Oktober 2021

Reduzierte Umsatzsteuersätze enden mit 31.12.2021

Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und
Publikationen von 5 % bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die
früheren Umsatzsteuersätze.

Im Bereich der Gastronomie gilt der Steuersatz iHv 5 Prozent bis einschließlich 31.12.2021 für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen.

Ebenso bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen

  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätze

gesenkt.
Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) kommt der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12.2021 zur Anwendung.

Auswirkung auf die Rechnungsausstellung

Vor allem im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass für diese bereits heuer (Anzahlungs-)Rechnungen für Nächtigungen im Jahr 2022 gestellt werden. Solche Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Weiters ist die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie gerne.

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Gewinnplanung und Budgeterstellung zur Liquiditätsverbesserung

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche
Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. In diesem
Zusammenhang sollte auch ein Budget für das Jahr 2022 erstellt werden, in welchem die
eventuell vorgezogenen Investitionen zum Jahresende berücksichtigt werden.

Somit hat der Unternehmer einen Überblick, ob die getätigten Investitionen nicht nur steuerlich für das Jahr 2021, sondern auch unternehmerisch sinnvoll sind. Folgende ausgewählte Steuertipps sollen bei der Optimierung des steuerlichen Einkommens helfen:

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2021, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden, wurde als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese Form der AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5%) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5%) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden. Gleichzeitig sollte in der Budgeterstellung darauf geachtet werden, ob diese Investition für den geplanten Geschäftsverlauf auch sinnvoll ist.

Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie, betriebliche Spenden oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw. das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr.

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Angemessenheit von Schmutzzulagen für Dienstnehmer

Dienstnehmer können für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden, neben
dem Grundgehalt bzw. -lohn auch noch Zulagen erhalten, wobei dazu insbesondere die
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) zählen, die bis zu € 360 pro
Monat lohnsteuerfrei sind.

Für die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen ist neben der Erfüllung aller formellen und materiellen Voraussetzung auch die Angemessenheit dieser Zulagen zu prüfen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann laut VwGH auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden. Ein pauschaler Betrag, wie er in fünf der neun Bundesländer gewährt wird, kommt dabei dem Gedanken einer Abgeltung der Verschmutzung näher als ein prozentueller Betrag vom Gehalt, ist doch davon auszugehen, dass üblicherweise der Verschmutzungsgrad eines Arbeitnehmers nicht linear mit dem Gehalt steigt. Für unterschiedliche Fixbeträge zwischen den einzelnen Arbeitnehmern (etwa Geselle oder Hilfskraft) wird dabei im Allgemeinen kein Raum bleiben.

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber schon vor den ersten Zulagenzahlungen umfassend beraten lassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Hintergrund der Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich kürzlich mit der Angemessenheit von Schmutzzulagen, die nur in Relation zu den tatsächlich (durchschnittlich oder typischerweise) anfallenden Aufwendungen beurteilt werden können. Dabei gehe es nicht nur um die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung von Schmutz, sondern auch um den Zeitaufwand des Dienstnehmers für die Reinigung.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei einem Rauchfangkehrerbetrieb akzeptierte das Finanzamt die einem Dienstnehmer gewährte Schmutzzulage nicht in Höhe von 18%, sondern nur in Höhe von 8% des Grundlohnes als steuerfreie Schmutzzulage.

Der Beschwerde gegen die Lohnsteuer-Haftungsbescheide wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) teilweise stattgegeben, mit der Begründung, dass in den für jedes Bundesland gesondert abgeschlossenen Zusatzkollektivverträgen jeweils eine unterschiedliche Höhe der Schmutzzulage vereinbart sei. Dabei schwanke die Höhe der Schmutzzulage je nach Bundesland zwischen 8,31% und 20%. Das arithmetische Mittel der Prozentsätze der Zusatzkollektivverträge sämtlicher Bundesländer betrage laut BFG (gerundet) 15%. In diesem Ausmaß anerkannte das BFG die steuerfreie Schmutzzulage.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) widersprach jedoch dieser Ansicht des BFG und dessen Bemessung der Schmutzzulage in Prozent. Der VwGH hielt fest, dass es bei der im konkreten Fall angestellten Schätzung schon an der Ermittlung der Schätzungsgrundlagen fehle: Nach dem Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Land Tirol stelle die Schmutzzulage eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, sei daher zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Dabei gehe es um den Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst.

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Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer bei privaten Grundstücksveräußerungen

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die
sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive
Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfaltet die Entrichtung der Immo-ESt wie die KESt bei Kapitalerträgen Endbesteuerungswirkung und es muss daher keine Steuererklärung abgegeben werden.
Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte zu verstehen. Die Einhebung und Abfuhr der Steuer erfolgt zwingend durch die Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte), wenn diese auch die Grunderwerbsteuer selbst berechnen. Die Immo-ESt ist vom Parteienvertreter nach den Angaben des Veräußerers zu berechnen und abzuführen. Sie entfaltet – wie die Kapitalertragsteuer – Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung). Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Ist die Selbstberechnung durch den Notar/Anwalt allerdings aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Veräußerers fehlerhaft, tritt keine Endbesteuerungswirkung ein, weshalb in diesem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Eine freiwillige Aufnahme in die Steuererklärung unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 30% ist jedoch möglich (Veranlagungsoption). Dies kann sinnvoll sein, wenn aus einer anderen Grundstücksveräußerung ein Verlust anfällt und dieser somit mit dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen werden soll.
Abgesehen von der Veranlagungsoption, bei der der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist auch eine Veranlagung zum regulären Steuertarif (Regelbesteuerungsoption) möglich. Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn weniger als 30% der Bemessungsgrundlage beträgt.

Sollten Sie beabsichtigen, Grundstücke zu veräußern, ist unter anderem zu prüfen, ob eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer vorgesehen ist und weiters, ob nicht die Anwendung der Veranlagungsoption oder der Regelbesteuerungsoption für Sie steuerlich vorteilhafter wäre. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Steuerliche Besonderheiten von Elektroautos

Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich
Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen
Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges?

Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67% der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.
Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von € 40.000 brutto zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel: Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000.
Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen € 60.000 (brutto), die USt beträgt € 10.000. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von € 40.000 (brutto), dh iHv € 6.667 zu. Die Differenz iHv € 3.333 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.

Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen.
Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos – alternativ zur linearen Abschreibung – eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30% geltend zu machen.
Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

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Wann endet eine Außenprüfung?

Laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist mit Abhaltung der Schlussbesprechung die
abgabenbehördliche Außenprüfung beendet.

Die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes über das Ergebnis der Außenprüfung erfolgt erst nach der Beendigung der Außenprüfung. Stellt sich nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen im Prüfungsgegenstand notwendig gewordenen Ermittlungen müssen daher von der Behörde auf einer anderen Rechtsgrundlage vorgenommen werden und könnten dem Wiederholungsverbot, das für Außenprüfungen besteht, unterliegen. Damit soll verhindert werden, dass die Abgabenbehörde die Prüfungshandlungen auch nach der Schlussbesprechung immer weiter fortsetzt.

Auch für den Bereich des Finanzstrafrechts hat das Ende einer Außenprüfung Relevanz: Ist die Prüfung abgeschlossen, kann hinsichtlich der geprüften Abgaben wieder uneingeschränkt eine Selbstanzeige abgegeben werden. Es liegt dann weder ein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor noch müssen zusätzlich zu den verkürzten Abgaben noch Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Ablauf einer Außenprüfung

Fast jeder Unternehmer hat sie schon einmal erlebt: Die Außenprüfung, früher Betriebsprüfung. Nach der entsprechenden Ankündigung der Prüfung durch das Prüforgan werden Unterlagen und Belege eingesehen und Feststellungen getroffen, wobei der Unternehmer als Abgabenpflichtiger ein Recht auf Parteiengehör hat und ihm genügend Gelegenheit gegeben werden muss, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung zu nehmen.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter (Steuerberater) ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Schlussbesprechung dient der gemeinsamen Erörterung des Prüfungsergebnisses, bevor der Prüfer den Prüfungsbericht endgültig abfasst und vom Finanzamt die entsprechenden Bescheide erlassen werden. Der Unternehmer kann im Rahmen der Schlussbesprechung somit letztmalig zu den prüfungsgegenständlichen Feststellungen Stellung nehmen, sie dient daher der Wahrung des Parteiengehörs. Die Schlussbesprechung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, eine faktische Verweigerung der Durchführung einer Schlussbesprechung durch die Abgabenbehörde ist rechtswidrig.

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Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Bundesfinanzgericht bestätigt Rechtsprechung zur Abweisung von Gruppenanträgen aufgrund
fehlender Unterlagen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte, dass in einem Antrag zum Einbezug einer weiteren Tochtergesellschaft in eine Unternehmensgruppe den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen wurde und ein mangelhafter Antrag vorliegt. Das BFG sah darin einen materiellen Mangel und schloss somit eine Mängelbehebung aus. Damit war die Zurückweisung des Antrages durch die Finanzverwaltung zu Recht erfolgt und eine Gruppe konnte für dieses Jahr nicht gebildet werden.
Sollten Sie also eine Unternehmensgruppe bilden wollen, müssen alle Vorschriften vollumfänglich beachtet werden, da eine nachträgliche Sanierung von Fehlern nicht möglich ist.

Vorteil der Gruppenbesteuerung

Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird. Für die Bildung einer Gruppe sind jedoch strenge Formvorgaben zu berücksichtigen.
Die COVID-19 Krise kann verstärkt dazu führen, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, weshalb eventuell die Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2021 sinnvoll ist.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung sind unter anderem:

  • Kapitalbeteiligung (Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital) von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern (finanzielle Verbindung)
  • Rechtzeitige Einbringung des unterfertigten Gruppenantrages beim Finanzamt
  • Finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres bzw. Verbleiben in der Gruppe für mindestens 3 Jahre

Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist es besonders wichtig, den Gruppenantrag beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig einzubringen. Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden Körperschaften unterfertigen zu lassen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Im vorliegenden Fall reichte der Gruppenträger einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe einen Antrag zum Einbezug einer weiteren Tochtergesellschaft in die Unternehmensgruppe ein. Es wurden vom Gruppenträger notwendige Formulare beim Finanzamt eingebracht. Eines dieser Formulare war jedoch vom gesetzlichen Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds nicht unterschrieben. Deshalb wies das Finanzamt den Gruppenantrag als unzulässig zurück.

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Ressortverteilung bei Geschäftsführerhaftung

Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt
sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Abgesehen von der klassischen Ein-Personen-Gesellschaft verfügen viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies oft aus dem Grund, dass sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen lassen. Deshalb werden oftmals Ressorts für die Geschäftsführer festgelegt. Werden dann durch die GmbH Abgaben hinterzogen, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Im Falle mehrerer Geschäftsführer kann die persönliche Haftung eines einzelnen Geschäftsführers dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Der Sachverhalt, welcher dem BFG vorlag, stellte sich wie folgt dar: Bei einer GmbH waren zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und führt seine Funktion nur aus, wenn der andere (Geschäftsführer B) aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Geschäftsführer B betreute unter anderem auch das Rechnungswesen alleine und war somit gemeinsam mit einem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich. B übermittelte dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen, weshalb es deswegen zu einer nichtgerechtfertigten Umsatzsteuergutschrift kam. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dieser Sachverhalt aufgedeckt.

Daraufhin wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig. Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen A ein, da nach Ansicht des Spruchsenates eine Ressortverteilung vorlag und dadurch A für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht verantwortlich war. Dagegen erhob der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde Beschwerde. Das BFG stimmte der Entscheidung des Spruchsenates zu und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Abgesehen von der finanzstrafrechtlichen Relevanz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gefahr, dass den Geschäftsführer im Abgabenbereich eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.

Um etwaige Finanzstrafverfahren oder persönliche Haftungen im Abgabenbereich vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, eine eindeutige Ressortverteilung unter den Geschäftsführern zu treffen.

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