April 2021

Grenzüberschreitendes coronabedingtes Home-Office

Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19-
Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice tätig sind, kann es zu unterschiedlichen
steuerlichen Konsequenzen kommen.

Das Finanzministerium hat dazu eigens eine Information zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erstellt. Diese wurde bereits mehrfach adaptiert. Auszugsweise sind dabei folgende Punkte zu beachten:

Begründung einer Betriebsstätte – steuerpflichtige Unternehmensgewinne im Ausland?

Nach Auffassung des österreichischen Finanzministeriums und des OECD-Sekretariats wird eine COVID-19 bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätigkeit von Dienstnehmern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat außerhalb des (inländischen) Arbeitgeberstaates in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers führen.
Entscheidend ist dabei insbesondere, dass das Homeoffice nicht zum Regelfall wird und unter gewöhnlichen Umständen ein Büro, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, besteht. Das hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht für jene Unternehmensgewinne, die den Homeoffice-Tätigkeiten der Dienstnehmer im Ausland zuzurechnen sind, mangels Erfüllung des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs in Österreich verbleiben. Eine anteilige Besteuerung der Unternehmergewinne von österreichischen Arbeitgebern im Ausland kommt somit nicht in Betracht. Ebenso kommt es zu keiner (anteiligen) Besteuerung von Gewinnen ausländischer Unternehmen in Österreich, wenn deren österreichische Mitarbeiter coronabedingt vorübergehend Tätigkeiten im Homeoffice im Inland ausüben.

Besteuerung des Arbeitslohns – Steuerabfuhr im Ausland?

Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte kann es bei Dienstnehmern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Arbeitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke des internationalen Steuerrechts zu einer Änderung des Besteuerungsrechts an den Arbeitslöhnen kommen. Verlagert sich durch das Homeoffice nämlich der Tätigkeitsort während der Corona-Pandemie in den ausländischen Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers, besteht nach der Grundregel des internationalen Steuerrechts für Österreich lediglich ein anteiliges Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländischen Arbeitgeberort ausgeübt wird. Für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen) Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Besteuerungsrecht in den ausländischen Ansässigkeitsstaat.

Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der Einkommen- bzw. (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Abhängig von den konkreten Umständen kann dies zu einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den österreichischen Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im Homeoffice im Inland tätig sind.
Bitte beachten Sie jedoch, dass jeweils die Bestimmungen der länderspezifischen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind (etwa Grenzgängerregelungen oder 183-Tage-Regel) und sich daraus eine – von der o.a. Grundregel – abweichende steuerliche Beurteilung ergeben kann. Darüber hinaus wurden mit bestimmten Staaten (etwa Deutschland und Italien) bilaterale Konsultationsvereinbarungen geschlossen, die – ebenfalls abweichend von der o.a. Grundregel – zu steuerlichen Erleichterungen führen können.
Neben den steuerlichen Aspekten ist weiters zu beachten, dass es auch zu einer Änderung in der Zuordnung zum in- oder ausländischen Sozialversicherungssystem kommen und dadurch eine Sozialversicherungspflicht im Ausland entstehen kann. Innerhalb der EU kann dabei die rechtzeitige Stellung eines Ausnahmeantrages Abhilfe schaffen.

Ob bzw. welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eintreten können, ist aufgrund der Komplexität der Materie und der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen stets anhand der Umstände sorgfältig zu prüfen. Die Beurteilung ist schlussendlich immer auch von den ausländischen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern abhängig. Es empfiehlt sich daher gerade bei grenzüberschreitenden, steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen möglichst zeitgerecht eine fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

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Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten

Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch
telefonisch erfolgen kann.

Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen.

Allgemein sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen darunter etwa

  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind
  • die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel
  • die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme – die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit
  • die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut
  • die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln

Im Zuge der letzten Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien, welche die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann. Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt und ist damit steuerfrei. Bestimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenommen. Ab dem 1.7.2021 sind etwa Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Keine Heilbehandlungen und damit ebenfalls umsatzsteuerpflichtige ärztliche Tätigkeiten stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa folgende Tätigkeiten dar (Hinweis: für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen steht dafür auch anteilig der Vorsteuerabzug zu):

  • die schriftstellerische Tätigkeit (auch Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift)
  • die Vortragstätigkeit (auch im Rahmen der Ärzte-Fortbildung) und die Lehrtätigkeit
  • die Lieferungen von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und Medikamenten
  • die Vermietung von Räumlichkeiten durch Ärzte (z.B. an andere Ärzte) oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Groß- und Kleingeräten

Die Liste der umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen Tätigkeiten wurde nun um Leistungen ergänzt, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.
Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!

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Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer

Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten
Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu
stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob
die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei 3 Fälle zu unterscheiden, in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann. Grundsätzlich gilt: Liegt eine unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren Gesellschafter zu Wohnzwecken vor, so hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH dafür der Vorsteuerabzug in Höhe von 20% zu.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der GmbH nahestehende Person (wie insbesondere den Gesellschafter) in 3 Fällen jedoch zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann:

1. Bloße Gebrauchsüberlassung

Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohnimmobilie an den Gesellschafter nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Es liegt somit eine bloße Gebrauchsüberlassung vor, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Als Rechtsfolge steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes auf Ebene der GmbH nicht zu, wobei die allfällig tatsächlich bezahlten Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

2. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden

Die zweite Kategorie bilden Wohngebäude, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Wesentlich ist dabei das Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Errichtung sowie die geografische Lage des Objektes. Erreicht bei derartigen Gebäuden die tatsächliche Miete bei der Überlassung an den Gesellschafter nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe (die Hälfte einer fremdüblichen Miete wäre hier nicht ausreichend), ist der Vorsteuerabzug für Vorleistungen aus der Errichtung auf Ebene der GmbH ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen. Die tatsächlich gezahlte Miete unterliegt dafür nicht der Umsatzsteuer.

3. Nicht fremdübliche Vermietung von im Betrieb einsetzbaren Gebäuden

Liegt einer der beiden oben genannten Fälle nicht vor und handelt es sich somit um jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung an fremde Personen) einsetzbare Wohnimmobilien, so ist weiters zu prüfen, ob die für die Überlassung der Immobilie tatsächlich geleistete Miete weniger als 50% der fremdüblichen Miete beträgt oder nicht. Als fremdübliche Miete ist entweder die Marktmiete (bei Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts) oder die sogenannte Renditemiete (sofern kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt; in der Regel zwischen 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) heranzuziehen. Beträgt die Miete weniger als 50% der fremdüblichen Miete, steht kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zu; die Mieten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Werden mindestens 50% der fremdüblichen Miete entrichtet, steht der Vorsteuerabzug zu. Die der Umsatzsteuer zu unterziehende Miete ist auf die fremdübliche Miete anzuheben.

Trotz der jüngsten Präzisierungen durch den VwGH ist die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH nicht nur aus umsatzsteuerlicher Sicht, sondern auch aus ertragsteuerlicher Sicht stets anhand des Einzelfalles zu prüfen. Für die steuerliche Anerkennung solcher Gestaltungen ist jedenfalls eine sorgfältige Planung und Dokumentation im Vorfeld empfehlenswert. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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Empfängerbenennung: Keine unzumutbaren Aufträge!

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt über den wahren Empfänger von Zahlungen und damit
über die Anerkennung von Betriebsausgaben zu vermeiden, sollten regelmäßig alle zumutbaren
Abfragen hinsichtlich der eigenen Subunternehmer durchgeführt, ausgedruckt und archiviert
werden.

Dazu zählen etwa Abfragen aus Firmenbuch, Gewerberegister, UID-Verzeichnis, etc. Weiters sollte eine Dokumentation bezüglich der vom Subunternehmer (Zahlungsempfänger) erbrachten Leistungen mittels Schriftverkehr, E-Mails, Besprechungsprotokolle vorhanden sein bzw. ein entsprechender schriftlicher Vertrag mit dem Subunternehmer bestehen. Diese Vorkehrungen können vor unangenehmen Situationen bei Außenprüfungen und vor fehlender Beweismittelbeschaffung bzw. -vorsorge bewahren.

Die sogenannte Empfängerbenennung besagt: Beantragt ein Abgabepflichtiger den steuerlichen Abzug von Schulden oder Aufwendungen, so kann die Finanz verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Tut er dies nicht, sind die beantragten Ausgaben zwingend nicht anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind. Allerdings darf laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Empfängerbenennung nicht unmöglich sein.

Entscheidung des VwGH

Im konkreten VwGH-Fall wurde im Zuge einer Außenprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe tätig ist, der Aufwand für Leistungen an zwei Subunternehmen nicht anerkannt. Laut Finanz seien trotz Aufforderung zur Empfängernennung nämlich nur die Namen der beiden Subunternehmen, die schon genannt gewesen seien, angegeben worden. Es handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechtigung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunternehmern unmöglich.
In der Folge schrieb das Finanzamt die Körperschaftsteuer vor, ohne die Zahlungen an die Subunternehmer als Betriebsausgaben anzuerkennen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte im Rahmen des folgenden Rechtsmittelverfahrens die Ansicht des Finanzamtes.

Keine Abschiebung der Beweislast

Der VwGH hob die Entscheidung des BFG jedoch auf und begründete das wie folgt: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Zahlungsempfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es wäre Aufgabe des BFG gewesen, Ermittlungen vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubranche in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunternehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbringung zu überprüfen. Nach diesen Aussagen des VwGH kann das Finanzamt somit die Beweislast nicht einfach an den Steuerpflichtigen abschieben, sondern muss den Sachverhalt selbständig ermitteln, und zwar auch zugunsten des Steuerpflichtigen.

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Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit

Vom Parlament wurde die Verlängerung der Stundung von Steuern und Abgaben um weitere
drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID-
19 Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni
2021 verlängert.

Finanzamts-Stundung

Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automatisch bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig wurden, sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.

Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (30.6.2021) gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

Ratenzahlungsmodell
Von 10.6. bis 30. 6.2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen.
Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.
Das Modell gilt nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche, die zwischen dem 15. 3.2020 und dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15.3.2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020.

Hinweis: Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15.3.2020 und noch bis 30.6.2021 keine Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).

Kurzarbeit
Die Sozialpartner haben die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:

  • Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In besonders begründeten Fällen ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.

Für Detailfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Lieferungen im Einfuhr-Versandhandel aus Drittstaaten ab 1.7.2021

Um Chancengleichheit zwischen EU-Unternehmen und Unternehmen aus dem Drittland bei der
Belieferung von Privatpersonen mit Waren herzustellen, gelten ab 1.7.2021 neue
Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel, wobei hinsichtlich des Orts der Lieferung und damit
dem Ort, an dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, das Bestimmungslandprinzip eingeführt
wird.

Unter Einfuhr-Versandhandel versteht man Lieferungen aus einem Drittland ins EU-Gebiet, bei welchen der Abnehmer ein Nichtunternehmer (Privatperson) oder ein sogenannter Schwellenerwerber (z.B. ein gänzlich unecht umsatzsteuerbefreiter Unternehmer) ist.

Der Lieferort beim Einfuhr-Versandhandel liegt an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland), 

  1. wenn die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in dem die Beförderung der Ware endet, wobei beim Import in den EU-Raum Einfuhrumsatzsteuer anfällt, oder
  2. wenn das Unternehmen die Sonderregelung für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) in Anspruch nimmt. Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, die über diesen IOSS erklärt werden, fällt keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr in den EU-Raum an. Überdies muss sich das Unternehmen in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren und kann die in der gesamten EU anfallende Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung € 150 nicht überschreitet, über den IOSS erklären und entrichten.

Voraussetzung für den Einfuhr-Versandhandel mit Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland ist weiters, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung entweder selbst oder indirekt von einem Drittstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsland, in dem die Beförderung endet) befördert oder versendet. Indirekte Beteiligung des liefernden Unternehmers an der Beförderung/Versendung bedeutet etwa, dass der Lieferer den Zustelldienst gegenüber dem Käufer bewirbt, den Kontakt herstellt und damit den Transport vermittelt.

Elektronischer Marktplatz

Nutzt ein in der EU nicht ansässiger Unternehmer für Lieferungen innerhalb der EU an eine Privatperson einen elektronischen Marktplatz, eine elektronische Plattform oder ein elektronisches Portal, gilt: es wird ein Reihengeschäft fingiert, bei dem der liefernde Unternehmer zunächst an den elektronischen Marktplatz liefert und dieser Markplatz wiederum an den Abnehmer (Privatperson) liefert, wobei der Abnehmer den elektronischen Marktplatz für seine Bestellung genutzt hat. Der elektronische Marktplatz wird also so behandelt, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte und wird dadurch hinsichtlich Umsatzsteuer zum Steuerschuldner im Bestimmungsland. Gleiches gilt, wenn Einfuhr-Versandhandelsumsätze vorliegen, bei welchen der Einzelwert der Ware je Sendung € 150 nicht übersteigt.

Beispiel
Ein chinesischer Händler C veräußert Waren mit einem Einzelwert von € 60 über die Plattform des Unternehmers P, der die Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel anwendet, an den Nichtunternehmer Ö in Österreich. Die Waren werden von China nach Österreich versendet.
Lösung: Es liegt eine Lieferung von C an P und eine Lieferung von P an Ö vor, womit ein Reihengeschäft begründet wird, bei dem der Lieferort für die Lieferung durch P an Ö am Ende der Versendung, dh. in Österreich liegt. Die Lieferung von C an P ist in Österreich nicht steuerbar. Die Einfuhr der Waren ist unter den oben genannten Voraussetzungen in Österreich von der EUSt befreit.

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Verlängerung des NPO-COVID-9-Zuschusses

Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal
2020 können bis 15.5.2021 gestellt werden.

Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen und erleiden dadurch Einnahmenausfälle. Daher werden diese gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt.

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören, können den Zuschuss erhalten:

  • Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie etwa Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
  • Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Andere, auch gewinnorientierte Organisationen – vorausgesetzt, sie sind entweder
    • mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisationen oder
    • im Eigentum mehrerer der drei oben genannten Organisationen, die gemeinsam zu 100% beteiligt sind
  • und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei.
Beim Zuschuss gilt, dass 100 % der förderbaren Kosten (z.B. für die Tätigkeit der Organisation notwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht) und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen (im Normalfall) aus 2019 gefördert werden. Begrenzt ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen. Außerdem ist der Struktursicherungsbeitrag mit € 90.000 begrenzt, wobei dieser Betrag auf den Zeitraum aliquotiert wird, in dem die Organisation nicht vom Lockdown betroffen war.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, können zusätzlich zur Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Es ist sichergestellt, dass mit der Beantragung eines Lockdown-Zuschuss keine Schlechterstellung im NPO-Unterstützungsfonds erfolgt.

Wir würden Ihnen empfehlen, bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Gewährung des NPO-Zuschuss zu stellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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Unterliegen COVID-19-Förderungen der Einkommensteuer?

Durch die Vielzahl an unterschiedlichen COVID-19-Förderungen werden derzeit die Unternehmer
intensiv gefordert. Wir geben Ihnen einen Überblick über die ertragsteuerliche Behandlung von
Förderungen im Allgemeinen sowie einiger ausgewählter COVID-19-Förderungen im Speziellen.

Allgemeine Behandlung von Förderungen

Vorteile, die durch einen Betrieb veranlasst sind, stellen eine Betriebseinnahme dar. Auch Förderungen, Subventionen oder Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Jedoch können diese steuerfrei sein, da im Einkommensteuergesetz Befreiungsbestimmungen vorgesehen sind. Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen, wird zumeist auf die Mittelherkunft und die beabsichtigte Mittelverwendung abgestellt.
Wenn Förderungen steuerfrei sind, stellt sich allerdings die Frage, wie damit in Zusammenhang stehende Ausgaben zu behandeln sind. Für Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, besteht ein steuerliches Abzugsverbot. Durch die Nichtberücksichtigung von Ausgaben kommt es wiederum zu einer höheren Steuerbemessungsgrundlage.

Steuerliche Behandlung von ausgewählten COVID-19-Förderungen

Für COVID-19-Förderungen wurden eigene Bestimmungen bezüglich deren Steuerbefreiung im Gesetz geschaffen. Weiters ist zu prüfen, ob das Abzugsverbot für die im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben für steuerbefreite COVID-19 Förderungen besteht.

Härtefallfonds
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Einkommensersatz für natürliche Personen. Diese COVID-19-Förderung unterliegt nicht der Einkommensteuer und nicht dem Abzugsverbot. Es handelt sich um eine echt steuerfreie Förderung.

COVID-19-Kurzarbeit
Durch diese Maßnahme sollen die Beschäftigungsverhältnisse in der vorübergehenden wirtschaftlichen schwierigen Situation sowie betriebliches Know-how gesichert werden. Auch diese Förderung ist steuerbefreit. Durch den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den bezuschussten Personalkosten kann von der Anwendung des Abzugsverbotes ausgegangen werden.

Fixkostenzuschuss I und II 800.000
Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss II 800.000 können Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Diese Zuschüsse sind steuerbefreit. Auch hier unterliegen die Ausgaben dem Abzugsverbot. Das Abzugsverbot greift allerdings nur insoweit, als dem Zuschuss auch tatsächliche Betriebsausgaben gegenüberstehen.

Wir unterstützen Sie bei der Wahl der richtigen COVID-19-Förderungen gerne.

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