionellen Firmen-PKWs kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen. Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei Elektrofahrzeugen die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Es besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos – alternativ zur linearen AfA – eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend zu machen.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei aber einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

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Keine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Betriebsaufgabe

Wie das Bundesfinanzgericht (BFG) kürzlich erkannte, steht im Jahr der Betriebsaufgabe die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nicht zu, da deren Förderzweck in diesem Jahr nicht erreicht wird.

Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne, die bis 2009 geltend gemacht werden konnte, aber steuerliche Auswirkungen bis 2016 hatte, bestand darin, dass ein Anspruch auf Anwendung des halben Einkommensteuer-Durchschnittssteuersatzes bestand, soweit der in einem Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn durch den Eigenkapitalanstieg dieses Wirtschaftsjahres gedeckt war. Der Anstieg des Eigenkapitals war jedoch pro Wirtschaftsjahr nur im Höchstbetrag von € 100.000 begünstigt, sodass insoweit auch die Höhe des begünstigt zu versteuernden Gewinnes begrenzt war.

Laut BFG ist Zweck dieser Begünstigung die Förderung der längerfristigen Eigenkapitalbildung in Betrieben. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Nachversteuerung begünstigter Gewinne vorzunehmen ist, wenn in den nachfolgenden sieben Jahren infolge von Entnahmen das Eigenkapital sinkt. Für steuerbegünstigte Eigenkapitalzuwächse gilt daher eine Behaltefrist von sieben Jahren.

Zwar ist für die Begünstigung der laufende steuerpflichtige Gewinn eines Wirtschaftsjahres maßgeblich. Nach Meinung des BFG steht im Hinblick auf den Zweck der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne – die längerfristige Eigenkapitalbildung – diese aber nur dann zu, wenn der neugebildete Eigenkapitalanstieg zumindest in das nächste Jahr übertragen wird. Führt eine Betriebsaufgabe zum Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres dieses Betriebes und könnte der laufende Gewinn dieses Wirtschaftsjahres der begünstigten Besteuerung zugewiesen werden, so würde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für die Bildung von Eigenkapital gewährt werden, welches dem Betrieb nicht einmal über das Jahr der Inanspruchnahme der Begünstigung hinaus zur Verfügung stünde. Denn wenn ein Betrieb zur Gänze veräußert oder liquidiert wird, verliert das Kapital des Veräußerers seine Zweckbestimmung als betriebliches Eigenkapital. Dies führt zum Ergebnis, dass diese Steuerbegünstigung für laufende Gewinne des Wirtschaftsjahres, an dessen Ende die Betriebsaufgabe steht, nicht zusteht.

Zwar führen die Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe zu keiner Nachversteuerung von früheren nicht entnommenen Gewinnen. Aus dem Umstand, dass in diesen Fällen eine Nachversteuerung begünstigt besteuerter Beträge unterbleiben soll, folgt aber nicht, dass für den laufenden Gewinn des Aufgabejahres diese Begünstigung zusteht.

Tipp: Unabhängig von der – mittlerweile nicht mehr möglichen – Begünstigung für nicht entnommene Gewinne können bei einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung unterschiedliche steuerliche Begünstigungen für den Aufgabe-/Veräußerungsgewinn zur Anwendung gelangen. Eine diesbezügliche frühzeitige steuerliche Beratung kann unter Umständen größere Steuerbelastungen bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vermeiden helfen.

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Einkommensteuer bei entgeltlichem Verzicht auf Veräußerungs- und Belastungsverbot und Fruchtgenussrecht

Der entgeltliche Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich unterliegt im Gegensatz zum entgeltlichen Verzicht auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht der Einkommensteuer. Fraglich ist die Art der Aufteilung eines pauschalen Gesamtentgelts.

Zum entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht führt die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien wie folgt aus:
Ein Fruchtgenussrecht kann zivilrechtlich sowohl „der Ausübung nach“ als auch „der Substanz nach“ an einen Dritten übertragen werden. Wird das Fruchtgenussrecht „der Substanz nach“ übertragen, liegt aus ertragsteuerlicher Sicht eine Veräußerung vor. Gehört das Fruchtgenussrecht zum Privatvermögen des Fruchtgenussberechtigten, unterliegt die Veräußerung nicht der Einkommensteuer.
Wird das Fruchtgenussrecht „der Ausübung nach“ entgeltlich an einen Dritten übertragen, stellt dies aus ertragsteuerlicher Sicht eine Nutzungsüberlassung dar. Dies führt – vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter – zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Fruchtgenussberechtigten.

ESt-Bemessungsgrundlage für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots zu berechnen ist, wenn zugleich auf ein Fruchtgenussrecht verzichtet wird und für beides insgesamt ein Pauschalpreis vereinbart wird.
Der VwGH führt aus, dass die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Dafür ist der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen.
In der vorliegenden Konstellation hielt der VwGH allerdings ausnahmsweise die Differenzmethode für angebracht, weil der Verkehrswert eines Veräußerungs- und Belastungsverbots schlicht nicht ermittelbar ist. Daher ist in solchen Fällen vom Gesamtentgelt das wertmäßig auf das Fruchtgenussrecht entfallende Entgelt abzuziehen, sodass danach das für den Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusetzende Entgelt als Differenz verbleibt, das der Einkommensteuer unterliegt.

Tipp
Wird im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden entgeltlich auf Rechte (Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Mietrechte oder Belastungs- und Veräußerungsverbote) verzichtet, ist es notwendig, bereits vor der Ablösung dieser Rechte die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen abzuklären.
So ist etwa beim Fruchtgenussrecht in einem ersten Schritt zu klären, ob die Übertragung der Ausübung nach oder der Substanz nach erfolgt. Wird das Entgelt für mehrere Rechte pauschal bezahlt, stellt sich zudem die Frage, wie das Entgelt aufzuteilen ist.

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Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplan-Abfertigungen gleichheitswidrig

2014 wurde der Betriebsausgabenabzug von freiwilligen Abfertigungen („Golden Handshakes“) eingeschränkt. Allerdings wurden davon auch Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen erfasst. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob nun diese Betriebsausgabeneinschränkung für Sozialplanzahlungen mit Wirkung zum 1.1.2023 als gleichheitswidrig auf.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung, mit der Maßnahmen festgelegt werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen. Unter Betriebsänderung versteht man etwa das Einschränken oder Stilllegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen, das Auflösen einer solchen Zahl von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erfordert oder das Verlegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen.
Für den Abschluss und auch die Erzwingung eines Sozialplanes müssen in einem Betrieb mit Betriebsrat dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sein und es muss eine Betriebsänderung (wie oben) vorliegen, die wesentliche Nachteile für alle Arbeitnehmer oder für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Mögliche Inhalte eines Sozialplanes können freiwillige Abfertigungen, Überbrückungshilfen oder der Ersatz von Umschulungs-, Bewerbungs- und Ausbildungskosten sein.

VfGH: Sachlich nicht begründbare Differenzierungen

Der VfGH hat die Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individuell vereinbarten Abfertigungen („Golden Handshakes“) als gleichheitswidrig erkannt, da die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund der unterschiedlichen Funktion und Zielsetzung von Sozialplanabfertigungen, auf deren Gewährung der Arbeitgeber nur eingeschränkt Einfluss nehmen kann und die – so eine Einigung nicht erzielt werden kann – vor der Schlichtungsstelle erzwingbar sind, nicht durch einen gewünschten Lenkungseffekt gerechtfertigt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung sind Sozialplanabfertigungen nicht bloße Funktion der Leistungsfähigkeit, sondern Ergebnis eines Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte berücksichtigenden Interessenausgleiches. Individuell vereinbarte Abfertigungen im Zuge einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits dürfen daher laut VfGH nicht gleich behandelt werden. Vielmehr führt die derzeitige Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen.

Die Aufhebung der Gesetzesstelle tritt allerdings erst mit 31.12.2022 in Kraft, da dem Gesetzgeber bis dahin eine Reparaturfrist eingeräumt wurde. Mit Ausnahme des Anlassfalles ist daher auf alle anderen, bis zum 31.12.2022 verwirklichten Fälle die verfassungswidrige Norm weiterhin anzuwenden.

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Vorsteuern aus Leistungen eines Ist-Besteuerers können erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend gemacht werden.

Um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, soll künftig der Leistungsempfänger wissen müssen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert.

Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer vom Leistenden geschuldet wird. Dies bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuerschuld aufgrund der Ist-Versteuerung des Leistenden bei diesem erst mit Vereinnahmung der Zahlung entsteht.
Der Leistungsempfänger kann dann den Vorsteuerabzug eben auch erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von einer Ist- oder Soll-Versteuerung. In diesem Sinne lautet auch der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022.

EuGH-Urteil für alle Unternehmer von Bedeutung

Der EuGH stellt fest, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst dann entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer, somit die Umsatzsteuerschuld beim Leistenden entsteht. Dies ist im Fall einer Ist-Versteuerung des Leistenden der Zeitpunkt der Zahlung. Der EuGH betont, dass der Unionsgesetzgeber den Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts gerade an die – durch die Ist-Versteuerung veränderliche – Entstehung des Steueranspruchs geknüpft hat, nicht hingegen an die Leistungsausführung. Das Urteil ist für alle Unternehmer von Bedeutung. Es betrifft nicht den Unternehmer, der die Leistung als Ist-Versteuerer erbringt, sondern seine Leistungsempfänger.

Diese EuGH-Judikatur wird im derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 berücksichtigt. Die geplante Gesetzänderung sieht vor, dass bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert (Ist-Besteuerer), zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug ist, dass die Zahlung geleistet wurde. Um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, muss somit der Leistungsempfänger wissen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert. Aus diesem Grund soll zukünftig die Verpflichtung für den leistenden Unternehmer bestehen, die Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ in seine Rechnung aufzunehmen.

Beispiel
Unternehmer A versteuert nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer). Unternehmer B besteuert nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerer). A erbringt im Jänner sonstige Leistungen an B. Die Bezahlung erfolgt im April.
Lösung: Da das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger B im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für die erbrachte Leistung entsteht, kann B das Recht auf Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Zahlung erfolgt ist (April), ausüben.

Hinweis
Ob diese Änderungen laut Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 tatsächlich beschlossen werden, bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten der Regelung ist für den 1.1.2023 vorgesehen. Es könnte also sein, dass mit Beginn des neuen Jahres die Rechnungen eines Ist-Versteuerers mit einem entsprechenden Zusatz („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“) ausgestellt werden müssen. In diesem Fall ist auf eine rechtzeitige Umstellung bei der Rechnungsgenerierung zu achten.

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Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Betriebsausflug

Veranstaltet ein Arbeitgeber für seine Belegschaft einen Betriebsausflug, dürfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht abgezogen werden. Für solche Vorsteuern bestand bisher eine Vereinfachungsregelung, die aber mit 1.1.2022 abgeschafft wurde.

Bis 31.12.2021 war nur bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer die sogenannte Marge, also die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sogenannte Margenbesteuerung). Bei Reiseleistungen an Unternehmer kamen bislang die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen zur Anwendung. Seit 1.1.2022 gilt die Margenbesteuerung aber auch für Reisen, bei welchen ein Unternehmer der Leistungsempfänger ist.

Durch diese Erweiterung der Reiseleistungs-Margenbesteuerung auf Unternehmer ändert sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausflügen: Bislang konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal € 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.

Diese Toleranzregelung ist mit der Änderung der Reiseleistungsbestimmungen mit Wirkung ab 1.1.2022 entfallen. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Der Betriebsausflug fällt in den Anwendungsbereich der „Reiseleistungen“, weshalb umsatzsteuerlich nur die Marge zu besteuern ist.
  • Im Regelfall wird es aber an einer Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug beim Arbeitnehmer und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers (= Arbeitgeber) für die Reise gleich hoch sind.
  • Erfolgt der Betriebsausflug gegen Entgelt, ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar.
  • Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich.

Beispiel:
Ein Unternehmer kauft für einen Betriebsausflug bei einem Reisebüro einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Erlebnispark in Frankreich. Der Reisepreis umfasst auch die Anreise mit dem Bus und die Nächtigungen. Die Besteuerung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt sowohl beim Reisebüro als auch bei der Leistung des Unternehmers an seine Dienstnehmer nach der Margenbesteuerung. Es ergibt sich jedoch keine Marge, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers für die Reise gleich sind.
Die materielle Auswirkung besteht darin, dass die vom Reisebüro für den Bus-Inlandsanteil im Reisepreis enthaltene und nicht in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bei dem die Reise einkaufenden Unternehmer nicht abzugsfähig ist.
Für den Bereich der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Änderungen.

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Hauptwohnsitzbefreiung bei anteiliger betrieblicher Nutzung

Der private Verkauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen kann von der Immobilienertragsteuer befreit sein. Steuerfrei ist unter anderem die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des steuerpflichtigen Verkäufers handelt.

Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, in dem der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als “Hauptwohnsitzer” gewohnt hat (“5 aus 10-Regelung”).

Nur Eigenheime und Eigentumswohnungen

Aber nicht jedes Haus oder jede Wohnung ist für die Hauptwohnsitzbefreiung geeignet. Von der Befreiung erfasst sind nur Eigenheime und Eigentumswohnungen. Ein Eigenheim im steuerlichen Sinn liegt bei einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen vor, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen.
Um in den Genuss der Hauptwohnsitzbefreiung zu kommen, ist bei gemischter Nutzung eines Einfamilienhauses, etwa als Ordination und Wohnhaus, darauf zu achten, dass die Ordination nicht mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche einnimmt. Schädlich ist auch ein entsprechend großes Arbeitszimmer, selbst im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte.
Wird eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zwischen 20 % und 33,33 % betrieblich verwendet (z.B. Ordination oder Betrieb im Privathaus), fällt bei Verkauf für den betrieblich genutzten Teil Immobilienertragsteuer an. Bei Überschreiten der 33,33 % Grenze ist die Hauptwohnsitzbefreiung für das gesamte Gebäude nicht anwendbar, das heißt, dass der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.
Liegt die betriebliche Nutzung der Eigentumswohnung oder des Eigenheims unter 20 %, ist bei Erfüllung der oben erwähnten Voraussetzungen eine Veräußerung ohne Immobilienertragssteuerpflicht auch für den betrieblich genutzten Teil möglich.

Beispiel 1:
Ein Freiberufler nutzt 15% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt (auch für den betrieblich genutzten Teil) keine Immobilienertragsteuerpflicht ein.

Beispiel 2:
Ein Freiberufler nutzt 25% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt keine Immobilienertragsteuer ein, allerdings liegen hinsichtlich des betrieblich genutzten Anteils betriebliche Einkünfte vor.
Da im Falle eines späteren Verkaufes von gemischt (privat und betrieblich) genutzten Wohnhäusern, der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung droht, sollte dies bei der betrieblichen Nutzung berücksichtigt werden.

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Herabsetzung von Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Wegen des hohen Anstiegs der Energiekosten bietet das Finanzministerium nun die Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen zu lassen.

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in den beiden nachfolgenden Fällen ausgegangen werden:

  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz.
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem oben erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.

Tipp
Unabhängig von dieser speziellen Möglichkeit, die ESt- oder KöSt-Vorauszahlungen für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen, ist das bei entsprechendem Nachweis (z.B. durch eine Planungsrechnung) auch dann möglich, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld aus anderen Gründen ergeben wird. Dieser Antrag muss entsprechend begründet sein, wobei wir Sie gerne unterstützen.

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